BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 386 /1 2 vom 24 . Okto ber 201 2 i n der Kindschafts sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1631 b; FamFG §§ 151 Nr. 6, 167 Abs. 1 Satz 1, 335 Abs. 1 Nr. 2 a) In Verfahren, die die Genehmigung einer freihei tsentziehenden Unterbringung e i- nes Kindes betreffen, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, setzt die Beschwerdebefugnis einer Person seines Vertrauens nach § 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG nicht voraus, dass diese von dem Kind benannt worden ist. b) Zur Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines minde r jährigen Kindes nach § 1631 b BGB (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Juli 2012 XII ZB 661/11 - FamRZ 2012, 1556). BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 386/12 - OLG Hamm AG Coesfeld - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2012 durch den Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Be schluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21 . Mai 2012 wird zurückgewiesen . Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist g erichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO). Beschwerdewert: 3.000 Gründe: I. Die Rechtsbesc hwerdeführerin wendet sich gegen die Genehmigung der Unterbringung ihres am 30. Juni 1999 geborenen Enkels in einer geschlossenen Abteilung einer Kinder - und Jugendhilfee inrichtung . Der allein sorgeberechtigten Kindesmutter wurde das Recht zur Aufen t- halt sbestimmung, zur Zuführung zur medizinischen Behandlung, zur Regelung der ärztlichen Versorgung und Schulangelegenheiten sowie zur Beantragung v on Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 f f. SGB VIII entzogen und auf das Stadt j u- gendamt als Ergänzungsp fleger übertr agen. Wegen massiver Auffälligkeiten im sexuellen Bereich hat te das Amtsgericht auf Antrag de s Stadtjugendamt s am 1 2 - 3 - 29. September 2011 die Unterbringung des betroffenen Kindes gemäß § 1631 b BGB in einer geschlossenen Intensivgruppe für sexuell ü bergriffig a gierende männliche Kinder und Jugendliche und das nächtliche Einschließ en des betroff e- nen Kindes in seinem Zimmer in der Zeit von 21:30 Uhr bis maximal 8:00 Uhr sowie während der Teamkonferenz für die Dauer von maximal 3 Stunden bis zum 31. März 2012 geneh migt. Die gegen diesen Beschluss gerichteten B e- schwerden der Kindesmutter und der Großmutter hatten keinen Erfolg. Im Dezember 2011 hat der Ergänzungspfleger die Verlängerung der G e- nehmigung der geschlossenen Unterbringung des betroffenen Kindes beantra gt . Nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens und der Anhörung des Kindes in Anwesenheit des Verfahrensbeistands und des Verfahrensbevol l- mächtigten der Großmutter hat das Amtsgericht die geschlossene Unterbringung des Kindes bis zum 29. Janu ar 2013 genehmigt . Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Großmutter hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde möchte s ie die Aufhebung der Gene h- migung der Unterbringung erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde ist ohne Zulassung st atthaf t (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat eine Beschwerdeberechtigung der Großmutter gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG bejaht und im Übrigen zur Begründung seiner Ents cheidung ausgeführt, d ie Voraussetzungen für eine geschlossene Unter bri n- gung des Kindes gemäß § 1631 b BGB lägen nach den Feststellungen des 3 4 5 6 - 4 - Sachverständigen vor. Der Sachverständige sei zu der Diagnose gelangt, dass bei dem betroffenen Kind eine Störung d er psychosexuellen Entwicklung und eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens vorl ä gen. Diese Diagnose stütz e sich nicht allein