BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 3 84 /1 2 vom 21 . Nov ember 2012 i n der Betreuungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 278 Abs. 1; BGB § 1897 Abs. 4 Satz 2 a) Das Beschwerdegericht darf in einem Betreuungsverfahren dann nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn A n- haltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene nicht mehr an seinem bei der erstinstanzlichen Anhörung geäußerten Wunsch, eine bestimmte Person zum B e- treuer zu bestel len, festhält und die Bestellung eines Berufsbetreuers vorzieht. b) Erklärt der Betroffene, dass eine bestimmte Person nicht zum Betreuer bestellt werden soll, ist dieser Wille bei der Auswahl des Betreuers zu berücksichtigen. BGH, Beschluss vom 21. Novembe r 2012 - XII ZB 384/12 - LG Bonn AG Waldbröl - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21 . Novem ber 201 2 durch d en Vorsitzende n Richter D ose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4 wird der Beschluss der 4 . Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11 . Juni 201 2 au f- gehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das La ndgericht zurückverwiesen. Wert: 3.000 Gründe: I. Die Beteiligte zu 4 wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die A n- ordnung einer Betreuung für ihren Vat er, soweit diese sich auf den Aufgabenkreis " Vermögensangelegenheiten " erstreckt. Der Betroffene leidet unter Demenz vom Typ Alzheim er. D as Amtsgericht hat nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und A n- hö rung des Betroffenen die Betreuung u. a. für den Aufgabenkreis " Vermögen s- angelegenheiten " angeordnet und den Beteiligten zu 1 zum B etreuer , die Bete i- li g te zu 2 z ur " Zusatzbetreuerin " sowie die Beteiligte zu 3 zur " Ergänzungsb e- treuerin " bestellt. 1 2 - 3 - Hiergegen hat die Beteiligte zu 4 Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, dass die Übertragung des Aufgabenkreises " Vermögensangelegenheiten " auf die B e- teiligten zu 1 und 2 aufgehoben wird. Das Landgericht hat die Beschwerde z u- rückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 4 ihr B e- schwerdeziel weiter . II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG statthaft. Die Beschw e rdebefugnis der Beteiligten zu 4 ergibt sich aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Das Rechtsmittel ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückverweisung der S a- che an das Beschwerdegericht. 1. Das Beschwerdegericht hat se ine Entscheidung damit begründet, dass eine Aufhebung der rechtlichen Betreuung für den Aufgabenkreis " Vermögen s- angelegenheiten " nicht in Betracht komme, weil der Betroffene an einer psych i- schen Erkrankung in Form einer fortgeschrittenen senilen Demenz vom Alzhe i- mer - Typ leide und daher außer Stande sei, seine Vermögensangelegenheiten selbst wahrzunehmen. Weder die vom Betroffenen erteilte privatschriftliche Vol l- macht vom 4. Juli 2001 noch die notariel l beurkundete Vollmacht vom 21. Feb - ruar 2011 reichten zu r Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten des B e- troffenen aus. Die vom Verfahrenspfleger mitgeteilten Äußerungen des Betroff e- nen, er wünsche ei ne Kontrolle der Beteiligten zu 1 und 2, weil er selbst dazu nicht mehr in der Lage sei, stünden der Aufrechterh altung der rechtlichen B e- treuung nicht entgegen. Die Ausübung des Betreueramtes werde durch das B e- t reuungsgericht kontrolliert. 3 4 5 - 4 - Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen sei abgesehen worden, da nach dem Ergebnis der amtsgerichtlichen Anhörung und im H inblick darauf, dass die Beschwerde Art und Ausmaß der dementiellen Erkrankung des Betroffenen nicht in Abrede stelle, von einer erneuten Anhörung durch die Kammer keine z u- sätzlichen entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen seien. 2. Die se Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falls hätte das Beschwerdegericht nicht von einer erneuten Anhörung des Betroffene n a b- sehen dürfen . a) Nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwill i- gungsvorbehalts persönlich anzuhören. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grun dsätzlich auch im Beschwerdever fahren (Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 171/10 - FamRZ 2010, 1650 Rn. 5). Allerdings darf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese b e- reits im ersten Re chtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten A n- hörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Diese Voraussetzung ist in s- besondere dann erfüllt, wenn die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteni nhalt keine neuen entscheidungse r- heblichen Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte ergeben, das Beschwerd e- gericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der ers t instanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den persönl i chen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen nicht ankommt (Senatsbeschluss vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 13 mwN). Von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel jedoch dann neue Erkenntnisse zu 6 7 8 9 - 5 - erwarten, wenn der Betroffene an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung e r- klärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwe r deverfahren nicht mehr festhält oder er im Beschwerdeverfahren erstmals den Wunsch äußert, ihm einen bestimmten Betreuer zu bes tellen (Senatsbeschluss vom 1 6. März 2011 - XII ZB 601/10 - FamRZ 2011, 880 Rn. 16). Gleiches gilt, wenn sich für das B e- schwerdegericht Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Betroffene eine andere Person zum Betreuer bestellt haben möchte, als diejenige, die er bei der ersti n- stanzlich en Anhörung benannt hat. b) Auf dieser rechtlichen Grundlage hätte das Beschwerdegericht im vo r- liegenden Fall nicht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen absehen dü r- fen. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der Betroffene an d em bei seiner erstinstanzlichen Anhörung geäuße rten Wunsch, die Beteiligten zu 1 und 2 als Betreuer einzusetzen, im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht mehr festgehalten hat. Der Verfahrenspfleger hat nach einem mit dem Betroff e- nen geführten Gespräch dem Beschwerdegericht mitgeteilt, der Betroffene habe nach reiflicher Überlegung erklärt, es sei ihm doch wichtig, dass sich ein neutraler Berufsbetreuer der Sache annehme. Es solle jemand eingesetzt werden, der u n- befangen sei. Aufgrund dieser Mitteilung des V erfahrenspflegers hatte das B e- schwerdegericht konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene mit der B e- stellung der Beteiligten zu 1 und 2 als Betreuer nicht mehr einverstanden war und einen Berufsbetreuer vorziehen würde. Dadurch hat sich die zu beurte ilende Sachlage signifikant verändert, so dass von einer erneuten Anhörung des B e- troffenen zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten waren. Über die Ernsthaftigkeit des gegenüber dem Verfahrenspfleger geäußerten Wunsches hätte sich das B e- schwerdegericht durch d ie Anhörung des Betroffenen selbst ein Bild verschaffen müssen. 10 11 - 6 - c ) S chließlich ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts rechts fehle r- haft, weil es sich nicht mit dem Wunsch des Betroffenen auseinandergesetz t hat, statt den Beteiligten zu 1 und 2 einen Berufsbetreuer zu bestellen. aa) Nach § 1897 Abs. 4 Satz 2 FamFG soll darauf Rücksicht genommen werden, wenn der Betroffene vorschlägt, eine bestimmte Person nicht als B e- treuer zu bestellen. Anders als bei positiven Vorschlägen de s Betroffenen gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 FamFG zu einer Person, die zum Betreuer bestellt werden kann, ist das Gericht an die Ablehnung einer Person als Betreuer nicht gebunden ( vgl. Palandt/Diederichsen BGB 71. Aufl. § 1897 Rn. 17 ; NK - BGB/Heitmann 2. Aufl. § 1897 Rn. 43; Jürge ns/Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1897 BGB Rn. 16 ). Um eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem B e- troffenen und seinem Betreuer zu gewährleisten, hat das Gericht jedoch den Wunsch des Betroffenen bei seiner Auswahlentscheidung zu berüc ksichtigen (vgl. Se natsbeschluss vom 27. Juli 2011 - XII ZB 118/11 - FamRZ 2011, 1577 Rn. 24) . bb) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht g e- recht. Das Beschwerdegericht hat sich nicht ausreichend mit dem Wunsch de s Betroffenen, ei nen Berufsb etreuer zu bestellen, befasst, was den Schluss nah e- legt, dass es de n entsprechenden Vortrag des Verfahrenspflegers übersehen hat. 3. Die angefochtene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließ end entscheiden. Die Sache war deshalb an das L andgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 FamFG). Dies gibt 12 13 14 15 - 7 - dem Beschwerdegericht Gelegenheit, im Rahmen der persönlichen Anhörung die Willenskundgabe des Betroffenen zu überprüfen und wegen der Frage, ob die Bestellung eines Berufsbetreuers angezeigt ist, weitere Ermittlungen anzustellen. Dose Vézina Klinkhammer Günter Botur Vorinstanzen: AG Waldbröl, Entscheidung vom 11.01.2012 - 10 XVII 198/11 - LG Bonn, Entscheidung vom 11.06.2012 - 4 T 143/12 -
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