ECLI:DE:BGH:2018:190918BXIIZB385.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 385/17 Verkündet am: 19. September 2018 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1607 Abs. 3 Satz 2 a) Beim Unterhaltsregress des Scheinvaters trifft diesen die Darlegungs - und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzung en des überg e- gangenen Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen den leiblichen Vater sowie für die von ihm dem Kind erbrachten U nterhaltsleistungen. Der jeweilige g e- setzliche Mindestbedarf minderjähriger Kinder muss auch vom neuen Glä u- biger nicht dargelegt werden. b) Der Schuldner hat eine etwa aufgehobene oder eingeschränkte unterhalt s- rechtliche Leistungsfähigkeit darzulegen und zu beweisen. BGH, Beschluss vom 19. September 2018 - XII ZB 385/17 - OLG Celle AG Hildesheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2018 durch d e n Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Prof . Dr. Klinkhammer, Dr. Gün ter, Dr. Nedden - Boeger und Guhling für Recht erkannt : Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstel lers wird der Beschluss des 21. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Oberlande s- ge richts Celle vom 7. Juli 2017 aufgehoben. Die S ache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberla ndesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Der Antragsteller macht Ansprüche aus Scheinvaterregress geltend. Währ end der 1972 geschlossenen Ehe des Antragstellers mit der Ki n- desmu tter wurde im Mai 1975 der Sohn Y. (im Folgenden: Sohn) geboren. Die Ehe wurde 1988 geschieden. In einer notariellen Scheidungsfolgenvereinb a- rung hatte sich der Antragsteller zur Zahlung von Kindesunterhalt für den im 1 2 - 3 - Haushalt der Kindesmutter lebenden Sohn von monatlich 400 DM verpflichtet . Der Sohn absolvierte eine Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann, die er im August 1992 abschloss. Bis einschließlich Juli 1992 zahlte der Antragste l- ler den titulierten Kindesunterhalt. Der 1948 geborene Antragsteller war von 1969 bis 1981 Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Hieran schloss sich eine Tätigkeit beim Versorgungsamt der Stad t H. an . Der 1944 geborene Antragsgegner war bei der Stadt H. als A rchitekt b e- schäftigt und beim Bau des Hauses für den Antragsteller und dessen damalige Ehefrau tätig. Seit 1971 war er verheiratet. Seine Ehefrau brachte vier minde r- jährige Kinder mit in die Ehe, deren leiblicher Vater keinen Unterhalt zahlte . Die sechsköp fige Familie , die Mitte der 70 - er Jahre in unmittelbarer Nachbarschaft zur Familie des Antragstellers wohnte, lebte von den Erwerb seinkünften des Antragsgegners. Nachdem der Sohn Ende 2014 von Zweifeln an der Vaterschaft des A n- tragstellers erfahren hatte , ließen er und der Antragsteller ein privates Sachve r- ständigengutachten erstellen , nach dessen Ergebnis die Vaterschaft des A n- tragstellers " praktisch ausgeschlossen " war. Nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft des Antragstellers wurde der Antragsge gner 2016 als Vater des Sohns gerichtlich festgestellt. Im vorliegenden Verfahren verfolgt der Antragsteller für die Zeit von der Geburt des Sohns im Mai 1975 bis zu dessen Ausbildungsabschluss im Juli 1992 im Wege des Unterhaltsregresses gegen den Antra gsgegner Ansprüc he in Höhe von insgesamt 42.400 Die Beschwerde des Antragstellers ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet er sich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde . 3 4 5 6 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Dass die Rechtsbesch werdebegrü n- dung keinen ausdrückli ch formulierten Sachantrag enthält, ist unschädlich . Nach § 74 Abs. 3 Nr. 1 FamFG muss die Begründung der Rechtsb e- schwerde die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird ( Rechtsbeschwerde a nträge). Das Fehlen eines förmlichen Antrags ist indessen unschädlich, wenn die Rechtsbeschwe r- debegründung eindeutig ergibt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten werden soll (vgl. Senatsb e- schluss vom 10. Juni 2015 XII ZB 611/14 FamRZ 2015, 1375 Rn. 9 ff. mwN ). Dem ist im vorliegenden Fall noch genügt. Aus der Rechtsbeschwe r- debegründung ergibt sich, dass der Antragsteller den Beschluss des Oberla n- desgerichts in vollem Umfang anfechten will. D as verfolgte Begehren richtet sich insbesondere nicht nur auf den Mindestunterhalt, sondern bezieht sich auf die vom Antragsteller schon in den Vorinstanzen verfolgten Unterhalt sanspr ü- che nach der jeweiligen Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabel le in der jeweils gültigen Fassung. Damit lässt die Rechtsbeschwerdebegründung hinre i- chend deutlich erkennen, dass der Antragsteller seinen in der Vorinstanz g e- stellten Antrag auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz in vollem Umfang weiter verfolgen will. III . Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 7 8 9 10 - 5 - 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2018, 98 veröffentlicht ist, steht dem Antragsteller k ein Anspruch auf Erstattung von Unterhaltsleistungen zu . Zwar habe d er Antragsteller als Dritter für den Sohn des Antragsgegners Natural - und Barunterhalt iSv § 1607 Abs. 3 S atz 2 BGB erbracht. Der Antra g- steller habe mit seiner geschiedenen Frau und deren Sohn bis zur Trennung der früheren Eheleute als Familie zusammen gel ebt . Durch die vo n ihm erzielten Einkünfte bis 1981 als Zeitsoldat und ab 1981 als Angestellter habe er die f i- nanzielle Grundlage der Familie gesichert . Bis zur Trennung ha be er im Ra h- me n des Familienunterhalts iSv §§ 1360, 1360 a Abs. 1 BGB durch Naturall ei - stungen Unterhalt erbracht. Nach der Trennung habe er an seine geschiedene Ehefrau unstreitig den in der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung festg e- legten und titulierten Kindesunterhalt von 400 DM monatlich gezahlt. Der Antragsgegner sei n ach ge richtliche r Feststellung seiner Vaterschaft seinem Sohn nach Maßgabe der §§ 1601 ff. BGB zum Unterhalt verpflichtet. Da der Regressanspruch des Scheinvaters gegen den biologischen V a- ter infolge der Legalzession mit dem Unterhaltsanspruch des Kindes iden tisch sei , unterlieg e dieser Anspruch einer doppelten Begrenzung, die sich zum einen aus dem Charakter des Anspruchs als Unterhaltsanspruch, der von der Zession nicht berührt w e rd e , ergebe und zum anderen aus der Regressfunktion folg e . Als übergegangener U nterhalt sei der Anspruch auf den Betrag beschränkt, den der biologische Vater nach seinen Einkünften für die jeweils zurückliegenden Zeiträume seinem Kind geschuldet ha be . Die Höhe der Regressforderungen bestimm e sich daher nicht primär nach dem, was der Scheinvater an Unterhalt geleistet habe , sondern danach, welchen Unterhalt das Kind von seinem biol o- gischen Vater im jeweiligen Zeitraum hätte verlangen können. Als Regress 11 12 13 14 - 6 - k ö nn e der Scheinvater jedoch keinen höheren Betrag beanspruchen, als er selbst Unte rhaltsleistungen für das Kind erbracht ha be . Der Antragsteller ha be indessen nicht hinreichend konkret dargetan, in welcher Höhe er finanzielle Leistungen oder Naturalunterhalt für den Sohn se i- ner früheren Ehefrau von Mitte Mai 1975 bis Juli 1992 erbrac ht habe. Er habe seinen Anspruch in der Antragsschrift allein darauf gestützt, dass er für die Zeit ab März 1988 den durch die notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinb a- rung titulierten Betrag von 400 DM bzw. rund 200 die g eschiedenen Eheleute dabei von einer Höherstufung des Antragstellers in der Düsseldorfer Tabelle in die Ein kom mensgruppe 4 ausgegangen seien . Au f- wendungen in dieser Höhe seien auch für die vorangegangene