ECLI:DE:BGH:2018:121218BXIIZB387.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 387/18 vom 12. Dezember 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 303 Abs. 4 Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den B e- treuer kann der Bevollmächtigte n och im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung einlegen (Fortfü h- rung des Senatsbeschlusses BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702). BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - XII ZB 387/18 - LG Frankfurt am Main AG Bad Homburg v.d. Höhe - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteil igten zu 1 gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 2018 wird verworfe n. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichts kosten frei. W ert: 5 .000 Gründe: I. Die 8 5 jährige Betroffene leidet an vaskulärer Demenz , wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann . Sie hatte ih rer Tochter, der Beteiligten zu 2, und ihrem Schwiegersohn , dem Beteiligten zu 1, im Jahr 2009 eine Gen eral - und Vorsorgevollmacht erteilt, deren w irksam e Errichtung nicht in Zweifel steht. Auf Anregung aller drei Kinder der Betroffenen hat d as Amtsgericht eine Betreuung für d en Aufgabenkrei s der Immobilienangelegenheiten, Gesun d- heitssorge, Aufenthaltsbes timmung, Vermögenssorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post - , Rechts - , Antrags - und Behördenangelegenheiten, Ve r- tretung gegenüber der Einrichtung und Widerruf von Vollmachten eingerichtet und die beiden Töchter der Betroffenen, die Beteiligten zu 2 und zu 3, als B e- 1 2 - 3 - treuerin nen bestimmt. Diese wid erriefen die dem Beteiligten zu 1 erteilte Vol l- macht durch Anwaltsschreiben vom 13 . März 2018. Am 28. März 2018 hat der Beteiligte zu 1 im Namen der Betroffenen, hilfswe i se im eigenen Namen , Beschwerde geg en den Beschluss des Amtsg e- richt s eingelegt, die das Landgericht verworfen hat. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 . II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil dem Be teiligten zu 1 die B e- schwerdeberechtigung für ein Recht smittel im eigenen Namen ge ge n die Ve r- werfung der Erstbeschwerde der Betroffenen durch das Landgericht fehlt . 1. Zwar wäre der Beteiligte zu 1 zur Einlegung der Rechtsbeschwerde im eigenen Namen befugt, soweit seine eigene Beschwerde vom Landgericht ve r- w orfen worden is t (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2018 XII ZB 282/17 FamRZ 2018, 1251 Rn. 6 mwN). Auf eine Überprüfung der Verwerfungsen t- scheidung hinsichtlich seiner eigenen Erst beschwerde ist seine Rechtsb e- schwerde jedoch nicht gerichtet , sondern der Beteiligte zu 1 wehrt sich au s- drücklich " gegen die Verwerfung der Beschwerde, die er ... im Namen der B e- troffenen gegen die Betreuungsanordnung eingelegt hat. " . 2. Bezogen auf diesen Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist der Bete i- ligte zu 1 nicht im ei genen Namen rechtsbeschwerdebefugt. a) Zwar erfordert der durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Recht s- schutz , ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel auch im Fall des Vollmachtwiderrufs nicht ineffektiv werden zu lassen . Da raus wird 3 4 5 6 7 - 4 - zu Recht gefolgert, § 303 Abs. 4 FamFG müsse verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass der Widerruf der Vollmacht durch den Betreuer nicht die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten im Beschwerdeverfahren zur Übe r- prüfung eben dieser Betreuer bestellung beseitigt. Da dem Bevollmächtigten durch die Befugnis, im Namen des Betroffenen Beschwerde einzulegen, gerade die Überprüfung der Betreuerbestellung ermöglicht werden soll, steht der W i- derruf der Vollmacht durch einen Betreuer dem Beschwerderech t nicht entg e- gen. Damit soll gewährleistet werden, dass dem Rechtsmittel nicht durch einen vom Betreuer erklärten Widerruf der Vollmacht die Grundlage entzogen werden kann. Ein Wegfall der Vertretungsmacht wäre angesichts des schweren Ei n- griffs in das Selb stbestimmung srecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht mit dem nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz ve r- einbar (Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 24 mwN). Das Recht, die Interessen des Betroffenen im Betreuung sverfahren wahrzunehmen, in dem es um den Aufgabenkreis des Widerrufs der Vorsorg e- vollmacht geht, ist daher ein der Vorsorgevollmacht immanentes und der Verf ü- gungsgewalt des Betreuers entzogenes Recht, so wie es dem Betreuer auch nicht möglich wäre, als ge setzlich er Vertreter des Betroffenen (§ 1902 BGB) ein von diesem persönlich oder durch den Vorsorgebevollmächtigten ergriffenes Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung zurückzunehmen. Dies berücksic h- tigt auch, dass der Betroffene mit der Vorsorgevollmach t gerade dafür sorgen will, dass er sich nicht selbst gegen staatliche Eingriffe wehren muss, sondern dass dies der Vorsorgebevollmächtigte in seinem Namen kann (Senatsb e- schluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 24 mwN ). Die trotz Widerruf insoweit als partiell fortbestehend anzusehende Vollmacht berechtigt indessen nur zur Einlegung von Rechtsmittel n im Namen des Vollmachtgebers. 8 9 - 5 - b) Eine Rechtsbeschwerdebefugnis des Bevollmächtigten im eigenen Namen besteht hingegen mangels unmittelbare r Beeinträchtig ung eigener Rechte bereits bei fortbestehender Vollmacht nicht (Senatsbe schluss vom 5. November 2014 XII ZB 117/14 FamRZ 2015, 249 Rn. 6 ff., 15) , und erst recht nicht nach deren Widerruf. Sie ist vielmehr nur nach Maßgabe der auch im Rechtsbeschwerdev erfahren anzuwendenden Vorschriften des § 303 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG gegeben. Danach steht das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse des Betroffenen dessen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebens partner, Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern sowie Person en seines Vertrauens zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. Als Sch w iegersohn der Betr offenen steht der Beteiligte zu 1 jedoch nicht in einem entsprechend en Angehörigenverhältnis , und e ine Stellung als Vertrauenspe r- son der Betroffenen hat das Landgericht aus rechtlich nicht zu beanstandenden und auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen en Gründen ver neint. Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Bad Homburg v.d. Höhe, Entscheidung vom 27.02.2018 - 42 XVII 13/18 K - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.07.2018 - 2 - 29 T 133/18 -
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