auf die Angaben des Kindes, sondern beruhe auf den seit mehreren Jahren dokumentierten Auffälligkeiten in dessen Sexualis ierungsve r- halten . N ach dem Gutachten des Sachverständigen sei von einer erheblichen S elbst - und Fremdgefährdung des Kindes insbesondere aufgrund der vorliege n- den Störung der psychosexuellen Entwicklung auszugehen. Diese könne unb e- handelt zu einer schwer en Störung des Sexualverhaltens führen . Eine derartige Entwicklung sei nicht nur zu vermeiden, um ein e zukünftige Fremdgefährdung abzuwenden, sondern auch deshalb , weil eine derartige Entwicklung für den B e- troffenen selbst mit einem erheblichen und oft leb enslang wiederkehrenden Le i- densdruck verbunden sei. Eine solc he Entwicklung sei als eine pro tra h ierte e r- hebliche Gefährdung zu betrachten, zu deren Abwendung dringend eine weitere geschlossene Unterbringung des Kindes erforderlich sei. Eine adäquate Beha n d- lung des Kindes sei derzeit w eder in einer offenen Einrichtung noch im ambula n- ten Rahmen möglich, weil die Gefahr einer Beendigung der Behandlung durch Weg laufen zu befürchten s ei und die therapeutischen/pädagogischen Ziele g e- genwärtig nur unter den strukt urierten Bedingungen eines geschlossenen B e- reichs zu erreichen sei e n. Es gebe keine Alternative zu einer geschlossenen U n- terbringung. Auch die im November 2011 stattgefundenen sexuellen Kontakte mit a n- deren Jugendlichen aus der Wohngruppe stellten die ge samte Behandlung des Kindes in der Einrichtung nicht in F rage. E in hundertprozentiger Schutz vor so l- chen sexuellen Kontakt en könne nirgendwo geboten werden, insbesondere auch nicht bei einer intensiven sozialpädagogische n Einzelbetreuung gemäß § 35 7 8 - 5 - S GB VII I, auf die die Großmutter abstelle. Außerdem wäre so wohl die Eigeng e- fährdung des Kindes als auch die Fremdgefährdung im Hinblick darauf, dass sich das Kind selb st keine Grenzen setze und sich auch nicht an die Grenzen sexue l- ler Selbstbestimmung anderer hal ten wolle, außerhalb einer geschlossenen Ei n- richtung viel größer. D iese - durch die Kontroll und Einschlussmaßnahmen so weit wie möglich reduzierte - Kindeswohlgefährdung müsse daher in Kauf g e- nommen werden. Die zusätzliche Genehmigung des nächtlichen Zimmerein sch lusses des Kindes sowie einmal wöchentlich während der Teams itzung sei erforderlich, um das Kind in den Zeiten, in denen es durch Mitarbeiter de r Einrichtung nicht pe r- sönlich be obachtet werden könne, einerseits vor Übergriffen durch Dritte zu s chüt zen, andererseits D ritte vor Übergriffen durch das Kind zu schützen. A n- haltspunkte dafür, dass bei dem Kind eine Suizid - oder S elbst v erletzungsgefahr bestünde, sei en nicht ersichtlich. Die Unterbringungsdauer sei auch unter B e- rücksichtigung des Grundsa tzes der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. 2. Diese Ausführ ungen halten einer rechtlichen Überp rüfung stand . a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Beschwerdebefugnis der Großmutter des betroffenen Kindes gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG be jaht. aa) I n Verfahren, die die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unte r- bringung eine s Minderjährigen nach § 1631 b BGB betreffen (§ 151 Nr. 6 FamFG) sind gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG die für Unterbringungsverfa h- ren nach § 312 Nr. 1 FamFG gelt enden Vorschriften anwendbar. Die Beschwe r- deberechtigung anderer Beteiligter als dem betroffenen Kind bestimmt sich d aher in diesen Verfahren nach § 335 FamFG , sofern - wie hier - der Beschwerdeführer nicht eine Verletzung eigener Rechte geltend macht. Da § 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG - anders als die in Betreuungsverfahren für die