Zeit in Ansatz zu bringen. Zwar sei grundsätzlich davon auszugehen, dass nach Aufhebung der familiären Gemeinschaft der titulierte Kindesunterhalt der rechtlichen Verpflic h- tung des Scheinvaters entspr e ch e und bei Erfüllung dieses Anspruchs der B e- rechnung des Regressanspruchs zugrunde gelegt werden k ö nn e . Gleichwohl bleib e dem Antragsgegner der Einwand vorbehalten, dass der frühere rechtl i- che Vater nach seinen unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkünften lediglich zu einem geringeren Unterhalt verpflichtet gewesen sei . Eine konkrete Berechnung des Unterhalt sanspruchs erg ebe sich aber weder aus der notariellen Vereinb a- rung noch ha be der Antragsteller seine insoweit maßgeblichen Einkünfte für die jeweiligen Unterh altszeiträume konkret dargetan. Für die Zeit des Zusammenlebens des Scheinvaters mit dem Kind u nd dessen Mutter in einem gemeinsamen Haushalt k önne der Wert der Betre u- ungsleistungen und die Gewährung von Wohnung mit einem Geldbetrag in A n- satz gebracht werden, wie er sich aus dem Erwerbseinkommen des Scheinv a- 15 16 17 - 7 - ters errechne . Aus dem vom Antragsteller v orgelegten Rentenänderungsb e- scheid nebst dem daraus ersichtlichen Versicherungsverlauf lasse sich dies noch nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller und seine geschiedene Ehefrau in der notariellen Vereinbarung von Einkünften nach der vi erten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle ausgegangen s eien , l asse keine Rückschlüsse auf die Zeit vor der Tre nnung der früheren Eheleute zu. Der Antragsteller komm e seiner Darlegungs - und Beweispflicht für die Höhe der von ihm erbrachten Unterhal tsleistungen auch nicht dadurch nach, dass er hilfsweise geltend mach e , Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts e r- bracht zu haben. Zwar könn t en auch dem Scheinvater für die Höhe seiner U n- terhaltsleistungen bis zu dieser Höhe Beweiserleichterungen zuzugeste hen sein, weil der Regressanspruch mit dem übergegangenen Unterhaltsanspruch des Kindes identisch sei und für diesen aus dem Umfang als Mindestunterhalt (§ 1612 a Abs. 1 Satz 1 BGB) eine abweichende Darlegungs - und Beweislast resultier e . Gleichwohl oblieg e es dem Regressberechtigten, die Höhe des Mi n- destunterhalts für die jeweiligen zurückliegenden Zeiträume ab Juli 1975 kon - kret zu beziffern, zumal der Unterhaltsanspruch als Geldrente jeweils monatlich entsteh e und im Voraus zu entrichten sei . Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die jeweiligen Mindestunterhaltsbeträge, auch wenn sich diese aus dem Gesetz erg ä ben, festzustellen und zu den monatlich geltend gemachten Beträgen in Relation zu setzen, wenn der anspruchsberechtigte Antragsteller in keiner Weise ei ne monatsbezogene Zuweisung von Einzelbeträgen vorn ehme , so n- dern pauschal auf von ihm gezahlte Unterhaltsbeträge abstell e . Neben den eigenen Aufwendungen für den Lebensbedarf des Sohnes ha be der Antragsteller auch den vom Antragsgegner nach dessen indiv iduellen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen geschuldeten Kindesunterhalt konkret darzulegen. Dieser Ausgangspunkt k önne nur insoweit eine Einschrä n- 18 19 - 8 - kung erfahren, als der unterhaltspflichtige biologische Vater infolge des A n- spruchsübergangs auc h im Regressverfahren seine eingeschränkte oder fe h- lende Leistungsfähigkeit konkret und unter Vorlage entsprechender Nachweise darzulegen ha be . Der Antragsteller ha be die Einkommenssituation des Antragsgegners nicht näher dargestellt und dessen unterhal tsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht aufgezeigt , obwohl hierzu die Möglichkeit bestanden habe. Er sei seiner Darl e- gungs - und Beweislast auch nicht dadurch nachgekommen, dass bis zur Höhe des Mindestunterhalts eine Umkehr der Darlegungslast erfolg e . Zwar t r effe den unterhaltspflichtigen biologischen Vater auch im Regressverfahren die Darl e- gungslast für seine fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit in Höhe eines Betrags bis zum Mindestunterhalt. Da vorliegend der Antragsteller jedoch nicht einmal die Höhe des in den jeweiligen Zeiträumen geschuldeten Mi n- destunterhalts konkretisiert ha be und die belegten Erwerbseinkünfte des A n- tragsgegners nicht zum Anlass genommen ha be , eine Unterhaltsberechnung durchzuführen, habe dieser seinerseits nicht seine fehle nde Leistungsfähigkeit konkretisieren müssen . 