ECLI:DE:BGH:2017:190717BXIIZB390.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 390/16 vom 19. Juli 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1897 Abs. 4 und 5 Ein naher Verwandter des Betroffenen, der zum Betroffenen persönliche Bi n- dungen unterhält und den der B etroffene wiederholt als Betreuer benannt hat, kann nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden, wenn gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten seiner Bestellung entgegenstehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 XII ZB 165/10 FamRZ 2011, 285). BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 390/16 - LG Aachen AG Jülich - 2 - Der XII. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, D r. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 14. Juli 2016 aufg e- hoben, soweit für den Aufgabenkreis " alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten sowie in soweit Postangelegenheiten mit Au s- nahme der Post des Betreuungsgerichts " die Beteiligte zu 4 zur Betreuerin bestellt wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfahren s , an das Landgericht zurückverwiesen. Be schwerdewert: 5.000 Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die Betreuerauswahl für den Aufg a- benkreis der Vermögenssorge. Für die Betroffene , die aufgrund einer Conterganschädigung gehörlos ist, wurde im Jahr 2007 eine Betreuung eingerichtet. Seinerzeit wurde die M utter der Betroffenen , die Beteiligte zu 2, für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Leistungsträgerangelegenheiten, Berufsangelegenheiten, vermögensrechtliche 1 2 - 3 - Angelegenheiten mit Ausnahme der dem Beteiligten zu 1 übertragenen Ang e- legenheiten im Rahmen ei nes Zwangsversteigerungsverfahren s und Posta n- gelegenheiten mit Ausnahme der Post des Betreuungs gerichts zur Betreuerin bestellt. Im Jahr 2008 übertrug das Amtsgericht dem Beteiligten zu 1 auch alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten und die damit zusam menhängenden Postangelegenheiten . Im vorliegenden Verfahren auf Verlängerung der Betreuung hat das Amtsgericht die Betreuung aufrechterhalten. Auf die Beschwerde der Betroff e- nen hat das Landgericht anstelle des Beteiligten zu 1 die Beteiligte zu 4, ebe n- f alls eine Berufsbetreuerin, für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Auswahl des Betre u- ers ist zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2017 XII ZB 100/17 MDR 2017, 720 Rn. 12 mwN). Auch wenn die Beschränkung im Verfahren über die Verlängerung einer bestehenden Betreuung nach § 295 FamFG erfolgt, ist g e- gen die Beschwerdeent scheidung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde g e- mäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft (Senatsbeschluss vom 15. Sep - tember 2010 XII ZB 166/10 FamRZ 2010, 1897 Rn. 7 ff.). Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, weil die Betreuerauswahl nicht recht sfehlerfrei erfolgt ist . 3 4 5 6 - 4 - 1. Das Landgericht hat den Beteiligten zu 1 als Betreuer entpflichtet, weil das Verhältnis zwischen ihm und den Beteiligten zu 2 und 3 (im Folgenden: E l- tern) durch das vorliegende Verfahren belastet sei. Hinsichtlich des Au fgabe n- kreises der Vermögensbetreuung sei von einer fehlenden Eignung der Eltern auszuge h en. Für einen Ausschluss als Betreuer sei in der Regel zwar der Nachweis einer konkreten Interessenkollision erforderlich , nicht hingegen der konkrete Verdacht einer Sc hädigung des Betroffenen. Mit dem Amtsgericht sei aber in vermögensrechtlicher Hinsicht von einer Interessenkollision hinsichtlich der Interessen der Betroffenen und der Interessen der Eltern auszugehen. Die Betroffene erhalte ein erhebliches Monatse inkomm en von mehr als 3.000 ein Konto, für das die Eltern der Betroffenen verfügungsberechtigt seien, wü r- den 1.200 seien auch von dem anderen Konto der Betroffenen regelmäßig hohe Barbetr ä- ge abgehoben worden, di e nicht aus sich selbst heraus nachvollziehbar seie n. Mit anwaltlichem Schriftsatz habe die Betroffene dargelegt, dass die ver - mögensrechtlichen Angelegenheiten in der Vergangenheit von den Eltern erl e- digt worden seien. Daher sei davon aus zugeh en, dass s ie über die abgehob e- nen Barbeträge verfügt hätten. Die Eltern hätten dem Beteiligten z u 1 jedoch über die konkrete Verwendung der Mittel keine Auskunft gegeben. Es sei nicht auszuschließen, dass die Eltern in der Vergangenheit finanzielle Unterstützung dur ch die Tochter bekommen hätten. Sie verfügten lediglich über geringe Re n- teneinkünfte von 900 Betroff e- nen sei abzuleiten, dass finanzielle " Transfers " an die Eltern geleistet würden. Darin heiße es: " Jetzt kann ich viel Schönes nachholen und für mich viel Gutes tun und auch für meine Eltern " . Dies gelte insbesondere hinsichtlich der nicht erklärten erheblichen Barabhebungen. Die Eltern wären bei einer Bestellung als Betreuer zur detaillierten Rechnungslegung gege nüber dem Amtsgericht ve r- pflichtet. Vor dem Hintergrund, dass sie schon gegenüber dem Betreuer keine 7 8 - 5 - konkreten Auskünfte über die Verwendung der Barabhebungen erteilt hätten, bestehe die konkrete Befürchtung, dass auch die Rechnungslegung gegenüber dem Ger icht nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgeübt werden würde. Die Betroffene könne ihre Eltern zwar auch in Zukunft unterstützen, s o- weit ihr dies finanziell möglich sei und sich die Unterstützung in angemessenem Rahmen halte. Diese Unterstützung