ECLI:DE:BGH:2018:240118BXIIZB38 3.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 383/17 vom 24. Januar 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 9 Abs. 2, 59 Abs. 1, 60 Satz 1 und 3 a) Der Vormund, der geltend macht, dass die Vormundschaft entgegen der g e- richtlichen Feststellung nicht von Gesetzes wegen beendet ist, ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt. b) Ist der Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit des Mündels sowohl für die Vertretungsbefugnis als auch für die verfahrensgegenständliche Frage, ob die Vormundschaft beendet ist, maßgeblich, so handelt es sich insoweit um eine doppelrelevante Tatsache, für die im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung die Minderjährigkeit als gegeben zu unterstellen ist. c) Dass das Mündel das 14. Lebensjahr vollendet hat u nd deshalb auch bei fortbestehender Minderjährigkeit nach § 60 Satz 1 und 3 FamFG das B e- schwerderecht in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters und damit selbst ausüben kann, steht der Vertretungsbefu gnis des Vormunds nicht entgegen, sondern b e- gründet lediglich ein zusätzliches eigenständiges Beschwerderecht des Mündels. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 383/17 - OLG Hamm AG Bochum - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24 . Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und des weiteren B e- teiligten zu 1 wird der Beschluss des 12. Senats für Familiens a- chen des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Juli 2017 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Obe r- landesgericht zurückverwiesen. Wert: 3.000 Gründe: I. Gegenstand de s Verfahrens ist die Frage, wann die Vormundschaft für einen als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach Deutschland eingereisten Staatsangehörigen der Republik Guinea endet. Der im August 1998 geborene Betroffene ist Staatsangehöriger der R e- publik Guinea. Nachdem er unbegleitet nach Deutschland eingereist war, stellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2014 das Ruhen der elterlichen Sorge fest, ordnete die Vormundschaft an und wählte den Beteiligten zu 1 als Vormund aus. Der Betroffene verfüg t über eine ausländerrechtliche Duldung. 1 2 - 3 - Mit Beschluss vom 20. Oktober 2016 hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Vormundschaft beendet sei, weil der Betroffene mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig geworden sei. Die vom Vormund im eigenen Namen und namens des Betroffenen eingelegten Beschwerden hat das Oberlandesg e- richt zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich beide mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Besc hlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Obe r landesgericht. 1. Dieses hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die inte r- nationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich aus Art. 8 Abs. 1 Brü s- sel IIa - VO. Bei der Minderjährigkeit d es Betroffenen handele es sich um eine doppelrelevante Tatsache, so dass für die Zuständigkeit zu unterstellen sei, dass das betroffene Mündel minderjährig sei. Gleiches gelte für die Frage, ob der Vormund nach § 9 Abs. 2 FamFG das Beschwerderecht habe aus üben können. Die Vormundschaft sei aber beendet, was gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 EGBGB dem Heimatrecht des Betroffenen unterliege. Das Recht der Republik Guinea setze in Art. 395, 399 Code Civil voraus, dass das Mündel minderjährig sei, so dass die Vormu ndschaft mit Eintritt der Volljährigkeit ende. Die Vorfrage, ob die als Mündel in Betracht kommende Person minderjährig oder im Sinne voller Geschäftsfähigkeit volljährig sei, sei selbständig anzuknüpfen und richte sich entweder gemäß Art. 12 der Genfer Fl üchtlingskonvention (GFK) nach 3 4 5 6 - 4 - deutschem Recht oder gemäß Art. 7 EGBGB nach dem Recht Guineas. Weder das Haager Abkommen zum Schutz von Erwachsenen (ErwSÜ) noch das Ha a- ger Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) seien einschlägig. Die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs . 1 GFK könne ohne weitere Nachforschungen zur Flüchtling s- eigenschaft des Betroffenen nicht festgestellt werden. Von solchen könne j e- doch Abstand genommen werden, weil die Volljährigkeit auch nach dem Recht Guineas mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintr ete. Maßgeblich hierfür sei Art. 168 des Code de l´Enfant der Republik Gu i- nea aus dem Jahr 2008. Der Code de l´Enfant behandele vornehmlich die Rechte der Kinder gegen Eltern und Staat sowie die Kindervorsorge und setze insbesondere die von der UNO erlas sene Kinderrechtskonvention um. Er sei jedoch kein reines Kinderschutzgesetz. Vielmehr fänden sich in Art. 168 ff. auch Regelungen zur Rechtsstellung des Kindes. Art. 168 Code de l`Enfant besage, dass ein Kind unter 18 Jahren nur mit Zustimmung seiner Elte rn bzw. des Inh a- bers der elterlichen Sorge Verträge abschließen könne. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres könne eine Person demzufolge allein handeln und sei voll geschäftsfähig. Die anders lautende Regelung in Art. 443 des Code Civil der Republik Guinea, wonach die Volljährigkeit erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres erreicht werde, sei was nach Art. 6 Code Civil möglich sei gemäß Art. 442 Code de l´Enfant durch die zeitlich jüngere Regelung stil l- schweigend aufgehoben worden. Dieses Verständnis ste he in Einklang mit der Auslegung des Rechts Guineas durch das dortige Justizministerium, die dieses unter dem 19. April 2016 mitgeteilt habe. Eine andere Auslegung sei auch nicht deshalb geboten, weil die Botschaft der Republik Guinea unter dem 19. Septemb er 2016 zunächst die Auskunft erteilt habe, Volljährigkeit trete erst mit 21 Jahren ein. Denn die Botschaft habe diese Auskunft nach Rücksprache mit dem Justizministerium Guineas ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten, 7 - 5 - sondern unter dem 30. September 201 6 mitgeteilt, die Volljährigkeit werde b e- reits mit 18 Jahren erreicht. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Im Ergebnis zu Recht ist das Oberlandesgericht von der internation a- len Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen, die unbe schadet des Wortlauts von § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwill i- gen Gerichtsbarkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu pr ü- fen ist (Senatsbeschluss BGHZ 203, 372 = FamRZ 2015, 479 Rn. 11) und hier jedenfalls aus § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm § 151 Nr. 4 FamFG folgt (vgl. S e- natsbeschluss vom 20. Dezember 2017 XII ZB 333/17 zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen Rn. 13 ff. mwN). b) Die Rechtsbesc hwerden sind begründet. aa) Nicht zu beanstanden ist, dass das Oberlandesgericht die B e- schwerden des Betroffenen und des Vormunds für zulässig gehalten hat. Der hierfür nach § 59 FamFG erforderlichen Beschwer steht zum einen nicht entgegen, dass der amtsgerichtliche Beschluss das Ende der Vormun d- schaft lediglich deklaratorisch feststellt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezem - ber 2017 XII ZB 333/17 zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen Rn. 17 mwN). Zum anderen ist insoweit auch der Vormund, der gel tend macht, dass die Vormundschaft entgegen der gerichtlichen Feststellung nicht von Gesetzes wegen beendet ist, gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt (Erman/ Schulte - Bunert BGB 15. Aufl. § 1882 Rn. 5; MünchKommBGB/Spickhoff 7. Aufl. § 1882 Rn. 16; NK - BGB/Fritsche 3. Aufl. § 1882 Rn. 7; BGB - RGRK/ Dickescheid 12. Aufl. § 1882 Rn. 8; aA BeckOGK/Wentzell [Stand: 1. November 8 9 10 11 12 - 6 - 2017] § 1882 BGB Rn. 45; anders zur Auf hebung der Vormundschaft/ Pflegschaft: BGH Beschluss vom 13. Juli 1953 IV ZB 57/53 NJW 1953, 1666 f.; Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 11. Aufl. § 59 Rn. 10; Johannsen/ Henrich/Althammer Familienrecht 6. Aufl. § 59 Rn. 5; Müther in Bork/Jacoby/ Schwab Fa mFG 2. Aufl. § 59 Rn. 23). Denn ein solcher