BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 388/02 vom20. März 2003in dem VerbraucherinsolvenzverfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:nein InsO §§ 289, 290Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagtwerden, wenn der Antrag im Schlußtermin gestellt worden ist, es sei denn, daß einbesonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach dessen Vorschriften von derAbhaltung eines Schlußtermins abgesehen werden darf.InsO § 312 Abs.2Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach § 312 Abs. 2 InsO ist den Betei-ligten bekannt zu geben.InsO §§ 35, 36; ZPO § 850iEinkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt,gehören in vollem Umfange ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zurInsolvenzmasse. Er kann jedoch gemäß § 850i ZPO beantragen, daß ihm von sei-nen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreierAnteil belassen wird.InsO § 36 Abs. 1 Satz 2 - 2 -Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, istder Umfang des Insolvenzbeschlags nach Maßgabe der §§ 850, 850a, 850e, 850fAbs. 1, §§ 850g bis 850i ZPO zu bestimmen.InsO § 148 Abs. 1, §§ 157, 313 Abs. 1a) Auch bei selbständig tätigen Schuldnern hat der Treuhänder grundsätzlich dasgesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwal-tung zu nehmen, insbesondere hat er bereits entstandene sowie künftige Vergü-tungsansprüche des Schuldners gegen Dritte bei Fälligkeit einzuziehen.b) Der Treuhänder kann, vorbehaltlich einer Stillegungsentscheidung gemäß § 157InsO, dem Schuldner die für die Fortführung seiner selbständigen Tätigkeit erfor-derlichen Mittel aus der Insolvenzmasse zur Verfügung stellen. - 3 -InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5a) In der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung liegt nurdann die Verletzung einer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nach der Insolvenz-ordnung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, wenn die Anordnung selbst denVorschriften der Insolvenzordnung entspricht.b) Verpflichtungen, die der Schuldner in einer mit dem Treuhänder über die Fortfüh-rung seiner selbständigen Tätigkeit getroffenen Vereinbarung übernommen hat,begründen keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz" ge-mäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.BGH, Beschluß vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02 - LG Trier AG Trier - 4 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 20. März 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschlußder 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 16. Juli 2002 so-wie der Beschluß des Amtsgerichts Trier vom 7. Januar 2002 auf-gehoben.Der im Prüfungstermin vom 19. Juli 2003 gestellte Antrag derBeteiligten zu 2 und 3 auf Versagung der Restschuldbefreiungwird zurückgewiesen.Die durch den Antrag verursachten Kosten einschließlich der Ko-sten der Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeinstanz werden denBeteiligten zu 2 und 3 auferlegt.Gerichtskosten für das Versagungsverfahren einschließlich desBeschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht er-hoben. - 5 -Gründe: I.Die Schuldnerin hat am 22. Dezember 2000 die Eröffnung des Insol-venzverfahrens und unter Beifügung einer Abtretungserklärung nach § 287Abs. 2 Satz 1 InsO die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Im Eröff-nungsantrag hat sie angegeben, sie sei zur Zeit unter ihrer Wohnanschrift alsDiplom-Psychologin selbständig tätig. Angestellte habe sie keine. Aufträge gin-gen sporadisch ein; derzeit lägen keine vor. Das Verfahren über den vorge-legten Schuldenbereinigungsplan blieb erfolglos. Nach Zahlung des Kosten-vorschusses wurde am 29. März 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet undRechtsanwalt W. zum Treuhänder bestellt.Der Schuldnerin wurde die Verfügung über ihr gegenwärtiges und daswährend des Verfahrens erlangte Vermögen verboten. Dem Treuhänder wurdeaufgegeben, die Insolvenzmasse in Besitz zu nehmen, unverzüglich ein Ander-konto für die Insolvenzmasse einzurichten, den pfändbaren Teil des Einkom-mens der Schuldnerin zu ermitteln und dieses Geld auf das einzurichtende In-solvenzkonto einzuzahlen. Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungenwurde auf den 19. Juli 2001 bestimmt. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit,bis zum Prüfungstermin zum Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Rest-schuldbefreiung "Stellung zu nehmen (§§ 289, 290 II InsO)".In seinen Berichten vom 23. Mai und 17. Juli 2001 teilte der Treuhändermit, er habe ein Treuhandkonto eingerichtet und mit der Schuldnerin verein-bart, daß sie auf dieses monatlich "als Vorauszahlung auf pfändbares Einkom- - 6 -men" 250 DM zahle. Die Schuldnerin werde zur Ermittlung des pfändbarenEinkommens quartalsweise entsprechende Einkommen- und Ausgabenüber-sichten ab Insolvenzeröffnung vorlegen. Mit Schreiben vom 7. Juli 2001 bean-tragten die Beteiligten zu 2 und 3, die Eltern des geschiedenen Ehemannes derSchuldnerin und ihre Hauptgläubiger, der Schuldnerin die Restschuldbefreiungzu versagen. Zur Begründung führten sie an, aufgrund vorausgegangener fal-scher Angaben von Einkünften und Vermögensgegenständen "im vor- undnachehelichen Unterhaltsverfahren" und wegen zweifelhafter Angaben im In-solvenzverfahren sei der Schuldnerin "mutwillige und fahrlässige Schuldenan-häufung" zu unterstellen.Im Prüfungstermin überreichte die Schuldnerin eine Liste über ihre Ein-nahmen und Ausgaben in den letzten drei Monaten und versicherte, daß siekeine weiteren Einkünfte habe. Ihr wurde aufgegeben, bis zum 24. August 2001"eine aussagefähige Abrechnung über ihre monatlichen Einkünfte" dem Treu-händer vorzulegen. Der Beteiligte zu 2 beantragte unter Bezugnahme auf sei-nen und den Antrag der Beteiligten zu 3 vom 7. Juli 2001 nochmals Versagungder Restschuldbefreiung. Sodann beschloß das Insolvenzgericht, daß die an-gemeldeten Forderungen schriftlich im Anschluß an den Termin geprüft werdensollten und die Sache bis zur Entscheidung über den Antrag auf Versagung derRestschuldbefreiung vertagt werde. Der Schuldnerin gab es Gelegenheit zurStellungnahme bis zum 24. August 2001.Am 2. August 2001 wurde der Schuldnerin rechtliche Beratung und Ver-tretung durch einen Rechtsanwalt "in der Verbraucherinsolvenzsache wegenBerechnung des pfändbaren Einkommens" und "wegen Versagung der Rest-schuldbefreiung" gewährt. Der von der Schuldnerin beauftragte Rechtsanwalt - 7 -stellte mit Schriftsatz vom 7. September 2001 den Antrag, das Verlangen aufVersagung der Restschuldbefreiung zurückzuweisen, und machte unter Be-zugnahme auf eine beigefügte "Betriebswirtschaftliche Auswertung der FirmaM. E. " der Steuerberaterin der Schuldnerin geltend, der derzeitfreiwillig gezahlte Betrag von 250 DM sei in Anbetracht der Pfändungsfreigren-zen und des Einkommens der Schuldnerin nicht zu beanstanden. Mit Schreibenvom 16. November 2001 reichte der Treuhänder eine Aufstellung der Schuld-nerin über ihre Einnahmen und Ausgaben im dritten Quartal 2001 ein. MitSchriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Dezember 2001 bean-standeten die Beteiligten zu 2 und 3, daß die Schuldnerin gar nicht daran den-ke, den Auflagen des Gerichts nachzukommen, und baten, den Antrag auf Er-teilung der Restschuldbefreiung "jetzt schon" wegen fehlender Mitarbeit derSchuldnerin zurückzuweisen.Mit Beschluß vom 7. Januar 2002 versagte das Insolvenzgericht derSchuldnerin die beantragte Restschuldbefreiung wegen grob fahrlässiger Ver-letzung ihrer Mitwirkungspflicht nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Zur Begründungführte es aus, eine nachvollziehbare Darlegung von Einkommen und Ausgabender Schuldnerin sei trotz Erinnerung nicht vorgelegt worden. Die von derSchuldnerin vorgelegten Übersichten ließen Art und Umfang der beruflich ver-anlaßten Einnahmen und Kosten nicht erkennen, so daß eine Überprüfungauch im Hinblick auf etwaig pfändbare Beträge nicht erfolgen könne. Die sofor-tige Beschwerde der Schuldnerin wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Dererforderliche Antrag eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiungliege in dem von dem Beteiligten zu 2 im Termin vom 19. Juli 2001 gestelltenAntrag. Das Insolvenzgericht habe zu Recht angenommen, daß die Schuldne-rin grob fahrlässig ihre nach der Insolvenzordnung bestehenden Mitwirkungs- - 8 -pflichten verletzt habe. Mit ihrer Rechtsbeschwerde macht die Schuldneringeltend, die Entscheidung des Beschwerdegerichts werfe Fragen von grund-sätzlicher Bedeutung zu dem Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5InsO auf und verletze Verfahrensgrundrechte der Schuldnerin.II.Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO statthafteRechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig, da die Rechts-sache grundsätzliche Bedeutung hat. Die im vorliegenden Verfahren zu klären-de Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Schuldner die Restschuldbe-freiung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Auskunfts-oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung während des Insolvenz-verfahrens versagt werden darf (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO), stellt sich in einerVielzahl von Fällen und ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.III.Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entschei-dung beruht auf einer Verletzung des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.1. Da das Insolvenzverfahren vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet wor-den ist, sind gemäß Art. 103a EGInsO die bis dahin geltenden Vorschriftenweiter anzuwenden. - 9 -2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts durfte die Rest-schuldbefreiung nicht auf den im Prüfungstermin von dem Beteiligten zu 2 fürsich und die Beteiligte zu 3 gestellten Antrag versagt werden. Der Antrag istnicht, wie es § 290 Abs. 1 InsO vorsieht, im Schlußtermin gestellt worden. EineFallgestaltung, bei der von dem Erfordernis der Antragstellung in einemSchlußtermin abgesehen werden darf, ist nicht gegeben.a) Zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiungsind die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter oder der Treuhänder imSchlußtermin zu hören, § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO. Gemäß § 290 Abs. 1 InsO istdie Restschuldbefreiung zu versagen, wenn einer der in dieser Vorschrift ge-nannten Versagungsgründe vorliegt und die Versagung von einem Insolvenz-gläubiger im Schlußtermin beantragt worden ist. Die Entscheidung über denAntrag auf Restschuldbefreiung soll nach der Gesetzesbegründung deshalberst nach Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzverwalters oderdes Treuhänders im Schlußtermin erfolgen, damit für die gesamte Verfahrens-dauer festgestellt werden kann, ob der Schuldner seinen Auskunfts- und Mit-wirkungspflichten genügt hat (BT-Drucks. 12/2443, S. 189 zu § 237 RegE). DieFrage, ob gleichwohl über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiungbereits vor dem Schlußtermin entschieden werden kann, wenn dieser Antragals unzulässig zurückzuweisen ist (so OLG Köln ZInsO 2000, 334, 335; Ah-rens, in: Kohte/Ahrens/Grote, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiungund Verbraucherinsolvenzverfahren 2. Aufl. § 289 Rn. 6a; Uhlen-bruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 289 Rn. 17 m.w.Nachw.), stellt sich hier nicht,weil nicht eine Zurückweisung des Antrags des Schuldners auf Restschuldbe-freiung aus formellen Gründen erfolgt, sondern aufgrund des Versagungsan-trages der Beteiligten zu 2 und 3 eine Sachentscheidung ergangen ist. Ein sol- - 10 -cher Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers kann nach dem eindeutigenWortlaut des § 290 Abs. 1 InsO aber erst im Schlußtermin gestellt werden. Be-gehrt ein Gläubiger vorher die Versagung der Restschuldbefreiung, so handeltes sich lediglich um die Ankündigung eines Antrages nach § 290 Abs. 1 InsO,die noch nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann (allg. An-sicht, vgl. LG Nürnberg-Fürth ZVI 2002, 287; Frankfurter Kommentar/Ahrens,InsO 3. Aufl. § 