BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 38/97 vom 5. September 2001 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber - Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Brandenburg wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Dezember 1996 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesg e - richt zurückverwiesen. Wert: 1.000 DM. Gründe: I. Die am 20. April 1990 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil des Familiengerichts vom 12. Juli 1995 rechtskräftig geschieden worden. Das Versorgungsausgleichsverfahren ist abgetrennt worden. Der Scheidungsantrag der Ehefrau, dessen formgerechte Zustellung sich nicht aus den Akten erkennen läßt, ist dem Ehemann nach den vom - 3 - Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen am 29. oder 30. Mrz 1995 ta t - schlich zugegangen. Whrend der Ehezeit (1. April 1990 bis 28. Februar 1995, §§ 1587 Abs. 2 BGB, 187 ZPO) haben die Parteien nach den vom Oberlandesgericht aufgrund der Ausknfte der Landesversicherungsanstalt Brandenburg (im folgenden: LVA) getroffenen Feststellungen Rentenanwar t - schaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar jeweils angleichungsdynamische Anrechte im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG. Die von der Ehefrau erlangten Anrechte betragen monatlich 52,12 DM, diejenigen des Ehemannes monatlich 202,45 DM. Die Ehefrau hat in der Ehezeit darber hinaus (nichtangleichungsdynamische) Rentenanwartschaften im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in Höhe von monatlich 57,74 D M erworben. In dem Termin zur mndlichen Verhandlung vor dem Familiengericht vom 3. April 1996 haben die Parteien folgende Vereinbarung geschlossen: "Wir vereinbaren, daû die nichtangleichungsdynamischen A n - rechte der Ehefrau (ausweislich der Berechnungen der LVA Brandenburg vom 25.10.1995 in Höhe von 57,74 DM) wie angle i - chungsdynamische Anrechte behandelt werden. Hierin liegt ein Teilverzicht der Antragstellerin, den wir jedoch vereinbaren." Das Amtsgericht hat daraufhin den Versorgungsausgleich dahin durc h - gefhrt, daû es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA a n - gleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 46,29 DM, bezogen auf den 28. Februar 1995, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA bertragen hat. Hiergegen hat die LVA Beschwerde eingelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, daû die Vereinbarung der Parteien nichtig sei, weshalb der Verso r - gungsausgleich nicht habe durchgefhrt werden drfen, sondern das Verfahren - 4 - habe ausgesetzt werden mssen. Durch den angefochtenen Beschluû hat das Oberlandesgericht die Beschwerde zurckgewiesen. Mit der hiergegen g e - richteten - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die LVA das Ziel einer Aussetzung des Verfahrens weiter. II. Die weitere Beschwerde fhrt zur Aufhebung des angefochtenen B e - schlusses und zur Zurckverweisung der Sache. 1. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, daû der Verso r - gungsausgleich unter Bercksichtigung der vom Familiengericht in seiner En t - scheidung stillschweigend genehmigten Vereinbarung zutreffend durchgefhrt worden sei. Zur Begrndung hat es im wesentlichen ausgefhrt: Die Vereinb a - rung verstoûe nicht gegen die "systemimmanenten Schranken" des Verso r - gungsausgleichs. Durch sie sei weder die Form des Ausgleichs (Splitting) noch dessen Richtung gendert worden, vielmehr sei lediglich der zugunsten der Ehefrau auszugleichende Betrag verringert worden. Die Einhaltung der Form des Versorgungsausgleichs ergebe sich schon daraus, daû beide Parteien ausschlieûlich dynamische, nmlich angleichungs - bzw. nichtangleichungsd y - namische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten erworben htten und deshalb nur das Splitting gemû § 1587 b Abs. 1 BGB als Ausgleichsform in Betracht komme. Die Ehefrau sei auch ohne die Vereinbarung ausgleichsberechtigt, wie eine Berechnung fr den angenommenen Fall zeige, daû der Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG durchzufhren sei. In diesem Fall seien - unter Heranzi e - hung der nach § 3 Abs. 2 VAÜG fr die Werte rmittlung der auszugleichenden - 5 - Anrechte geltenden Regeln - bei einer Berechnung zum zweiten Halbjahr 1996 1,3572 Entgeltpunkte (Ost) zugunsten der Ehefrau zu bertragen, whrend das Amtsgericht im Ergebnis 1,3058 Entgeltpunkte (Ost) zugunsten der Ehefrau bertragen habe. Auch wenn bercksichtigt werde, daû die auf der Vereinb a - rung der Parteien beruhende Schlechterstellung der Ehefrau mit jeder Re n - tenerhhung geringfgig zunehmen knne, sei angesichts des geringen Unte r - schiedes auszuschlieûen, daû sich die Ausgleichsrichtung ndern werde. De s - halb liege die Vereinbarung im Rahmen der Dispositionsbefugnis der Parteien und sei wirksam. Ausgehend hiervon sei es nicht zu beanstanden, daû das Familiengericht die nichtangleichungsdynamische Anwartschaft der Ehefrau einer nominal gleich hohen angleichungsdynamischen Anwartschaft gleichg e - setzt, den Betrag von 57,74 DM der angleichungsdynamischen Anwartschaft von 52,12 DM hinzugerechnet und in Hhe der Hlfte des Wertunterschiedes (202,45 DM - 109,86 DM = 92,59 DM : 2 = 46,29 DM) den Versorgungsau s - gleich durchgefhrt habe. 2. Die weitere Beschwerde hlt die Vereinbarung der Parteien fr u n - wirksam. Sie vertritt die Auffassung, daû das