Beschwerdeberechtigung 9 10 11 12 - 6 - von Beteiligten maßgebli che Bestimmung des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG - eine Beschwerdebefugnis für die Großeltern ein es Betroffenen nicht vorsieht, richtet sich im vorliegenden Fall die Beschwerdebefugnis der Großmutter allein nach § 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Danach steht das Recht der Beschwerde im Intere s- se des Betroffenen auch einer von dem Betroffenen benannten Person seines Vertrauens zu, wenn diese im ersten Rechtszug an dem Verfahren beteiligt wo r- den ist. bb) Zwar hat das be troffene Kind, wie das Beschwerdegericht richtig e r- kannt hat, seine Großmutter nicht ausdrücklich als Person seines Vertrauens b e- nannt . Dadurch wird jedoch im vorliegenden Fall ihre Bes chwerdebefugnis nicht in Frage gestellt. § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG verweist in Verfahren über die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbri ngung von Minderjährigen nach § 151 Nr. 6 FamFG uneingeschränkt auf die für die Unterbringung von Volljähr igen maßge b- lichen Vorschriften der §§ 312 ff. FamFG. Die allgemein für Kindschaftssachen geltende n Vorschriften der §§ 151 ff. FamFG werden daher nach d em Wortlaut der Verweisung in § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG vollständig und abschließend durch die Vorschrif ten für das Verfahren in Unterbringungssachen ersetzt (MünchKommZ PO/ Heilmann 3. Auf l . § 167 FamFG Rn. 4; Musielak/Borth Fa mFG 3. Aufl. § 167 Rn. 2) . Die §§ 151 ff. FamFG können daher in einem Ve r- fahren über die Genehmigung einer Unterbringung eines Minder jährigen weder direkt noch entsprechend angewendet werden (MünchKo mmZPO/ Heilmann 3. Auf l . § 167 FamF G Rn. 4). Allerdings bleibt das Verfahren auch weiterhin eine Kindschaftssache i.S. v. § 151 Fa mFG. Deshalb können im Hinblick auf die besondere Bedeut ung des Kindes wohls in diesen Verfahren (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 1078, 1079) bei der 13 14 15 - 7 - Auslegung der Unterbringungsvorschriften die Wertungen, die in den § § 155 ff. z um Ausdruck kommen, berücksichtigt werden ( vgl. Schulte - Bunert/Weinreich/ Ziegler FamFG 3. A ufl . § 167 Rn. 4). Bei der Anwendung der § § 3 12 ff. FamFG ist insbesondere zu berücksic h- tigen, dass § 167 Abs. 3 FamFG für die Unterbringung von Minderjährigen eine Einschränkung der Regelung des § 316 FamFG enthält, wonach der b etroffene Volljährige i n Unterbringungssachen ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig ist (Keidel/Engelhardt FamFG 17. Aufl. § 167 Rn. 8). Minderjä h- rige sind nach § 167 Abs. 3 FamFG in Unterbringungssachen hingegen erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres ver fahrensfähig. Bis zu diesem Zeitpunkt kö n- nen Kinder ihre Verfahrensrechte nicht selbst wahrnehmen. D ie in dieser Reg e- lung zum Ausdruck kommende Wertung, dass es nicht sachgerecht ist, Minde r- jährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Unt erbringungsve r- fahren ihre Verfahrensrechte wahrnehmen zu lassen (vgl. BT - Drucks. 11/45 28 S. 183) , führt bei der Auslegung des § 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG dazu, dass von einem Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Verfahren nach § 163 1 b BGB auch nicht verlangt werden kann, dass es eine Vertrauen s- person ausdrücklich benenn t , damit diese gemäß § 315 Abs. 4 Nr. 2 FamFG am Verfahren beteiligt werden kann. In diesem Fall genügt es, wenn das Familie n- gericht aus den Äußerungen des Kindes od er den übrigen Umständen heraus erk ennt, dass eine weitere Person existiert, der das Kind sein Vertrauen schenkt und deren Beteiligung an dem Verfahren im Interesse des Kindes geboten ist. Es steht dann i m Ermessen des