290 Rn. 58; Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht 6. Aufl.Rn. 2107; HK-InsO/Landfermann, 2. Aufl. § 290 Rn. 16; Küb-ler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290Rn. 17, 18; Pape WM 2003, 361, 363; Uhlenbruck/Vallender aaO § 289Rn. 18).Anders als z.B. bei der Zurückweisung des Schuldnerantrags auf Rest-schuldbefreiung wegen eines nicht mehr behebbaren Zulässigkeitsmangelsbesteht bei einem auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gestützten Versagungsantragauch kein Bedürfnis für eine Sachentscheidung vor dem Schlußtermin. Ob derSchuldner während des Insolvenzverfahrens ihm nach der Insolvenzordnungobliegende Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in einem Maße verletzt hat,das die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigt, wird sich in aller Regelerst zum Zeitpunkt des Schlußtermins abschließend beurteilen lassen. Zwarenthält § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO neben dem Erfordernis einer objektiven Pflicht-verletzung und den subjektiven Verschuldensanforderungen (Vorsatz oder gro-be Fahrlässigkeit) keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die Versa-gung. Insbesondere hat die in der Begründung des Regierungsentwurfs auchbei diesem Versagungsgrund angesprochene Voraussetzung, daß die Pflicht-verletzung des Schuldners die Befriedigungsaussichten der Gläubiger vermin-dert hat (BT-Drucks. 12/2443, S. 190/191), im Gesetzeswortlaut keinen Aus- - 11 -druck gefunden (für eine erweiternde Auslegung aber Ahrens, in:Kohte/Ahrens/Grote aaO § 290 Rn. 7; dagegen MünchKomm-InsO/Stephan,§ 290 Rn. 74; Uhlenbruck/Vallender aaO § 290 Rn. 70). Jedoch gebietet es derVerhältnismäßigkeitsgrundsatz, daß nicht jedwede noch so geringfügige Ver-letzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten die Versagung der Rest-schuldbefreiung zur Folge haben kann (allg. Ansicht, vgl. LG HamburgZVI 2002, 33; AG Hamburg NZI 2001, 46, 47; Ahrens, in: Kohte/Ahrens/GroteaaO § 290 Rn. 47; Kübler/Prütting/Wenzel aaO § 290 Rn. 20; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 74; Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 97;Smid/Haarmeyer, InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 19; Uhlenbruck/Vallender aaO § 290Rn. 72). Bei der Prüfung, ob eine so erhebliche Pflichtverletzung vorliegt, daßdie Restschuldbefreiung zu versagen ist, würde daher beispielsweise zu be-rücksichtigen sein, ob der Schuldner falsche oder unvollständige Angaben imVerlaufe des Verfahrens berichtigt oder ergänzt oder eine zunächst versäumteMitwirkung nachgeholt hat, bevor eine Beeinträchtigung der Befriedigung derInsolvenzgläubiger eingetreten ist.b) Von dem Erfordernis, daß der Versagungsantrag im Schlußtermin zustellen ist und eine Entscheidung darüber erst danach ergehen darf (§ 289Abs. 1, § 290 Abs. 1 InsO), kann nur in den Fällen abgesehen werden, in de-nen es die Insolvenzordnung dem Insolvenzgericht gestattet, auf die Abhaltungeines Schlußtermins ganz zu verzichten. Eine solche Fallgestaltung ist hiernicht gegeben.aa) Im Verbraucherinsolvenzverfahren kann das Insolvenzgericht gemäß§ 312 Abs. 2 InsO anordnen, daß das Verfahren oder einzelne seiner Teileschriftlich durchgeführt werden, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuld- - 12 -ners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlich-keiten gering sind. Nach dieser Vorschrift kann grundsätzlich auch im schriftli-chen Verfahren über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ent-schieden werden (AG Hamburg NZI 2000, 336; Pape aaO; Uhlenbruck/Vallender aaO § 290 Rn. 7). Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungendes § 312 Abs. 2 InsO jedoch nicht vor.Zwar handelt es sich hier um ein Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß§§ 304 ff InsO a.F. Denn die Tätigkeit der Schuldnerin als Diplom-Psychologinerfordert nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichtetenGeschäftsbetrieb, § 304 Abs. 2 InsO a.F. Ob bei einer Anzahl von 38 Gläubi-gern mit Forderungen in Höhe von insgesamt 426.522,30 DM zum Zeitpunktder Antragstellung die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein schriftliches Ver-fahren gemäß § 312 Abs. 2 InsO gegeben sein können, ist allerdings äußerstzweifelhaft. Dies kann hier aber dahingestellt bleiben, weil es jedenfalls an dererforderlichen ausdrücklichen Anordnung des schriftlichen Verfahrens fehlt.Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäß § 312 Abs. 2 InsOhat wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen grundsätzlich durch (nicht be-schwerdefähigen) Beschluß zu erfolgen (vgl. Braun/Buck, InsO § 312 Rn. 10;Fuchs, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 1718 Rn. 121; HK-InsO/Landfermann aaO § 312 Rn. 7; Smid/Haarmeyer aaO § 312 Rn. 10; Uh-lenbruck/Vallender aaO § 312 Rn. 72). Diese Entscheidung ist den Beteiligtenbekannt zu ) Im Eröffnungsbeschluß ist zwar der Hinweis erteilt worden, dieSchuldnerin habe die Restschuldbefreiung beantragt und die Beteiligten er- - 13 -hielten Gelegenheit, "bis zum Prüfungstermin hierzu Stellung zu nehmen(§§ 289, 290 II InsO)". Selbst wenn dieser Hinweis der Vorbereitung dienensollte, gegebenenfalls das Verfahren mit nur einem Termin durchzuführen,kann darin noch nicht die ausdrückliche Anordnung gesehen werden, nachdem Prüfungstermin das weitere Verfahren im ganzen oder einzelne Teile da-von schriftlich durchzuführen, insbesondere auch über einen etwaigen Antragauf Versagung der Restschuldbefreiung ohne Abhaltung eines Schlußterminsim schriftlichen Verfahren zu ) Im Prüfungstermin selbst ist lediglich beschlossen worden, daß diePrüfung der angemeldeten Forderungen im Anschluß an den Prüfungsterminschriftlich erfolgen solle. Eine Entscheidung dahingehend, daß auch derSchlußtermin schriftlich durchgeführt werden solle, ist nicht getroffen worden.Ein dem Schlußtermin entsprechender Verfahrensabschnitt war auch nachAuffassung des Insolvenzgerichts ersichtlich noch nicht erreicht. Vielmehr wur-de zunächst noch angeordnet, der Treuhänder solle den Marktwert des Autosder Schuldnerin weiter ermitteln. Ferner wurde der Schuldnerin aufgegeben,dem Treuhänder bis zum 24. August 2001 eine aussagefähige Abrechnungüber ihre monatlichen Einkünfte vorzulegen. Der den Prüfungstermin beenden-de Beschluß, die Sache bis zur Entscheidung über den Antrag auf Versagungder Restschuldbefreiung zu vertagen und der Schuldnerin (auch insoweit) Ge-legenheit zur Stellungnahme bis zum 24. August 2001 zu geben, enthieltgleichfalls keine hinreichend deutliche Anordnung des schriftlichen Verfahrensgemäß § 312 Abs. 2 InsO. Denn der prozessuale Begriff der "Vertagung" be-deutet, daß ein bereits begonnener Termin beendet und die mündliche Ver-handlung in einem neuen Termin fortgesetzt werden soll (vgl. Zöller/Stöber,ZPO 23. Aufl. § 227 Rn. 3). Wie die Rechtsbeschwerde in einem anderen Zu- - 14 -sammenhang mit ihrer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-hör zu Recht ausführt, konnte die Schuldnerin den Hinweisen des Gerichts imPrüfungstermin nur entnehmen, daß dieses ihre Auskünfte für ergänzungsbe-dürftig halte, nicht aber, daß das Insolvenzgericht wegen Verletzung vonAuskunfts- oder Mitwirkungspflichten den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1Nr. 5 InsO bereits für gegeben erachte und über den Versagungsantrag derBeteiligten zu 2 und 3 nach Ablauf der gesetzten Frist zur Stellungnahme imschriftlichen Verfahren entschieden werden solle.c) Da die Restschuldbefreiung nur auf den zulässigen Antrag eines In-solvenzgläubigers versagt werden darf (§ 290 Abs. 1 InsO) und das Insolvenz-gericht ohne einen solchen Antrag selbst bei Vorliegen eines Versagungsgrun-des nicht von Amts wegen zur Versagung berechtigt ist ( allg. Ansicht, vgl. Ah-rens, in: Kohte/Ahrens/Grote aaO § 289 Rn. 7; Goetsch, in: Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 290 Rn. 3; Uhlenbruck/Vallender aaO § 290 Rn. 3), kann dieVersagung der Restschuldbefreiung schon wegen des Fehlens eines zulässi-gen, nämlich eines im Schlußtermin gestellten Gläubigerantrags keinen