Amtsgericht den Versorgung s - ausgleich nicht habe durchfhren drfen, weil weder die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAG noch diejenigen der Nr. 2 der Bestimmung erfllt gewesen seien. Bei dieser Sachlage habe das Verfahren zwingend ausgesetzt werden mssen. Die Vereinbarung der Parteien laufe auf eine unzulssige Umgehung des § 2 Abs. 1 VAG hinaus. Bei Beachtung der gesetzlichen B e - stimmungen htten derzeit keine Rentenanwartschaften bertragen werden drfen. - 6 - 3. Damit vermag die weitere Beschwerde nicht durchzudringen. Das Oberlandesgericht ist zu Recht von der Wirksamkeit der am 3. April 1996 von den Parteien geschlossenen Vereinbarung ausgegangen. a) Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde begegnet die Vereinbarung keinen formellen Bedenken. Zwar setzt die Wirksamkeit einer zu gerichtlichem Protokoll erklrten Vereinbarung ber den Versorgungsausgleich regelmûig voraus, daû beide Ehegatten dabei durch bei dem Gericht zug e - lassene Rechtsanwlte vertreten werden (Senatsbeschluû vom 20. Februar 1991 - XII ZB 125/88 - FamRZ 1991, 679, 680). Das war vorliegend indessen der Fall. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 3. April 1996 hat sich Recht s - anwalt B. zum Abschluû der Vereinbarung nach § 1587 o BGB fr den Eh e - mann bestellt. Daû das Familiengericht die Vereinbarung nicht ausdrcklich genehmigt hat, ist im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, enthlt der Beschluû des Familiengerichts jede n - falls eine stillschweigende Genehmigung der Vereinbarung, da sie die wesen t - liche Grundlage der getroffenen Entscheidung darstellt. b) Auch im brigen ist die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Ve r - einbarung sei wirksam, nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Der Senat hat in einem Parallelverfahren entschieden, daû § 2 Abs. 1 VAG der Wirksamkeit einer von den Pa rteien nach § 1587 o Abs. 1 BGB in zulssiger Weise geschlossenen Vereinbarung ber den Versorgung s - ausgleich, nach der nichtangleichungsdynamische Anrechte des Ausgleichsb e - rechtigten wie angleichungsdynamische Anrechte behandelt werden sollen, nicht entgegenstehe. Vielmehr komme es fr die Frage der Wirksamkeit allein darauf an, ob sich die Vereinbarung der Parteien im Rahmen der ihnen nach - 7 - § 1587 o Abs. 1 BGB eingerumten Dispositionsbefugnis halte (Senatsb e - schluû vom 5. September 2001 - XII ZB 28/97 - zur Verffentlichung vorges e - hen). Auf die Ausfhrungen in dem genannten Beschluû wird Bezug geno m - men. Wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat, ist deshalb zu prfen, zugunsten welches Ehegatten und in welcher Richtung Rentenanwar t - schaften gemû § 1587 b Abs. 1 BGB zu bertragen wren, wenn der Verso r - gungsausgleich uneingeschrnkt durchgefhrt werden mûte. c) Nach den bisher getroffenen Feststellungen verstût die Vereinb a - rung nicht gegen § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB. Daû sich hierdurch nicht die Richtung ndert, in der nach der gesetzl i - chen Regelung der Versorgungsausgleich zu erfolgen htte, hat das Oberla n - desgericht durch die von ihm rechtlich und rechnerisch zutreffend durchg e - fhrte Berechnung fr den angenommenen Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAG ermittelt. Danach htte sich der Versorgungsausgleich ohne die Verei n - barung ebenfalls zugunsten der Ehefrau ausgewirkt. Auch sonst ergeben sich keine Bedenken gegen die Zulssigkeit der Vereinbarung. Da angleichungsdynamische Anrechte bis zur Einkommensangleichung wegen ihrer besonderen Wertsteigerung einen hheren Wert haben als nich t - angleichungsdynamische Anrechte, wird infolge der Vereinbarung, daû ein nichtangleichungsdynamisches Anrecht wie ein angleichungsdynamisches A n - recht behandelt werden soll, ersteres im Ergebnis hher bewertet. Handelt es sich, wie vorliegend, um ein Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten, dann fhrt die Vereinbarung zu einer gewissen Schlechterstellung des Au s - gleichsberechtigten, weil ihm die Angleichungsdynamik der Anrechte des Au s - gleichspflichtigen nicht in vollem Umfang zugute kommt. Die Vereinbarung b e - wirkt deshalb mittelbar einen - wenn auch relativ geringfgigen - Teilausschluû - 8 - des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Berechtigten und hat damit nicht die unzulssige Folge, daû zu Lasten des Ausgleichspflichtigen mehr Anwar t - schaften bertragen werden, als dies ohne die Vereinbarung der Fall wre (vgl. auch Kemnade, FamRZ 1998, 1443). d) Danach ist der unter Bercksichtigung der Vereinbarung durchg e - fhrte Versorgungsausgleich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht zu beanstanden. 4. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschlieûend zu entscheiden. Die fr die Ehefrau von der LVA am 25. Oktober 1995 erteilte Auskunft berc k - sichtigt nicht die Auswirkungen des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998 ff.), unter anderem die genderte Bewe r - tung der Kindererziehungszeiten, mit der der Bemessungswert angehoben wurde. Die Sache muû deshalb an das Oberlandesgericht zurckverwiesen werden, damit es die notwendigen Feststellungen treffen kann. Blumenrhr Sprick Weber -Monecke Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz Ahlt ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenrhr
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