Feststellungsbeschluss stört und erschwert die Ausübung des dem Vormund als eigenes Recht z u- stehenden Sorgerechts (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2016 XII ZB 251/16 FamRZ 2017, 50 Rn. 19 zum Jugendamt als Amtsvormund). Der Vormund konnte den Betroffenen auch gemäß § 9 Abs. 2 FamFG bei der Einlegung der Beschwerde vertreten. Da es in vorliegendem Verfahren gerade um die Frage geht, ob die Vormundschaft wegen Eintritts der Volljähri g- keit kraft Gesetze s geendet hat, ist für die Zulässigkeit des Rechtsmittels die Minderjährigkeit des Betroffenen als doppelrelevante Tatsache und damit die Vertretungsbefugnis des Vormunds zu unterstellen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 XII ZB 333/17 zur Ver öffentlichung in BGHZ vorgesehen Rn. 15 mwN). Dass der Betroffene das 14. Lebensjahr vollendet hat und de s- halb auch bei fortbestehender Minderjährigkeit nach § 60 Satz 1 und 3 FamFG das Beschwerderecht in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohn e Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters und damit selbst ausüben kann, steht der Vertretungsbefugnis des Vormunds nicht entgegen, sondern begründet lediglich ein zusätzliches eigenständiges Beschwerderecht des Mündels ( Johannsen /Henrich/Althammer Famil ienrecht 6. Aufl. § 60 Rn. 2; Keidel/Meyer - Holz FamFG 19. Aufl. § 60 Rn. 1; Hk - ZPO/Kemper 7. Aufl. § 60 FamFG Rn. 4; Schulte - Bunert/Weinreich/Unger/Roßmann FamFG 5. Aufl. § 60 Rn. 1, 14; Zöller /Feskorn ZPO 32. Aufl. § 60 FamFG Rn. 1). bb) Das Oberlandes gericht hat festgestellt, dass die Vormundschaft nach dem Recht der Republik Guinea Art. 395, 399 Code Civil mit Eintritt der Vol l- 13 14 - 7 - jährigkeit endet, ohne dass die Rechtsbeschwerde hiergegen etwas erinnert. Da rechtsbeschwerderechtlich mithin davon auszu gehen ist, dass das Heima t- recht des Betroffenen die Beendigung der Vormundschaft an die gleichen V o- raussetzungen knüpft wie das deutsche Recht in §§ 1882, 1773 Abs. 1 BGB, kann hier dahinstehen, ob sich das insoweit anwendbare Recht tatsächlich nach Art. 2 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bestimmt oder sich aus Art. 16 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elte r- lichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schut z von Kindern vom 19. Oktober 1996 (Kinderschutzübereinkommen KSÜ; BGBl. 2009 II S. 602, 603) eine vorrangige Verweisung in das deutsche Recht ergibt (vgl. dazu S e- natsbeschluss vom 20. Dezember 2017 XII ZB 333/17 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 19 f. mwN). cc) Nicht von ausreichenden Feststellungen getragen wird jedoch die Annahme des Oberlandesgerichts, der Betroffene sei mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig geworden. (1) Dieses Ergebnis folgt nicht aus § 2 BGB iVm ggf. üb er § 2 Abs. 1 AsylG Art. 12 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention GFK; BGBl. 1953 II S. 559, 560), das für das Personalstatut eines Flüchtlings in das Recht seines Wohnsi t- zes und in Ermangelung eines solchen seines Aufenthaltslandes verweist. Das wäre zwar grundsätzlich möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 XII ZB 333/17 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 23 mwN). Das Oberlandesgericht hat zur Frage der Flüch tlingseigenschaft des Betroff e- nen aber keine Feststellungen getroffen, sondern sich mit Blick auf Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB allein auf das Recht der Republik Guinea als das Heimatrecht des Betroffenen gestützt. 15 16 - 8 - (2) Die Auffassung, aus diesem ergebe sic h die Volljährigkeit mit Volle n- dung des 18. Lebensjahres, hält indessen den Rügen der Rechtsbeschwerde nicht stand. (a) Auf eine Verletzung ausländischen Rechts kann die Rechtsb e- schwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den An gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht gestützt werden. Der deutsche Tatrichter hat ausländisches Recht im Wege des Freibeweises zu e r- mitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Erme ssen. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft insoweit auf entsprechende Verfahrensrüge nur, ob der Tatrichter sein Erme s- sen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntni s- quellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hi nreichend au s- geschöpft hat. An die Ermittlungspflicht sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer und je fremder im Vergleich zum deutschen das anz u- wendende Recht ist. Bei Anwendung einer dem deutschen Recht verwandten Rechtsordnung und b ei klaren Rechtsnormen sind die Anforderungen geringer (Senatsbeschluss vom 24. Mai 2017 XII ZB 337/15 FamRZ 2017, 1209 Rn. 13 f. mwN). (b) Gemessen hieran ist das Oberlandesgericht ohne ausreichende E r- mittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vo lljährigkeit (auch) nach dem Recht der Republik Guinea mit der Vollendung des 18. Lebensjahres eintrete. Welches Volljährigkeitsalter nach dem Recht der Republik Guinea gilt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Wä h- ren d einige Oberlandesgerichte von der Volljährigkeit erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres ausgehen, stimmen andere mit der angefochtenen Entsche i- dung überein. Dabei ist der Ausgangspunkt jeweils identisch, wonach gemäß 17 18 19 20 - 9 - dem bislang nicht ausdrücklich au fgehobenen Art. 443 des Code Civil der Republik Guinea die Volljährigkeit auf das vollendete 21. Lebensjahr festgesetzt wird. Unterschiedlich wird hingegen eingeschätzt, welche rechtlichen Kons e- quenzen sich aus dem im Jahr 2008 eingeführten Code de l´Enf ant der Repu b- lik Guinea und insbesondere aus dessen Art. 168 ergeben, der nach den ta t- richterlichen Feststellungen besagt, dass ein Kind unter 18 Jahren nur mit Z u- stimmung seiner Eltern bzw. des Inhabers der elterlichen Sorge Verträge a b- schließen kann. Tei lweise wird der Code de l´Enfant allein als Gesetzeswerk gesehen, das die Rechte von Kindern in Guinea näher regele, nur Anwendung auf Personen unter 18 Jahren finde und keine Regelungen über den Eintritt der Volljährigkeit enthalte. Demgegenüber wird zur Begründung einer mit diesem Gesetzeswerk verbundenen nach Art. 6 Code Civil möglichen stillschwe i- genden Änderung des Volljährigkeitsalters darauf verwiesen, dass das Gesetz unter anderem in Art. 271 ff. Bestimmungen zur Entlassung aus der elterlichen S orge enthalte, die diejenigen im Code Civil zu dieser Materie ersetzten und zum Teil von ihnen abwichen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 XII ZB 333/17 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 28 mwN). Das Oberlandesgericht hat sich auf d ie Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Guinea vom 3. Mai 2016 (mit Bezu g- nahme auf die Auskunft des Justizministeriums der Republik Guinea vom 19. April 2016) und der Botschaft der Republik Guinea vom 30. September 2016 gestützt. Allerdings hatte Letztere noch unter dem 19. September 2016 erklärt, die Volljährigkeit werde "laut Zivilgesetzbuch mit 21 Jahren erreicht". Angesichts dieser aus sich heraus unklaren Gesetzeslage, die zu divergiere n- den Beurteilungen in der ober gerichtlichen Rechtsprechung geführt hat, und den unterschiedlichen Auskünften der Behörden Guineas sind an die Ermit t- lungspflicht höhere Anforderungen zu stellen. Das Oberlandesgericht hätte d a- her hier nicht von der Einholung eines aussagekräftigen Sachve rständigengu t- 21 - 10 - achtens absehen dürfen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 XII ZB 333/17 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 27 ff.). c) Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Die Sache ist nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Oberla n- desgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen auf der Grundlage ausreichender Ermittlungen zu tre ffen haben wird. Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 20.10.2016 - 87 F 190/16 - OLG Hamm, Entscheidung vom 12.07.2017 - II - 12 UF 217/16 - 22
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