BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 38/09 vom 8. Dezember 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 120 Abs. 4, 124, 172 Abs. 1 Auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens haben Zustel-lungen im Prozesskostenhilfe374berpr374fungsverfahren (247247 120 Abs. 4, 124 ZPO) jedenfalls dann gem344337 247 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollm344chtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungs-verfahren vertreten hat. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 - OLG Koblenz AG Lahnstein - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. G374nter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat f374r Familiensachen - des Oberlan-desgerichts Koblenz vom 9. Februar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Au337ergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wer-den nicht erstattet. Wert: bis 1.200 200 Gr374nde: A. Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe. 1 Dem durch Rechtsanw344ltin Dr. W. vertretenen Antragsteller war mit Be-schluss des Amtsgerichts vom 9. Dezember 2005 ratenfreie Prozesskostenhilfe f374r eine Vollstreckungsgegenklage bewilligt und Rechtsanw344ltin Dr. W. beige-ordnet worden. Im Januar 2006 erkl344rten die Parteien das Verfahren 374berein- 2 - 3 - stimmend in der Hauptsache f374r erledigt. Auf Antrag der Parteien hob das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf. 3 In der Folgezeit forderte das Amtsgericht den Antragsteller wiederholt er-folglos dazu auf, eine Erkl344rung dar374ber abzugeben, ob sich die f374r die Bewilli-gung der Prozesskostenhilfe ma337geblichen pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse wesentlich ge344ndert h344tten und k374ndigte zuletzt eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe an. Mit Beschluss vom 20. Mai 2008 hat das Amtsgericht die Prozesskos-tenhilfe aufgehoben. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 29. Mai 2008 zu-gestellt worden und Rechtsanw344ltin Dr. W. durch formlose 334bermittlung am 2. Juni 2008 zugegangen. 4 Die am 2. Juli 2008 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Beschwerdegericht als unzul344ssig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner von dem Beschwerdegericht zugelas-senen Rechtsbeschwerde. 5 B. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesge-richt. 6 F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 - Rn. 7 mwN). 7 - 4 - I. 8 Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, weil das Beschwerdegericht sie ge-m344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. 247 574 Abs. 2 ZPO zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat und es um Fragen des Ver-fahrens der Prozesskostenhilfe geht (Senatsbeschl374sse vom 18. November 2009 - XII ZB 152/09 - FamRZ 2010, 197 Rn. 5 mwN und vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633 f.). II. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 9 1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde f374r unzul344ssig erachtet, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden sei (247247 127 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 ZPO) und die Voraussetzungen f374r eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorl344gen. Ma337gebend f374r den Fristbeginn sei der Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller und nicht der Zugang bei der Prozessbevollm344chtigten des Hauptverfahrens. Diese habe sich im Pro-zesskostenhilfeaufhebungsverfahren nicht f374r den Antragsteller bestellt. Daher sei ihr der Aufhebungsbeschluss nur zu Informationszwecken 374bersandt wor-den. Dies entspreche der Regelung des 247 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach nur in einem anh344ngigen Verfahren die Zustellung an den f374r den Rechtszug be-stellten Prozessbevollm344chtigten zu erfolgen habe. Das anh344ngige Verfahren ende mit der formellen Rechtskraft der abschlie337enden Entscheidung. Werde danach ein die Aufhebung der Prozesskostenhilfe betreffendes Verfahren ein-geleitet, sei dieses nicht Teil des Hauptverfahrens. Auch falle es nicht unter die 10 - 5 - sonstigen in 247 172 ZPO aufgez344hlten Verfahren. Es komme nicht darauf an, ob der bevollm344chtigte Rechtsanwalt das Hauptsacheverfahren seinerzeit durch einen Prozesskostenhilfeantrag eingeleitet habe, denn die Bevollm344chtigung zur Beantragung der Prozesskostenhilfe begr374nde nicht die Vermutung, dass der Anwalt auch f374r das Verfahren gem344337 247 120 Abs. 4 ZPO bevollm344chtigt sei. Der Umfang der Prozessvollmacht ergebe sich allein aus 247 81 ZPO. 