ECLI:DE:BGH:2018:120918BXIIZB384.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 384/17 Verkündet am: 12. September 2018 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB XII § 94 Abs. 3 Zur unbilligen Härte im Sinne von § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII, die einem Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe entgegenstehen kann (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 177 = FamRZ 2015, 1467 und BGHZ 206, 25 = FamRZ 2015, 1594). BGH, Bes chluss vom 12. September 2018 - XII ZB 384/17 - OLG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12 . September 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Nedd en - Boeger, Dr. Botur und Guhling für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde n der Antragsgegnerinnen wird der B e- schluss des 1 . Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2 3 . Juni 2017 aufgehoben . Die Beschwerde der Antragstellerin gege n den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2017 wird zurückgewi e- sen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Antragstellerin zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: I. Die Antragstellerin macht als Trägerin der Sozialhilfe aus überge gang e- nem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt für die Zeit von Ap ril 2012 bis Juni 2015 geltend. 1 - 3 - Die 76 - jährige und von Geburt an gehörlose Mutter der Antragsgegneri n- nen lebt seit Juli 2011 in eine r Pflege einrichtung . Dort bewohnt sie seit Septe m- ber 2012 ein Zimmer in der neu eingerichteten Gehörlosenwohngruppe " Spr e- chende Hände " , wo die Bewohner ausschließlich von Pflegekräften betreut w erden , die in der Gebärdensprache geschult sind. Für die vollstationäre Pflege in ihrer Wohngruppe für Gehörlose werden von der Einrichtung Pflegesätze aufgrund einer eigenen Preisliste berechnet . Nach der Unterbringung in der A b- teilung " Sprechende Hände " sind die Heimkosten für die Mutter der Antrag s- gegnerinnen im Monatsdurchschnitt daher um rund 500 Da die Mutter der Antragsgegnerinnen die durch den A ufenthalt in der Einrichtung veranlassten Heimk osten nicht vollständig aufbringen kann, g e- wäh rt ihr die Antragstellerin laufend Sozialhilfe nach den Bestimmungen des Zwölften Bu ches Sozialgesetzbuch, was die Antragstellerin den Antragsgegn e- rinnen durc h Rechtswahrungsanzeige vom 29. März 2012 mitgeteilt hat. Die Höhe der geleisteten Sozialhilfe betrug im Zeitraum von April 2012 bis August 2012 monatlich zwischen 173,82 und 286,4 4 sowie im Zeitraum von Se p- tember 2012 bis Juli 2015 monatlich zwischen 481,13 und 984,60 . Die Antragstell erin hat die Antragsgegnerin zu 1 auf Zahlung von insg e- samt 13.321,21 ie Antragsgegnerin zu 2 auf Zahlung von insgesamt 7.260,60 ständigen Elternunterhalts nebst Zinsen in Anspruch geno m- men. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerinnen für die erhö h- ten Pflege sätze aufkommen müssen, die seit September 2012 für die Unte r- bringung ihrer Mutter in der Gehörlosenwohngruppe berechnet werden. Das Amtsgericht hat dem Begehren der Antragstellerin bezüglich d er Antragsgegn e- rin zu 1 nur in Höhe von 3.232,66 s- gegnerin zu 2 nur in Höhe von 1.507,01 ntsprochen und d ie weitergehen den Anträge zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete B e- 2 3 4 - 4 - schwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und die Antragsgegnerin nen im Wesentlichen a n- tragsgemäß ver pflichtet. Hiergegen richte n sich die zugelassene n Rechtsbeschwerde n de r A n- tragsgegnerinnen , d ie eine Wiederherstellung der erstinsta nzlichen Entsche