ECLI:DE:BGH:2017:200917BXIIZB382.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 382/16 Verkündet am: 20. September 2017 Fahrner, Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 D, 1374 Abs . 1 Halbsatz 2 aF, 1374 Abs. 3, 1379 Abs. 1 Nr. 2; EGBGB Art. 229 § 20 Abs. 2 a) Die Vorschrift des § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung, wonach Auskunft auch über das Anfangsverm ö- gen verlangt werden kann, ist nicht a nwendbar, wenn die Ehe vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden wurde, und zwar auch dann nicht, wenn das Auskunftsverlangen in einem (isolierten) güterrechtlichen Verfahren geltend gemacht wird, das nach dem 1. September 2009 eing e- leitet worden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 5. April 2017 XII ZB 259/16 FamRZ 2017, 1039). b) In diesen Fällen kommt auch ein aus den Grundsätzen von Treu und Gla u- ben (§ 242 BGB) hergeleiteter Anspruch auf Auskunft über das Anfang s- vermögen nicht in Betr acht. BGH, Beschluss vom 20. September 2017 - XII ZB 382/16 - OLG Karlsruhe AG Tauberbischofsheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richte r Schilling , Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Oberl andesgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2016 wird auf Kosten des Antragsgegners zurüc k- gewiesen . Von Rechts wegen Gründe: I. Die Beteiligten streiten um Zugewinnausgleich. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) lebten seit 1984 zunächst in nichtehelicher Lebensg e- meinschaft zusammen. Ihre am 20. März 1992 geschlos sene Ehe wurde auf einen am 12. August 2008 zugestellten Scheidungsantrag durch ein am gle i- chen Tag rechtskräftig gewordenes Urteil vom 18. November 2008 geschie d en. Das vorliegende güterrechtliche Verfahren ist im Juni 2011 durch e inen Stufenantrag der Ehefrau eingeleitet worden. In der Leistungsstufe hat die Eh e- frau von dem Ehemann zuletzt die Za hlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe 1 2 3 - 3 - von 44.653,60 Bei ihren Berechnungen zur Ausgleichsforderung hat die Ehefrau für den St ichtag 20. März 1992 ein eigenes Anfang svermögen in Höhe von 24.823,90 und verschiedenen Guthaben bei Banken, Bausparkassen und Versicherungen zusammensetzt. Der Ehemann hat demgegenüber geltend gemach t, dass das Kraftfahrzeug fremdfinanziert gewesen sei und die Ehef rau im Zeitpunkt der Eheschließung auch sonstige Schulden gehabt haben müsse, weil sie in den Jahren 1989 und 1991 Darlehen aufgenommen und Kontokorrentkredite bea n- tragt habe. Die Ehefrau ha t eine Fremdfinanzierung des Fahrzeugs bestritten und behauptet, alle seinerzeit unter ihrem Namen laufenden Darlehen und Ko n- tokorrentkredite hätten ausschließlich den Geschäftsbetrieb des als selbständ i- ger Versicherungsvertreter tätigen Ehemanns betroffen . Der Ehemann hat die Ehefrau im Wege des Stufenwiderantrags zunächst auf Auskunft über ihre am 20. März 1992 bestehenden Verbindlichkeiten in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat den Antrag durch Teilbeschluss zurückgewiesen , die dagegen gerichtete Besc hwerde des Ehemanns zum Oberlandesgericht ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde de s Eh e- manns , mit de r er seinen Auskunftsantrag weiterverfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Beschwe rdegericht hat die Auffassung vertreten, dass kein Au s- kunftsanspruch des Ehemanns bezüglich des negativen Anfangsvermögens der Ehefrau besteh e, und dies wie folgt begründet: 4 5 6 - 4 - Der Auskunftsanspruch könne nicht auf § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB g e- stützt werden. E s sei allerdings noch nicht entschieden, inwieweit dieser Au s- kunftsanspruch zum Anfangsvermögen auch in Altfällen bestehe. Halte man sich den Gesetzeszweck des § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor Augen , könne ein Auskunftsanspruch in Altfällen nicht anerkannt werd en , weil ein etwaiger neg a- tiver Wert des Anfangsvermögens , der nach der Neufassung des § 1374 Abs. 3 BGB in die Berechnung einz ustellen wäre, schon wegen Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden könnte. Die Auskunft sei a uch nicht erforderlich, soweit Verbindlichkeiten zu einer Reduzierung des Anfangsvermöge ns führten. Die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB gelte u n- verändert fort, so dass der sich auf ein positives Anfangsvermögen berufende Ehegatte diese Vermutung widerlegen und dabei auch das Fehlen abziehbarer Verbindlichkeiten beweisen müsse. Dies stehe auc h einem Auskunftsanspruch aus § 242 BGB entgegen. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. a ) Das Beschwerdegericht hat zu Recht entschieden , dass die durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs - und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) mit Wirkung zum 1. September 2009 eingeführte Regelung über die Auskunftspflicht zum Anfangsvermögen ( § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB ) im vorlieg enden Fall keine Anwendung finden k ann . aa) Wie sich aus de n Gesetzesmaterialien zum reformierten Zugewin n- ausgleich erschließt, ist die Erweiterung des Auskunftsanspruchs auf die Au s- kunft zum Anfangsvermögen als Folgeänderung zu m neu gefassten § 1374 BG B konzipiert worden . Da nach § 1374 Abs. 3 BGB erstmals ein negatives Anfangsvermögen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu berücksic h- tigen war, sollte der neu eingeführte Auskunftsanspruch den Interessen desj e- n igen Ehegatten dienen, der bei dem and eren Ehegatten abweichend von der 7 8 9 10 - 5 - gesetzlichen Vermutu ng gemäß § 1377 Abs. 3 BGB von einem nega tive n A n- fangsvermögen ausgeht (BT - Drucks. 16/10798 S. 18). Wie das Beschwerdeg e- richt zutreffend ausführt, kommt der Auskunftsanspruch in diesem Zusamme n- hang beiden Ehegatten zugute, nämlich sowohl eine m Ausgleichspflichtigen, der ein defizitäres Anfangsvermögen des vermeintlich Ausgleichsberechtigten vermutet und eine (überhöhte) Ausgleichsforderung von sich abwenden will, als auch einem Ausgleichsberechtigten , weil sich seine Zugewinnausgleichsford e- rung im Falle eines negativen Anfangsvermögens des Ausgleichspflichtigen noch erhöhen könnte. bb) D er Senat hat bereits grundlegend entschieden , dass den im Zuge des reformierten Zugewinnausgleichs neu eingeführt en Auskunftspflichten nur eine dienende Funktion gegenüber den gleichzeitig geänderten materiell - rechtlichen Regelungen zu kommt ; sie stehen mit diesen in einem untrennbaren Zusammenhang (Senatsbeschluss vom 5. April 201 7 XII ZB 259/16 FamRZ 2017, 1039 Rn. 18) . (1) Es wird von der Rechtsbeschwerde nicht bezweifelt , dass § 1374 Abs. 3 BGB im vorliegenden Fall keine Anwendung finden und daher das A n- fangsvermögen der beiden Beteiligten bei der Berechnung des Zugewinns w e- gen § 1374 Abs . 1 Halbs atz 2 BGB a F nicht negativ sein kann. Dies folgt unter den hier obwaltenden Umständen zwar nicht unmittelbar aus der Übergang s- vorschrift des Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB, weil das güterrechtlich e Verfahren am 1. September 2009 noch nicht anhängig gewesen ist. Die Unanw endbarkeit de s durch das Reformgesetz eingef ügten § 1374 Abs. 3 BGB auf den vorli e- genden Sachverhalt ergibt sich aber aus de m Gedanken , dass die Anwendung dieser Vorschrift auf F älle eine s wie hier vor dem 1. September 2009 bereits beendeten Güterstand s einen verfassungsrechtlich bedenklichen und mit den allgemeinen Grundsätzen über die zeitliche Geltung von Gesetzen nicht im Ei n- 11 12 - 6 - klang stehenden Eingriff in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt darste l- len würde (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. April 2017 XII ZB 259/16 FamRZ 2017, 1039 Rn . 11 und Senatsurteil vom 16. Juli 2014 XII Z R 108/12 FamRZ 2014, 1610 Rn. 20 mwN). Insoweit verdeutlicht gerade Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB , dass der Gesetzgeber ein schutzwürdiges Interesse der Eh e- gatten am F ortbestand der bisherigen Rechtslage bezüglich des Anfangsve r- mögens anerk ennen wollte ( vgl. BT - Drucks. 