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 11 Nach 247 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren ab rechtskr344ftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens die Entscheidung 374ber die im Rahmen der bewilligten Prozesskos-tenhilfe zu leistenden Zahlungen 344ndern, wenn sich die f374r die Prozesskosten-hilfe ma337gebenden pers366nlichen oder wirtschaftlichen Verh344ltnisse wesentlich ge344ndert haben. Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei dar374ber zu er-kl344ren, ob eine 304nderung der Verh344ltnisse eingetreten ist. Nach 247 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erkl344rung nach 247 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. 12 In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob die Aufforderung zur Er-kl344rung 374ber die pers366nlichen oder wirtschaftlichen Verh344ltnisse und der Be-schluss, durch den nach rechtskr344ftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens die f374r dieses Verfahren bewilligte Prozesskostenhilfe gem344337 247247 120 Abs. 4, 124 ZPO aufgehoben wird, der Partei pers366nlich oder gem344337 247 172 Abs. 1 ZPO deren (fr374heren) Prozessbevollm344chtigten zugestellt werden m374ssen. 13 a) 334berwiegend wird die Ansicht vertreten, die Zustellung k366nne wirksam nur an die Partei erfolgen. Zur Begr374ndung wird im Wesentlichen ausgef374hrt, mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft ende das anh344ngige Verfahren im 14 - 6 - Sinne des 247 172 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren gem344337 247247 120 Abs. 4, 124 ZPO geh366re nicht zum Rechtszug im Sinne dieser Norm. Ebenso wenig sei es einem der in 247 172 Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Verfahren vergleichbar. Vielmehr stelle es ein selbst344ndiges Verwaltungsverfahren und als solches ein neues Verfahren dar, welches einer Ab344nderungsklage nach 247 323 ZPO gleiche. Die Vertretung im Prozesskostenhilfe374berpr374fungsverfahren sei auch nicht vom ge-setzlichen Umfang der Prozessvollmacht gem344337 247 81 ZPO umfasst (OLG Dresden NJ 2008, 315 f.; OLG Hamm FamRZ 2009, 1234, 1235; OLG Naum-burg OLGR 2008, 404 f.; OLG Koblenz FamRZ 2008, 1358; OLG K366ln FamRZ 2007, 908; OLG M374nchen FamRZ 1993, 580; Musielak/Fischer ZPO 7. Aufl. 247 124 Rn. 3; Musielak/Wolst aaO 247 172 Rn. 5; Thomas/Putzo ZPO 31. Aufl. 247 172 Rn. 7; Wieczorek/Sch374tze/Rohe ZPO 3. Aufl. 247 172 Rn. 25; Z366ller/Geimer ZPO 28. Aufl. 247 120 Rn. 28, 247 124 Rn. 23). b) Nach der Gegenmeinung haben auch in einem nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens durchgef374hrten Verfahren zur 334berpr374fung der Prozess-kostenhilfe (247247 120 Abs. 4, 124 ZPO) Zustellungen jedenfalls dann gem344337 247 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollm344chtigten zu erfolgen, wenn dieser die Partei bereits im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hatte. 15 Zur Begr374ndung wird darauf abgestellt, dass zu einem anh344ngigen Pro-zesskostenhilfeverfahren auch das sich gegebenenfalls erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens anschlie337ende Prozesskostenhilfe374berpr374fungsver-fahren geh366re. Bei diesem Verfahren handele es sich um ein dem Wiederauf-nahmeverfahren vergleichbares Verfahren, in dem gem344337 247 172 Abs. 1 Satz 2 ZPO Zustellungen an den bestellten Prozessbevollm344chtigten erfolgen m374ss-ten. Demgem344337 erstrecke sich die von der Partei f374r das Prozesskostenhilfe-verfahren erteilte Prozessvollmacht auch auf das sich anschlie337ende Prozess-kostenhilfe374berpr374fungsverfahren (BAG Beschluss vom 19. Juli 2006 16 - 7 - - 3 AZB 18/06 - juris; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 1426 f.; 2008, 1356, 1357; 2008, 72 und Beschluss vom 1. Februar 2008 - 9 WF 362/07 - juris; OLG Hamm Beschluss vom 30. Januar 2007 - 2 WF 9/07 - juris; LAG Rheinland-Pfalz MDR 2007, 175; LAG Baden-W374rttemberg DB 2003, 948; Hart-mann/Lauterbach/Albers ZPO 69. Aufl. 247 120 Rn. 32; M374nchKommZ-PO/H344ublein 3. Aufl. 247 172 Rn. 19). 