BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 39/01 vom 7. Dezember 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VAHRG 247 3 a Enth344lt eine Versorgungsordnung die Regelung, dass ein Anspruch auf Hinter-bliebenenversorgung wegf344llt, wenn der Witwer oder die Witwe wieder heiratet (sog. Wiederverheiratungsklausel), kann ein geschiedener, wieder verheirateter Ehegatte von dem Tr344ger der Versorgung nicht die Zahlung einer Ausgleichs-rente im Wege des verl344ngerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ge-m344337 247 3 a VAHRG verlangen (hier: Versorgungsordnung der Volkswagen AG). BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 39/01 - OLG Braunschweig AG Wolfsburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. Januar 2001 wird auf Kosten der Antragstellerin zur374ckgewie-sen. Beschwerdewert: 1.826 200 (= 3.571,56 DM). Gr374nde: I. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege des verl344ngerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf Zahlung einer Ausgleichsrente in Anspruch. 1 Sie war mit einem fr374heren Werksangeh366rigen der Antragsgegnerin ver-heiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 2. Februar 1984 geschieden. Mit Beschluss vom 26. Februar 1986 wurde der Versorgungsausgleich geregelt; dabei blieb der Ausgleich der betrieblichen Al-tersversorgung des Ehemannes bei der Antragsgegnerin dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. 2 - 3 - Nach dem Renteneintritt der geschiedenen Ehegatten hat das Amtsge-richt auf Antrag der Antragstellerin dem Ehemann aufgegeben, im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine monatliche Ausgleichsrente in H366he von 297,63 DM ab 1. Januar 1998 zu zahlen. 3 4 Die Antragstellerin hat im Jahre 1990 wieder geheiratet; ihr zweiter Ehe-mann ist am 16. September 1999 verstorben. Auch der erste Ehemann ist eine zweite Ehe eingegangen; er ist am 14. Juni 1999 verstorben. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin beantragt, gem344337 247 3 a VAHRG anzuordnen, dass die Antragsgegnerin als Tr344gerin der auszuglei-chenden Versorgung aus der Hinterbliebenenversorgung einen Betrag von mo-natlich 297,63 DM an sie zu zahlen habe. Die Versorgungsordnung der An-tragsgegnerin enth344lt insofern folgende Regelung: 5 247 5 VW.-Hinterbliebenenrente (1) VW.-Hinterbliebenenrente wird im Falle des Todes von Werksange-h366rigen (= vorzeitiger Versorgungsfall) oder im Falle des Todes von Beziehern einer VW.-Rente (= Versorgungsfall) gezahlt, im ersten Fall jedoch nur, wenn die Wartezeit (247 2) erf374llt ist. (2) Hinterbliebene sind die Witwe oder der Witwer 205 (3) 205 (4) 205 (5) VW.-Hinterbliebenenrente f374r eine Witwe oder einen Witwer wird bei Wiederverheiratung letztmals f374r den Monat der Wiederverheiratung gezahlt. (6) Lebt f374r eine Witwe oder einen Witwer die Rente aus der gesetzli-chen Rentenversicherung nach Nichtigkeitserkl344rung oder Aufl366sung - 4 - der nachfolgenden Ehe durch Tod des Ehegatten oder Scheidung wieder auf, so gilt dies auch f374r die VW.-Hinterbliebenenrente. (7) 205 6 Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen, da nach der Versorgungs-ordnung der Antragsgegnerin f374r den Fall der Wiederverheiratung kein An-spruch einer Witwe auf Hinterbliebenenversorgung bestehe. Die hiergegen ge-richtete Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt sie ihr Begehren auf Zahlung einer Ausgleichs-rente weiter. II. Das Rechtsmittel ist nicht begr374ndet. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsrente im Wege des verl344ngerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gem344337 247 3 a VAHRG zu. 7 1. a) Nach der vorgenannten Bestimmung kann der Berechtigte nach dem Tod des Verpflichteten in den F344llen des schuldrechtlichen Versorgungs-ausgleichs von dem Tr344ger der auszugleichenden Versorgung, von dem er, wenn die Ehe bis zum Tode des Verpflichteten fortbestanden h344tte, eine Hin-terbliebenenversorgung erhielte, die Ausgleichsrente nach 247 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen. 247 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG sieht demnach nur dann einen Leistungsanspruch vor, wenn bei - angenommenem - Fortbestehen der Ehe der Ausgleichsberechtigte von dem Tr344ger der Versorgung eine Hinterblie-benenversorgung als Witwe oder Witwer erhielte. 