BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 38 /15 vom 20. August 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin M öhring am 20. August 2015 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beklagten vom 16. Juli 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 22. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Gründe: Die als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 22. Juni 2015 auszulegend e Eingabe des Beklagten vom 16. Juli 2015 gibt keine Vera n- lassung zu einer Fortsetzung des abgeschlossenen Rechtsmittelverfahrens. Die Akten sind dem Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht (§ 133 GVG) durch das Oberlandesgericht Hamburg vorgelegt wo rden, weil der Beklagte g e- gen dessen Beschluss vom 27. März 2015 mit Schreiben vom 16. April 2015 ausdrücklich " Beschwerde " eingelegt und darin eine " Entscheidung des Rechts - beschwerdegerichts " begehrt hatte. Sein Rechtsmittel hatte er auch nicht z u- rückgen ommen, nachdem er vom Oberlandesgericht Hamburg in dessen weit e- rem Beschluss vom 18. Mai 2015 ausdrücklich auf die Unzulässigkeit hingewi e- sen worden war. Seine E - Mail - Anfrage vom 1 8. Juni 2015 enthielt ebenso wie seine weitere Anfrage vom 1. Juli 2015 kein en Vortrag zur Sache, sondern erschöpfte sich in einer Auskunftsbitte zum Geschäftsgang , die von der G e- schäftsstelle des Senats beantwortet worden ist . 1 - 3 - Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in diese r Sache rechnen kann. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2014 - 309 O 64/13 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.03.2015 - 2 U 1/14 - 2
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