BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 38/14 vom 25 . Juni 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, de n Richter Dr. Pa pe und die Richterin Möhring am 2 5 . Juni 2015 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2015 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Schriftsatz vom 27. April 2015 gibt keinen Anlass, den Be schluss vom 26. März 2015 abzuändern. Auf eine Verletzung von ausländischem Recht kann die Rechtsbeschwerde nach § 576 Abs. 1 ZPO nicht gestützt werden. Das Beschwerdegericht hat das eingeholte Gutachten zum französischen Recht weder gehörswidrig noch will kürlich mis s- verstanden ; nach dem Verständnis des Beschwerdegerichts von dem eingeho l- ten Gutachten stellen die von der Rechtsbeschwerdeführerin vorgelegten fra n- zösischen Titel keine Vollstreckungstitel für den von ihr betriebenen Innenr e- gress zwischen den G esamtschuldnern dar . Dabei hat der Senat das Gutachten selbst - insbesondere zur Haftung der Gesamtschuldner untereinander (Gutac h- ten Rn. 53 bis 64) - zur Kenntnis genommen, das von der Gegenseite in franz ö- sischer Sprache vorgelegte, im Gutachten zitierte Urteil des Kassationshofs vom 22. Mai 1979 jedoch nicht (§ 184 Satz 1 GVG). Danach ist das Verständnis des Beschwerdegerichts vom Gutachten jedenfalls nicht willkürlich falsch. 1 - 3 - Ebenso wenig verstößt es gegen das Willkürverbot , dass das Beschwerdeg e- richt ni cht ein weiteres Gutachten zum französischen Recht eingeholt hat. Denn nach seinem Verständnis vom Inhalt des Gutachtens und damit vom französ i- schen Recht bestand dazu kein Anlass. Die weiteren Rügen sind im Verfahren nach § 321a ZPO unbeachtlich. Ka yser Gehrlein Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 28.09.2012 - 6 O 319/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.06.2014 - I - 3 W 257/12 - 2
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