i- dung erstreb en . II. Die Rechtsbeschwerde n haben Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2018, 103 veröffentlicht e Entscheidung wie folgt begründet: Die Antragsgegnerinnen seien ihrer Mutter ( Hilfeempfängerin ) dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtet. Der Unterhaltsbedarf der Hilfeempfä n- gerin nach § 1610 Abs. 1 BGB bestehe grundsätzlich aus den Kosten der vol l- stationären Pflege zuzüglich des Barbetrags zur persönlichen Verwendung. Auch die Mehrkosten für die Unterbringung in der Gehörlosenwohngruppe seien unterhaltsrechtlich anzuerkennen. Der gehörlosen Hilfeempfängerin sei eine Art der Pflege zuzugestehen, die der Gefahr ihrer Vereinsamung entg e- genwirke und ihre Bedürfnisse nach Kommunikation berücksichtige. Verfüge das Heim über eine Gehörlosenwohngruppe, sei es dem unterhaltsberechtigten Hilfeempfänger nicht zuzumuten, auf die Inanspruchnahme dieser behinderte n- gerechten Wohnfo rm zu verzichten. Eine anderweitige Bedarfsb emessung folge auch nicht aus § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I. Der dort normierte Anspruch auf Ve r- wendung der Gebärdensprache unter Kostenübernahme durch den zuständ i- gen Leistungsträger wirk e sich nicht auf den Bedarf d es Pflegebedürftigen aus . 5 6 7 8 - 5 - Zudem beziehe sich diese Vorschrift auf die Inanspruchnahme einzelner zu ver - gütender Kommunikationshilfen, nicht dagegen auf die Bereitstellung einer in s- gesamt den Bedürfnissen pflegebedürftiger gehörloser alter Menschen entspr e- c henden Wohngruppe einschließlich Pflege und Betreuung durch gesondert geschulte Pfleger. Schließlich begründeten die Mehraufwendungen für die Pflege gehörloser alter Menschen keine unbillige und deshalb eine Beschrä n- kung des Übergangs von Unterhaltsansprüc hen rechtfert igende Härte nach Maßgabe von § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII. Eine im sozialhilferechtlichen Sinn unbillige Här te setze maßgeblich voraus, dass mit der Inanspruchnahme soziale Belange vernachlässigt werden müssten. Eine solche, ohnehin nur a u s- nahmsweise anzunehmende unzumutbare Beeinträchtigung der Familienang e- hörigen durch die Unterhaltsverpflichtung liege hier aber nicht vor. Allein der Umstand, dass es um die Deckung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs g ehe , führ e auch unter Berücksich tigung der Wertung von § 6 Abs. 3 BGG und von § 17 Abs. 2 SGB I nicht zur Unbilligkeit des Anspruchsübergangs. Beiden Normen sei zwar die gesetzgeberische Intention zu entnehmen, Menschen mit Hörbehinderungen ohne selbst zu tragende Kosten den Zugang zur b arrier e- freien Kommunikation zu ermöglichen. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass die damit verbundenen Kosten stets bei dem immer nur subsidiär eintretenden Sozialhilfeträger verbleiben müssten . 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkte n stand. a) Mit Recht ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass sich der Unterhaltsbedarf der Hilfeempfängerin auch im Zeitraum nach September 2012 mit den konkret angefallenen Heimkosten deckt. aa) Gemäß § 1610 Abs. 1 BGB best immt sich das Maß des zu gewä h- renden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wird der Unterhaltsb e- 9 10 11 - 6 - darf des pflegebedürftigen Elternteils grundsätzlich durch seine Unterbringung i n einem Heim bestimmt und deckt sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten. Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, so beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf auf das Existenzminimum und damit verbunden grundsätzlich auf eine einfache und kostengünstige Heimunterbri n- gung in einem Pflegeheim des unteren Preissegments. Im Einzelfall sind auch höhere Kosten der Heimunterbringung außerhalb des unteren Preissegments vom Unterhaltspflichtigen zu tragen, wenn dem Elternteil die Wahl eines prei s- günstigeren Heims nicht zumutbar war. Das kann der Fall sein, wenn Eltern ihre Heimunterbringung zunächst noch selbst finanzieren konnten und erst später dazu nicht mehr in der Lage sind. Darüber hinaus kann das unterhaltspflichtige Kind auch da nn nicht einwenden, es habe eine kostengünstigere Unterbringung offen gestanden, wenn es selbst die Auswahl des Heims beeinflusst hat und sein Einwand infolgedessen gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen würde (vgl. Senatsb eschl uss vom 7. Oktober 2015 XII ZB 26/15 FamRZ 2015, 2138 Rn. 17 und Senatsurteil vom 21. November 2012 XII ZR 150/15 FamRZ 2013, 203 Rn. 18 ) . bb) Diesen Maßstäben wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts haben die Antragsgegneri n- nen sowohl die Auswahl des Heimplatzes als auch später die Unterbringung ihrer Mutter in der auf die speziellen Bedürfnisse hörbehinderter Menschen z u- geschnittenen Wohngruppe bewusst unterstützt. Hieraus hat das Beschwerd e- gericht in rec htlich nicht zu beanstandender Weise den Schluss gezogen, dass der Verweis auf möglicherweise kostengünstigere Unterbringung smöglichkeiten widersprüchlich und daher unbeachtlich ist. Auch die Rechtsbeschwerden der Antragsgegneri nnen erinnern hiergegen nich ts. 12 - 7 - b) Ebenfalls zutreffend ist die Beurteilung des Beschwerdegerichts , dass d ie Mutter der Antragsgegnerinnen in Höhe der durch ihre tatsächlichen Eige n- einkünfte (Sozialversicherungsrente, Leistungen der gesetzlichen Pflegevers i- cherung, Pflegewohngeld ) nicht gedeckten Heimkosten auch unterhaltsbedür f- tig ist. Gemäß § 1602 BGB ist unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen des Unterhaltsberechtigten gehören auch Sozialleist ungen, wenn sie nicht su b- sidiär sind (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 1 Rn. 664 ) . Dabei besteht eine Obliegenheit, bedarfsdeckende Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen; verstößt der Unterhaltsberechtigte gegen diese Obliegenheit, können ihm fiktive Einkünfte in Höhe der entgang e- nen Sozialleistung zugerechnet werden ( vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 177 = FamRZ 2015, 1467 Rn. 11 und BGHZ 206, 25 = FamRZ 2015, 1594 Rn. 31) . Dies kommt unter den hier obwalten den Umständen aber nicht in Betracht. aa) Entgegen der von der Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 1 vertretenen Ansicht ergibt sich aus § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I kein Anspruch der Hilfeempfängerin gegen die Antragstellerin oder einen anderen öffen tlich - rechtlichen Kosten träger auf Übernahme der Mehrkosten , welche seit Se p- tember 2012 für die Unterbringung der Hilfeempfängerin in der Wohngruppe " Sprechende Hände " anfallen . (1) Nach § 17 Abs. 2 S atz 1 SGB I haben hörbehinderte Menschen das Recht, bei der " Ausführung von Sozialleistungen " , insbesondere auch bei ärztl i- chen Untersuchungen und Behandlungen, die Gebärdensprache zu verwenden. Damit soll die Gebärdensprache der gesprochenen deutschen Sprache sozia l- leistungsrechtlich völlig gleichgestellt werden (vgl. BSG SGb 2015, 464 Rn. 9) . Durch § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB I wird primär ein Sachanspruch auf Verwendung 13 14 15 16 - 8 - der Gebärdensprache eingeräumt ( vgl. BeckOK S ozR/Merten [Stand: Juni 2018] § 17 SGB I Rn. 15). Die für die Sozialleistung