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB geht der Unterhaltsanspruch eines Ki n- des gegen einen Eltern teil , soweit ein Dritter als Vater Unterha lt gewährt, auf diesen über. Der nach dieser Vorschrift kraft Gesetzes auf den sogenannten Scheinvater übergegangene Anspruch ist mit dem ursprünglichen Unterhalt s- anspruch grundsätzlich identisch . Verfahrensgegenstand des Regressverfa h- rens ist daher der ge s etzliche Unterhaltsanspruch (§§ 1601 ff. BGB) des Kindes (Senatsbeschluss vom 22. März 2017 XII ZB 56/16 FamRZ 2017, 900 Rn. 11 , 14 ). 20 21 22 - 9 - Der A nspruch kann im hier vorliegenden Regelfall, dass die Vate r- schaft des Scheinvaters erfolgreich angefochte n und anschließend die Vaterschaft des Anspruchsgegners gerichtlich festgestellt worden ist, nach § 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB rückwirkend ohne die Beschränkungen des § 16 1 3 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden (vgl. Se natsbeschlüsse vom 17. Juni 2009 XII ZB 82 /09 FamRZ 2009, 1402 Rn. 11 und vom 22. März 2017 XII ZB 56/16 FamRZ 2017, 900 zu abweichenden Fallgestaltung en ) . a) Der streitgegenständliche Unterhaltsanspruch des Kindes nach § 1601 BGB gegen den Anspruchsgeg ner als seinen rechtlichen Vater set zt neben U n- terhaltsbedarf (§ 1610 BGB) und Bedürftigkeit (§ 1602 BGB) voraus, dass der Anspruchsgegner während des Unterhaltszeitraums nicht leistungsunfähig war (§ 1603 BGB). Dementsprechend trifft den Antragsteller die Darlegungs - und Beweislast bezüglic h des Unterhaltsbedarfs und der Bedürftigkeit des Kindes während des streitbefangenen Unterhaltszeitr aums (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 XII ZR 50/08 FamRZ 2010, 357 Rn. 16, 39; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Prax is 9. Aufl. § 6 Rn. 703). D a- gegen hat der Antragsgegner seine etwa mangelnde oder eingeschränkte Lei s- tungsfähigkeit darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen (vgl. Senatsb e- schlüsse BGHZ 209, 243 = FamRZ 2013, 887 Rn. 27 ; BGHZ 205, 165 = FamRZ 2015, 117 2 Rn. 38 mwN und vom 24. September 2014 XII ZB 111/13 FamRZ 2014, 1992 Rn. 22; Staudinger/Klinkhammer BGB [2018] § 1603 Rn. 2, 385 ff. mwN) . aa) Die Darlegungs - und Beweislast des Unterhaltsberechtigten erfährt allerdings eine Einschränkung bezüglic h des jeweils gesetzlich festgelegten Mindestbedarfs. Dieser is t nach heutiger Rechtslage in § 1612 a Abs. 1 Satz 2 BGB als Mindestunterhalt festgelegt. Auch in der Vergangenheit legte das G e- setz Mindestbeda rfsbeträge fest (so etwa vom 1. Juli 1977 bis zum 30. Juni 23 24 25 - 10 - 1998 in § 1610 Abs. 3 Satz 1 BGB iVm der für nichteheliche Kinder bereits zuvor geltenden Regelunterhalt s verordnung; vgl. Stau dinger/Klinkhammer BGB [2018] § 1612 a Rn. 1 ff., § 1615 a Rn. 8 ff. zur Rechtsentwicklung), auch wenn diese wie i n der Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 31. Dezember 2007 (§ 1612 a BGB aF iVm mit der Regelbetrag - VO) nicht durchgehend das Exi s- tenzminimum der unterhaltsbedürftigen Kinder abdeckten. Stets war jedoch b e- züglich der gesetzlich festgesetzten Ausgangsbeträge, die in die erste Einko m- mensgruppe der jeweiligen Düsseldorfer Tabelle Eingang fan den, eine Darl e- gung des entsprechenden Bed arfs durch das