ECLI:DE:BGH:2016:200416BXIIZB390.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 390 /1 5 vom 20. April 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 5; ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 B, Gc Entschließt sich ein Rechtsanwalt, einen fristgebundenen Schriftsatz selbst bei Gericht einzureichen, übernimmt er die alleinige Verantwortung für die Einha l- tung der Frist. Er hat dann geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen fristg e- rechten Eingang des Schriftsatzes zu gewährleisten. BGH, Beschluss vom 20. Apri l 2016 - XII ZB 390/15 - OLG Koblenz AG Cochem - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2016 durch den Vorsitzende n Rich ter D ose und die Richter Schilling , Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9 . Zivils enat s 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22 . Juli 201 5 wird auf Kos ten des Streithelfers verworfen . Beschwerdewert: 25.000 Gründe: I. Der Streithelfer ist Rechtsanwalt. Er wendet sich mit der Rechtsb e- schwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in die versäumte B e- schwerdebegründungsfrist und gegen die Verwerfung der von ihm für die A n- tragsgegnerin eingelegten Be schwe rde . Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin durch Beschluss vom 8. Sep - tember 2014 verpflichtet, an den Antragsteller einen Zugewinnausgleich in H ö- he von 2 5.000 nebst Zinsen zu zahlen . Gegen den am 11 . September 2014 zugestellten Beschluss hat die Ant ragsgegnerin am 13. Oktober 2014 (Montag) Beschwerde eingelegt. Auf ihren Antrag hat das Beschwerdegericht die Frist zur Begrün dung der Beschwerde bis zum 11. Dezember 2014 verlängert. Am 12 . Dezember 2014 hat der Streithelfer für die Antrags gegner in per T elefax die 1 2 - 3 - Beschwerdebegründung eingereicht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt . Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Streithelfer vo r- getragen: Er habe die Beschwerdebegrü ndung am 10. Dezember 2014 ferti g- ge stellt. Da er am 11. Dezember 2014 einen Beweisaufnahmetermin vor dem Landgericht w ahrzunehmen gehabt habe, habe er den Schriftsatz mitge no m- men, um ihn auf dem Weg zum Landgericht beim Beschwerdegericht abzug e- ben. Die Fah rt habe er zusammen mit seiner Ehefrau angetreten, die während der Zeit sein er Teilnahme am G ericht stermin vorweihnachtliche Besorgungen habe machen woll e n . Aufgrund von unerwartet lan gen V erkehrsstockun gen sei er erst kurz vor Terminsbeginn beim Landgeric ht eingetroffen. Deshalb habe er sich entschlossen, die Beschwerdebegründung erst nach Ende des Termin s beim Oberlandesgericht abzugeben. Zuvor habe er seine Ehefrau da rum geb e- ten, i hn vor der gemeinsamen Rückfahrt daran zu erinnern, dass er noch die Besch werdebegründung in dieser Sache beim Oberlandesgericht ab geben müsse. Als er nach Abschluss des Termi ns beim Landgericht gegen 18.15 Uhr seine Ehefrau wieder getroffen habe, s ei diese in einem gesundheitlich ang e- griffenen Zustand gewesen . D eshalb habe sie ihn darum gebeten, sogleich nach Hause zu fahren. Dabei habe sie es versäumt, ihn an die Abgabe des Schriftsatzes beim Oberlandesgericht zu erinnern. Er selbst habe an die Abg a- be des Schriftsatzes ebenfalls nicht mehr gedacht, weil er als Folge einer v o- ran gegangenen Grippeerkrankung an diesem Aben d völlig erschöpft gewesen sei. Das Beschwerde gericht hat die begehrte Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand abgelehnt und die Beschwerde der Antrags gegn erin verworfen. Hiergegen wendet sich der Streithelfer , der dem Verfahren auf Seiten der A n- tragsgegnerin beigetreten ist, mit d er Rechtsbeschwerde. 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 , 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht z u- lässig, weil d ie maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind und der Streithelfer auch nicht aufzuzeigen vermag, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Das Beschwerde gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, d er Streithelfer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er aufgrund e i- ner Erkrankung am 11. Dezember 2014 daran gehindert gewesen sei , die von ihm mitgeführt e Beschwerdebegründung nach der Wahrnehmung d es Termins vor dem Landgericht beim Oberlandesgericht abzugeben. D er Streithelfer sei trotz der vorangegangenen Grippeerkrankung in der Lage gewesen, den Te r- min zur Beweisaufnahme vor dem Landgericht wahrzunehme