zuständigen Leistun gstr ä- ger sind nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I verpflichtet, die durch die Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen . Aus der in § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I normierten Verpflichtung zur Kostentragung ist zu fol gern, dass sich ein Kostenerstattungsanspruch dann ergibt, wenn der Sachanspruch durch d en Leistungsträger nicht erfüll t wird und der Hörbehinderte Kosten aufwende n muss , um sich die entsprechende n Kommunikationshilfen selbst zu beschaffen ( vgl. Kass Kom m/S eewald [Stand: Mai 2018] SGB I § 17 Rn. 61 ; BeckOK SozR/Merten [Stand: Juni 2018] § 17 SGB I Rn. 15 ). (2) Mit Rec ht weist die Antragsgegnerin zu 1 zwar darauf hin, dass es sich bei der vollstationären Pflege (vgl. §§ 28 Abs. 1 Nr. 8, 43 SGB XI) um eine Sozialleistun g handelt , bei der für den Versicherten ein grundsätzlicher A n- spruch auf Verwendung der Gebärdensprache bei der Durchführung der Pfleg e- leistung en durch die eingebundenen Leistungserbringer besteht (Ataker SRa 2018, 122) . D ie höheren Kosten , we lche die Hilfeempfängerin im vorliegenden Fall für die Unterbringung in der Wohngruppe " Sprechende Hände " gegenüber der Unterbringung in der allgemeinen Abteilung des Pflege heims aufbringen muss , stell en allerdings nach der zutreffenden Beurteilung des Bes chwerdeg e- richts keine Kostenbelastung dar, die aufseiten der Hilfeempfängerin Ersta t- tungsansprüche nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I auslösen könnten (ebenso KassKomm/Seewald [Stand: Mai 2018] SGB I § 17 Rn. 64; jurisPK - SGB I/Ondül [Stand: 15. März 2018] § 17 Rn. 46) . Denn § 17 Abs. 2 SGB I bezieht sich (allein) auf die Herstellung einer barrierefreien Kommunikation ssituation und die damit verbundenen Kosten . Darum geht es hier nicht, sondern um die Pflegev ergütung für die stationäre 17 18 - 9 - Unterbringung von gehörl osen Senioren in speziell auf deren Bedürfnisse au s- gerichteten Pflegee inrichtungen bzw. selbständigen Pflegeabteilung en (vgl. d a- zu BSGE 87, 199, 206; Spi ckhoff/Udsching Medizinrecht 2. Aufl. § 84 SGB XI Rn. 8) . Die Pflegevergütung ist grundsätzlich so zu b emessen, dass s ie der Pflegeeinrichtung bei wirtschaftlicher Betriebsführung die Finanzierung der Aufwendungen und die Erfüllung des Versorgungsauftrags ermöglich t (§ 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI) . In eine m auf die speziellen Bedürfnisse von gehörlosen Bewohner n eingerichteten Pflegeheim muss die Pflegevergütung deshalb nicht nur die reinen Kosten für die Kommunikationshil fen , sondern darüber hinaus den gesamten Mehraufwand für pflegerisches Personal und besondere techn i- sche Ausstattung abdeck en , der aufgrund de r besonderen Kommunikationss i- tuation bei der stationären Pflege hörbehinderter Personen erforderlich ist (vgl. dazu Kaul/Gelhard/Klinner/Menzel Zur Situation gehörlo ser Menschen im Alter [2009] S. 109; Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Evangelische Gehörlos e n- seelsorge e.V., Fachausschuss Altenarbeit: " Zusätzlicher Aufwand für Pflege und Betreuung gehörloser alter Menschen in vollstationären Einrichtungen " S. 8 ff., abrufbar unter ) . Der bloße Umstand, d ass mit der Unterbringung in einer solch en, speziell auf die Bedürfnisse gehörloser Menschen zugeschnitte nen Pflegeeinrichtung der auf § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB I beruhende Sachanspruch auf Verwendung der Gebärdensprache naturgemäß mit erfüllt wird und deshalb keine gesonde r- ten Kosten für die Gewähr leistung der barrierefreien Kommunikation mehr en t- stehen können , lässt nicht d en Schluss darauf zu , dass es sich bei den Hei m- kosten teilweise um erstattungsfäh ige Aufwendungen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I han deln könnte . Das kommt auch deshalb nic ht in Betracht , weil ein Erstattungsanspruch na ch § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I gerade an die Nichte r- füll ung des Sachanspruchs anknüpft. 