ECLI:DE:BGH:2017:151117BXIIZB389.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 389/16 vom 15. November 2017 in der Abstammungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 6 Abs. 1 und 2; BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 a) Bei Bestehen einer sozial - familiären Beziehung zwische n Kind und rechtlichem Vater ist der Antrag des leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft stets u n- begründet (Fortführung von Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 XII ZB 525/16 zur Veröffentlichung bestimmt und Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538). b) Eine Auslegung des Gesetzes dahin, dass die Anfechtung dennoch möglich sei, wenn der leibliche Vater seinerseits eine sozial - familiäre Beziehung zu dem Kind habe und mit ihm in einer Familie zusammenlebe, ist nicht zulässig. c) Das mit einer bestehenden sozial - familiären Beziehung einhergehende Elternrecht des rechtlichen Vaters ist auch in dieser Konstellation gegenüber dem grundrech t- lich geschützten Interesse des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterstellung e r- langen zu können, vorrangig (im Anschluss an BVerfGE 108, 82 = FamRZ 2003, 816 und Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538). BGH, Beschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 389/16 - OLG Hamm AG Iserlohn - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15 . November 2017 d urch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling , Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 wird der B e- schluss des 12. Senats für Familiensachen des Oberlandesg e- richts Hamm vom 13. Juli 2016 (Erlassdatum: 20. Juli 2016) au f- gehoben. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom 27. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen werde n dem Antragsteller auferlegt. Wer Gründe: I. In der vorliegenden Abstammungssache ficht der Antragsteller (Beteili g- ter zu 2) als biologischer Vater die Vaterschaft des Beteiligten zu 3 zu dem im Januar 201 3 geborenen Kind (Beteiligte zu 1) an und begehrt seine Festste l- lung a ls rechtlicher Vater. 1 - 3 - Der Beteiligte zu 3 und die Kindesmutter (Beteiligte zu 4) haben zwei gemeinsame (2007 und 2011 geborene) Söhne. Sie unterhielten eine Bezi e- hung, ohne zus ammenzuleben. Der Beteiligte zu 3 kam jedoch nahezu täglich in den Haushalt d er Mutter, um sich um diese und die Kinder zu kümmern. Im Herbst 2011 kam es zur Trennung, nachdem die Kindesmutter eine Beziehung zum Antragsteller aufgenommen hatte. Ende 2012 trennten sich die Kindes - mutter und der Antragsteller. Nach der Geburt der Toc hter im Januar 2013 kümmerte sich der Beteiligte zu 3 um alle drei Kinder. Er erkannte die Vate r- schaft für die Tochter an. Die Kindesmutter ist allein sorgeberecht igt. Anfang 2014 nahm die Kindesmutter die Beziehung zum Antragsteller wieder auf. Dieser h ielt sich von nun an regelmäßig in ihrer Wohnung auf und kümmerte sich ebenfalls um die drei Kinder. Der Beteiligte zu 3 strengte d a- raufhin ein Umgangsverfahren an. Dieses endete mit einer Vereinbarung. Nach dieser ist er berechtigt, alle drei Kinder jedes zweite Wochenende zu sich zu nehmen, wobei die Tochter aufgrund ihres jungen Alters zunächst nicht bei ihm überna chten sollte. Der Beteiligte zu 3 nimmt dieses Umgangsrecht weiterhin wahr. In der Folgezeit trennten sich die Kindesmutter und der Antragstel ler wi e- derholt, kamen aber jeweils wieder zusammen. Seit Oktober 2016 sind sie mi t- einander verheiratet. Mit seinem seit August 2014 anhängigen Antrag ficht der Antragsteller die Vaterschaft des Beteiligten zu 3 an. Das Amtsgericht hat das zuständige Juge ndamt zum Ergänzungspfleger des Kindes bestellt. Dieses hat für das Kind die Vaterschaft angefochten, während der Verfahrensbeistand sich gegen die Anfechtung ausgesprochen hat. Das Amtsgericht hat molekulargenetische Gu t- achten eingeholt, die den Ausschlus s der Vaterschaft des Beteiligten zu 3 und eine Vaterschaftswa hrscheinlichkeit des Antragstel lers von 99,9999999% ( " V a- terschaft praktisch erwiesen " ) ergeben haben. 