unterhaltsberech tigte Kind en t- beh rlich (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2002 XII ZR 20/00 FamRZ 2002, 536, 538 mw N; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 6 Rn. 704 mwN). Diese Beweislastverteilung gilt im Fall des gesetzlichen Anspruchsübe r- gangs auch zugunsten des neuen Gläubigers (Senatsurteil vom 27. November 2002 XII ZR 295/00 FamRZ 2003, 444, 445 zum Regress des Soziallei s- tungsträgers). Entgegen de r Auffassung der Rechtsbeschwerde erwiderung b e- steht für eine Differenzierung nac h der jeweiligen Art des gesetz lichen A n- spruchsübergangs kein Grund. Dass der Antragsteller s einerzeit aufgrund eig e- ner gesetzlicher Verpflichtung zahlte, entspricht vielmehr der Lage beim R e- gress des Sozialleistungsträgers. Anders als das Oberlandesgericht meint, trifft den Anspruchsteller nicht die Obliegenheit zur Bezifferung der jeweiligen Mindestbedarfsbeträge. Da es sich insoweit um Gesetzesanwendung handelt, ist es Aufgabe des Gerichts, die für die streitbefangenen Zeiträume geltenden Bestimmungen anzuwenden und diesen die jeweils gültigen Mindestbedarfs beträge zu entnehmen. Der vom Oberl and esgericht vermissten Unterhaltsberech nung bedurfte es insoweit nicht, 26 27 - 11 - zumal sich sowohl der Mindestbedarf als auch der Abzug des hälftigen Kinde r- gelds (§ 1615 g Abs. 1 BGB) aus dem Gesetz ergeben. bb) Hinsichtlich eines über den Mindestbedarf hinausg ehenden Unte r- haltsbedarfs verbleibt es indessen bei der uneingeschränkten Darlegungs - und Beweislast des Antragstellers (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der fam i- lienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 6 Rn. 705 mwN). Aufgrund der von beiden rechtlichen Eltern und damit auch vom Antragsgegner abgeleiteten Lebensste l- lung des Sohnes hat der Antragsteller mithin bei Anwendung der Düsseldorfer Tabelle darzulegen, dass und in welchem Umfang der Antragsgegner im betre f- fenden Zeitraum ein Einkommen oberhalb der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle erzielte . Erforderlich ist die Darlegung des jeweiligen Ne t- toeinkommens ( vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 1 Rn. 24 ff.) . Insoweit hat das Oberlandesgerich t die Darlegungen des Antragstellers für sich genommen mit Recht als unzureichend angesehen, da es an einem konkreten Vorbringen zur Entwicklung des Nettoeinkommens des Antragsge g- ners während der streitbefangenen Zeit fehlt. Demgegenüber ergibt sich je doch aus de r vom Antragsgegner vorgelegten und vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Renten auskunft für den streitbefangenen Zeitraum durchaus ein (Brutto - )Einkommen, das jedenfalls zeitweise unzweifelhaft zu einem oberhalb der jeweiligen ersten Gruppe der Düsseldorfer Tabelle liegenden Nettoein - kommen führt, wobei die Düsseldorfer Tabelle seinerzeit auf drei Unterhaltsb e- rechtigte zugeschnitten war (Ehegatt e und zwei Kinder; vgl. etwa A. 1 zur Düsseldorfer Tabelle Stand: 1. Januar 1977 JMBl. NW 176, 285 ; Düsseldor fer Tabelle Stand: 1. Januar 1980 FamRZ 1980, 19 f.) . 28 29 - 12 - b ) Der Anspruch geht auf den Scheinvater höchstens bis zu dem Umfang über, in dem dieser Unterhalt geleistet hat. Für einen über die Leistungen des Scheinvaters etwa hinausgehenden Unterh altsanspruch bleibt mit hin das Kind aktivlegitimiert. aa) E ntgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kommt es nicht dara uf an, ob der Scheinvater zu den tatsächlich erbrachten Unterhalt sleistu n- gen auch in vollem Umfang verpflichtet war. Schon aus dem Wortlaut des § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB folgt, dass es für den gesetzlichen Anspruchsübergang nur darauf ankommt, in welchem Umfang der Scheinvater Unterhalt gewährt hat , nicht aber , ob er dazu auch verpflichtet war. Wie zudem der Rege lungszusammenhang mit § 1607 Abs. 3 