8 - 5 - b) Diese Voraussetzung hat das Oberlandesgericht als nicht erf374llt ange-sehen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: In 247 5 Abs. 5 der insofern ma337ge-benden Versorgungsordnung der Antragsgegnerin sei bestimmt, dass die Hin-terbliebenenrente f374r eine Witwe bei Wiederverheiratung letztmals f374r den Mo-nat der Wiederverheiratung gezahlt werde. Eine derartige allgemeine Be-schr344nkung der Hinterbliebenenversorgung durch die jeweilige Versorgungs-ordnung des Versorgungstr344gers in Form einer so genannten Wiederverheira-tungsklausel sei zul344ssig. Sie wirke sich auch zu Lasten des geschiedenen Ausgleichsberechtigten aus und ber374hre demnach auch den verl344ngerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Infolge der im Jahre 1990 erfolgten Wiederverheiratung der Antragstellerin sei demnach ein Anspruch auf Durch-f374hrung des verl344ngerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach dem Tode des geschiedenen Ehemannes nicht gegeben. Daran 344ndere auch der Umstand, dass der zweite Ehemann der Antragstellerin am 16. September 1999 verstorben sei, nichts. Gem344337 247 5 Abs. 6 der Versorgungsordnung lebe zwar die betriebliche Hinterbliebenenrente nach Aufl366sung der nachfolgenden Ehe u.a. durch Tod des Ehegatten wieder auf, dies jedoch nur, wenn auch die Rente f374r eine Witwe oder einen Witwer aus der gesetzlichen Rentenversiche-rung wieder auflebe. Das sei vorliegend mit R374cksicht auf die Durchf374hrung des 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach der Scheidung von dem fr374-heren Ehemann aber nicht der Fall. 9 Diese Auffassung ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 10 2. Die Ausgestaltung der Hinterbliebenenregelung in 247 5 Abs. 5 und 6 der Versorgungsordnung der Antragsgegnerin steht einem Anspruch der Antrag-stellerin auf Fortzahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente entgegen. 11 - 6 - a) Die Regelung des 247 3 a VAHRG soll die schwache Stellung des auf-grund schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ausgleichsberechtigten Ehe-gatten durch die M366glichkeit der Inanspruchnahme des Tr344gers der schuld-rechtlich auszugleichenden Versorgung so weit wie m366glich beseitigen. Mit dem Tod des Verpflichteten erlischt der Anspruch auf die schuldrechtliche Aus-gleichsrente nach 247 1587 g Abs. 1 BGB. Da dieser Anspruch auch nicht als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben 374bergeht, bleibt der Berechtigte in die-sem Fall unversorgt. Zweck der Regelung des 247 3 a VAHRG ist es, diese Ver-sorgungsl374cke zu schlie337en (vgl. BT-Drucks. 10/5447 S. 10 f.). 12 b) Der gegen den Versorgungstr344ger gerichtete Anspruch ist von dem Bestehen einer Hinterbliebenenversorgung abh344ngig. Der schuldrechtlich Aus-gleichsberechtigte hat nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen nur dann einen Zahlungsanspruch gegen den Versorgungstr344ger, wenn er im Falle des Fortbe-stehens der Ehe als Witwer oder Witwe von diesem eine Hinterbliebenenver-sorgung verlangen k366nnte. Bei der zugesagten - generellen - Hinterbliebenen-versorgung muss es sich um eine Witwen- oder Witwerversorgung handeln (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 3 a VAHRG Rdn. 12; M374nchKomm/Glockner 4. Aufl. 247 3 a VAHRG Rdn. 5; Soergel/H344u337ermann BGB 13. Aufl. 247 3 a VAHRG Rdn. 5; RGRK/Wick 12. Aufl. 247 3 a VAHRG Rdn. 7; Borth Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rdn. 692; Gr374n FPR 2000, 332, 333 f.). 