EC LI:DE:BGH:2016:010616BXIIZB382.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 382/15 vom 1 . Juni 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 5; ZPO §§ 233 B, Fd, 238 Abs. 2 Satz 1 a) Wird eine an das Rechtsmittelgericht adressierte Rechtsmittelschrift vers e- hentlich an die in einer Nebenstelle ansässige Justizkasse gefaxt, befindet sich diese Rechtsmittelschrift auch dann nicht in der Verfügungsgewalt des Gerichts, wenn die Justizkasse eine Organisationseinheit des Rechtsmitte l- gerich ts bildet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch Verwaltungsvo r- schriften bestimmt ist, dass die Justizkasse und das Gericht eine gemeins a- me Posteingangsstelle haben. b) Beim Absenden einer Rechtsmittelschrift in Form eines Telefaxes darf sich die Kontrol le des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Der Abgleich hat vielmehr an Hand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu erfolgen, um auch etwaige Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 255/14 - FamRZ 2014, 1915). BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 - XII Z B 382/15 - OLG Hamm AG Minden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 . Juni 2016 durch d en Vo r- sitzende n Richter Dose , die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juli 2015 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Beschwerdewert: 4.420 Gründe: I. D er Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Wiedere insetzung in den vorigen Stand . Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Abänderung e i- nes zwischen ihm und seinen minderjährigen Kindern, den Antragsgegnern, geschlossenen Unterhaltsvergleichs abgewiesen. D er Beschluss ist dem A n- tragsteller am 8. September 2014 zugestellt worden . A m 8. Oktober 2014 hat er beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt und diese, nachdem die Frist zur B e- schwerdebegründung bis zum 10. Dezember 2014 verlängert worden war, mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 begründet. Der an das Oberlandes gericht adressierte Schriftsatz ist am selben Tag per Telefax bei der Oberjustizkasse ein gegangen , die in einer Nebenstelle des Oberlandesgerichts ansässig war. 1 2 - 3 - Am 11. Dezember 2014 ist die Beschwerdebegründung beim Oberlandesg e- richt ein gegangen . Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts hat der Antragsteller Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand beantragt und erneut die Beschwerde begrü n- det. Im Büro seiner Verfahrensbevollmächtigte n bestehe die Anweisung, bei f ristwahrenden Schriftsät zen, die per Telefax abgesandt würden, nach deren Versendung den Sendebericht abzuwarten und die ordnungsgemäße und vol l- ständige Versendung des Schriftstücks zu überprüfen. Im vorliegenden Fall h a- be die geschulte und zuverlässige Rechtsanwalts - und Notarfa changestellte sein er Verfahrensbevollmächtigten die Begründung gefaxt und den Sendeb e- richt abgewartet. Da dieser einen " O k - Vermerk " aufgewiesen und eine or d- nungsgemäße Übermittlung eines vierseitigen Schriftsatzes bestätigt habe, sei er sodann nach Kont rol le zur Akte genommen worden. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederei n- setzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der A n- tragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 1 17 Abs. 1 Satz 4 FamFG in Verbi n- dung mit § § 113 Abs. 1 Satz 2 , 117 Abs. 5 FamFG und §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO , statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Rechtsb e- schwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En t- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. 3 4 5 6 - 4 - 1. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung damit begründet, dass der Antrag steller seine Beschwerde nicht rechtzeitig begründet habe. Die ve r- längerte Begründungsfrist sei bei Eingang der Beschwerdebegründung beim Oberlandesgericht am 11. Dezember 2014 bereits abgelaufen gewesen . Dem stehe der Eingang der Beschwerdebegründungsschr ift am 10. Dezember 2014 bei der (ehemaligen) Oberjustizkasse nicht entgegen. Fristwahrende Schriftsä t- ze müssten am richtigen Ort, das heißt einer hierfür eingerichteten Ein gang s- stelle eingereicht werden. Die Oberjustizkasse sei keine derartige zentrale Ei n- gangsstelle für Schriftsätze, die das Oberlandesgericht in einer laufenden B e- schwerdesache vor einem Familiensenat erreichen sollten und an dieses adressiert gewesen sei e n. Eine Wiedereinsetzung scheide aus. Der Antragsteller habe das Fehlen eines ihm z uzurechnenden Verschuldens seiner Verfahrensbevollmächtigten an der Fristversäumung innerhalb der Frist des § 234 ZPO weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs erg e- be sich nicht, dass die Beschwerdebegründung b ei sorgfältiger Arbeitsweise und bei Beachtung der in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs stehenden Sorgfaltspflichten in Fristsachen nicht hätte gewahrt