Familien gerichts, ob es die se Vertrau ensp erson am Verfahren beteiligt. Wird die Vertrauensp erson am Verfahren beteiligt, steht ihr auc h die Beschwerdebefugnis nach § 335 A bs. 1 Nr. 2 FamFG zu, ohne dass sie von dem Kind benannt worden sein muss. 16 - 8 - Diese Voraussetzung hat das Beschwerdeg ericht zu R echt angenommen. Nachdem der Mutter des Kindes das Sorgerecht teilweise entzogen worden ist, ist die Großmutter die einzige familiäre Bezugsperson des Kindes. Auch während des laufenden Verfahrens hat das Kind den Wunsch, den Kontakt zu seiner Großmutt er aufrecht zu er halten, mehrfach zum Ausdruck gebracht. Darüber hi n- aus ist durch entsprechende Äußerungen des Kindes gegenüber seinen Erzi e- hern und de m Verfahrenspfleger deutlich geworden, dass es davon ausgeht, se i- ne Großmutter werde seine Interessen in dem laufenden Verfahren wahrne h- men . Da die Großmutter an dem Verfahren auch beteiligt worden ist, steht ihr das Beschwerderecht gemäß § 335 Abs. 1 N r. 2 FamFG zu. b) Zutreffend hat das Beschwerdegericht auch die Voraussetzungen de r Genehmigung ei ner Unterbringung des betroffenen Kindes gemäß § 1631 b BGB bejaht . a a) Nach Satz 1 der vorgenannten Bestimmung bedarf die Unterbringung eines Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, der Gene hmigung des Familiengerichts. § 1631 b BGB ist durc h das Gesetz zur Erleichterung familie n- gerichtlicher Maßnahmen bei Ge fährdung des Kindeswohls vom 4. Juli 2008 (BGB l. I S. 1188 ) durch Einfügung des Satzes 2 konkretisiert worden. Die Unte r- bringung ist danach zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbeso ndere zur Abwendung einer erheblichen Selbst - oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann (§ 1631 b Satz 2 BGB). Die Neufassung stellt klar, dass die geschlo ssene Unterbringung aus Gründen des Kindeswohls erforderlich und verhältnismäßig sein muss . Die Entscheidung des Gerichts hat zugleich dem Freiheitsrecht des Minderjährigen Rechnung zu tragen. Eine geschlossene U n- 17 18 19 20 - 9 - terbringung kommt daher nur als letztes Mit tel und nur für die kürzeste angeme s- sene Z eit in Betracht (vgl. auch Art. 37 Buchstabe b der UN - Kinderrechte - konvention). Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, Gründe für eine geschlo s- sene Unterbringung abschließend aufzuzählen, da diese Gründe zu vielschi chtig sind. Das Gesetz nennt aber beispielhaft die Abwendung einer erheblichen Selbst - oder Fremdgefährdung. Im Fall der Fremdgefährdung kann die Unte r- bringung des Kindes geboten sein, wenn das Kind sich sonst dem Risiko von Notwehrmaßnahmen, Ersatzansprüc hen und Prozessen aussetzt. Eigen - und Fremdgefährdung sind insoweit eng miteinander verbunden ( vgl. Senatsb e- schluss vom 18. Juli 2012 - XII ZB 661/11 - FamRZ 2012, 1556 Rn. 19 mwN) . bb) Diesen Maßstäben wird der angegriffene Beschluss gerecht. D ie U nterbringung dient dem Wohl des betroffenen Kindes , weil sie zur Abwendung einer erheblichen S elbst - oder Fremdgefährdung erforderlich ist . Das Beschwerdegericht hat auf der Grundlage des eingeholten Sachve r- ständigengutachten festgestellt, dass das bet roffene Kind an einer Störung der psychosexuellen Entwicklung und des Sozialverhaltens leidet , die unbehandelt zu einer schweren Störung des Sexualverhaltens führen kann. Dies stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in F rage. Nach den Ausführungen des Sachv e r- ständigen kann das Kind derzeit weder in einer offenen Einrichtung noch in e i- nem ambulanten Rahmen ausreichend therapeutisch betreut werden. Aufgrund der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen zu den Verhaltensauffä l- ligkeiten des Kindes vor der Unterbringung in der Einrichtung, in der es sich jetzt befindet, durfte das