2 3 4 - 4 - Das Amtsgericht hat den vom Jugendamt als Ergänzungspfleger gestel l- ten Antrag als unzuläss ig zurückgewiesen, weil die allein sorgeberechtigte Mu t- ter der Anfechtung widersprochen habe. Den vom Antragsteller gestellten A n- trag hat es als unbegründet zurückgewiesen, weil eine sozial - familiäre Bezi e- hun g des Kindes zum Beteiligten zu 3 bestehe. Auf d ie Beschwerde des A n- tragstellers hat das Oberlandesgericht antragsgemäß festgestell t, dass nicht der Beteiligte zu 3, sondern der Antragsteller Vater des Kindes ist. Dagegen richtet sich die zugelassene Rech tsbeschwerde des Beteiligten zu 3, der eine Wiede rherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2016, 2135 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, der Antragsteller sei der leibl i- che Vater de s Kindes und habe seinen Antrag auch innerhalb der Anfechtung s- frist gemäß § 1600 b Abs. 1 BGB gestellt. Es gehe damit allein um die Frage, ob die zwischen dem Kind und dem Beteiligten zu 3 bestehende sozial - familiäre Beziehung die Anfechtu ng der Vaterschaf t ausschließe. Es sei nicht zweifelhaft, dass zwischen Kind und rechtlichem Vater bis heute eine sozial - fam iliäre Beziehung im Sinne von § 1600 Abs. 2 und 3 BGB bestehe. Danach sei eine soz ial - familiäre Beziehung anzuneh men, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trage oder getragen habe. Zwar g reife die Regelvermutung nach § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB, wenn der rechtliche Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet sei oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft geleb t habe, hier nicht ein. Auch a u- 5 6 7 8 - 5 - ßerhalb d er Vermutungstatbestände nach § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB könne aber eine ausreichende Verantwortungsübernahme bestehen, da der Geset z- geber bewusst nur eine Regelvermutung formuliert und keine weitere Konkret i- sierung vo rgenommen habe, um einzelfallgerechte Lösungen zu ermöglichen. Jedenfalls im ersten Jahr nach der Geburt der Tochter habe neben der Mutter auss chließlich der Beteiligte zu 3 typische Elternpflichten wahrgenommen. Er sei damit zunächst zu dem sozial - familiä ren Vater des Kindes geworden. Auch nachdem die Mutter wieder mit dem Antragsteller zusammengekom men sei, habe der Beteiligte zu 3 sich nicht aus der Vaterrolle für die Tochter zurückg e- zogen, sondern im Gegenteil ein Verfahren angestrengt, um den Umgang mi t " seiner " Tochter durchzusetzen. Das Bejahen einer sozial - familiären Beziehung zwischen Kind und rech t- lichem Vater führe aber nicht zwingend dazu, dem leiblichen Vater die Anfec h- tungsmöglichkeit zu versagen. Die Besonderheit des vorliegenden Falls best e- he darin, dass neben dem rechtlichen auch der leibliche Vater eine sozial - familiäre Beziehung zu dem Kind habe. Auch nach der Einschätzung des vom Amtsgericht bestellten Verfahrensbeistands hätten beide Väter eine vertrauen s- volle Beziehung zum Kind. Nac h dem Wortlaut des § 1600 Abs. 2 BGB komme es auf die sozial - familiäre Beziehung des Kindes zu seinem leiblichen Vater zwar nicht an. Die historische und teleologische Auslegung gebiete es jedoch, § 1600 Abs. 2 BGB einschränkend dahin auszulegen, dass eine sozial - familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater einer Anfechtung durch den leiblichen Vater dann nicht entgegenstehe, wenn dieser seinerseits eine sozial - familiäre Bezi e- hung zu dem Kind habe und mit ihm in e iner Familie zusammenlebe. Art . 