we r- den können. Es sei durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Te lefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet werde. Hierzu gehöre, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle der Sendebericht au s- gedruckt und diese r auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft werde, um Fehler bei der Eingabe, d er Ermittlung der Faxnummer und deren Übertragung in den Schriftsatz feststellen zu können. Erst nach der Überprüfung, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Adressaten erfolgt sei, dürfe die Frist im Fristenkalender gestrichen werden. Das Wi ede r- einsetzungsgesuch g ehe nicht ansatzweise auf die vorliegend für die Fristve r- säumung ursächliche Verwendung einer falschen Telefaxnummer ein und lege 7 8 - 5 - nicht dar, welche Vorkehrungen im Büro der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers getroffen seie n, um derartige Fehler zu vermeiden. 2. Diese Ausführungen bewegen sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und lassen keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO erkennen . a) Zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegang en, dass die bei ihm am 11. Dezember 2014 eingegangene Beschwerdebegründung ver fristet , der Wiedereinsetzungsantrag also nicht als gegenstandslos zu betrachten war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 421/11 - FamRZ 2012, 962 Rn. 7 f.). aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für den rechtzeitigen Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes darauf an, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das ei n- gegangene Schriftstück erhalten hat. Ei n beim Faxgerät eines anderen Gerichts eingegangener Schriftsatz ist zum Zeitpunkt des Empfangs noch nicht bei dem zuständigen Gericht angekommen. Entscheidend ist in solchen Fällen , wann der Schriftsatz nach Weiterleitung durch das zunächst angegangene Ge richt tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt. Dies gilt auch dann, wenn der Schriftsatz an das zuständige Gericht adressiert ist, aber versehentlich an ein anderes Gericht per Telefax übermittelt wird. Wird ein Schriftsatz all erdings bei einer gemeinsamen E ingangs stelle mehrerer Gericht e eingereicht, so ist er mit der Einreichung bei dem Gericht eingegangen, an das er adressiert ist. Nur dieses Gericht erlangt mit dem Eingang des Schriftsatzes die tatsächliche Verfügungsgewalt (BGH Beschluss vom 23. Mai 2012 - IV ZB 2/12 - NJW - RR 2012, 1461 Rn. 9 mwN; siehe auch BVerfG NJW - RR 9 10 11 - 6 - 2008, 446 , 447 und BGH Beschluss vom 23. April 2013 - VI ZB 27/12 - NJW - RR 2013, 830 Rn. 11 ff.). Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist di e Beschwerdeb e- gründung aufgrund ein er falsch eingegebenen Telefaxnummer nicht beim Obe r- landesgericht, sondern bei der in einer Nebenstelle ansässigen Oberjustizkasse eingegangen. Von dort wurde die Beschwerdebegründung an das Oberlande s- gericht weitergeleit et, wo sie am 11. Dezember 2014, einem Tag nach Frista b- lauf, eingegangen ist. bb) Eine abweichende Regelung , wonach die Telefaxnummern der Obe r- justizkasse und des Oberlandesgerichts einer gemeinsamen Poste ingangsstelle zugeordnet wären , bestand nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht. (1) Allein der Umstand, dass die in einer Nebenstelle ansässige Oberju s- tizkasse da nach seinerzeit eine Organisationseinheit des Oberlandesgerichts bildete, lässt nicht den Rückschluss darauf zu, dass dort eingehende Schriftsä t- ze in die Verfügungsgewalt des Oberlandesgerichts gelangt sind. Dies setzt vielmehr die Einrichtung einer gemeinsamen Posteingangsstelle auf Grundlage entsprechender Verwaltungsvorschriften wie etwa entsprechender Geschäft s- ordnungsregelungen voraus ( vgl. BVerfG NJW - RR 2008, 446 , 447; BGH B e- schluss vom 23. April 2013 VI ZB 27/12 - NJW - RR 2013, 830 Rn. 12 ). Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war eine solche gemeinsame Ei n- gangsstelle indessen nicht einge richtet. Nachdem der Antragsteller die Verfristung seiner Beschwerdebegrü n- dung ersichtlich nicht in Frage gestellt und lediglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hatte, bestand für das Oberlandesgericht (anders als in 12 13 14 15 - 7 - den vom BVerfG NJW - R R 2008, 446 , 447 entschiedenen Fall) auch keine Ve r- anlassung, we itere Ermittlungen anzustellen. (2) Etwas anderes folgt auch nicht aus der übrigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs . Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Klagefrist du rch Einreichen der Klage mitsamt einem Scheck für den Gericht s- kostenvorschuss bei einer gemeinsamen Gerichtskasse gewahrt sein kann, auch wenn diese nicht ausdrücklich zur gemeinsamen E ingangs stelle bestimmt ist (BGH Urteil vom 24. Januar 1984 - IX ZR 36/8 3 - NJW 1984, 1239 , 1240 ; vgl. auch Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. Rn. 6). Diese Rechtsprechung ist jedoch auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der Bundesgerichtshof hatte damals entscheidend darauf abgestellt, dass die Justizverwaltungen den Za h- lungsverkehr bei ihren Gerichtskassen derart organisiert ha ben , dass Schecks ab einem bestimmten Betrag nicht bei der Gerichtskasse des zuständigen G e- richts, sondern nur bei einer bestimmten Gerichtskasse angenommen werden, dabei die Klageschrift mit einge reicht werden muss und an das Gericht, an das sie adressiert ist, weitergeleitet wird. In solchen Fällen, in denen eine Verzög e- rung zwischen der Einreichung bei der gemeinsamen Gerichtskasse und dem Eingang beim zuständigen Gericht auf dieser besonderen, v om Bürger nicht ohne Weiteres durchschaubaren Organisation beruht, darf dies nach der En t- scheidung des Bundesgerichtshofs nicht zu Lasten des Bürgers gehen. Ähnlich wie bei der Einreichung bei einer gemeinsamen E ingangs stelle für mehrere G e- richte gilt in e inem solchen Fall die Einreichung bei der gemeinsamen Gericht s- kasse mitsamt einem Scheck zur Registrierung des Scheck s und Weiterre i- chung der Klageschrift deshalb als Einreichung bei dem Gericht, an das der Schriftsatz adressiert ist, sofern die gemeinsame Gerichtskasse auch für dieses Gericht zuständig ist ( BGH Urteil vom 24. Januar 1984 IX ZR 36/83 - NJW 1984, 1239, 1240 ). 16 - 8 - Ein solcher Fall liegt hier indessen ersichtlich nicht vor. b) Ebenso steht es in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs , dass das Oberlandesgericht den Antrag des Antragstellers auf Wi e- dereinsetzung in den vo rigen Stand zurückgewiesen hat. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskon trolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermit t- lung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Erst danach da rf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, etwa in den Schrif t- satz eingefügten Faxnummer z u vergleichen, sondern der Abgleich hat anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu erfolgen , um auch etwaige Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können (Senatsbeschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 25 5/14 - FamRZ 2014, 1915 Rn. 7 mwN). bb) Zutreffend hat d as Oberlandesgericht darauf verwiesen, dass weder dem Vorbringen des Antragstellers in seinem Wiedereinsetzungsgesuch noch der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin seiner Verfahrensbevol l- mächtigte n zu entnehmen ist , wie sichergestellt und kontrolliert wird, dass die Sendung an den richtigen Adressaten unter Verwendung der korrekten Em p- fängernummer übersandt wird. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Oberlandesgericht nicht ge halten, den Antragsteller auch darauf hinzuweisen, dass sein e Angaben d en Anforderung en , die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in solchen Fällen an die Ausgangskontrolle stellt, nicht 17 18 19 20 - 9 - genüg t en. Das Oberlandesgericht hatte ausdrücklich auf Beden ken an der Fristwahrung hingewiesen , weil die Rechtsmittelbegründung nicht beim Tel e- faxanschluss des Oberlandesgerichts eingegangen sei. Dabei war unstreitig, dass die Büromitarbeiterin statt der Telefaxnummer des Oberlandesgerichts die Nummer der Oberjust izkasse in den Schriftsatz eingefügt und entsprechend gewählt hat te . Bei dieser Sachlage war offensichtlich , dass ein Verschulden nur dann ausscheiden und damit eine Wiedereinsetzung möglich machen würde, wenn im Einzelnen unter Beachtung der vorzitierten Rechtsprechung dargelegt werden würde, welche Anweisung dafür bestanden hat, dass auch tatsächlich die richtige Telefaxnummer gewählt und dies kontrolliert wird. Eines gesonde r- ten Hinweises hierauf bedurfte es mithin nicht , weshalb der Antragsteller auch n icht in seinem Anspruch a uf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ve r- letzt ist. Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Kontext darauf hinweist, dass das Oberlandesgericht den Antragsteller gleichsam in Sicherheit gewogen h a- be, indem es mit Verfügung vom 28. Mai 2015 eine vergleichsweise Regelung angeregt habe , verkennt sie, dass zu diesem Zeitpunkt die Wiedereinsetzung s- frist, die mit dem Hinweis des Oberlandesgerichts vom 7. Januar 2015 zu laufen begann, längst abgelaufen war. Mag die Verfügung vor d em Hintergrund der Verfristung auch ein wenig unglücklich erscheinen , so ist sie jedenfalls für die nicht hinreichende Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht kausal. 21 - 10 - Dass der Antragsteller diesen Begründungsmangel in seiner Gegenvorstellung vom 5. August 2015, also nach Erlass der angefochtenen Entscheidung vom 20. Juli 2015, behoben hat, ist für die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht von Belang. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Minden, Entscheidung vom 04.09.2014 - 32 F 48/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.07.2015 - 9 UF 198/14 -
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