16/10798 S. 25) und daher die A n- wendung von § 1374 Abs. 3 BGB unter der Voraussetzung eines anhängigen güterrechtlichen Verfahrens sogar für solche F älle ausgeschlossen hat , in d e- nen der Güterstand am 1. September 2009 noch nicht beendet war . (2 ) Ein e Entkopplun g des Auskunftsanspruchs nach § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB von den durch das Reformgesetz geänderten materiell - rechtlichen Bestim - mungen zu r Berü cksichtigung negativen Anfangsvermögen s lässt sich auch nicht mit der Überlegung rechtfertigen, dass die Erlangung von Auskünfte n zum Anfangsvermögen für die Ehegatten schon un ter der Geltung der früheren Rechtslage von einem gewissen Interesse gewesen wär e. Da sich der Au s- kunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 BGB aF auf das Endvermögen beschrän k- te, bestand für den (vermeintlich) ausgleichsberechtigten Ehegatten bei der g e- richtlichen Geltendmachung seines Ausgleichsanspruchs d as Risiko , sich im Verfahren erstma ls mit einem Vortrag des anderen Ehegatten über dessen p o- sitives Anfangsvermögen konfrontiert zu sehen. Den Gesetzesmaterialien la s- sen sich indessen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzg e- ber mit der Neufassung des § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB über die Schaffung einer Folg eänderung zu § 1374 Abs. 3 BGB hinaus einen solcherart " überschieße n- den " und auch auf Altfälle zurückwirkenden Z weck verfolgen wollte. 13 - 7 - b) Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht erkannt, dass das Verlangen nach Au skunft über das Anfangsvermögen auc h nicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützt werden kann. aa) Allerdings ist es unter der Geltung des früheren Rechts umstritten gewesen, ob ein Auskunftsanspruch zum Anfangsvermögen nach allgemeinen Grundsätzen a us § 242 BGB hergeleitet werden kann, wenn der eine Ehegatte entschuldbar über das Bestehen und den Umfang des gegnerischen Anfang s- vermögen s im Ungewissen ist, während der andere Ehegatte die Auskunft u n- schwer erteilen kann. Unter Hinweis darauf, dass der Bundesgerichtshof unter solchen Voraussetzungen im Zugewinnausgleich jedenfalls einen auf § 242 BGB gestützten Anspruch auf Auskunft serteilung über illoyale Vermögens mi n- derungen (§ 1375 Abs. 2 BGB) grundsätzlich anerkannt ha b e (vgl. Senatsurteil vom 9. Feb ruar 2005 XII ZR 93/02 FamRZ 2005, 689, 690 mwN; grundl e- gend BGHZ 82, 132, 138 = FamRZ 1982, 27, 28), haben Teile der obergerich t- lichen Rechtsprechung und des Schrifttums einen solchen Auskunftsanspruch auch zum Anfangsvermögen bejaht (vgl. OLG Schlesw ig FamRZ 1983, 1126 f.; Hau ß leiter/Schulz Vermögensauseinandersetzun g bei Trennung und Scheidung 3. Aufl. Kap. I Rn. 468; Peschel - Gutzeit AnwBl 2003, 476, 483). Die wohl übe r- wiegende Ansicht hat demgegenüber mit dem Beschwerdegericht einen aus Treu und Glauben hergeleiteten Anspruch auf Auskunft zum Anfangsvermögen abgelehnt (OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 1105, 1106; Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1379 Rn . 15; BeckOK - BGB/J. Mayer [Stand: Februar 2009] § 1379 Rn. 2; MünchKommBGB/Koch 4. Aufl. § 1379 Rn. 15; Johannsen/Henrich/ Jaeger Eherech t 4. Aufl. § 1379 Rn. 2; FAKomm - FamR/Weinreich 3. Aufl. § 1379 Rn. 4; Büte Zugewi nnausgleich bei Ehescheidung 3. Aufl. Rn. 255; Büte FuR 2 004, 289; Hartung MDR 1998, 508 f.; vgl. bereits OLG Düssel dorf OLGZ 65, 271, 272 f.) . 14 15 - 8 - bb) Die letzt genannte Auffassung trifft zu. (1) Allerdings kann d er möglicherweise lange Zeitraum zwischen Eintritt und Beendigung des Güterstands häufig zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Feststellung und Bewertung des Anfangsvermögens führen . Aus diesem Gru n- de bestimmt der weiterhin gültige § 1377 Abs. 1 BGB, dass die Ehegatten den Bestand und den Wert de s Anfangsvermögen s also des Aktivvermögens und der Verbindlichkeiten in einem Verzeichnis feststellen können, jeder Ehegatte von dem anderen die Mitwirkung bei der Aufnahme des Verzeichnisses verla n- gen kann und die Richtigkeit dieses Verzeichnisses im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet wird. Ist eine Inventarisierung unterblieben , besteht nach dem ebenfalls fortgeltenden § 1377 Abs. 