Be-stand haben.IV.Der angefochtene Beschluß sowie der Beschluß des Insolvenzgerichtssind folglich aufzuheben, § 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO. Der im Prü-fungstermin vom 19. Juli 2001 gestellte Antrag der Beteiligten zu 2 und 3, diemit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Dezember 2001 ge-beten haben, der Schuldnerin "jetzt schon" die Restschuldbefreiung zu versa- - 15 -gen, ist als unzulässig zurückzuweisen. Diese Entscheidung steht der Wieder-holung eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung im Schlußter-min nicht entgegen.V.Sollte der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wiederholtwerden, wird für das weitere Verfahren darauf hingewiesen, daß nach dem bis-herigen Sachstand der Schuldnerin entgegen der Auffassung der Vorinstanzeneine grob fahrlässige Verletzung ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflichtennach der Insolvenzordnung nicht vorgeworfen werden kann. Die Ansicht desBeschwerdegerichts, die Schuldnerin habe gegen Auskunfts- und Mitwirkungs-pflichten nach der Insolvenzordnung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ver-stoßen, beruht auf rechtsfehlerhaften Erwägungen.1. Das Beschwerdegericht hat angeführt, der Rechtspfleger habe in demPrüfungstermin zu Recht beanstandet, daß die von der Schuldnerin vorgelegteAufstellung nicht eindeutig betrieblichen und privaten Bereich trenne. Durch dieAuflage, eine aussagefähige Abrechnung über die Einkünfte vorzulegen, habesichergestellt werden sollen, das pfändbare Einkommen der Schuldnerin richtigermitteln zu können. Die von der Schuldnerin nach der Auflage des Rechts-pflegers eingereichte weitere Aufstellung betreffend den Zeitraum vom 1. Julibis zum 30. September 2001 entspreche in der Form genau der beanstandetenAufstellung. Auch bei dieser Liste lasse sich nicht aus sich heraus nachvollzie-hen, in welchem Umfange beruflich bedingte und in welchem Umfange für dieprivate Lebensgestaltung notwendige Kosten vorlägen. Erst recht lasse sich - 16 -nicht nachprüfen, ob die angeführten Ausgaben tatsächlich erfolgt seien, undzwar aus beruflichen Gründen, da eben nicht angegeben sei, an wen Zahlun-gen erfolgten und aus welchem konkreten Anlaß. Da die erteilte Auflage zurMitwirkung der Schuldnerin durch Vorlage einer aussagefähigen Aufstellungrechtmäßig gewesen sei (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InsO), habe die Schuldnerin da-durch, daß sie dennoch wieder eine inhaltlich der ersten beanstandeten Auf-stellung genau entsprechende vorgelegt habe, in schwerwiegender Weise ge-gen ihre Mitwirkungspflichten verstoßen.2. Der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setzt eineVerletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz",also nach der Insolvenzordnung voraus. Das Beschwerdegericht hat richtiggesehen, daß die Nichterfüllung einer gerichtlichen Anordnung nur dann zurVersagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO führenkann, wenn die erteilte Auflage rechtmäßig gewesen ist, d.h. selbst den Vor-schriften der Insolvenzordnung entsprach (ebenso Ahrens, in: Koh-te/Ahrens/Grote aaO § 290 Rn. 46; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 73;Uhlenbruck/Vallender aaO § 290 Rn. 69). Der Auffassung des Beschwerdege-richts, dies sei hier der Fall, kann jedoch aus Rechtsgründen nicht gefolgt wer-den.a) Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO ist der Schuldner verpflichtet, demInsolvenzgericht über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zugeben. Durch die von der Schuldnerin verlangte Auskunft wollen die Vorinstan-zen sicherstellen, daß das pfändbare Einkommen der Schuldnerin richtig er-mittelt werden kann. Die verlangten Angaben sollen also ersichtlich der Ermitt-lung der Insolvenzmasse dienen. Diese umfaßt das gesamte Vermögen, das - 17 -dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er wäh-rend des Verfahrens erlangt, § 35 InsO, mit Ausnahme der unpfändbaren Ge-genstände, § 36 InsO. Für andere das Verfahren betreffende Verhältnisse kanndie