3. Der Senat schlie337t sich der zuletzt genannten Auffassung an. 17 Auch nach Beendigung der Instanz bzw. des Hauptsacheverfahrens m374ssen Zustellungen im Prozesskostenhilfe374berpr374fungsverfahren jedenfalls dann gem344337 247 172 ZPO an den Prozessbevollm344chtigten erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat. 18 a) Das Prozesskostenhilfe374berpr374fungsverfahren geh366rt zum Rechtszug im Sinne des 247 172 Abs. 1 ZPO. 19 aa) Zweck der Vorschrift ist, im Interesse der Prozess366konomie und der Privatautonomie sicher zu stellen, dass der von der Partei bestellte Prozessbe-vollm344chtigte, in dessen Verantwortung die Prozessf374hrung liegt, 374ber den ge-samten Prozessstoff informiert wird und sich somit in dessen Hand alle F344den des Prozesses vereinigen (BGH Urteile vom 19. September 2007 - VIII ZB 44/07 - FamRZ 2008, 141 - Rn. 10 und vom 17. Januar 2002 - IX ZR 100/99 - NJW 2002, 1728, 1729; Musielak/Wolst ZPO 7. Aufl. 247 172 Rn. 1; Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. 247 172 Rn. 1; Hartmann/Lauterbach/Albers ZPO 69. Aufl. 247 172 Rn. 2). F374r den Gesetzgeber lag der Grund f374r die obligatorische Zustellung an den Prozessbevollm344chtigten in der Annahme, dass die Partei durch die Erteilung der Prozessvollmacht das Betreiben des Prozesses aus der Hand gegeben hat und deshalb der Prozessbevollm344chtigte und nicht das Ge-richt die Partei 374ber den jeweiligen Stand des Prozesses auf dem Laufenden zu 20 - 8 - halten habe. Dem Interesse der Partei sei im Falle der Zustellung an ihren An-walt mehr gedient, als wenn an sie selbst zugestellt werde. Denn in den meis-ten F344llen werde sich die Partei ohnehin an ihren Anwalt wenden m374ssen, weil sie au337er Stande sei, die Angemessenheit oder Notwendigkeit der weiteren Schritte beurteilen zu k366nnen (Hahn/Stegemann Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen Bd. 2 Materialien zur Zivilprozessordnung Abtei-lung 1 2. Aufl. 1983 S. 227 f.). bb) Ein Bed374rfnis an einer umfassenden Information des Prozessbevoll-m344chtigten besteht 374ber den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus. Dem tragen 247 172 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO Rechnung, die den Umfang des Rechtszugs 374ber das Hauptsacheverfahren hinaus auf weitere Verfahren erstrecken. Die in 247 172 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO enthaltene Aufz344hlung ist dabei nicht abschlie337end (M374nchKommZPO/Wenzel 2. Aufl. 247 178 Rn. 1; Wieczorek/Sch374tze/Rohe 247 172 Rn. 24; Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. 247 172 Rn. 15; aA OLG Dresden NJ 2008, 315, 316). Der Gesetzgeber verfolgte mit der Vorg344ngernorm des 247 172 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO nicht die Absicht, einen ersch366pfenden Katalog der noch zum Rechtszug z344hlenden Verfahrensab-schnitte zu erstellen. Vielmehr wollte er lediglich einzelne Zweifelsf344lle einer ausdr374cklichen Regelung zuf374hren (Hahn/Stegemann aaO S. 229). Daf374r spricht auch deren Unvollst344ndigkeit. So wird das Kostenfestsetzungsverfahren (247 103 ff. ZPO) nicht genannt, das nach einhelliger Meinung Teil des (ersten) Rechtszuges im Sinne des 247 172 Abs. 1 ZPO ist (BVerfG NJW 1990, 1104 f.; Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. 247 172 Rn. 14; Z366ller/St366ber ZPO 28. Aufl. 247 172 Rn. 14), obwohl es bei Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache (vgl. BGH Beschluss vom 1. Februar 1995 - VIII ZB 53/94 - NJW 1995, 1095, 1096) h344ufig noch nicht abgeschlossen ist. Auch erfordert der Zweck des 247 172 ZPO, den Prozessbevollm344chtigten umfassend zu informie- 21 - 9 - ren, eine weite Auslegung der Norm (vgl. Hartmann/Baumbach/Lauterbach ZPO 69. Aufl. 247 172 Rn. 2). 22 cc) Das Prozesskostenhilfe374berpr374fungsverfahren geh366rt nach dem Zweck des 247 172 ZPO in dessen Anwendungsbereich. 