3 BGB die Vermu tung, dass das En d- vermögen mit dem Zugewinn identisch, mithin kein Anfangsvermögen vorha n- den ist . Derjenige Ehegatte, der geltend machen will, dass das Verzeichnis en t- gegen der Vermutung des § 1377 Abs. 1 BGB unrichtig ist, muss den Beweis des Gegenteils ( § 113 Abs. 1 FamFG, § 292 ZPO) erbringen. Ist kein Verzeic h- nis erstellt worden , muss der Ehegatte, der sich auf ein eigenes positives A n- fangsvermögen berufen möchte , zur Widerlegung der Vermutung aus § 1377 Abs. 3 BGB nach den gleichen Grundsätzen nicht nu r Bestand und Wert seines Aktivvermögen s (Senatsurteile BGHZ 113, 325 , 334 = FamRZ 1991, 1166, 1169 und BGHZ 107, 236, 246 = FamRZ 1989, 954, 956), sondern bis zur H ö- he des aktiven Vermögens auch das Fehlen abziehbarer Verbindlichkeiten b e- weisen ( vgl. Münc hKommBGB/Koch 7. Aufl. § 1377 Rn. 23; Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1377 Rn. 24 ; Büte FuR 2004, 289 ) . (2) Mit der Möglichkeit d er Errichtung eines V erzeichnisses nach § 1377 Abs. 1 BGB hat es das Gesetz in die Hand der Ehegatten gelegt, etwaige I n- forma tionsdefizite bei einer später erforderlich werdenden Ermittlung des A n- fangsvermögens zu vermeiden. Die beiden in § 1377 BGB enthaltene n Verm u- 16 17 18 - 9 - tungen soll t en die Ehegatten nach der ursprünglichen Konzeption des Gesetzes zusätzlich dazu motivieren, eine Inve ntarisierung ihres Anfangsvermögens vo r- zunehmen ( vgl. Sta udinger/Thiele BGB [2007] § 1377 Rn. 1). Kein Ehegatte sollte aus der eigenen Säumnis mit de m Verlangen nach der Erstellung eines Ver zeichnisses nach § 1377 Abs. 1 BGB einen Vorteil ziehen können. We il das Anfangsvermögen wegen § 1374 Abs. 1 Halbs atz 2 BGB aF nach dem früher geltenden Recht niemals auch nicht als Rechenposten für eine Verrechnung mit späterem privile giertem Zuerwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 129, 31 1, 316 ff. = FamRZ 1995, 990, 992 f.) negativ sein konnte , k onnte sich die an die unterbliebene Inventarisierung anknüpfen de Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB damals nur als Belastung für denjenigen Ehegatten aus wirken , der sich auf ein eigenes positives A nfangsvermögen b e- rufen wollte . Um die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB insoweit widerlegen zu können, w urde (und wird) diese m Ehegatte n abverlangt, sowohl Bestand und Wert d es aktiven Anfangsvermögens als auch das Fehlen davon abziehbarer Verbindlichkeiten dar zu legen und zu beweisen . Da sich sein Vorbringen allein auf das eigene Anfangsvermögen zu beziehen hatte, war hierzu die Erlangung weiterer Informationen von dem andere n Ehegatten nicht erforderlich. (3) Aus diesen Erwägungen erschließt sich , dass de m früheren Recht s- zustand durch das Ineinandergreifen der Regelungen zur Inventarisierung g e- mäß § 1377 Abs. 1 BGB un d der negativen Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB ein rechtspolitisch möglicherweise diskussionswürdiges, aber gleichwohl ko n- sist entes und in s ich abgeschlossenes S ystem zur Be handlung ungeklärten Anfangsvermögen s im Zugewinnausgleich zugrunde lag, in dem für einen g e- sonderten Auskunftsanspruch kein Raum war. A us diesem Grund ist nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht davon auszugehen, dass der G e- setzgeber bewusst auf die Normierung von Auskunftsansprüchen zum A n- fangsvermögen verzichtet hat . Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die 19 - 10 - Inventa risierung nach § 1377 Abs. 1 BGB in der Praxis anders als vom G e- setzgeber des Gleichberechtigungsgesetzes von 1957 möglicherweise vorhe r- gesehen keine Bedeutung erlangt hat. c ) Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob etwaige Au s- kunftsanspr üche des Ehemanns durch die Erklärungen der Ehefrau im Verfa h- ren bereits erfüllt worden sind , kommt es daher nicht an. Dose Schilling Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Tauberbischofsheim, Entscheidung vom 08.03.2016 - 2 F 201/11 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.06.2016 - 16 UF 55/16 - 20
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