19 - 10 - b b ) Auch der von der Antragsgegnerin zu 2 erhobene Einwand , dass die Hilfeempfängerin aufgrund ihre r Hörbehinderung Anspr uch auf eine Höherst u- fung von Pflegestufe I in Pflegestufe II gehabt hätte und ihr im Fall d er Höhe r- stufung weitergehende bedarfsdeckende Leistungen der Pflegekasse zugeflo s- sen wären , greift nicht durch. (1) Schon im Ausgangspunkt steht die Annahme, das s die Hilfeempfä n- gerin allein wegen ihrer Hörbehinderung mit Aussicht auf Erfolg eine Höherst u- fung in die Pflegestufe II hätte betreiben können, mit der bis zum 31. Dezember 2016 bestehenden (und damit im gesamten Unterhaltszeitraum maßgeblichen) Rechtslag e nicht in Einklang . Der im Unterhaltszeitraum geltende § 15 SGB XI aF teilte die Ersche i- nungsformen der Pflegebedürftigkeit für die Zwecke der Leistungsgewährung in drei Pflegestufen (erhebliche Pflegebedürftigkeit, Schwerpflegebedürftigkeit, Schwerstp flegebedürftigkeit) ein. Die seinerzeitige Definition der Pflegebedür f- tigkeit bezog sich streng auf bestimmte Verrichtungen (§ 14 Abs. 4 SGB XI aF), so dass für den Pflegebedarf allein der Umfang und die Häufigkeit der benöti g- ten Hilfen bei der Körperpfleg e, der Ernährung und der Mobilität maßgeblich ware n. Zwar sollten gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 SGB XI aF bei der Leistungse r- bringung auch die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen nach Kommunikation b e- rücksichtigt werden, um einer Gefahr seiner Vereinsamung entgeg enzuwirken. Nach allgemeiner Ansicht richtete sich diese Aufforderung angesichts des ei n- deutigen Wortlauts der Vorschrift allerdings allein an den Leistungserbringer; auf die Bemessung des Pflegebedarfs hatte sie keinen Einfluss (BSG NZS 1999, 453, 454; Ka ssKomm/Leit herer [Stand: September 2016] § 28 SGB XI Rn. 27; Philipp in Knickrehm/Kreitebohm/Waltermann Kommentar zum Sozia l- recht 4. Aufl. § 28 SGB XI Rn. 19; Udsching SGB XI 4. Aufl. § 28 Rn. 15). D a- ran knüpfte eine verbreitete Beurteilungspraxis des Medi zinischen Dienstes der 20 21 22 - 11 - Krankenkassen (MDK) an, die allein dem Umstand der Gehörlosigkeit keine direkte Auswirkung auf den Pflegebedarf beimaß, solange kein zusätzlicher b e- hinderungsbedingter Hilfebedarf entstand (vgl. Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Evang elische Gehörlosenseelsorge e.V., Fachausschuss Altenarbeit: " Z u- sätzlicher Aufwand für Pflege und Betreuung gehörloser alter Menschen in vol l- stationären Einrichtungen " S. 7, abrufbar unter ). (2 ) Darüber hinaus hätte ein e Einstufung in die Pflegestufe II die Unte r- haltsbedürftigkeit der Hilfeempfängerin an ders als die Antragsgegnerin zu 2 meint nicht beseitigt, sondern voraussichtlich noch vergrößert. U nter der Geltung de r früheren Rechts lage lag die Zuordnung zu einer höheren Pflegest ufe i n aller Regel nicht im wirtschaftlichen Interesse des pfl e- gebedürftigen Heimbewohners . D enn die Höhe des Vergütungsanspruchs des Pflegeheims richtete sich nach de r individuellen Zuordnung des Heimbewo h- ners zu einer der drei Pflegeklasse n , wobei nach § 84 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 SGB XI aF für die Zuordnung zu den Pflegeklassen