ECLI:DE:BGH:2016:191016BXIIZB387.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 387/16 vom 19. Oktober 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Fortsetzung einer Betreuung müssen die gesetzlichen Betreuungsvor aussetzungen vorliegen. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - XII ZB 387/16 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 9. Mai 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die au ßergerichtlichen Kosten de s Rechtsbeschwerde verfa h- rens , an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 5 Gründe: I. Das Amtsgericht hatte im September 2013 eine Betreuung für den 41 jährige n Betroffene n eingerichtet und den Beteiligten zu 3 zum Berufsbetre u- er be stellt. Durch Beschluss vom 24. März 2015 hat das Amtsgericht die B e- treuung aufgehoben, we il deren Voraussetzungen weggefallen seien; der B e- troffene sei nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten wieder in der Lage, seine Angelegenheiten selbst oder mit anderweitiger Hilfe wahrzune h- men. 1 - 3 - Hiergegen hat der Betreuer wegen kurzfristig ve ränderter Umstände der Betroffene befand sich nunmehr auf einer geschlossenen psychiatrischen Stat i- on im eigenen Namen Beschwerde eingelegt. Der Beschwerde hat das Amt s- gericht abgeholfen, indem es am 16. April 201 5 beschlossen hat, dass " die Au f- hebung der Betreuung ... rückgängig gemacht " werde; sie werde deshalb bis zu einer Überprü fung, die spätestens bis zum 5. September 2015 stattzufinden habe, unverändert fortgesetzt. Hiergegen hat der Betroffene Beschwerde eing e- legt, die d as Landgericht zurückgewi esen hat. D a gegen richtet sich die Recht s- beschwerde des Betroffenen . II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landg e- richt. 1 . Das Landgericht hat zur Begrün dung seiner Entscheidung ausgeführt: Das Amtsgericht habe den Beschluss über die Aufhebung der für den Betroff e- nen bestehenden Betreuung auf die Beschwerde des Betreuers zu Recht wi e- der rückgängig g emacht. M it der Einweisung des Betroffenen in die geschlo s- sene Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses aufgrund auffälligen Ve r- haltens im Straßenverkehr und ihm drohender diverser belastender Verwa l- tungsentscheidungen seien Umstände eingetreten, die begründete Zweifel au f- kommen ließen , ob die Voraussetzunge n für eine Aufhebung d er Betreuung vorlägen. Auch das Beschwerdeschreiben des Betroffenen wecke Zweifel d a- ran, ob er in der Lage sei, seine aktuelle Situation realitätsgerecht zu erfassen und danach zu handeln. Die jüngste gesundheitliche Entwicklung des B etroff e- 2 3 4 - 4 - nen begründe einen " sorgfältigen Überprüfungsbedarf " hinsichtlich der Fortse t- zung der Betreuung. 2 . Die angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Rechtsb e- schwerde schon deswegen nicht stand , weil die Voraussetzungen für eine we i- tere Betreu ung des Betroffenen nicht festgestellt sind . a) Bei d er Einrichtung oder Fortsetzung einer Betreuung müssen die g e- setzlichen Betreuungsvoraussetzungen vorliegen. Das ist in der angefochtenen Entscheidung nicht festgestellt. Diese beschränkt sich auf das Erheben von Zweifeln daran, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Betreuung vo r- liegen, und ob der Betroffene in der Lage ist, seine aktuelle Situation realität s- gerecht zu erfassen und danach zu handeln. Weder enthält der angefochtene Beschluss konk rete Feststellungen zum Vorliegen der Betreuungsvorausse t- zun gen (§ 1896 Abs. 1 BGB) noch zur Fähigkeit des Betroffenen zur freien Wi l- lensbildung (§ 1896 Abs. 1a BGB) oder zum fortbestehenden Betreuungsbedarf ( § 1896 Abs. 2 BGB). b) Es kann deshalb , nachd em die vom Betreuer im eigenen Namen ei n- gelegte Beschwerde unzulässig war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2013 XII ZB 333/13 FamRZ 2014, 470 Rn. 5 mwN und vom 5. November 2014 XII ZB 11 7 /14 FamRZ 2015, 249 Rn. 6 ff.) , dahinstehen, ob das Amt s- gericht zu einer Abhilfeentscheidung befugt war (so Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 68 Rn. 9 b; Schulte - Bunert/Weinreich/Unger FamFG 5 . Aufl. § 68 Rn. 5 f.; Bassenge/Roth/Gottwald FamFG 12. Aufl. § 68 Rn. 2 ; a.A. Prütting/ Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 68 Rn. 6, 14; Bahrenfuss/Joachim FamFG 2. Aufl. § 68 Rn. 4; MünchKommFamFG/Fischer 2. Aufl. § 68 Rn. 12 ), ober ob die unzulässige Beschwerde nur zum Anlass genommen werden durfte, von Amts wegen ein neues Betreuungsverfahren einzuleiten und die Notwendig keit 5 6 7 - 5 - einer Betreuung unter Wahrung der Verfahrensgarantien wie Anhörung des B e- troffenen (§ 278 FamFG) und Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 280 FamFG) erneut zu prüfen . 3 . Der angefochtene Beschluss hat daher keinen Bestand. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderl i- chen Feststellungen nicht selbst treffen kann. Dose Günter Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 16.04.2015 - 404 XVII 354/13 - LG Dresden, Entsc heidung vom 09.05.2016 - 2 T 408/15 - 8
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