6 Abs. 2 GG schütze das Interesse des leiblichen Vaters eines Kindes, auch die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen. Dieser Schutz vermittle zwar kein 9 10 - 6 - Recht, in jedem Fall vorrangig vor dem rechtlichen Vater die Vaterstellung ei n- geräumt zu erhalten. Der Gesetzgeber habe bei der Frage, ob dem rechtlichen oder dem leiblichen Vater der Vorrang einzuräumen sei, darauf abgestellt, ob der rechtliche Vater auch sozialer Vater sei; er habe dabei aber ersichtlich nicht die Konstellation der doppelten Vatersch aft vor Augen gehabt. Auch in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen sei stets ausschlaggebend gewesen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung allein der rechtliche Vater eine sozial - familiäre Beziehung zu dem Kind gehabt und mit ihm in einer Familie zusammengelebt habe. Die hier gegebene Konste l- lation sei jedoch eine andere. Der leibliche Vater habe zum maßgeblichen Zei t- punkt der letzten mündlichen Verhandlung eine sozial - familiäre Beziehung zu seinem Kind. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG enthalte das Gebot, möglichst eine Übe r- einstim mung von leiblicher und rechtlicher Elternschaft zu erreichen. Das Neg a- tivmerk mal der sozial - familiären Beziehung zum rechtlichen Vater diene im Int e- resse des Kindes dem Schutz der bestehenden sozialen Familie. Lebe wie hier der leibliche Vater aber mit dem Kind und seiner Mutter als Familie zusammen und habe er selbst auch innerhalb dieser Familie eine sozial - familiäre Bezi e- hung zu seinem Kind, falle diese Fa milie unter den Schutz des Art. 6 Ab s. 1 GG. Der vom Gesetzgeber bezweckte Schutz der sozialen Familie könne in dieser Konstellation nur erreicht werden, wenn der leibliche Vater auch die Rolle des rechtlichen Vaters einnehmen könne. Es reiche dabei nicht, den Vat er auf sein Umgangsrecht nac h § 1686 a Abs. 2 BGB zu verweisen. Denn nur dem rechtlichen Vater werde durch § 1671 BGB der Weg eröffnet, über die gemei n- same elterliche Sorge auch rechtliche Verantwortun g für sein Kind zu tragen. Soweit der Beteiligte zu 3 befürchte, bei Verlust sei ner rechtlichen Vate r- schaft den Kontakt zu " seiner " Tochter zu verlieren, sei auf die bestehende Umgangsvereinbarung und darauf hinzuweisen, dass es der allein sorgeb e- rec h tigten Kindesmutter natürlich weiterhin unbenommen sei, den Umgang wie 11 - 7 - bisher zuzulas sen. Sofern künftig erneut Streit über den Umgang aufkommen sollte, stünde ihm der Rechtsweg nach § 1685 Abs. 2 BGB offen. 2. Das hält rechtlic her Überprüfung nicht stand. Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist zur Anfechtung der Vaterschaft auch der Mann berechtigt, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Em p fängniszeit beigewohnt zu haben. Die Anfechtung setzt in diesem Fall g e- m äß § 1600 Abs. 2 BGB voraus, dass zwischen dem Kind und seinem rechtl i- chen Vater keine sozial - familiäre Beziehung b esteht und dass der Anfechtende l eiblicher Vater des Kindes ist. Da der Antragsteller nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen leiblicher Vater des Kindes ist, kommt es im vorliegenden Fall d a- rauf an, ob zwischen dem Beteiligten zu 3 als rechtlichem Vater und dem Kind eine sozial - familiäre Beziehung besteht und diese die Anfechtung durch den biologischen Vater hindert. Beides ist im Ergebnis zu bejahen. a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass eine sozial - fam iliäre Beziehung zwischen dem Kind und dem Beteiligten zu 3 b e- steht. aa) Das Bestehen einer sozial - fa miliären Beziehung setzt nach § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB voraus, dass der rechtliche Vater für das Kind t atsächlich Verantwortung trägt. Verantwortung trägt derjenige, der sich um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmert (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 816, 818). Eine Übernahme ta t- sächlicher Verantwortun g liegt nach § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB in der Regel vor, wenn der rechtliche Vater mit der Mutter des Kinde s verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher G emeinschaft zusammengelebt hat. 12 13 14 15 16 17 - 8 - Das Zusammenleben in einem Haushalt ist allerdings keine Vorausse t- zung der sozial - familiären Beziehung. Die Übernahme tatsächlicher Verantwo r- tung kann auch i n anderer Form erfolgen, indem der Vater etwa wesentliche Betreuungsleistungen für das Kind erbringt, ohne mit diesem dauerhaft in einem Haushalt zu leben (vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 210, 124 = FamRZ 2016, 1142 Rn. 14 f. zur ehelichen Lebensgemeinschaf t). Dass die tatsächliche Wahr - nehmung elterlicher Verantwortung nicht auf den Fall des Zusammenlebens in einem Haushalt beschränkt, sondern auch darüber hinaus möglich ist, zeigt sich etwa, wenn der rechtliche Vater nach Trennung der rechtlichen Eltern re gelm ä- ßige Kontakte zu dem Kind unterhält und sich hierbei um die Pflege und Erzi e- hung des Kindes kümmert. Denn die sozial - familiäre Beziehung muss nur zw i- schen rechtlichem Vater und Kind bestehen und setzt nicht voraus, dass gleic h- zeitig eine entsprechende Beziehung des rechtlichen Vaters zur Mutter besteht. Auch bei regelmäßigen Umgangskontakten zwischen rechtlichem Vater und Kind ist mithin grundsätzlich vom Bestehen einer sozial - familiären Beziehung auszugehen (OLG Hamm FamRZ 2016, 1185, 1186; OLG Frankf urt FamRZ 2007, 16 74; MünchKommBGB/Wellenhofer 7. Aufl. § 1600 Rn. 23). bb) In zeitlicher Hinsicht kommt es abgesehen vom Fall, dass der rechtl i- che Vater verstorben ist, für das Bestehen der sozial - familiären Beziehung auf den Abschluss der Beschwerdein stanz als der letzten Tatsacheninst anz an (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 XII ZB 525/16 zur Veröffentlichung bestimmt mwN; Senatsurteil BGH Z 170, 161 = FamRZ 2007, 538, 539). Zu diesem Zeitpunkt muss die sozial - familiäre Beziehung aktuell best e- hen. Es genügt nicht, dass der rechtliche Vater die tatsächliche Elternveran t- wortung zu einem früheren Zeitpunkt übernommen hatte, wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt beendet worden ist und bei Abschluss der letzten Tats a- 18 19 20 - 9 - cheninstanz nicht mehr besteh t (Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538, 539). Im Übrigen setzt das Bestehen einer sozial - familiären Beziehung keine bestimmte Mindestdauer voraus. Ein längeres Zusammenleben mit dem Kind ist zwar ein Indiz, nicht aber eine notwendige Voraussetzun g für das Bestehen einer sozial - familiären Beziehung. Diese kann bereits bei kürzerem Zusamme n- leben bejaht werden, wenn dieses noch andauert und der Tatrichter überzeugt ist, dass der rechtliche Vater die tatsächliche Verantwortung für das Kind übe r- nommen hat und in einer Weise trägt, die auf Dauer angelegt erscheint (S e- natsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538, 539 f.). Eine sozial - familiäre B e- ziehung kann demzufolge insbesondere auch bei zusammenlebenden nicht verheirateten rechtlichen Eltern sogleich na ch der Geburt des Kindes gegeben sein. Dass die Voraussetzungen der Regel annahmen nach § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht erfüllt sind, schließt dies nicht aus, weil es sich bei den Regelannahmen lediglich um widerlegbare Indizie n und nicht um eine gesetzliche Begrenzung des Begriffs der sozial - familiären Beziehung handelt (vg l. Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538, 539 f.). b) Das Anfechtungsbegehren d es leiblichen Vaters ist nach § 1600 Abs. 2 BGB nur begründet, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial - familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Darauf, ob auch zwischen leiblichem Vater und Kind eine sozial - familiäre Beziehung besteht, kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut der g e- setzlichen Regelung nicht an. aa) Für eine einschränkende Auslegung der Norm besteht entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts keine Möglichkeit . Dass eine sozial - 21 22 23 - 10 - familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater, wie das Ob erla n- desgericht meint, einer Anfechtung durch den leiblichen Vater dann nicht en t- gegenstehe, wenn dieser seinerseits eine sozial - familiäre Beziehung zu dem Kind habe und mit ihm in einer Familie zusammenlebe, findet im Gesetz keine Grundlage und ergibt sic h insbesondere nicht aus einer historischen oder tele o- logischen Auslegung. (1) Die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ist durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Be zu gspersonen des Kindes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598) eingeführt worden. Der Gesetzgeber kam damit einer Anor d- nung des Bundesverfassungsgerichts nach, die diese s in seiner Entscheidung vom 9. April 2003 (BVerfGE 108, 82 = FamRZ 2003, 816) getroffen hat te. Das B undesverfassungsgericht hatte § 1600 BGB in der seinerzeit gültigen Fass ung für insoweit mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar erklärt, als er den leibl i- chen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes ausnahmslos von der Anfec h- tung einer Vat erschaftsanerkennung ausschloss. Dem lag die Erwägung z u- grunde, dass auch der leibliche, aber nicht rechtliche Vater eines K indes unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stehe. Leiblicher Vater eines Kindes zu sein, mache diesen zwar allein noch nicht zum Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Grundrechtsnorm schütze den leiblichen Vater aber in seinem Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzune h- men. Dieser Schutz vermittle ihm kein Recht, in jedem Fall vorrangig vor de m rechtlichen Vater die Vaterstellung eingeräumt zu erhalten. Ihm sei jedoch vom Gesetzgeber die Möglichkeit zu eröffnen, die rechtliche Vaterposition zu erla n- gen, wenn dem der Schutz einer familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Elte rn nicht entgegenstehe und festgestellt werde, dass er der leibliche Vater des Ki ndes sei (BVerfGE 108, 82 = FamRZ 2003, 816, 818). 24 - 11 - (2) Damit hat das Bundesverfassungsgericht den verfassungsrechtlich gebotenen Rahmen einer gesetzlichen Neuregelung berei ts dahin vorgegeben, dass das Anfechtungsrecht gesetzlich zu gewährleisten ist, wenn keine famili ä- re Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater besteht. Dass sich die Begründung insoweit nicht nur auf den rechtlichen Vater, sondern auf beide rechtlichen Eltern bezieht, ist schon deshalb nicht ausschlaggebend, weil für die Anfechtung der Vaterschaft das Bestehen oder Nichtbestehen einer sozial - familiären Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Mutter nicht erheblich sein kann. Dementsprechend stellt das Gesetz auch nicht auf eine sozial - familiäre Beziehung des Kindes mit seinen rechtlichen Eltern, sondern nur auf eine solche mit seinem rechtlichen Vater ab. Denn auch für das Elternrecht des rechtlichen Vaters kommt es nicht darauf an, ob dieser in familiä rer Gemei n- schaft mit der Mutter lebt oder nicht. Nach der Trennung von der Mutter bleibt er unverändert Träger des Elternrechts. Geht das Elternrecht des rechtlichen V a- ters mit einer bestehenden sozial - familiären Beziehung einher, ist es auch in dieser Kon stellation gegenüber dem grundrechtlich geschützten Interesse des leiblichen Vaters, in die rechtliche Vaterstellung einrücken zu können, vorra n- gig. Daran hat sich der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien b e- wusst or ientiert (BT - Drucks. 15/2253 S . 11). (3) Dem entspricht es zudem, dass das Kind nicht selten eine sozial - familiäre Beziehung auch zu seinem leiblichen Vater haben kann, sei es, dass dem leiblichen Vater wie vom Bundesverfassungsgericht seinerzeit zugleich entschieden worden ist aufgrund einer früheren sozial - familiären Bez iehung ein Umgangsrecht gemäß § 1685 Abs. 2 BGB zusteht, sei es, dass er nach § 1686 a BGB erstmals Umgangskontakte mit seinem leiblichen Kind erwirken kann (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 212, 155 = FamRZ 2016, 2082 Rn. 19 ff.). In diesen Fällen kann der leibliche Vater auch neben dem rechtlichen Vater eine sozial - familiäre Beziehung zu dem Kind aufbauen, ohne dass ihm dies zugleich 25 26 - 12 - die Anfechtung eröffnen würde. Die vom Oberlandesgericht hier weiter aufg e- stellte Vor aussetzung, zwischen dem leiblichen Vater, der Mutter und dem Kind müsse zusätzlich eine familiäre Beziehung bestehen, würde hingegen letztlich die sozial - familiäre Beziehung zur Mutter den Ausschlag geben