Satz 1 BGB nahe legt, kommt es auf das Bestehen einer Unterhaltspflicht der leistenden Personen nicht an. Der Un terschied zwischen den in § 1607 Abs. 3 Satz 1 BGB aufgeführten nicht unterhaltspflichtigen Personen und dem Scheinvater besteh t insoweit allein darin, dass dessen Unterhaltspflicht erst nachträglich rückwir - kend entfallen ist . Auf die weitere Frage, ob auch vom abweichenden Stan d- punkt des Oberlandesgerichts aus ein Anspruchsübergang jedenfalls nach § 1607 Abs. 3 Satz 1 BGB st attgefunden hätte , weil der Antragsteller in diesem Fall als (nicht unterhaltspflichtiger) Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt geleistet hät te, kommt es daher nicht an. bb ) Den Antragsteller trifft dementsprechend insoweit nur die Darl e- gungs - und Beweislast für von ihm erbrachte Unterhaltsleistungen . D aher sind im vorliegenden Fall die vom Antragsteller während der Dauer der titulierten Unterhaltspflicht unstreitig erbrachten Zahlungen ohne weiteres zu grunde zu legen . In der Zeit vor Inkrafttreten der Unterhaltsvereinbarung ist der Antragstel - ler ebenfalls unstreitig für den Unterhalt des Sohnes aufgekommen . Der Antrag - 30 31 32 33 - 13 - steller hat vorge tragen , dass er Unterhalt in der später titulierten Höhe schon für diese Zeit aufge bracht habe , wobei es sich nahe liegend jedenfalls im wesentl i- chen um Naturalunter halt gehandelt hat. Damit mangelt es auch für die Zeit während des Zusammenlebens des Antragstellers mit Mutter und Sohn nicht an einem konkreten Vortrag zu den erbrachten Leistungen . Ob der Unterhalt s - ansp ruch in der vorgetragenen Höhe begründet war, ist auch insoweit unerhe b- lich. Ob es daneben a uf eine etwaige indizielle Bedeutung de s geschuldeten Unterhalts für die Höhe der erbrachten Leistungen oder eine entsprechende tat - sächliche Vermutung an kommt, kan n dahinstehen, denn aus dem angefochte - nen Beschluss ergibt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit , ob und gegeb e- nenfalls inwiefern der Antragsgegner das diesbezügliche Vorbringen des A n- tragstellers bestritten hat. Dem vom Antragsgegner in der Rechts beschwerdeerwiderung erhob e- ne n Einwand, auch die Mutter könne nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB unte r- haltspflich tig gewesen sein , steht schließlich d ie im angefochtene n Beschluss getroffene Feststellung entgegen , dass der Antragsteller die finanzielle Grun d- lag e der Familie sicherte . 3. Die angefochtene Entscheidung ist mithin a ufzuheben . Nach den bi s- her getroffenen Feststellungen lässt sich auch ein Mindestbetrag derzeit noch nicht festlegen, zumal für den Antragsgegner bislang noch keine Gelegenheit bestand , eine etwa mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit darzul e- gen und zu beweisen. Außerdem hat das Oberlandesgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig noch nicht über den Einwand der Unbilligkeit nach § 1613 Abs. 3 BGB entschieden. Demgegenüber kann auch nicht davon au s- gegangen werden, dass der geltend gemachte Unterhaltsanspruch teilweise unbegründet ist. Da die Sache wegen noch erforderlicher tatrichterlicher Fes t- 34 35 - 14 - stellungen somit auch nicht teilweise entscheidung sreif ist, ist sie in vollem U m- fang an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Das Oberlandesgericht wird den Beteiligten Gelegenheit zu einem u m- fassenden ergänzende n Sachvortrag zu geben und sodann erneut zu entsche i- den haben. Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass ein Regressanspruch nicht verjährt ist (vgl. Senatsbe schluss vom 22. März 2017 XII ZB 56/16 FamRZ 2017, 900). Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Hildesheim, Entscheidung vom 26.01.2017 - 35 F 230/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.07.2017 - 21 UF 53/17 - 36
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