BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 38/14 vom 26. März 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möh ring am 26. März 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2014 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwe rdeverfahrens wi rd auf 35.072,78 festgesetzt. Gründe: I. Mehrere Versi cherer erwirkte n gegen drei Gesamtschuldner ein vol l- streckbares Urteil des Handelsgericht s vom 11. Oktober 2006 und eines des Berufungsgerichts Paris (Cou Paris) vom 19. November 2009, durch die diese zur Zahlung von 105.218,34 nebst Zinsen und Nebenforderungen an die Versicherer verurteilt worden sind. Die Antragstellerin hat als Rechtsnachfolgerin einer der beklagten Gesam t- schuldner innen die titulierte Forderung beglichen und nimmt nunmehr die A n- tragsgegnerin als Rechtsnachfolgerin einer weiteren verurteilten Gesam t- schuldnerin im Innenverhältnis auf Ausgleich in Anspruch . 1 - 3 - Auf ihren Antrag hat das Landgericht Mönchengladbach angeordnet, d ass die genannten Urteile zugunsten der Antragstellerin insofern mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen sind, als die Antragsgegnerin 1/3 de r titulie r- ten Beträge an die Antragstellerin zu zahlen habe . Auf die sofortige Be schwe r- de der Antrag s geg nerin h at das Beschwerdegericht diesen Beschluss abgeä n- dert und den Antrag der Antragstellerin ab gewie sen . Mit ihrer Rechtsbeschwe r- de möchte die Antragstellerin die Aufhebung der Entscheidun g des Beschwe r- degerichts und die Wiederherstellung des landgerichtlichen Beschlusses erre i- chen. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß Art. 44 der Verordnung ( EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (fortan: EuGVVO aF) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO s tatthaft. Sie ist jedoch nach § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO unz u- lässig, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 1. Auf das Verfahren findet die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 Anwendung, die in allen (damaligen) Mitgliedstaaten der Europäischen G e- meinschaft mit Ausnahme Dänemarks am 1. März 2002 in Kraft getreten ist 2 3 4 - 4 - (Art. 76 EuGVVO aF ) und auf alle Klagen anz uwenden ist, die - wie vorli e gend - danach erhoben worden sind (Art. 66 Abs. 1 EuGVVO aF ) . Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die g e- richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entsche i- dun gen in Zivil - und Handelssa chen vom 12. Dezember 2012 ( fortan: EuGV V O nF) kommt nach Art. 66 Abs. 1 EuGVVO nF nicht zur Anwendung, weil das Ve r- fahren nicht am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet worden ist . Für vor dem 10. Januar 2015 eingeleitete Verf ahren findet n ach Art. 66 Abs. 2 EuGV V O nF die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständi g- keit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entsche i dungen in Zivil - und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 weiterhin Anwe n dung. 2. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten liegen nicht vor. a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen - davon ausgegangen, dass gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AVAG die Zwa ngsvollstreckung aus einem im Ausland ergangenen Titel zugunsten eines anderen als des in dem Titel bezeichneten Berechtigten für zulässig e r- klärt werden kann, wenn der Titel nach dem Recht des Staates, in dem er e r- richtet worden ist, für oder gegen einen anderen vollstreckbar ist. Damit kann ein ausländischer Titel auch auf Betreiben eines Rechtsnachfolgers des u r- sprünglichen Klägers für vollstreckbar erklärt werden (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - IX ZB 211/10, nv Rn. 4 ; vgl. auch Kropholler/von Hein , Eur o- päisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 38 EuGVVO Rn. 15 ). Nach Einholung eines Rechtsgutachtens hat das Beschwerdegericht sich weiter davon übe r- zeugt, dass die Urteile nach französischem Recht keine Vollstreckungstitel im Innenregress gegenüber e inem weiteren Gesamtschuldner darstellen. 