in der Regel die Zuordnung zu den Pflegestufen nach § 15 SGB XI aF maßgeblich war. Entsprach en sich wie im Regelfall die Zuordnung zur Pflegeklasse und zur Pflegestufe, war m it einer Heraufsetzung der Pflegestufe auch ein automatischer Wechsel in die höhere Pflegeklasse verbunden, so dass de r Heimbewohner durch die Höhe r- stufung trotz der höheren Pauschalbeträge der Pflege kassen hinsichtlich seines Eigen anteil s an den Heimkoste n ty p i s cherweise nicht entlastet wurde, sondern umgekehrt sogar eine Erhöhung de r von ihm aufzubringenden Zuzahlung die Folge war ( vgl. BSG NZS 2006, 426, 428 ; Sassen RDG 2017, 38, 40; vgl. nu n- mehr § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB XI nF: einrichtungseinheitliche Zuz ahlung in den Pflegegraden 2 bis 5 , dazu BT - Drucks. 18/5926 S. 137 ) . Die von der Rechtsb e- schwerde der Antragsgegnerin zu 2 reklamierte Möglichkeit einer Höherstufung der Hilfeempfängerin in Pflegestufe II hätte deshalb voraussichtlich nicht zu e i- 23 24 - 12 - ner Vermin d erung, sondern vielmehr zu einer Erhöhung ihres Eigenanteils und damit ihres ungedeckten Unterhaltsbedarfs geführt. Etwas anderes hätte nur dann gegolten , wenn die Hilfeempfängerin in der Pflege einrichtung einer von ihrer Pflege stufe I abweichenden höhere n individuelle n Pflegeklasse zugeor d- net gewesen wäre. Dass hier ein solcher besonderer Ausnahmefall ( vgl. § 84 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB XI aF) vorgelegen hätte, macht die Rechtsb e- schwer de der Antragsgegnerin zu 2 nicht gelten d. c) Entgegen der Recht sauffassung des Beschwerdegerichts würde ein (vollständige r ) Anspruchsübergang auf die Antragstellerin allerdings eine unbi l- lige Härte im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII begründen . aa) Zutreffend sind dabei die rechtlichen Ausgangspunkte des B e- schwerdegerichts. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch s- übergang nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII wegen unbilliger Härte ausg e- schlossen ist, beurteilt sich nach öffentlich - rechtlichen Kriterien. Entscheidend ist daher, ob aus Sicht d es Sozialhilferechts durch den Anspruchsübergang s o- ziale Belange berührt werden, was notwendigerweise voraussetzt, dass der den Härtegrund rechtfertigende Lebenssachverhalt einen erkennbaren Bezug zum Sozialhilferecht oder zu einem sonstigen Handeln des St aates und seiner O r- gane aufweist ( Senatsbeschl üsse BGHZ 20 6, 177 = FamRZ 2015, 1467 Rn. 33 und Senatsurteil vom 15. September 2010 XII ZR 148/09 FamRZ 2010, 1888 Rn. 45). Die Härte kann in materieller oder immaterieller Hinsicht bestehen und entweder i n der Person des Unterhaltspflichtigen oder in derjenigen des Hilf e- empfängers vorliegen. Bei der Auslegung der Härteklausel ist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen, daneben sind die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe zu beachte n. Eine unbillige Härte liegt danach in s- besondere vor, wenn und soweit der öffentlich - rechtliche Grundsatz der fam i- liengerechten Hilfe (§ 16 SGB XII) , nach dem unter anderem auf die Belange 25 26 - 13 - und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen ist, einer Hera nziehung entgegensteht ( vgl. S enatsbeschlüsse BGHZ 206, 177 = FamRZ 2015, 1467 Rn. 3 4 und BGHZ 206, 25 = FamRZ 2015, 1594 Rn. 36 ); das wäre dann der Fall, wenn die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaf t- lichen Lage des Unterhaltspfl ichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unte r- haltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde ( Senatsurteile vom 