Ermittlung des pfändbaren Einkommens nach Scheitern des Schuldenbe-reinigungsplanes zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Bedeutung sein.b) Zur Ermittlung der Insolvenzmasse nach §§ 35, 36 InsO a.F. bedarfes aber nicht der verlangten Auskunft, welche Ausgaben der Schuldnerin be-rufsbedingt und welche privat veranlaßt sind. Die Schuldnerin ist nach ihrenAngaben als Diplom-Psychologin selbständig tätig und erzielt Einkünfte ausder Erstellung von Gutachten, der Erteilung von Unterricht und aus Betreuun-gen. Zur Insolvenzmasse gehören diese Einkünfte in ihrem vollen Umfangeund nicht etwa nur, wie die Vorinstanzen ersichtlich angenommen haben, dersich aus der Verminderung der Einnahmen um die betrieblich veranlaßtenAusgaben ergebende Gewinn. Die Honoraransprüche der Schuldnerin gegenDritte, denen sie als Diplom-Psychologin Gutachten erstellt, Unterricht erteiltoder die sie betreut, sind nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für per-sönlich geleistete Arbeiten oder Dienste im Sinne des § 850i ZPO, und wieGebührenansprüche freiberuflich tätiger Personen in vollem Umfange pfänd-bar; sie fallen daher ohne Abzüge in die Insolvenzmasse (zur Pfändbarkeit derGebührenforderungen von Steuerberatern BGHZ 141, 173).Einen unpfändbaren Anteil in Höhe (notwendiger) beruflich bedingterAusgaben gibt es bei solchen Einkünften nicht. Der Schuldner kann allenfallsbeantragen, daß ihm von den pfändbaren Vergütungen als Unterhaltsbedarf soviel belassen bleibt, wie ihm verbleiben würde, wenn sein Einkommen auslaufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände, § 850i Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO; - 18 -bei der Bemessung des notwendigen Unterhalts sind Werbungskosten analog§ 850a Nr. 3 ZPO zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Stöber aaO § 850i Rn. 2). Dieentsprechende Anwendung des § 850i ZPO ist durch § 36 Abs. 1 Satz 2 InsOn.F. nunmehr ausdrücklich angeordnet; diese Vorschrift stellt lediglich die be-reits zuvor geltende Rechtslage klar (vgl. Beschlußempfehlung des Rechtsaus-schusses zum Regierungsentwurf des InsOÄndG vom 26. Oktober 2001,BT-Drucks. 14/5680, S. 6, 17). Ihr Regelungsgehalt ist daher auch auf vor dem1. Dezember 2001 eröffnete Insolvenzverfahren anwendbar. Wird ein solcherAntrag gestellt - wie er hier möglicherweise in dem mit ihrem Antrag auf Eröff-nung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung ver-bundenen Gesuch der Schuldnerin gesehen werden kann, hinsichtlich ihrerpersönlichen Ausgaben einen "Mehrbedarf für Erwerbstätige, Selbständige"anzunehmen -, so obliegt es nach allgemeinen Grundsätzen dem Schuldner,die Voraussetzungen für die Gewährung des geltend gemachten pfändungs-freien Anteils darzulegen (zur Darlegungslast des Vollstreckungsschuldnersvgl. Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 811 Rn. 33; Zöller/Stöber aaO § 811Rn. 41). Kommt er seiner Darlegungslast insoweit nicht nach, hat dies lediglichzur Folge, daß eine Verringerung der zur Insolvenzmasse gehörenden Ein-künfte gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 850i ZPO unter-bleibt. Hält das Gericht Ausgaben für nicht ausreichend dargelegt oder nach-gewiesen, hat es sie nicht anzuerkennen. Dagegen darf dem Schuldner dieRestschuldbefreiung nicht allein deswegen gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsOversagt werden, weil er die Voraussetzungen, nach denen ein Gegenstandgemäß § 36 InsO als unpfändbar nicht zur Insolvenzmasse gehört, nicht hinrei-chend dargelegt hat; dies verstieße gegen den Grundsatz der Verhältnismä-ßigkeit. - 19 -Daß die Schuldnerin hinsichtlich ihrer zur Insolvenzmasse gehörendenEinkünfte Auskunftspflichten verletzt hätte, ist bislang nicht festgestellt. Die Vorinstanzen haben vielmehr allein darauf abgestellt, es lasse sich nicht nach-prüfen, ob die angeführten Ausgaben tatsächlich erfolgt und aus beruflichen Gründen veranlaßt seien.c) Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Schuldne-rin auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Vergütungsansprüchegegen