ECLI:DE:BGH:2017:220317BXIIZB385.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 385/15 vom 22. März 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 18, 31 Zur Behandlung geringfügiger Anrechte (§ 18 VersAusglG) bei Tod eines Eh e- gatten vor Rechtskraft der Entsc heidung über den Versorgungsausgleich (§ 31 VersAusglG). BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 385/15 - OLG Schleswig AG Neumünster - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r Antragstellerin wird der Beschluss de s 5. Senats für Familiensachen des Schleswig - Holsteinischen Oberl and es gerichts in Schleswig vom 21. April 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Obe r- landesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 4.000 Gründe: I. Au f den am 7. Dezember 2004 zugestellten Antrag hat das Familieng e- richt die am 19. Mai 1989 geschlossene Ehe der Antragstellerin und ihres Eh e- manns geschieden und den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. A u- gust 2009 geltenden Recht dur chgeführt. Der Ausspruch zur Scheidung ist seit dem 24. August 2010 rechtskräftig. Auf die Berufung der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die Folgesache Versorgungsausgleich wegen Rechtsm ä n- gel n der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (i m Fo l- genden: VBLS) in Bezug auf die Berechnung von Startgutschriften rentenferner Jahrgänge abgetrennt und ausgesetzt sowie im Mai 2012 wieder aufgeno m- 1 - 3 - men . Am 24. September 2014 verstarb der Ehemann ; er wurde von der nu n- mehrigen Antragsgegnerin be erbt . Während der Ehezeit (1. Mai 1989 bis 30. November 2004; § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat die Antragstellerin 9,7090 Entgeltpunkte mit einem Au s- gleichswert von 4,8545 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapita l- wert von 27.857,35 hen Rentenversicherung erworben, da r- über hinaus eine private Lebensversicherung mit ein em Deckungskapital von 2.194,83 von 8,3549 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 47.944,26 i- vate Lebensversicherung mit ein em Deckungskapital von 2.161,72 r- dem hat er nach einer am 2. April 2013 erteilten Auskunft der Versorgungsa n- stalt des Bundes und der Länder (VBL ) 12,70 Versorgungspunkte in der Pflich t- versicherung (VBLk l assik) mit einem nach Abzug von insgesamt 250 i- lungs kosten Ausgleichswert von 6,72 Versorgungspunkten und einem korre s- pondierenden Kapitalwert von erworben. Das Familiengericht hatte unter Anwendung des bis 31. August 2009 ge l- tenden Recht s eine gesetzliche Rentenanwartsch aft in Höhe von monatlich 93,24 übertragen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antrags tellerin z u- rückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde. 2 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet . Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberla n- desgericht . Auf das Ver fahren zum Vers orgungsausgleich ist gemäß Art. 111 Abs. 3 FGG - RG, § 48 Abs. 2 N r. 2 VersAusglG das seit dem 1. September 2009 ge l- tende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren nach dem 1. September 2009 ausgesetzt worden ist. 1 . Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde der Ehefrau gegen die noch nach früherem Recht ergangene Entscheidung des Familien gerichts bleibe erfolglos, da sich auch nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht ein höherer Anspruch auf Wertausgleich für die Ehefrau nicht ergebe. Die vom Familiengericht vorgenommene Übertr a- gung von Rentenanwartschaften in Hö he von monatlich 93,24 che, bezogen auf das Ehezeitende, 3,5683 Entgeltpunkten, während nach neuem Rec ht unter Anwendung des § 31 VersAusglG nur 3,5004 Entgeltpunkte zu übertragen wären. Zu saldieren seien nach § 31 VersAusglG nur die jenigen Anrechte, für die der Versorgungsausgleich unter