BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 383/12 vom 11. Dezember 2013 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2013 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schill ing, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 6. Juni 2012 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Wert: 1.095 Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand; der Senat hat die gerügten Verfa h- rensmängel geprüft, die Rügen aber nicht für durchg reifend erachtet (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 564 ZPO). 1. Der Senat hat nach Erlass de s angefochtenen Beschluss es entschi e- den, dass die berufsbegleitend an der Sächsischen Verwaltungs - und Wir t- schafts - Akademie abgeschlossene Ausbildung zum "Betrie bswirt (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000 Stunden nicht mit einer abgeschloss e- nen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG ist und daher keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung begründet (Senatsbes chluss vom 30. Oktober 2013 XII ZB 23/13 juris Rn. 9 ff.). 1 2 3 - 3 - 2. Soweit das Beschwerdegericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellung en zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Abschluss an der Sächs i- schen Verwaltungs - und Wirtschaftsakademie ebenso wenig einem Lehra b- schluss vergleichbar sei, werden von der Rechtsbeschwerde keine Rügen e r- hoben. Die hierzu vom Landgericht ge machten Ausführungen sind auch von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere entspricht es der Rech t- sprechung des Senats, da ss eine Ausbildung , die sich nach den Feststellungen des Landgerichts zusammengerechnet allenfalls auf ein Jahr erstreckt, nicht als ausreichend anzusehen und damit nicht mit de m Abschluss einer mindestens zweijährigen Lehre vergleichbar ist (vgl. Senatsbe schluss vom 26. Oktober 2011 XII ZB 312/11 FamRZ 2012, 113 Rn. 15). 3. Schließlich hat der Senat bereits entschieden , dass sich ein Betreuer bezogen auf den neu gestellten Vergütungsantrag nicht auf einen Vertrauen s- schutz wegen vorangegangener Bewill igungen einer höheren Vergütung ber u- fen kann (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 XII ZB 23/13 juris Rn. 19 mwN). 4 5 - 4 - 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätz licher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Annaberg, Entscheidung vom 13.10.2011 - 1 XVII 181/10 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 06.06.2012 - 3 T 599/11 - 6
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