BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 385/13 Verkündet am: 22. Oktober 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 260, 1605 Teilauskünfte eines Ehegatten über seine unterhaltsrechtlich relevanten Ei n- künfte führen nicht zu einer teilweisen Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus § 1605 BGB, solange nicht auch die übrigen Teilauskünfte nebst einer Erkl ä- rung des Auskunftsschuldners v orliegen, dass diese in ihrer Gesamtheit den Auskunftsanspruch vollständig erfüllen sollen. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 385/13 - OLG Karlsruhe AG Villingen - Schwenningen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Familien - s enats in Freiburg des O berland es gerichts Karlsruhe vom 5. Juli 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Von Rechts wegen Gründe : I. Die b eteiligten Ehegatten streiten in erster Stufe eines auf Trennungsu n- terhalt gerichteten Verfahrens über den Umfang der unte rhaltsrechtlichen Au s- kunftspflicht des Antragsgegners . Die Antragstellerin ( im Folgenden: Ehefrau) begehrt Auskunft über das Einkommen des Antragsgegners ( im Folgenden: Ehemann) in den Jahren 2008 bis 2010. Das Familiengericht hat den Ehemann durch Teilb eschluss verpflic h- tet, Auskunft über seine sämtlichen Ein künfte nach jeweiliger Einkommensart in den Jahren 2008, 2009 und 2010 in Form einer systematischen Zusammenste l- lung zu erteilen. 1 2 - 3 - Mit seiner h iergegen eingelegten Beschwerde hat der Ehemann geltend gemacht, die Auskunft bereits genügend erteilt zu haben, während die Ehefrau in der Beschwerdeinstanz auf eine K onkretisierung der Beschlussformel ang e- tragen hat . Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Ehemanns zurüc k- gewiesen und ihn auf die Anträge der Ehefrau verpflichtet, ihr Auskunft über sein Einkommen in den Jahren 2008, 2009, 2010 durch Vorlage eines nach Jahren und Einkunftsarten systematisch geordneten Verzeichnisses der Ei n- nahmen und Ausgaben zu erteilen. Die Auskunft habe jeweils geordnet nach Einnahmen und Ausgaben insbesondere zu erfassen: - Sämtliche Einkünfte aus selbs ts tändiger Tätigkeit - Sämtliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Kapitalerträgnisse - die wertbildenden Faktoren des Werts des mietfreien Wohnens. Hiergegen richtet s ich die zugelassene Re chtsbeschwerde des Eh e- manns, mit der er die Z urückweisung des Auskunftsantrags weiter verfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entsch eidung wie folgt begründet: Die in der Beschwerd einstanz geänderte Antragstellung der Ehefrau, mit der sie ihr Auskunftsverlangen hinsichtlich konkret bezeichneter Einkunftsarten konkr e- tisiert hat, sei als Anschlussbeschwerde aufzufassen. Gegen die versäumte Anschlussbeschwerdefrist sei ihr Wiedereinset zung in den vorigen Stand zu 3 4 5 6 - 4 - gewähren, da sie bis zum richterlichen Hinweis des Beschwerdegerichts auf Bedenken gegen die Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Titels ohne Ve r- schulden an der Einlegung eines eigenen Rechtsmittels gehindert gewesen sei. Die unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht des Ehemanns sei durch Vorl a- ge einer systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben zu erfüllen, die dem Auskunftsberechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglich e. Inhaltlich richte sich die erforderliche sy s- tematische Zusammenstellung des Einkommens stets nach dem Einzelfall und der Art der Einkünfte. Die Auskunft sei getrennt nach Einkommensarten unter gesonderter Mitteilung der Abzugspositionen zu erteilen. Sie sei grundsätzlich in einer einheitlichen Erklärung abzugeben und nicht in mehreren Schreiben. Das Auskunftsverlangen sei nicht treuwidrig, soweit die Ehefrau Auskunft über die wertbildenden Faktoren des mietfreien Wohnens des Ehemanns ve r- lange. Denn we nigstens die genaue Wohnfläche, von der der Wohnwert w e- sentlich abhänge, kenne die Ehefrau nicht. Sie müsse sich die Kenntnis auch nicht durch Einsicht in Unterlagen des Ehemanns oder durch Befragung der Steuerberaterin selbst verschaffen. Der Auskunftsa nspruch sei auch nicht durch Erfüllung erloschen. Zwar habe der Ehemann Auskunft hinsichtlich der Einkommensarten " selbständige Tätigkeit " und " Kapitalerträgnisse " erteilt. Unvollständig sei jedoch nach wie vor die Auskunft zum Wert des mietfreien Wohnens wegen der fehlenden Angaben zur Wohnfläche. Als Auskunft zu den Einkünften aus Vermietung und Verpac h- tung liege lediglich eine Gesamtauskunft vor, die weder auf die Immobilien noch auf die einzelnen Wohnungen aufgeteilt sei. Diese Aufteilung