n. Deshalb sei nicht erkennbar, weshalb er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, die Beschwerde begründung nach Beendigung des Gerichtst ermins in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts einzuwerfen. Der Streithelfer sei auch nicht aufgrund de r gesundheitlichen Probleme seiner Ehefrau an einer fristg e- rechten Einreichung de r Beschwerdebegründungsschrift g ehindert gewesen. E r habe zwar glaubhaft gemacht, dass er seine Ehefrau aufgrund ihrer gesundhei t- lichen Probleme am Abend des 11. Dezember 2014 sofort nach Hause gefa h- ren ha be. Gleichwohl wäre es ihm möglich gewesen , anschließend seine Kan z- lei aufzusuchen und die Beschwerdebegründungsschrift noch vor Fristablauf an das Oberlandesgericht per Fax zu versenden. Schließlich habe sich der Strei t- helfer auch nicht darauf verlassen dürfen, dass er von seiner Ehefrau rechtze i- tig dara n erinnert werde , den Schriftsatz beim Oberlandesgericht einzureichen. D a er sich dafür entschieden habe, die Beschwerdebegründung sschrift selbst 5 6 - 5 - beim Beschwerdegericht ab zu geb en , habe er auch die Verantwortung für den rechtzeitigen Zugang des Schriftsatzes übernommen . 2 . Dies e Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand . a) Das Beschwerde gericht ha t die Beschwerde der Antragsgegner in zu Recht als unzulässig verwor fen, weil die Beschwerdebegründung nicht inne r- halb der bis zum 1 1 . Dezember 2014 verlängerten Beschwerdebegründung s- frist eingegangen ist. b) Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor, denn die Antrags gegn erin hat die Beschwerdebegründungsfris t nicht unverschuldet i.S.d. §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233 Satz 1 ZPO versäumt. Wie das Beschwerde gericht zutreffend ausführt, beruht das Versäumnis auf einem Ver schulden des Streithelfers , welches sich die Antrags gegnerin nach § 1 13 Abs. 1 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Der Strei t- helfer hat die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist schuldhaft veru r- sacht, indem er vergessen hat, die Rechtsmittelbegründungsschrift rechtzeitig vor Ablauf der Frist beim Beschwerde gericht abzugeben. aa ) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat e in Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufe n- den Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Entschließt sich ein Rechtsanwalt, einen fristgebundenen Schriftsatz selbst bei Gericht einzureichen, übernimmt er damit die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der Fr ist (vgl. Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 233 Rn. 23). Er hat a uch in diesem Fall geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen fristgerechten Eingang des Schriftsatzes zu gewährleisten. Reicht er den Schriftsatz nicht rechtzeitig bei Gericht ein, kommt e ine Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, we nn der Rechtsanwalt alle 7 8 9 10 - 6 - erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Ver lauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt w ird (BGH B e- schluss vom 21. Dezember 198 8 VIII ZB 35/88 NJW 1989, 1158 mwN). Schöpft ei n Rechtsanwalt wie im vorliegenden Fall eine Rechtsmittelbegrü n- dungsfrist bis zum letzten Tag aus, hat er wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos zudem erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (vgl. BGH Besc hluss vom 9. Mai 2006 XI ZB 45/04 NJW 2006, 2637 mwN). bb) Diesen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts ist der Streithelfer nicht gerecht geworden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stellt insbesondere die Bitte des Streithelfers an seine Eh e- frau, ihn vor der gemeinsamen Rückfahrt daran zu erinnern, den Schriftsatz noch beim Oberlandes gericht abzugeben , keine ausreichende Maßnahme dar, um im vorliegenden Fall die Einhaltung der an diesem Tag ablaufenden B e- schwerdebeg ründungsfrist zu gewährleisten. Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21. Dezember 1988 (VIII ZB 35/88 NJW 1989, 1158 ) entschieden, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen kann, wenn der Rechtsanwalt vergisst, die von ihm mitgenommene Berufungsbegründung beim Gericht abzugeben, aber eine Kanzleiangestellte angewiesen hat, ihn nach Rückkehr in die Kanzlei darauf anzusprechen, ob er den Schriftsatz abgegeben habe. In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtsh of die erteilte Anweisung an die Kanzle i- angestell te deshalb als eine geeignete Vorkehrung zur Sicherung der Fristwa h- rung angesehen, weil die Anweisung gerade der Kanzleikraft erteilt worden ist, die die Berufungsbegründung geschrieben hat und ein Rechtsanw alt g rundsät z- lich darauf vertrauen darf , dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuve r- 11 12 - 7 - lässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt (vgl. auch Senat s- beschluss vom 21 . April 2010 X II ZB 64 / 09 FamRZ 2010 , 106 7 Rn. 11) . Eine verglei chbar geeignete Vorkehrung, um die Einhaltung der Recht s- mittelbegründungsfrist zu gewährleisten, kann in der Bitte des Streithelfers an seine Ehefrau, ihn an die Abgabe der Rechtsmittelbegründungsschrift beim Oberlandesgericht zu erinnern, nicht gesehen we rden. Zwar darf sich ein Rechtsanwalt für Verrichtungen einfachster Art wie etwa Botengänge nicht nur seines Büropersonals, sondern auch anderer, nicht angestellter Personen , mi t- hin auch Ehegatten und anderer Familienangehörige r bedienen (vgl. BGH Beschlu s s vom 13. September 2011 XI ZB 3/11 NJW - RR 2012, 124 Rn. 10 ; vgl. aber Senatsbeschluss vom 13. September 2006 XII ZB 103/06 FamRZ 2006, 1663, 1664 ) , sofern diese ihm persönlich bekannt sind, hinreichend unte r- richtet wurden und sich mehrfach in ähnl ichen Fällen als zuverlässig erwiesen haben (Senatsbe schluss vom 5. September 2001 XII ZB 81/01 FamRZ 2003, 368 mwN). Nach seinem Vorbringen hat der Streithelfer jedoch auf der Fahrt zum Landgericht mit seiner Ehefrau nur darüber gesprochen, dass er no ch einen fristgebundenen Schriftsatz beim Oberlandesgericht abzugeben habe und sie ihn nach dem Termin beim Landgericht gegebenenfalls daran erinnern solle. Dies genügt nicht, um die Kausalität des Verschuldens des Streithelfers für die Fristversäumnis vol lständig entfallen zu lassen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand n ach § § 113 Abs. 1 Sa tz 2, 117 Abs. 5 FamFG iV m §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO darf einem Verfahrensbeteiligten nur gewährt werden, wenn sein en Verfahrens bevollmächtigten kein auch nur mitursächlic hes Verschulden an der Fristversäumung trifft (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 XII ZB 684/14 FamRZ 2016, 624 Rn. 25 mwN). Insoweit weist das Oberla n- des gericht zu Recht darauf hin, dass es dem Streithelfer unschwer möglich g e- wesen wäre, nachdem er seine Ehefrau nach Hause gebracht hatte, in seine 13 - 8 - Kanzlei zu fahren und den Schriftsatz per Telefax fristgerecht beim Beschwe r- degericht einzu reichen. cc) Den Streithelfer kann es auch nicht entlasten, dass er nach seinem Vorbringen aufgrund einer vo rangegangenen Grippeerkrankung an diesem Abend völlig erschöpft war und dies möglicherweise mitursächlich für das Ve r- säumnis war, die Beschwerdebegründung nach Beendigung des Gerichtste r- mins in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts einzuwerfen. Au f einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situation vorhersehen kann. Selbst bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Rechtsanwalt alle ihm dann noch möglichen und zumutb aren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. Der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag einer Rechtsmittelf rist rechtfertigt daher für sich genommen eine Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand noch nicht (vgl. Senatsb eschluss vom 2 2. Ok - tober 2014 XII ZB 257/14 FamRZ 2015, 135 Rn. 19). Im vorliegenden Fall war der Streithelfer trotz der im Übrigen ohnehin abklingenden Grippeerkrankung in der Lage, den Beweisaufnahmetermin vor dem Landgericht wahrzunehmen. Eine Verschlecht erung seines gesundheitl i- chen Zustands, die ihm die fristgerechte Abgabe oder Übermittlung der B e- schwerdebegründungschrift unerwartet unmöglich gemacht hätte, wurde vom Streithelfer nicht glaubhaft gemacht. 14 15 16 - 9 - 3 . Weil die Antragstellerin sich das Verschulden des Streithelfer s zurec h- nen lassen muss ( § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO), hat sie die Frist zur Begründung ihrer Beschwerde nicht schuldlos versäumt. Das Obe r- landesgericht hat ihr die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 117 Abs. 5 FamFG iVm § 233 ZPO daher zu Recht versagt. Dose Schilling Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Cochem, Entscheidung vom 08.09.2014 - 34 F 387/10 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.07.2015 - 9 UF 734/14 - 17
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