Lebenden durchgeführt worden wäre . Das seien hier nur die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrec h- te. Nicht in die Saldierung einzubeziehen seien die von den Ehegatten in der privaten Lebensversicherung und bei der VBL erworbenen Anr echte, da diese unter die Geringfügigkeitsregelung des § 18 Abs. 2 VersA usglG fielen. Die G e- ringfügigkeits prüfung nach § 18 VersAusglG sei auch bei der Bestimmung des Wertausgleichs nach § 31 VersAusglG vorzunehmen, da andernfalls auch so l- che Bagatellanrechte ausgeglichen würden, die bei einem Hin - und Her - 4 5 6 7 - 5 - Ausgleich unter Lebe nden unberücksichtig t geblieben wären, was dem in § 31 Abs. 2 VersAusglG normierten Besserstellungsverbot widerspreche. Die VBL habe den Ausgleichswert des bei ihr bestehenden Anrechts zutreffend unter Zugrundelegung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren mit 6,72 Verso r- gungspunkten ermittelt, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.136,62 Bei Saldierung der korrespondierenden Kapitalwerte der hier nur ausz u- gleichenden Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung ergebe sich eine Differenz von (47.944,26 - 27.857,35 t- punkten entspreche, deren Übertragung auf das Versicherungskonto der A n- tragstellerin nach § 31 VersAusglG angeordnet werden könnte. Das entspräche jedoc h einem geringeren Wert als d ie vom Familiengericht nach früherem Recht bereits übertragenen Rentena nwartschaften in Höhe von 93,24 3,5683 Entgeltpunkte) , so dass eine Abänderung der amtsgerichtlichen En t- scheidung auf das nur von der Ehefrau eingelegte Rechtsmittel hin nicht vera n- lasst sei . 2. Die se Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Stirbt ein Ehegatte wie hier der Ehemann nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung übe r den Wertausgleich nach den §§ 9 b is 19 VersAusglG, so ist das Recht des überlebenden Ehega t- ten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich (§ 31 Abs. 1 VersAusglG). Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich allerdings ni cht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt wo r- den wäre (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Um dies zu gewährleisten, ist eine Gesamtbilanz aller auszugleichenden Anrechte zu erstellen und der Ausgleich 8 9 10 11 - 6 - in Höhe des sich daraus in sgesamt ergebenden Ausgleichswerts durchzufü h- ren. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu en t- scheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). b) Welche auszugleichenden Anrechte in d ie Bilanz einzustellen sind, richtet sich ebenso wie die Berechnung des Ehezeitanteils und Ausgleich s- werts der einzelnen Anrechte auch im Fall eines nach § 31 VersAusglG ge l- tend zu machenden Anspruchs grundsätzlich nach den §§ 2 ff. Ver sAusglG. Gemä ß § 18 Abs. 2 VersAusglG soll allerdings das Familiengericht ei n- zelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. W ie sich die se Vorschrift bei der Berechnung des Wertausgleichs in Fällen des § 31 VersAusglG auswirkt, ist in Rechtspre chu ng und Literatur umstritten. aa) Zum Teil wird wie auch in der angefochtenen Entscheidung ve r- treten, geringfügige Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 2 VersAusglG blieben bei der Saldierung außer Betracht, da das Besserstellungsverbot des § 31 Abs. 2 Sa tz 1 VersAusglG eine Alternativberechnung erfordere, bei der zu prüfen sei, wie der Ausgleich bei Anwendung der §§ 9 bis 19 VersAusglG durchzuführen gewesen wäre und zu welchem Ergebnis dies geführt hätte. Der Ausgleichsb e- trag nach § 31 VersAusglG sei dahe r auf den Betrag zu begrenzen, den der Berechtigte auch bei einem Hin - und Her - Ausgleich im Ergebnis als Überschuss bekommen hätte. Dabei sei auch § 18 VersAusglG zu berücksichtigen, denn für geringfügige Anrechte im Sinne dieser Vorschrift wäre ein Ausgle ich nicht durchgeführt worden ( vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2015, 507 , 510 ; OLG Naumburg FamRZ 2013, 1046; Ruland Versorgungsausgleich 4 . Aufl. Rn. 557 ; Götsche FamRB 2012, 56, 59; ders. in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgung s- ausgleichsrecht 2. Aufl. § 31 Vers AusglG Rn. 21 ) . 