sei jedoch erf o r- derlich, weil die Ehefrau nur in Kenntnis der auf einzelne Wohnungen bezog e- 7 8 9 - 5 - nen Leerstände, Mietrückstände und Vermietungsbemühungen eine Prognose zum künftigen Einkommen des Ehemanns anstellen könne. Es sei auch nicht ausreichend, den Ehemann nur zur Auskunft hinsich t- lich der fehlenden Angaben zu verpflichten. Denn die Ehefrau habe Anspruch auf eine einheitliche Auskunft, die gegebenenfalls Grundlage einer eidesstattl i- chen Versicherung sein könne. Der Ehemann sei daher insgesamt zur Auskunft zu verpfli chten. Zur Vermeidung von Streitigkeiten in einem eventuellen Vol l- streckungsverfahren werde jedoch darauf hingewiesen, dass es zur ordnung s- gemäßen Erteilung der Auskunft ausreiche, die schriftsätzlich bereits mitgetei l- ten Werte zu den anderen Einkommensart en noch einmal aufzulisten und diese um die geforderte Auskunft zum Wohnwert (W ohnfläche) und zu dem Einko m- men aus Vermietung und Verpachtung (Aufteilung nach einzelnen Wohnungen hinsichtlich der Einnahmen bzw. der Immobilien hinsichtlich der Ausgaben) zu ergänzen. 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. a) Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts liegt allerdings keine Anschlussbeschwerde der Ehefrau vor. Wie auch die Rechtsbeschwerde ei n- räumt, hat die Ehefrau ihren Antrag lediglich konkretisier t . Da damit kein weite r- gehendes Begehren der Ehefrau verbunden war, bedurfte es der Einhaltung der Förmlichkeiten einer A nschlussbeschwerde hierfür nicht (vgl. BGH Beschluss vom 23. April 2009 IX ZR 95/06 FamRZ 2009, 1136 Rn. 5 ). b ) In der Sache ist da s Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, da ss zwischen den Beteiligten aufgrund der Ehe ein Unterha ltsrechtsverhältnis besteht (§ 1361 BGB) und sie gemäß § 1361 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB einander verpflichtet sind, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr 10 11 12 13 - 6 - Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterh alt s- anspruchs erforderlich ist. Bei einem Auskunftsanspruch gegen einen möglicherweise Unte r- haltspflichtigen muss d ieser alle Einkünfte und Vermögenswerte angeben, die für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs sofern dieser wie hier nach den ge - meinsamen Lebensv erhältnissen und Erwerbs - und Vermögensverhältnissen bemessen wird (vgl. § 1361 Abs. 1 BGB) bzw. für die E rmittlung der Lei s- tung s fähigkeit des Verpflichteten von Bedeutung sind (vgl. Staudinger/Engler BGB [2000] § 1605 Rn. 22). aa) Mit der Rüge, ein Auskunftsanspruch der Ehefrau sei zumindest tei l- weise bereits durch den bei Gericht eingereichte n Schriftsatz vom 15. Februar 2013 erfüllt worden, mit dem Auskunft hinsichtlich der Einkommensarten " sel b- ständige Tätigkeit " und " Kapitalerträgnisse " erteilt worden sei, hat die Re cht s- beschwerde keinen Erfolg . Nach § 1605 Abs. 1 Satz 3 BGB sind d ie § § 260 , 261 BGB entsprechend anzuwenden . Daraus folgt, dass die Auskunftspflicht durch Vorlage einer in sich geschlossenen schriftlichen, systematischen Aufstellung der erforderlichen A n- gaben zu erfüllen ist, die dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand ermöglicht , den Unterhaltsanspruch zu berechnen (Senatsurteil vom 29. Juni 1983 IVb ZR 391/81 FamRZ 1983, 996 , 998 ). Zwar wird das in § 260 Abs. 1 BGB aufgestellte Erfordernis, die Auskunft in der Form eines Verzeichnisses zu erteilen, nicht nur durch die Vor lage eines einzigen lückenlosen Gesamtverzeichnisses erfüllt ; vielmehr genügt auch eine Mehrheit von Teilauskünften, vorausgesetzt, dass sie nicht zusammenhanglos nebeneinander stehen, sondern nach dem erklärten Willen des Auskunft s- schuldners in ihrer Summ ierung die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang 14 15 16 17 - 7 - darstellen (BGH Urteil e vom 6. Juni 1962 V ZR 45/61 LM Nr . 14 zu § 260 BGB und vom 18. Oktober 1961 V ZR 192/60 FamRZ 1962, 21, 2 3 f. ). Ob einzelne Teilauskünfte in Verbindung mit anderen Teilauskünf te n nach Inhalt und Form dazu geeignet sind, die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darzustellen, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurtei lung. Solche Teilakte führen aber nicht zu einer teilweisen Erfüllung des Auskunftsanspruchs . Die A ussagekraft und damit Erfüllungswirkung einzelner Teilauskünfte kann regelmäßig erst dann beurteilt werden, wenn auch die übrigen Teilauskünfte vorliegen nebst der erforderlichen Erklärung des Au s- kunftsschuldners , dass diese in ihrer Gesamtheit den Auskunf tsanspruch vol l- ständig erfüllen sollen. Denn wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsa n- spruchs ist die g egebenenfalls konkludente Erklärung, dass weitere als alle von den Einzelauskünften erfassten Einkünfte nicht bestehen ( vgl. FA - FamR/ Gerhardt 9. Aufl. Kap. 6 Rn. 772) . Erst mit dieser abschließenden Erklä rung liegt das nach § 260 Abs. 1 BGB geschuldete Verzeichnis vor. Hingegen stellen b loße Teile lemente einer noch unvollständigen Gesamtdarstellung lediglich Vorarbeiten dar, die den geschuldeten A u skunftsanspruch auch nicht teilweise erfüllen (vgl. Schürmann FuR 2005, 49, 50) . Ungeachtet bereits vorliegende r Angaben hat eine gerichtliche Entsche i- dung somit umfassend über Gegenstand und Umfang der Auskunftspflicht zu befinden ( vg l. Senatsurteil v om 29. Juni 1983 IVb ZR 391/81 FamRZ 1983, 996, 998). Daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Oberla n- desgericht eine Teilerfüllungswirkung im Hinblick auf die im Schriftsatz vom 15. Februar 2013 erteilten Auskünfte nicht angenommen hat. bb) Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden , dass das Oberlandesgericht die zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bi s- 18 19 20 - 8 - her erteilte Auskunft deshalb als unzu reichend ansieht, we il sie nicht aufg e- schlüsselt nach den einzelnen Immobil ien und Wohnungen erfolgt ist . § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB beschränkt zwar den Auskunftsanspruch in der Weise, dass die Auskunft erforderlich sein muss, um einen Unterhaltsa n- spruch festzustellen (Se natsurteil vom 7. April 1982 IVb ZR 678/80 FamRZ 1982 , 680 , 681 ) . Insoweit ist a nerkannt, dass bei der Darstellung von Angaben zu r Gewinnermittlung Sachgesamtheiten zusammengefasst werden können, z.B. Personalkosten, Büromaterial usw. (vgl. OLG München FamRZ 1996, 738, 739; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis § 1 Rn. 1166, 1168). Die Erforderlichkeit einer getrennten Ausweisung der einze l- nen Vermietungen hat das Oberlandesgericht hier aber in rechtlich nicht zu b e- anstandender Weise angenommen , weil die bisher lediglich erteilte s umm ar i- sche Au skunft weder etwaige Leerstände und Mietrückstände erkennen lässt , denen der Ehemann womöglich im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen O bli e- genheiten zur Nutzung seines Vermögens zu begegnen hätte (Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familie nrichterlichen Praxis § 1 Rn. 635) , noch eine Übe r- prüfung der Angemessenheit der für die einzelnen Objekte erbrachten Aufwe n- dungen zulässt . Beides kann jedoch Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch haben und ist deshalb erforderlich , um d en Unterhaltsansp ruch festzustellen. Eine nach Einzelobjekt en gegliederte Auflistung der Einnahmen und Ausgaben überschreitet bei insgesamt elf vermieteten und verpachteten Wo h- nungen und Geschäftslokale n auch nicht die Grenze des für den Auskunft s- pflichtigen Zumutbaren. cc) Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft über die wertbildenden Faktoren des mietfreien Wohnens des Ehemanns im Tenor insgesamt aufrecht erhalten und 21 22 23 - 9 - in der Begründung seiner Ents cheidung dahin konkretisiert hat, dass der A n- spruch durch Auskunftserteilung über die Wohnfläche zu erfüllen sei. Als Auslegungshilfe über den Umfang eine r i n den Tenor aufgenomm e- nen Auskunftsverpflichtung können die Gründe der Entscheidung herangez o- gen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 1994 XII ZB 32/94 NJW - RR 1994, 1092, 1093 und Senatsurteil vom 5. Mai 1993 XII ZR 88/92 FamRZ 1993, 1423, 1424 ). Aus diesen folgt , das s die zum Wohnvorteil geschuldete Auskunft hier durch alleinige Mitteil ung der Wohnfläche erfüllt werden kann . Das Auskunftsverlangen diesbezüglich ist auch nicht treuwidrig. Dass die Wohnfläche zu den wesentlichen wertbildenden Faktoren des mietfreien Wo h- nens gehört, steht außer Zweifel. N ach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts ist der Ehefrau die ge - 24 25 - 10 - naue Wohnfläche nicht bekannt . Daher hat sie, selbst wenn sie eine ungefähre Vorstellung von der G röße der Wohnung hat, welche sie zuvor als Ehewohnung mit bewohnt e und deren Miteigentümerin sie ist , in Unkenntnis der für die W ohnw ertermittlung erforderliche n genaue n Wohnfläche Anspruch auf Au s- kunft serteilung durch den Ehemann, der die Wohnung nunmehr allein in Besitz hält. Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Villingen - Schwenningen, Entscheidung vom 18.08.2011 - 4 F 157/11 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.07.2013 - 5 UF 242/11 -
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