15. September 2010 X II ZR 148/09 FamRZ 2010, 1888 Rn. 46 und vom 23. Juni 2010 XII Z R 170/08 FamRZ 2010, 1418 Rn. 34 mwN). b b) Anders als das Beschwerdegericht sieht der Senat im vorliegenden Fall hinreichende Anknüpfungspunkte dafür, dass durch den Anspruchsübe r- gang wegen der erhöhten Heimkos ten in der Wohngruppe " Sprechende Hände " soziale Belange berührt werden. (1) Die im Unterhaltszeitraum maßgebliche Rechtslage in Bezug auf die Kostentragung für die Verwendung von Kommunikationshilfen durch hörbehi n- derte Personen in der stationären Pfle ge erweist sich zumindest teilweise als inkohärent. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XI aF gehörten die zur Befriedigung des Kommunikationsbedürfnisses von Heimbewohner n in der stationären Pflege erforderlichen Kos ten zu den von der Pflegekasse übernommenen Aufwendu n- gen für die soziale Betreuung ( vgl. KassKomm/Leit herer [Stand: September 2016] § 28 SGB XI Rn. 27; vgl. auch Gemeinsames Rundschreiben des GKV - Spitzenverbands und der Pflegekassen auf Bundesebene zu den leistung s- rechtlichen Vorschriften vom 17. Ap ril 2013, Nr. 4 zu § 28 SGB XI). Im Rahmen der Kostenübernahme durch die Pflegekasse war es Sache des Pflegeheims als Leistungserbringer, die Kommunikationsbedürfnisse der Heimbewohner zu befriedigen und die dafür erforderlichen Kosten bei der Kalkulation seiner lei s- 27 28 29 - 14 - tungsgerechten Vergütung abzubil den (vgl. KassKomm/Leitherer [Stand: Se p- tember 2016] § 28 SGB XI Rn. 27 m w N). Die soziale Pflegeversicherung ve r- folgt indessen weder nach dem früheren noch nach dem heutigen Rechtsz u- stand den Anspruch einer umfass enden Bedarfsdeckung im Leistungsfall. Vie l- mehr gewährt die Pflegekasse Leistungen nur im Rahmen begrenzter Pa u- schalbe träge (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB XI), die schon im Ansatz nicht darauf ausgerichtet sind, die pflegebedingten Kosten einschließlich der in de n Lei s- tungsrahmen der sozialen Pflegeversicherung ausdrücklich einbezogenen Ko s- ten der sozialen Betreuung ganz oder auch nur überwiegend in der Höhe zu decken, i n der sie tatsächlich anfielen. Dies hat zur Folge, dass ein gehörloser Versicherter über di e Zuzahlu n- gen für eine speziell an seinen Kommunikationsbedürfnissen orientierte Hei m- unterbringung die Aufwendungen für seine soziale Betreuung und damit auch die Kosten für die Verwendung von Kommunikationshilfen jedenfalls mittelbar durch seine Eigen beträge mitfinanziert. Dadurch wird der allgemeine soziallei s- tungsrechtliche Grundsatz des § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I, wonach die Kosten für die Verwendung der Gebärdensprache nicht dem Hörbehinderten zur Last fa l- len sollen, bei wirtschaftlicher Betrachtungs weise tatsächlich wieder eing e- schränkt. (2) Freilich stellt sich der Umstand, dass ein unterhaltsberechtigter Heimbewohner ob gehörlos oder nicht die Aufwendungen für seine soziale Betreuung über die (gegebenenfalls auch erhöhten) Zuzahlungen zu den Hei m- kosten teilweise mitfinanzieren muss, als eine systemimmanente Folge der h ö- henmäßigen Be grenzung der Leistungen in der sozialen Pflegeversicherung auf pauschale Leistungsbeträge dar . Er rechtfertigt deshalb für sich genommen noch nicht das Verdikt , dass ein Anspruchsübergang auf den Träger der Soz i- alhilfe grob unbillig im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII sein könnte , 30 31 - 15 - was sich auch daraus erschließt, dass der Gesetzgeber das sozialhilferechtl i- che Nachrangprinzip (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) für Leistungen nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Hilfe zur Pflege) grundsätzlich aufrechterhalten hat. Allerdings tritt im Rahmen der Billigkeitsa b- wägung nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in dem hier zu beurteilenden Fall eines gehörlosen Heimbewohners noch ein weiterer Gesichtspunkt hinzu, der den im Unterhaltszeitraum maßgebliche n Rechtszustand als besondere Belastung erscheinen lässt . Denn auf der einen Seite erfordert die Pflege und Betreuung von ge - hörlosen Heimbewo hnern in der vollstationären Pflege aufgrund der besond e- ren Kommunikationssituation nicht nur eine besondere Qualifikation des Per - sonals und eine zusätzliche technische Ausstattung , sondern nachvollziehbar durch die begleitende Verwendung der Gebärdenspra che bei den einzelnen Pflegemaßnahmen einen erheblich höheren Zeitaufwand. Dem stand auf der anderen Seite der rein verrichtungsbezogene Pflegebedürftigkeitsbegriff (§ 14 SGB XI aF) gegenüber, bei dem die Hörbehinderung des Versicherten bei der Bemessung seines Pflegebedarfs und der darauf beruhenden Vergabe von Pflegestufen nicht oder nur unzureichend Berücksichti gung f and (vgl. Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Evangelische Gehörlosenseelsorge e.V., Fachausschuss Altenarbeit: " Zusätzlicher Aufwand für Pf lege und Betreuung gehörloser alter Menschen in vollstationären Einrichtungen " S. 7, abrufbar unter ) . Heimplätze für gehörlose Bewohner konnten unter diesem F i- nanzierungssystem in der Praxis ohne erhöhte Zuzahlungen nicht kostend e- ckend einger ichtet werden (vgl. Kaul/Gelhard/Klinner/Menzel Zur Situation g e- hörlo ser Menschen im Alter [2009] S. 109 f.). Auch dies ist dafür verantwortlich, dass gehörlose Versicherte in spezialisierten Einrichtungen oder Pflegeabte i- lungen ein en erhöhten Eigenbetrag zu leisten hatten , der über den Zuzahlu n- 32 - 16 - gen lag, der von anderen Versicherten in vergleichbaren Einrichtungen aufg e- bracht werden musste. (3) Die (verstärkte) Sozialhilfebedürftigkeit der Hilfeempfängerin ist hie r- nach auf eine dem staatlichen Handeln zuz urechnende Recht slage (vgl. dazu BGHZ 206, 25 = FamRZ 2015, 1594 Rn. 38) zurückzuführen, die den besond e- ren Belangen hörbehinderter Menschen in der vollstationären Pflege nicht au s- reichend Rechnung trägt. Im Übrigen ist das Beschwerdegericht in anderem Z usammenhang mit Recht da von ausgegangen, dass die Unterbringung g e- hörloser Senioren in einem ausschließlich " hörenden " Heimumfeld in besond e- rem Maße belastend ist (vgl. auch Kaul/Gelhard/Klinner/Menzel Zur Situation gehörlo ser Menschen im Alter [2009] S. 103 f.). Es erscheint sozial ungerech t- fertigt, wenn gehörlose Senioren nur deshalb von einer behinderungsgerechten Heimunterbringung Abstand nehmen würden, weil sie wegen der damit verbu n- denen höheren Heimkosten einen Rückgr iff des Sozialhilfeträgers auf ihre Ki n- der befürchten müss t en. 33 - 17 - Vor diesem Hintergrund erweist sich die Heranziehung der Töchter der Hilfeempfängerin auch deshalb als unbillige Härte im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII, weil diese die Behinderu ng ihrer von Geburt an gehörl o- sen Mutter im Familienverband seit frühester Kindheit mitgetragen haben. Es verbleibt deshalb zumindest im Ergebnis bei der angefochtenen Entsche i- dung des Amtsgerichts. Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorin stanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.01.2017 - 253 F 108/16 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.06.2017 - II - 1 UF 34/17 - 34
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