12 13 14 - 7 - bb) Nach anderer Auffassung ist § 18 VersAusglG jedenfalls auf die ei n- zelne n in die Gesamtbilanz einzustellende n Anrechte nicht anwe ndbar, weil in den Fällen des § 31 VersAusglG ein Hin - und Her - Ausgleich ohnehin vermieden und im Ergebni s nur ein Anrecht ausgeglichen werde. Da demzufolge ein b e- sonderer Ver w altungsaufwand bei der Teilung und eine Zersplitterung von Ve r- sorgungsa nrechten nicht entstehen könnten, gebe es für die Anwendung des § 18 VersAusglG insoweit keine Rechtfertigung ( OLG Oldenburg Beschluss vom 13. August 2016 11 UF 19/1 6 juris Rn. 22 ff. ; OLG Celle FamRZ 2013, 382, 385; OLG Koblenz FamRZ 2012, 1807; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1299 ; OLG Hamm NJW - RR 2011, 1 376 ; OLG Dresden Beschluss vom 3. N o- vember 2010 23 UF 500/10 juris Rn. 19; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familien recht 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 6 ; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 547; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 5; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 4a; Bergner NZF am 2014, 539, 545 ; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 767 ) . Im Rahmen dieser Auffassung wird allerdings teilweise vertreten, dass die Bagatellprüfung nach § 18 VersAusglG dann vorzunehmen sei , wenn die Gesamtausgleichsdifferenz als solche nicht die Geringfügigkeitsgrenzen übe r- schreite (vgl. OLG Oldenburg Beschluss vom 13. August 2016 11 UF 19/16 juris Rn. 22 ff.; OLG Celle FamRZ 2013, 382, 385; Wick Der Versorgungsau s- gleich 3. Aufl. Rn. 547; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 3 1 VersAusgl G Rn. 6; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 5; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 4a ; Borth Verso r- gungsausgleich 7. Aufl. Rn. 767 ) . cc) Zutreffend ist im Wesentlichen die zuletzt genannte Auffassung. 15 16 17 - 8 - Wie der Sen at bereits ausgeführt hat, steht § 18 VersAusglG in einem Spannungsverhältnis zu dem im Versorgungsausgleich geltenden Halbteilung s- grundsatz. Mit der hälftigen Teilung der erworbenen Anrechte soll grundsätzlich die gleiche Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erwirtschafteten Verso r- gungsvermögen gewährleistet werden. Auch wenn der Halbteilungsgrundsatz vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der Ma ß- stab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vo r- schrif ten und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (S e- natsbeschl ü ss e vom 18. Januar 2012 XII ZB 501/11 FamRZ 2012, 513 Rn. 21 und vom 7. August 2013 XII ZB 211/13 FamRZ 2013, 1636 Rn. 32 ). Gesetzesz weck der Regelung en des § 18 Vers AusglG ist danach vo r- nehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für den Verso r- gungsträger. Es sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Er langung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 XII ZB 501/11 FamRZ 2012, 513 Rn. 23). Hinzu kommt, dass § 18 VersAusglG neben der Reduzierung des Verwaltungsau f- wands den weiteren Zweck verfolgt, sogenannte Splitterve rsorgungen zu ve r- meiden (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 XII ZB 501/11 FamRZ 2012, 513 Rn. 25). Es handelt sich um eine Ermessensvorschrift, die praktischen B e- dürfnissen bei der Umsetzung des Ausgleichs im Einzelfall Rechnung tragen soll. Können die mit § 18 VersAusglG verfolgten Gesetzesziele von vornh e- rein nicht erreicht werden, sind