Beschwerdegericht schließen, dass außerhalb einer g e- schlossenen Unterbringung die Gefahr besteht, dass sich das Kind Dritten g e- genüber erneut sexuell auffällig verhält. Aufgrund d es vom Sachverständigen dargestellten Krankheitsbildes ist die Annahme des Beschwerdegerichts, das 21 22 23 - 10 - Kind bedürfe eine r pädagogische n und therapeutische n Betreuung, die nur im Rahmen einer geschlossenen Einrichtung erbracht werden kann, rechtlich nicht zu be anstanden. Aufgrund des Alters und der bisherigen Entwicklung des Kindes in der Einrichtung bestehen auch gegen den Zeitraum, für den die Unterbringung genehmigt wurde, keine rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Ver bleib des Ki n- des in der Einrichtung auch nicht deshalb k indeswohlgefährd end , weil es im N o- vember 2011 zu einem sexuellen Übergriff von zwei Jugendlichen aus der Wohngruppe des Kindes gekommen ist . Nach den Feststellungen des B e- schwerdegerichts hat es sich hierbei um einen einmaligen Vorgang gehandelt, aus dem die Einrichtung entsprechende Konsequenzen gezogen hat. Weil g egen die beiden Jugendlichen ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eing e- leitet , die Überwachung s - und Kontrollmechanismen inner halb der Wohngruppe verstärkt wurden und w eitere vergleichbare Vorfälle in der Folgezeit nicht festg e- stellt sind , ist es nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht annimmt, dass dieser Vorfall d en Therapie erfolg nicht insgesamt in F rage stellen kann. A us den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich zudem , dass dieser Vorfall therapeutisch aufgearbeitet werden konnte und die Entwicklung des Kindes in der Einrichtung nicht negativ beeinflusst hat . cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerd e bieten die Ausfü h- rungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten auch eine au s- reichend tragfähige Grundlage für die Beurteilung, ob die Unterbringung des Ki n- des in einer geschlossenen Einrichtung dem Kindeswohl dient. Der Sachverstä n- dige ha t seine Diagnose und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht allein auf die Angaben des Kindes gestützt . Ihm standen für die Beg utacht ung eine Vielzahl von Berichten über das Verhalten und die Auffälligkeiten des Kindes aus Zeiten zur Verfügung , in d e nen es sich in anderen Kinder - und Jugendhi l- 24 25 - 11 - fee inrichtungen aufgehalten hat . Zudem k o nn t e der Sachverständige auf Berichte der derzeitigen Erzieher des Kindes sowie auf die Angaben des Verfahrenspfl e- ger s zurückgreifen. Die eigenen Angaben des Kindes waren daher, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht die alleinige Grundlage für das Gutachten. Inwieweit sich die von dem Kind geschilderten Vorfälle tatsächlich ereignet h a- ben, nur seiner Fantasie entsprungen oder von ihm übertrieben dargestellt wo r- den s ind, war für die Erstellung des Gutachtens nicht von entscheidender Bede u- tung. Daher be stand für das Beschwerdegericht auch kein Anlass, die Angaben des Kindes durch die Einholung eines a ussagepsychologischen Gutachtens zu verifizieren. Im Übrigen zeigen d ie Äußerungen gegenüber seinen Erziehern und dem Sachverständigen, dass das Kind nicht altersgemäß über Sexualität spricht und stützen damit letztlich die Diagnose des Sachverständigen einer nicht alter s- gerechten Sexualentwicklung . - 12 - 3 . Mit dem vorliegend en Beschluss erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin, die Wirksamkeit der Genehmigung einstweilen außer Vollzug zu setzen. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Coesfeld, Entscheidung vom 30.01. 2012 - 5 F 3/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.05.2012 - II - 8 UF 46/12 - 26
Full & Egal Universal Law Academy