5 6 - 5 - b) Mit der Rechtsbeschwerde macht die Antragstellerin geltend, das B e- schwerdegericht habe französisches Recht fehlerhaft angewendet. Auf eine Verletzung von ausländischem Recht kann jedoch die Rechtsbeschwerde g e- mäß § 576 Abs. 1 ZPO nicht gestützt werden. Nur eine unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts nach § 293 ZPO kann mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden ( vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 R n. 15, 24 ; Urteil vom 14 . Januar 2014 - II ZR 192/13, WM 2014, 357 Rn. 14). Die sbezüglich liegen Zulässi g keitsgründe nicht vor. Weder hat das Beschwerdegericht das eingeholte Gutachten zum auslä n- dischen Recht gehörswidrig oder willkürlich missverstanden no ch hat es willkü r- lich davon Abstand genommen, weitere Beweiserhebungen zum ausländischen Recht vorzunehmen. aa) Das eingeholte Gutachten verhält sich als Folge des ihm durch das Beschwerdegericht aufgegebenen Beweisthemas wie auch eine von der A n- trags tellerin für ihre Ansicht angeführte Literaturstelle im Grundsatz nicht zu der Frage, ob die französischen Titel, die zugunsten der Antragstellerin für vol l- streckbar erklärt werden sollen, obwohl sie selbst nicht Titelgläubigerin ist, vol l- streckbare Titel darstellen (Gutachten Rn. 2). Es finden sich deswegen auch keine Ausführungen in dem Gutachten zu der Frage , ob der Rechtsnachfolger eines Titelgläubigers nach französischem Recht unmittelbar oder mittels einer ihm als Rechtsnachfolger erteilten vollstreck baren Ausfertigung (w ie zum Be i- spiel gemäß § 727 Abs. 1 ZPO nach deutschem Recht im Klauselerteilungsve r- fahren oder nach § 731 ZPO im Klageverfahren auf Erteilung der Vollstr e- ckungsklausel: vgl. Staudinger/Dirk/Looschelders, BGB , 2012, § 426 Rn. 141 einers eits und MünchKomm - ZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl., § 727 ZPO Rn. 22 and e- rerseits ) aus dem zugunsten des Titelgläubigers ergan genen Urteil vollstrecken 7 8 - 6 - kann. Die Ansicht der Antragstellerin trifft deswegen nicht zu, aus dem Gutac h- ten ergebe sich zwingend , da ss s ie nach französischem Recht als Rechtsnac h- folgerin der Titelgläubigerin infolge der Begleichung der Gesamtschuld gegen die Mitschuldner vollstre cken dürfe , auch wenn die Haftungsanteile der G e- samtschuldner im Ausgangsverfahren nicht bestimmt worden sind. D as anders lautende Verständnis des Beschwerdegerichts vom Inhalt des Gutachtens , dass eine Vollstreckung nur in Betracht komm e , wenn im Ausgangsprozess die Ha f- tungsanteile festgestellt s eien , ist jedenfalls nicht gehörswidrig, weil die A n- tragsgegnerin das Gutachten auch in diesem Sinne verstanden und dies so ve r- lautbart hat. Das Verständnis des Beschwerdegerichts ist auch nicht willkürlich. Für das Vorliegen von Willkür reicht e ine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechts lage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein ( vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 299 f). Dies ist im Streitfall nicht gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2014 - VI ZR 254/12, nv Rn. 4) . bb) Die Antra gstellerin hat in den Vorinstanzen nicht zu den Voraus - setzungen der Vollstreckung durch den Rechtsnachfolger des Titelgläubigers nach französischem Recht vorgetragen, auch nicht im Anschluss an das Gu t- achten und den Hinweis der Antragsgegnerin, aus dem Gu tachten ergebe sich die Berechtigung der Antragstellerin nicht , aus den vorgelegten Titeln zu vol l- strecken, nachdem die Haftungsanteile der jeweiligen Gesamtschuldner nicht im Ausgangsverfahren festgestellt worden seien. Das nach § 293 ZPO best e- hende Ermit tlungsermessen des Tatgerichts wird auch vom Vortrag der Parte i- en mitbestimmt. Angesichts dieser Einzelfallumstände und des grundsätzlich 9 - 7 - gegebenen Ermessensspielraums des Tatrichters bei der Weise der Kenntni s- verschaffung über das ausländische Recht ist das Verständnis vom Inhalt des Gutachtens und die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens jedenfalls nicht willkürlich gewesen und stellt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. BGH, Be schluss vo m 26. März 2014, aaO Rn. 5 mwN). Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 28.09.2012 - 6 O 319/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.06.2014 - I - 3 W 257/12 -
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