die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Abweichen vom Halbteilungsgrundsatz nicht gegeben. Der Halbteilungsgrun d- satz tritt dann in den Vordergrund mit der Folge , dass auch geringwertige A n- 18 19 20 - 9 - rechte auszugleichen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 XII ZB 501/11 FamRZ 2012, 513 Rn. 25). (1) Stellen die geringfügigen Anrechte lediglich Rechnungsposten in der Gesamtbilanz dar, ohne dass sie selbst zum Ausgleich herangezogen werden sollen, sprechen keine hinreichend gewichtigen Gründe dafür, sie abweichend vom Halbteilungsgrundsatz nicht zu berücksichtigen. Denn durch eine Nichtb e- rücksichtigung in der Gesamtbilanz würde n weder Splitterversorgungen ve r- mi eden noch ein Verwaltungsaufwand bei den Versorgungsträgern erspart. (2) S teht jedoch in Rede, das geringfügige Recht selbst zum Ausgleich heran zuziehen, wie dies vor allem dann unausweichlich wäre, wenn ausschlie ß- lich der verstorbene Ehegatte ehezeitli che Versorgungsanrechte erworben hatte oder überhaupt nur geringfügige Anrechte für den Gesamtausgleich zur Verf ü- gung stehen , gebietet die Sollvorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG d as Abs e- hen von der Einbeziehung des Anrechts nach den sonst üblichen Krite rien für die Ermessensausübung. (3) Dasselbe muss in entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 2 Ver s- AusglG gelten, wenn ein zwar an sich höherwertiges Anrecht zum Ausgleich herangezogen werden soll, nach durchgeführter Gesamtsaldierung jedoch nur noch ein e geringe Wertd ifferenz zum konkreten Ausgleich verbleibt, welche die Bagatellg renze des § 18 Abs. 3 VersAusglG für sich genommen nicht übe r- steig t . Denn die nach Sinn und Zweck des § 18 VersAusglG maßgebliche Fr a- ge, ob die Durchführung des Ausgleichs für d en Versorgungsträger mit einem unnötigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre oder das Entstehen une r- wünschter Splitterversorgungen begünstigt, stellt e sich auch in einem solchen F all. 21 22 23 - 10 - dd) Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht das in der gesetzl i- chen Rentenversicherung begründete Anrecht des Ehemanns für den Gesam t- ausgleich herangezogen. Hätte das Oberlandesgericht die beiderseit s erworb e- nen geringfügigen Anrechte als weitere Rechnungsposten in der Gesamtsaldi e- rung berücksichtigt, hätte n diese Anr echte nicht für die Durchführung des G e- samta usgleichs herangezogen werden müssen, sondern es hätte ein entspr e- chend höherer Wertanteil des vom Ehemann in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung erworbenen Anrechts auf die Antragstellerin übertragen werden kö n- n en (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) . Dann aber stehen weder ein Verwa l- tungsaufwand bei den Versorgungsträgern noch das Interesse an einer Ve r- meidung von Splitterversorgungen einer Einbeziehung dieser Anrechte entg e- gen. ee) De r Berücksichtigung der gerin gfügigen Anrechte als Rechnungspo s- ten in der aufzustellenden Gesamtbilanz steht auch nicht entgegen, dass dies im Ergebnis zu einem weitergehenden Ausgleich führen kann, als wären diese Anrechte im Falle eine s noch unter Lebenden durchgeführten Hin - und Her - Ausgleichs unberücksichtigt geblieben. Zwar darf der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich grundsätzlich nicht besser gestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Mit dieser Rege lung soll allerdings nur ausgedrückt werden, dass der überlebende Ehegatte nicht unter Beibehaltung seiner eigenen Anrechte den vollen Ausgleich der Anrechte des Verstorbenen verlangen kann, sondern der Ausgleich auf die Wertdifferenz der beiderseits erwor benen Anrechte b e- schränkt bleibt. Ist die Summe der eigenen Anrechte geringer als diejenige, die der überlebende Ehegatte nach durchgeführtem Versorgungsausgleich gehabt hätte, besteht ein Bedürfnis, diese Lücke zu schließen. In dieser Höhe ist der Wertaus gleich zulasten eines der Anrechte oder gegebenenfalls mehrerer A n- rechte des Verstorbenen durchzuführen. Hat der Überlebende hingegen höhere 24 25 - 11 - eigene Anrechte als der verstorbene Ehegatte, läuft das Recht auf Wertau s- gleich nach § 31 Abs . 