13 Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt wird und welchen Umfang diese hat, kann der Versorgungstr344ger frei bestimmen. Enth344lt eine Versorgungsordnung die Regelung, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nicht (mehr) besteht, so entf344llt mithin auch eine Zahlungspflicht des Versorgungstr344gers nach 247 3 a VAHRG. Andererseits kann ein Anspruch nach 247 3 a VAHRG nicht isoliert durch eine Bestimmung der Ver-sorgungsordnung ausgeschlossen werden, etwa indem festgelegt wird, dass 14 - 7 - die Witwenrente nur im Fall des Fortbestehens der Ehe bis zum Tod des Ehe-mannes gezahlt wird. Denn durch eine solche Regelung w374rde die zwingende Vorschrift des 247 3 a VAHRG umgangen, nach der eine vorgesehene Hinterblie-benenversorgung auch dem - geschiedenen - ausgleichsberechtigten Ehegat-ten zugute kommen muss (Johannsen/Henrich/Hahne aaO 247 3 a VAHRG Rdn. 12; Soergel/H344u337ermann aaO 247 3 a VAHRG Rdn. 5; Borth aaO Rdn. 692; RGRK/Wick aaO 247 3 a VAHRG Rdn. 7; M374nchKomm/Glockner aaO 247 3 a VAHRG Rdn. 5; Gr374n aaO S. 334 f.; Wagenitz FamRZ 1987, 1, 5 f.; OLG Karls-ruhe FamRZ 1988, 1290, 1291; OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 259, 260; vgl. auch BT-Drucks. 10/5447 S. 11). c) Eine Regelung, durch die der verl344ngerte schuldrechtliche Versor-gungsausgleich allgemein beschr344nkt wird, stellt auch eine sog. Wiederverhei-ratungsklausel dar, nach der im Fall der Wiederheirat des hinterbliebenen Ehe-gatten der Anspruch auf Hinterbliebenenrente ruht oder wegf344llt. Solche Rege-lungen f374hren im Fall des verl344ngerten schuldrechtlichen Versorgungsaus-gleichs dazu, dass ein Anspruch entf344llt, wenn der ausgleichsberechtigte ge-schiedene Ehegatte eine neue Ehe eingeht. Denn eine solche Regelung enth344lt - anders als eine Scheidungsklausel - keine Umgehung der Regelung des 247 3 a VAHRG. Die dieser Bestimmung zugrunde liegende Fiktion des Fortbestehens der Ehe w374rde sich in einem solchen Fall dar374ber hinwegsetzen, dass bei fikti-vem Fortbestand der fr374heren Ehe eine neue Ehe nicht h344tte geschlossen wer-den k366nnen (im Ergebnis ebenso: M374nchKomm/Glockner aaO 247 3 a VAHRG Rdn. 9; Soergel/H344u337ermann aaO 247 3 a VAHRG Rdn. 5; RGRK/Wick aaO 247 3 a VAHRG Rdn. 7; Staudinger/Rehme BGB 247 3 a VAHRG Rdn. 9; Er-man/Klattenhoff BGB 11. Aufl. 247 3 a VAHRG Rdn. 2; Johannsen/Henrich/Hahne aaO 247 3 a VAHRG Rdn. 12; Gr374n aaO S. 334; OLG Frankfurt EzFamR aktuell 2001, 188, 189; vgl. auch BT-Drucks. 10/5447 S. 11). 15 - 8 - 3. Danach begegnet die Annahme des Oberlandesgerichts, 247 5 Abs. 5 der Versorgungsordnung wirke sich zulasten der Antragstellerin aus, keinen rechtlichen Bedenken. Aufgrund der eine Wiederverheiratungsklausel enthalte-nen Regelung ruht der Anspruch der wiederverheirateten Witwe auf Hinterblie-benenversorgung. Er lebt nach Abs. 6 der Regelung nur dann wieder auf, wenn f374r einen Witwer oder eine Witwe auch die Rente aus der gesetzlichen Renten-versicherung u.a. nach Aufl366sung der nachfolgenden Ehe durch Tod eines Ehegatten wieder auflebt. Das ist, wie das Oberlandesgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat, hier nicht der Fall. 16 Durch das 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl I, S. 1421) ist mit dem Rechtsinstitut des Versorgungsaus-gleichs vielmehr die abgeleitete Hinterbliebenenversorgung durch eine eigen-st344ndige Versorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten ersetzt worden (Kreikebohm/J366rg SGB VI 247 243 Rdn. 3; vgl. auch BVerfG SozR 2200 247 1265 Nr. 78). Ein geschiedener, wieder verheirateter Ehegatte hat - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - deshalb auch nach 247 46 Abs. 3 SGB VI keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach dem vorletzten Ehegat-ten. Die genannte Bestimmung gew344hrt einen solchen Anspruch nur dem 374ber-lebenden (also verwitweten), wieder verheirateten Ehegatten, wenn die erneute Ehe aufgel366st oder f374r nichtig erkl344rt ist. F374r einen geschiedenen, wieder ver-heirateten Ehegatten ergibt sich zwar aus der 334bergangsregelung des 247 243 Abs. 4 SGB VI ein Anspruch auf Witwen/Witwer-Rente, wenn die neue Ehe 17 - 9 - aufgel366st oder f374r nichtig erkl344rt ist. Dies setzt jedoch voraus, dass die erste Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde, was hier nicht der Fall ist. Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Dose Vorinstanzen: AG Wolfsburg, Entscheidung vom 24.03.2000 - 18 F 1419/99 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 04.01.2001 - 2 UF 68/00 -
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