23 Die Prozesskostenhilfe h344ngt eng mit dem Hauptsacheverfahren zu-sammen. Ihre Bewilligung setzt gem344337 247 114 ZPO die Erfolgsaussicht der be-absichtigten Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung voraus. Au337erdem schafft die Prozesskostenhilfe f374r die bed374rftige Partei erst die wirtschaftlichen Voraussetzungen daf374r, einen Prozess in der Hauptsache zu f374hren bzw. sich darin zu verteidigen. Auch wirkt sich eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe gem344337 247 124 ZPO auf die Kostentragungspflicht und damit auf die wirtschaftli-che Grundlage der Prozessf374hrung aus. Mit der Aufhebung der Prozesskosten-hilfe entfallen f374r die Partei r374ckwirkend die Verg374nstigungen des 247 122 ZPO. Die Staatskasse kann insbesondere die Gerichtskosten und die auf sie 374berge-gangenen Anspr374che des beigeordneten Anwalts gegen die Partei geltend ma-chen, auch kann der Rechtsanwalt nunmehr die volle Wahlanwaltsgeb374hr von der Partei fordern (M374nchKommZPO/Motzer 3. Aufl. 247 122 Rn. 15, 247 124 Rn. 25; Musielak/Fischer ZPO 7. Aufl. 247 124 Rn. 10; Z366ller/Geimer ZPO 28. Aufl. 247 124 Rn. 24). Entsprechend besteht ein Interesse der Partei daran, dass das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren in den H344nden ihres Prozessbevollm344chtigten zu-sammengef374hrt und dieser dadurch in die Lage versetzt wird, die Partei 374ber den jeweiligen Stand dieses Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen. 24 Diese Interessenlage 344ndert sich durch den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht. Hat die Partei ihren Prozessbevollm344chtigten f374r 25 - 10 - das Prozesskostenhilfeverfahren beauftragt, rechnet sie nicht damit, in diesem Verfahren selbst t344tig werden zu m374ssen. Vielmehr geht sie davon aus, dass ihr Prozessbevollm344chtigter sie informieren und beraten wird, wenn Handlungsbe-darf besteht. Dabei wird sie nicht danach differenzieren, ob das Hauptsachever-fahren bereits beendet ist oder nicht. Dem Interesse der Partei kann der Pro-zessbevollm344chtigte aber nur dann Rechnung tragen, wenn das Gericht ihm auch 374ber den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus Kenntnis von der Fortf374hrung des Prozesskostenhilfeverfahrens im 334berpr374fungsverfah-ren verschafft. dd) Daf374r, dass das Prozesskostenhilfe374berpr374fungsverfahren auch 374ber den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus als zur Instanz ge-h366rendes Verfahren angesehen wird, spricht auch, dass die Aktenf374hrung wei-terhin unter dem Aktenzeichen des Hauptsacheverfahrens erfolgt und daher auch von den Beteiligten - mehr noch als das Wiederaufnahmeverfahren - als mit dem Hauptsacheverfahren zusammenh344ngend wahrgenommen wird. Im 334brigen wird eine Partei nur schwer verstehen, dass sie bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung auf Anfragen und Entscheidungen des Gerichts nicht selbst reagieren muss, sondern sich auf die Information und Beratung durch ihren Rechtsanwalt verlassen kann, dass sie aber nach Ablauf der Rechtsmittel-frist selbst t344tig werden muss. 26 ee) Gegen eine Anwendung des 247 172 ZPO auf das Prozesskostenhilfe-374berpr374fungsverfahren spricht auch nicht die von der Gegenansicht gezogene Parallele zum - vom Anwendungsbereich des 247 172 ZPO nicht umfassten - Ab-344nderungsverfahren gem344337 247 323 ZPO bzw. 247247 238 ff. FamFG (Z366ller/Geimer ZPO 28. Aufl. 247 120 Rn. 28). Das Prozesskostenhilfe374berpr374fungsverfahren ist enger mit dem Hauptsacheverfahren verkn374pft als das - selbst344ndige - Ab344nde-rungsverfahren. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wirkt sich unmittelbar 27 - 11 - auf die Kostentragungspflicht f374r das Hauptsacheverfahren aus. Sie hat zur Fol-ge, dass f374r die Partei die Verg374nstigungen des 247 122 ZPO r374ckwirkend entfal-len. Im 334brigen ist allenfalls das Verfahren gem344337 247 120 Abs. 4 ZPO, welches eine Anpassung der Ratenzahlungspflicht an ver344nderte Verh344ltnisse erm366g-licht, mit dem Ab344nderungsverfahren gem344337 247 323 ZPO bzw. 247247 238 ff. FamFG vergleichbar. Demgegen374ber haben die Aufhebungsgr374nde des 247 124 ZPO, zu denen gem344337 247 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO auch die unterlassene Abgabe einer Er-kl344rung nach 247 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO geh366rt, keine 304nderung der Verh344ltnisse zur Voraussetzung. Es erscheint indes nicht sachgerecht, innerhalb des Pro-zesskostenhilfe374berpr374fungsverfahrens zu differenzieren und dieses nur teil-weise vom Anwendungsbereich des 247 172 ZPO auszunehmen. ff) Auch das Argument der Gegenansicht, es handele sich bei dem Pro-zesskostenhilfe374berpr374fungsverfahren um eine Verwaltungsangelegenheit (OLG Hamm FamRZ 2009, 1234, 1235; OLG Dresden NJ 2008, 315, 316; OLG M374nchen FamRZ 1993, 580), auf die 247 172 ZPO nicht anwendbar sei, greift nicht. Zust344ndig f374r die 304nderung bzw. Aufhebung bleibt auch nach rechtskr344f-tiger Beendigung des Hauptsacheverfahrens das Gericht. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des 247 120 Abs. 4 ZPO, wonach das Gericht noch vier Jahre nach dem rechtskr344ftigen Abschluss des Verfahrens den Bewilligungsbeschluss ab344ndern kann (Schoreit/Gro337 Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrens-kostenhilfe 10. Aufl. 247 120 ZPO Rn. 36 mwN). Das 334berpr374fungs- bzw. Ab344nde-rungsverfahren ist Teil des Prozesskostenhilfeverfahrens. F374r dieses gilt 247 172 ZPO (BAG Beschluss vom 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06 - juris). 28 b) Weitere Voraussetzung f374r die Anwendbarkeit des 247 172 ZPO ist die (fortdauernde) Bestellung des Prozessbevollm344chtigten der Partei f374r das in Rede stehende Verfahren. Davon ist hier auszugehen. Die Prozessbevollm344ch-tigte des Antragstellers hatte f374r diesen bereits Prozesskostenhilfe beantragt 29 - 12 - und sich damit im Prozesskostenhilfeverfahren f374r ihn bestellt. Das Prozesskos-tenhilfeverfahren umfasst nicht nur das Verfahren bis zur Entscheidung 374ber den Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung, sondern auch das sich anschlie-337ende Verfahren zur 334berpr374fung der Prozesskostenhilfebewilligung gem344337 247247 120 Abs. 4, 124 ZPO. Dabei ist ohne Bedeutung, ob das Hauptverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits formell abgeschlossen ist. Denn das Gesetz trennt nicht zwischen dem Verfahren bis zur Entscheidung 374ber die Bewilligung der Prozesskostenhilfe einerseits und dem Verfahren betreffend die Abwicklung der bewilligten Prozesskostenhilfe andererseits. Dies folgt zum einen aus der ge-setzlichen Systematik der 247247 114 ff. ZPO, die das Verfahren gem344337 247247 120 Abs. 4, 124 ZPO nicht als eigenst344ndiges Verfahren erfasst, und zum anderen aus der Beschwerderegelung in 247 127 ZPO, die lediglich das Verfahren 374ber die Prozesskostenhilfe kennt und damit keine Differenzierung zwischen verschie-denen selbst344ndigen Verfahren zul344sst (LAG Baden-W374rttemberg DB 2003, 948; im Ergebnis ebenso BAG Beschluss vom 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06 - juris Rn. 10; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1356, 1357; aA Z366ller/Geimer ZPO 28. Aufl. 247 120 Rn. 28). III. 30 Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Mai 2008, durch den die Prozesskos-tenhilfe aufgehoben wurde, h344tte gem344337 247 172 ZPO der Prozessbevollm344chtig-ten des Antragstellers zugestellt werden m374ssen. Die Zustellung an den An-tragsteller pers366nlich war nicht wirksam und hat die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt (vgl. BGH Beschluss vom 28. November 2006 - VIII ZB 52/06 - NJW-RR 2007, 356 - Rn. 6 mwN). Da der Antragsteller die - auch ansonsten zul344ssige - sofortige Beschwerde somit fristgerecht eingelegt hat, hat das - 13 - Oberlandesgericht diese zu Unrecht als unzul344ssig verworfen. Auf den hilfswei-se gestellten Wiedereinsetzungsantrag des Antragsstellers kommt es demge-m344337 nicht an. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zur Entscheidung 374ber die Begr374ndetheit der sofortigen Beschwerde zur374ckzuverweisen. Hahne Wagenitz V351zina Dose G374nter Vorinstanzen: AG Lahnstein, Entscheidung vom 20.05.2008 - 5 F 416/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.02.2009 - 13 WF 114/09 -
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