1 Satz 1 VersAusglG ins Leere (BT - Druck s . 16/10144 S. 71) . In der Regelung dieses Grundsatzes erschöpft sich die Bedeutung des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG. Die Vorschrift verfolgt nicht den Zweck, solche Besserstellungen des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu beschränke n, die sich aus der Systematik des Versorgungsausgleichs selbst ergeben (ähnlich Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 4a) . So kann sich der Wert eines einzustellenden Anrechts beispielsweise dadurch erhöhen, dass keine Teilungskosten abzuziehen sind, wenn das Anrecht nicht selbst für die Durc h- führung des Ausgleichs herangezogen wird. Ebenso schließt d ie Vorschrift nicht aus, Ermessens erwägungen in den Fällen des § 18 VersAusglG oder Billi g- keitserwägungen im Rahmen der §§ 19 Abs. 3, 27 VersAusglG unter anderen Gesichtspunkten und mit anderem Ergebnis vorzunehmen als dies bei einem Ausgleich unter Lebenden angezeigt gewesen wäre. ff ) Nach vorstehenden Grundsätzen sind die beiderseits in der privaten Lebensversicherung erworbenen Anrechte ebenso w ie das vom verstorbenen Ehemann bei der VBL erworbene Anrecht in die Gesamtbilanz einzustellen. c ) Bei der Berechnung des Gesamtausgleichs ist der vom Oberlandesg e- richt gewählte Ansatz, die Grenze zur Besserstellung anhand einer Saldierung von Deckungsk apital und korrespondierenden Kapitalwerten der auszugle i- chenden Anrechte zu ermittel n, grundsätzlich nicht zu beanstanden (Senatsb e- schluss vom 5. Juni 2013 XII ZB 635/12 FamRZ 2013, 1287 Rn. 30). Danach erg ä ben sich auf Grundlage der bisher erteilt en Auskünfte für die Antragstellerin Ausgleichswerte als Kapitalwerte in Höhe von 27.857,35 gesetzlichen Rentenversicherung und ( 2.194,83 / 2 =) 1.097,42 in der priv a- 26 27 28 29 - 12 - ten Lebensversicherung, insgesamt also 28.954,77 ä- ben sich 47.944,26 ( 2.161,72 / 2 =) 1.080,86 in der privaten Lebensversicherung und unter Herausrechnung der anteiligen Teilungskosten ( 2.136,62 + 125 = ) 2.261,62 in der Zusatzve r- sorgung der VBL, insgesamt also 5 1 .2 86 , 74 Der auszugleichende Saldo b e- trüge danach ( 51.286,74 - 28.954,77 . 331 , 97 . D as ent sprä ch e bei einem Umrechnungsfaktor von 0,0001742628 zum Ende der Ehezeit (22. 33 1, 97 8 =) 3,8 916 Entgeltpunkte und überstiege somit den im ersten Rechtszug vorgenommenen Ausgleich. d ) Der Durchführung des Versorgungsausg leichs steht zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur (erne u- ten) Unwirksamkeit der Startgutschriftenregelung der VBL für rentenferne Ve r- sicherte (vgl. BGHZ 209, 201 = VersR 2016, 583) entgegen. Zwar gehört der 1957 geborene Ehemann zu den sogenannten renten - fernen Jahrgängen, so dass an sich der Ehezeitanteil des erworbenen Anrechts durch den Tatrichter neu festzustellen wäre, sobald die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes die Berechnung der Startgutschr iften für rentenferne Jahrgänge neu geregelt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2017 XII ZB 663/13 zur Veröffentlichung bestimmt). Das bei der VBL bestehende Versorgungsanrecht hat im vorliegenden Fall jedoch lediglich Bedeutung in Form des mit ihm korrespondierenden Kap i- talwerts als Rechnungspost e n in der zu erstellenden Gesamtbilanz aller ausz u- gleichenden Anrechte. Die Startgutschrift des kurz vor der Systemumstellung in die Pflichtversicherung eingetretenen Ehemanns ist bisher mit 1,00 monatlich er rechnet. Angesichts d ies es ohnehin geringen Werts der Startgutschrift