Dritte selbst eingezogen hat, obwohl ihr die Verfügung über ihr gegen-wärtiges und zukünftiges Vermögen verboten worden und die Verfügungsbe-fugnis auf den Treuhänder übergegangen ist. Denn der Treuhänder hat seiner-seits nicht, wie das Insolvenzgericht gemäß § 148 Abs. 1 in Verbindung mit§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO angeordnet hat, das zur Insolvenzmasse gehörendeVermögen in Besitz und Verwaltung genommen, insbesondere weder denpfändbaren Teil des Einkommens der Schuldnerin ermittelt noch die Einzah-lung aller von Dritten eingezogenen Forderungsbeträge auf das Insolvenzkontoveranlaßt. Vielmehr hat er mit der Schuldnerin vereinbart, daß sie lediglich250 DM als Vorauszahlung auf pfändbares Einkommen auf das Anderkontozahlen solle. Diese Vereinbarung ist dem Insolvenzgericht mitgeteilt worden,ohne daß dieses auf einer Einziehung der Forderungen der Schuldnerin gegenDritte durch den Treuhänder auf das Insolvenzkonto bestanden hätte. Im Prü-fungstermin vom 19. Juli 2001 ist der Schuldnerin ausweislich des Sitzungs-protokolls im Anschluß an ihre Erklärung, daß sie weiterhin bereit sei, monat-lich 250 DM auf das Treuhandkonto zu überweisen, nur aufgegeben worden,eine aussagefähige Abrechnung über ihre monatlichen Einkünfte dem Treu-händer vorzulegen. - 20 -d) Die Schuldnerin führt zwar keine Praxis im eigentlichen Sinne, son-dern übt ihre Tätigkeit als Diplom-Psychologin nach ihren Angaben nur durchgelegentliche Aufträge aus. Auch die Fortführung einer solchen nur gelegentli-chen Tätigkeit kann aber im Interesse der Insolvenzgläubiger liegen. DemTreuhänder, der grundsätzlich die Aufgaben eines Insolvenzverwalters wahr-nimmt (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO), muß es daher möglich sein, mit dem Schuld-ner zu vereinbaren, daß er ihm, wenn dieser wie bisher gelegentlich Aufträgeübernimmt, die für die Fortführung dieser Tätigkeit erforderlichen Mittel aus derbereits vorhandenen Insolvenzmasse oder aus den zukünftigen, gleichfalls zurMasse gehörigen Einkünften zur Verfügung stellt (zur Praxisfortführung beiFreiberuflern vgl. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 35 Rn. 47 ff., insbesondereRn. 49 m.w.Nachw.).Legt man die zwischen dem Treuhänder und der Schuldnerin hier ge-troffene Vereinbarung, eine monatliche Vorauszahlung auf pfändbares Ein-kommen zu leisten, dahin aus, daß der Schuldnerin zunächst die Fortführungihrer selbständigen Tätigkeit auf eigene Rechnung zu diesen Bedingungen ge-stattet sein solle, dann ist die Abrede, soweit es die Vorauszahlungen angeht,von der Schuldnerin eingehalten worden. Diese Vereinbarung steht zwar auchfür die Schuldnerin ersichtlich ("Vorauszahlung") unter dem Vorbehalt, daß ei-ne endgültige Ermittlung des "pfändbaren Einkommens", d.h. des an die Insol-venzmasse abzuführenden Anteils, aufgrund der quartalsweise jeweils aufzu-stellenden Abrechnungen über die Einnahmen und Ausgaben noch erfolgensolle. Selbst wenn aber die Schuldnerin aufgrund dieser Vereinbarung ver-pflichtet sein sollte, ihre beruflich bedingten Aufwendungen zu belegen, könnteein etwaiger Verstoß gegen diese Pflicht nicht zur Versagung der Restschuld-befreiung führen. Denn bei derartigen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, die - 21 -ihren Entstehungsgrund lediglich in einer Vereinbarung mit dem Treuhänderüber die Fortführung einer selbständigen Tätigkeit - sei es in einer laufendenPraxis oder durch Übernahme gelegentlicher Aufträge - haben, handelt es sichnicht um Pflichten "nach diesem Gesetz" im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO(ebenso Runkel, Festschrift für Wilhelm Uhlenbruck, 2000, S. 315, 331). - 22 -VI.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Niederschlagung derGerichtskosten folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG.KreftRichter am Bundesgerichtshof RaebelKirchhof ist wegen urlaubsbe-dingter Abwesenheit verhindert,seine Unterschrift beizufügen. Kreft Kayser Bergmann
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