BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 385/02 vom24. Oktober 2002in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 24. Oktober 2002beschlossen:Die als Beschwerde zu wertende "Revision" gegen die Beschlüs-se des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom10. Juni 2002 und vom 10. Juli 2002 wird auf Kosten des Schuld-ners als unzulässig verworfen.Beschwerdewert: 12.300 Gründe: In der Sache wendet sich der Schuldner gegen den Beschluß des Land-gerichts Nürnberg-Fürth vom 16. April 2002, mit dem seine Beschwerde gegenden Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 15. Februar 2002 zu-rückgewiesen worden ist. Die Rechtsbeschwerde hat das Landgericht nichtzugelassen. Die "weitere Beschwerde" gegen den Beschluß des Landgerichtshat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluß vom 10. Juni 2002 als un-zulässig verworfen. Den dagegen erhobenen Rechtsbehelf hat das Oberlan-desgericht als Gegenvorstellung gewertet; diesem hat es durch Beschluß vom10. Juli 2002 nicht abgeholfen. Gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtshat der Schuldner "Revision" zum Bundesgerichtshof erhoben. - 3 - - 4 -Dieses als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel ist nicht zulässig.Zutreffend hat das Oberlandesgericht das zu ihm eingelegte Rechtsmit-tel der "weiteren Beschwerde" gegen den Beschluß des Landgerichts Nürn-berg-Fürth vom 16. April 2002 als nicht statthaft angesehen, weil ein solchesRechtsmittel nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden neuen Beschwerderechtder Zivilprozeßordnung, das hier gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO n.F. Anwendungfindet, nicht mehr vorgesehen ist. Auch ein Rechtsmittel zum Bundesgerichts-hof gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über eine unstatthafte"weitere Beschwerde" gegen eine nach dem 1. Januar 2002 ergangene Be-schwerdeentscheidung ist nach dem neuen Recht nicht möglich.In Betracht gekommen wäre allein eine zum Bundesgerichtshof einzule-gende Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landge-richts. Eine solche Rechtsbeschwerde wäre jedoch nicht statthaft gewesen,weil - 5 -sie vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen wor-den ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.KirchhofFischerRaebelKayserBergmann
Full & Egal Universal Law Academy