lässt d ie durch die Tarifparteien zu treffende N achjustierung für den Ehemann alle n- 30 31 32 - 13 - falls eine wirtschaftlich bedeutungslose Veränderung im Bagatellbereich erwa r- ten. Das rec htfertigt es nicht, die Erstellung der ohnehin nur auf korrespondi e- renden Kapitalwerten beruhende n und schon deshalb mit Unschärfen behaft e- te n Gesamtbilanz durch eine Aussetzung des Verfahrens auf unbestimmte Zeit hinauszuzögern . e) Die von der VBL erte ilte Versorgungsauskunft beruht indessen inhal t- lich auf einer Zugrundelegung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren und ist deshalb nicht verwertbar. Wie der Senat bereits entschieden hat, führt das von der VBL auf der Grundlage von § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS praktizierte Verfahren zur Ermittlung des Ausgleichswerts bei der internen Teilung unter Verwendung der im Techn i- schen Gesamtplan der VBL enthaltenen geschlechtsspezifischen Barwertfakt o- ren für die Umrechnung bzw. Zurückrechnung von Barwerten zu ein er mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von au s- gleichsberechtigten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts (S e- natsbeschluss vom 8. März 2017 XII ZB 697/13 zur Veröffentlichung in BGHZ be stimmt) und sind deshalb ab einer angemessenen, inzwischen abg e- laufenen Umstellungsphase nicht mehr verwertbar. E in schützenswertes Vertrauen in die Zulässigkeit geschlechtsspezif i- scher versicherungsmathematischer Rechnungsgrundlagen kann aufgrund der - - Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH Urteil vom 1. März 2011 Rs. C - 236/09 Slg. 2011, I - 773 = NJW 2011, 907 Rn. 19 - 21) jedenfalls für die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach dem 21. Dezember 2012 neu abgeschlossenen Versicherun gen nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die möglichen Folgewirkungen der - - Entscheidung auf das System der betrieblichen Altersversorgung 33 34 35 - 14 - haben ihren Niederschlag auch in den zwischen der VBL und der Fachverein i- gung Zusatzversorgung in der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche s- (abgedruckt bei Gilbert/Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes unter Nr. 610) gefunden. Nach Ziffer 2.4.1 sollen bei Versorgungsauskünften ab dem 1. Januar 2013 aus Gründen der Rechtssicherheit unabhängig vom Ehezeitende auch in der Pflichtversicherung nur noch geschlechtsneutrale Barwertfaktoren herangezogen werden. Vor di e- sem Hintergrund k ann schon gegen nationales Verfassungsrecht verstoßende Praxis der Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei der Ermittlung des Ausgleichswerts nur noch für solche Versorgungsauskünfte hing enommen werden, die vor dem 1. Januar 2013 erteilt worden sind (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 XII ZB 697/13 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). f ) Wird die Versorgungsauskunft wie hier nach dem 1. Januar 2013 erteilt, ist sie bei Heranzie hung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren grun d- sätzlich nicht verwertbar. Solange der betroffene Zusatzversorgungsträger sein Bewertungssystem noch nicht auf geschlechtsneutrale Rechnungsgrundlagen umgestellt hat, kommt in der Übergangszeit auch eine Sc hätzung aufgrund von Näherungsberechnungen (vgl. OLG Celle FamRZ 2014, 305, 308 f.) in Betracht (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 XII ZB 697 /1 3 zur Veröffentlichung in 36 - 15 - BGHZ bestimmt) . Da es insoweit an den erforderlichen Feststellungen zu den maßge blichen Barwertfaktoren fehlt, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dose Günter Nedden - Boeger Botur Krüger Vorinstanzen: AG Neumünster, Entscheidung vom 30.12.2009 - 49 F 377/04 - OLG Schleswig, Entsc heidung vom 21.04.2015 - 15 UF 37/10 -
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