ECLI:DE:BGH:2016:231116BXIIZB385.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 385/16 vom 23. November 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 280 Abs. 1 Satz 2 Der mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige soll Arzt für Psychiatr ie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (im A n- schluss an Senatsbeschl uss vom 16. Dezember 2015 XII ZB 381/15 - FamRZ 2016, 456). BGH, Beschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 385/16 - LG Münster AG Ahlen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2016 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 1. Februar 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entsc heidung, auch über die Kosten de s Rechtsbeschwerde verfahrens , an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000 Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die Verlängerung der für ihn eingeric h- teten Betreuung und des für ihn angeordneten Ei nwilligungsvorbehalts. Erstmals im Jahr 1998 richtete das Amtsgericht für den Betroffenen w e- gen einer paranoid - halluzinatorischen Schizophrenie sowie einer deutlichen Sehbehinderung eine Betreuung ein. Nachdem die Betreuung zwischenzeitlich mehrfach verlängert und der Betroffene zeitweise geschlossen untergebracht worden war, hat das Amtsg e- 1 2 3 - 3 - richt nach Einholung eines Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für I nnere Medizin und Anhörung des Betroffenen die Betreuung und den Einwill i- gungsvorbehalt wiederum verlängert und beschlossen, dass spätestens bis zum 18. Mai 2017 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden sei. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hierg e- gen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschw erde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landg e- richt. 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: D er Betroffene leide nach den überzeugenden Ausführungen der Sac h- verständigen an einer paranoid - halluzinatorischen Schizophrenie sowie an e i- ner deutlichen Sehbehinderung. Die Ausführungen der Sachverständigen seien in sich schlüssig und nachvollziehbar. Ihre Einschätzung, der Betroffe ne benöt i- ge krankheitsbedingt die Hilfe eines Betreuers, sei richtig. Die Notwendigkeit der Betreuung bestehe ausweislich des überzeugenden Gutachtens der Sac h- verständigen auch für die vom Amtsgericht bestimmten Aufgabenkreise. Zu Recht habe das Amtsgerich t einen Einwilligungsvorbehalt für d ie Vermögen s- sorge angeordnet. Dass dieser zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betroffenen erforderlich sei, ergebe sich aus der ergänze n- den Stellungnahme der Sachverständigen. S ie habe zudem überz eugend au s- geführt, der Betroffene sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Beeinträchtigung zu bilden und 4 5 6 - 4 - nach gewonnenen Erkenntnissen zu handeln. Die Überprüfungsfrist bis zum 18. Mai 2017 sei ebe nfalls nicht zu beanstanden, da sie dem Gutachten der Sachverständigen folge, die eine Nachbegutachtung nach spätestens zwei Ja h- ren empfohlen habe. 2. Dies hält den Rügen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Zu Recht b e- anstandet die Rechtsbeschwerde, dass d ie notwendige Sachkunde der Gutac h- terin nicht festgestellt ist . a) Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der in einem Betreuung s- verfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte S achverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (st. Rspr. des Senats, siehe etwa Senatsbeschluss vom 16. D ezem - ber 2015 - XII ZB 381/15 - FamRZ 2016, 456 Rn. 14 mwN). b) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht g e- recht. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass die Sachve r- ständige ausweislich der in ihrem Gutachten angef ührten Berufsbezeichnung lediglich " Fachärztin für Innere Medizin " ist. Gesonderte Feststellungen zur Sachkunde der Gutachterin auf dem Gebiet der Psychiatrie enthält weder der amtsgerichtliche noch der landgerichtliche Beschluss . Der Umstand, dass die Sachverständige in ihrem Gutachten neben der psychischen Erkrankung bei dem Betroffenen auch eine deutliche Sehbehind e- rung fest ge stellt hat , macht de n entsprechenden Sachkundenachweis nicht entbehrlich. Zwar bedarf es hierfür keiner Erfahrung auf dem Gebie t der Ps y- 7 8 9 10 11 - 5 - chiatrie . Unabhängig davon, dass die Einrichtung einer Betreuung wegen einer körperlichen Behinderung grundsätzlich nur auf Antrag erfolgen kann (vgl. § 1896 Abs . 1 Satz 3 BGB), hat das Landgericht seine Entscheidung zur Ve r- längerung der Betreuung und des Einwilligungsvorbehaltes maßgeblich auf die Ausführungen der Sachverständigen zur psychische n Erkrankung des Betroff e- nen ge stützt . Diese waren für das Landgericht auch für die Feststellung von Bedeutung, dass der Betroffene keinen freien Willen im Sinne von § 1896 Abs. 1a BGB bilden kann , was ebenfalls durch ein Sachverständigengutachten belegt sein muss (Senatsbeschluss vom 16. März 2016 - XII ZB 455/1 5 - FamRZ 2016, 970 Rn. 7 mwN). - 6 - 3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sac he an das Landgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Dieses wird zunächst festzustellen haben, ob die Gutachterin die erforderliche Sachkunde besitzt . Von einer weiteren Begründun g der Entscheidung wird gem äß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling Vorinstanzen: AG Ahlen, Entscheidung vom 1 8 .05.2015 - 11 XVII 99/12 - LG Münster, Entscheidung vom 01.02.2016 - 5 T 348/15 - 12 13
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