lassen. Das würde aber sowohl dem Elternrecht des rechtlichen Vaters als auch der geset z- lichen Systematik in § 1600 Abs. 2 und 3 BGB widersprechen, die nur auf die Übernahme tatsächlicher Verantwortung für das Kind abstellt, nicht aber auf das Bestehen einer sozial - familiären Beziehung des rechtlichen Vat ers zur Mu t- ter. Der Mutter steht ohnedies ein eigenes Anfechtungsrecht zu, das selbst von einer bestehenden sozial - familiären Beziehung des Kindes zum rechtlichen V a- ter nicht gehindert wird. Von diesem hat die Kindesmutter, die vor dem Amtsg e- richt der Vate rschaftsanfechtung ausdrücklich widersprochen hat, im vorliege n- den Fall keinen Gebrauch gemacht. bb) Die wortlautgetreue Gesetzesanwendung entspricht somit den Vo r- gaben des Bundesverfassungsgerichts. Dafür, dass der Gesetzgeber darüber hinausgehen und d em leiblichen Vater weitergehende Rechte einräumen wollte, als dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Blick auf die widerstreitenden Grundrechtspositionen von rechtlichem und leiblichem V a- ter geboten war, ist nichts ersichtlich (ebe nso BeckOGK BGB / Reuß [Stand: 1. Juli 2017] § 1600 Rn. 84 mwN). Die Regelung in § 1600 Abs. 2 BGB ist somit ihrem Wortlaut e ntsprechend als bewusste gesetz geberische Entscheidung zu respektieren. Die Frage, ob die bestehende gesetzliche Regelung auch zukün f- tig noch rechtspolitisch wünschenswert erscheint oder ob den Interessen des leiblichen Vaters ein höherer Stellenwert gebührt, fällt schließlich in die alleinige Zuständigkeit des Gesetz gebers (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 XII ZB 525/16 zur Ver öffentlichung bestimmt). 27 - 13 - c) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Neuregelung ergeben sich nicht. Der Gesetzgeber hat sich bei der Gesetzesfassung an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts orientiert, die dieses aus einer grundrechtl ichen Bewertung der Interessenlage der Beteiligten entwickelt hat. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seiner nachfo l- genden Rechtsprechung die gesetzliche Regelung nicht bean standet (BVerfG FamRZ 2015, 817 f. mwN; vgl. Senatsbeschluss v om 1 8. Oktober 2017 XII ZB 525/16 zur Veröffentlichung bestimmt mwN). Die Gesetzeslag e ist schließlich auch mit Art. 8 EMRK vereinbar (vgl. BVerfG FamRZ 201 5, 817; Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 XII ZB 525/16 zur Veröffentlichung bestimmt). De r Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die vom deutschen Gesetzgeber getroffene Entsche i- dung als im Rahmen des nationalen Beurteilungsspielraums zulässig anges e- hen (vgl. etwa EGMR Urteil vom 22. März 2012 45071/09 juris Rn. 64 ff.; EGMR FamRZ 2014, 1257 und FamRZ 2016, 437). Zwar lag den Entscheidu n- gen noch kein Fall wie der vorliegende zugrunde, in dem das Kind zu dem lei b- lichen wie dem rechtlichen Vater zugleich in einer sozial - familiären Beziehung steht und zudem mit dem leiblichen Vater un d der Mutter zusammenlebt. Auch insoweit liegt es aber im Rahmen des nationalen Beurteilungsspielraums, dass der deutsche Gesetzgeber die Beseitigung der rechtlichen Abstammung als Statusbeziehung aus Gründen der Rechtssicherheit an geeignete generelle Kr i- terien geknüpft und eine offene, zeitlich nicht fixierte Abwägung der beiderseit i- gen Interessen des leiblichen und des rechtlichen Vaters nicht vorgesehen hat (vgl. Se natsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538, 540). Den gleichwohl anzuerkennenden Interess en des leiblichen Vaters an einem familiären Leben mit seinem Kind (vgl. EGMR FamRZ 2011, 269 Rn. 61 und FamRZ 2011, 1715, 1716) ist dann auf andere Weise Rechnung zu tragen, wie dies der Gesetzg e- 28 29 - 14 - ber durch die Gewährung e ines Umgangsrechts des leiblichen Vater s in § 1686 a BGB umgesetzt hat. Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Iserlohn, Entscheidung vom 27.01.2016 - 130 F 77/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 13.07.2016 - II - 12 UF 51/16 -
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