könn e jedoch nicht unkontrolliert durch Entnahmen der Eltern selbst erfolgen, sondern müsse geprüft und dokumentiert werden. Nachdem die Betroffene die Tragweite von derartigen Transaktionen nicht verstehen und hierüber nicht mit freiem Willen entscheiden könn e, lasse die bisherige Handhabung der Eltern deren Betreuer bestellung als nicht tunlich erscheinen. Dies beinhalte keinesfalls die Feststellung, dass die Eltern bislang zum Nachteil der Betroffenen gewirtschaftet hätten. A ufgrund der fehlenden Kooperations bereitschaft gegenüber dem bisherigen Betreuer und der vorg e- nannten Interessenkollision bestehe jedoch eine hinreichende Befürchtung diesbezüglich. Soweit der Bruder der Betroffenen als Betreuer vorgeschlagen werde, sei dieser nicht vor Ort und nicht derar t in die Familie eingebunden, als dass er die Betreuung übernehmen könnte. 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Nach § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB hat das Betreuungsgericht einem Vorschlag des Betroffenen, eine Person zum Betreuer zu bestel len, zu entspr e- chen, sofern die Bestellung des vorgeschlagenen Betreuers dem Wohl des B e- troffenen nicht zuwiderläuft. Ein solcher Vorschlag erfordert weder Geschäftsf ä- higkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Vors chlag des Betroffenen ernsthaft, eigenständig gebildet und dauerhaft sein muss. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Etwaigen Mis s- 9 10 11 - 6 - bräuchen und Gefahren wird hinreichend du rch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags be gegnet (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 XII ZB 165/10 FamRZ 2011, 285 Rn. 14 mwN). Nach § 1897 Abs. 5 Satz 1 BGB ist, wenn der Bet roffene niemanden als Betreuer vorgeschlagen hat, bei der Auswahl des Betreuers auf die verwand t- schaftlichen Beziehungen des Betroffenen, insbesondere auf dessen persönl i- che Bindungen Rücksicht zu nehmen. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Betroffene einen nahen Verwandten als Betreuer benannt hat. Denn der nahe Verwandte wird nach Maßgabe dieser Vorschrift " erst recht " zum Betreuer zu bestellen sein, wenn der Betroffene ihn ausdrücklich als Betreuer seiner Wahl benannt hat, mag der Betroffene auch bei der Benennung nicht oder nur eing e- schränkt geschäftsfähig gewesen sein. In Würdigung der in § 1897 Abs. 4 Satz 1 , Abs. 5 Satz 1 BGB getroffenen Wertentscheidungen wird ein naher Verwandter des Betroffenen, der zum Betroffenen persönliche Bindungen u n- terhä lt und den der Betroffene wiederholt als Betreuer benannt hat, deshalb bei der Betreuerauswahl besonders zu berücksichtigen sein und nur dann zugun s- ten eines Berufsbetreuers übergangen werden können, wenn gewichtige Grü n- de des Wohls des Betreuten seiner Be stellung entgegenstehen (vgl. Senatsb e- schluss vom 15. Dezember 2010 XII ZB 165/10 FamRZ 2011, 285 Rn. 15 f. mwN). Diese rechtliche Gewichtung stellt auch an die tatrichterliche Ermit t- lungspflicht besondere Anforderungen. Der Tatrichter wird Gründe, die mö g- licherweise in der Person des vom Betroffenen als Betreuer benannten nahen Verwandten liegen, verlässlich nur feststellen können, wenn er ihm Gelegenheit gegeben hat, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen. Es verstößt gegen den Amtsermittlungsgrundsa tz, wenn der Tatrichter in seiner Entscheidung au s- 12 13 - 7 - drücklich die Eignung des benannten Verwandten zum Betreueramt sowie se i- ne Redlichkeit gegenüber dem Betroffenen in Zweifel zieht und sich hierbei auf Mitteilungen Dritter beruft, ohne zuvor den als Betreue r vorgeschlagenen Ve r- wandten bei derart gravierenden Vorwürfen sogar regelmäßig persönlich zu den von Dritten mitgeteilten Tatsachen anzuhören. Eine solche Verfahrenswe i- se wäre schon allgemein als Grundlage einer Betreuerauswahl, bei der ein Berufsbetr euer einem möglichen ehrenamtlichen Betreuer aufgrund dessen angeblich fehlender Eignung und mangelnder Redlichkeit vorgezogen w ird, nicht unbedenklich (vgl. § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB). Keines falls aber genügt sie den besonderen Anforderungen an die tat richterliche Ermittlungspflicht, die b e- stehen, wenn ein naher Verwandter des Betroffenen, obschon mit diesem pe r- sönlich verbunden und von diesem wiederholt als Betreuer benannt , als B e- treuer übergangen werden soll ( vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 201 0 XII ZB 165/10 FamRZ 2011, 285 Rn. 17 mwN). b) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Landgerichts nicht gerecht. Bereits die getroffenen Feststellungen genügen nicht, um die Beste l- lung eines Berufsbetreuers für die Vermögenssorge zu rechtf ertigen. Zudem hätte das Landgericht weitere Ermittlungen anstellen müssen, wie die Recht s- beschwerde zu Recht rügt. aa) In der Beschwerdeschrift hat der Verfahrensbevollmächtigte der B e- troffenen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Betroffene von i hren Eltern in allen Belangen, also auch in finanziellen Angelegenheiten , vertreten werden will. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass dieser Wunsch nicht durch das Ergebnis der Anhörung der Betroffenen vor dem Landgericht entkräftet worde n ist. Zwar hat die gehörlose Betroffene die hierzu vom Landg e- richt vorgelegte schriftliche Frage offengelassen. Angesichts der von der Sac h- verständige n bei der Betroffenen festgestellten Ängstlichkeit und Unsicherheit 14 15 - 8 - hätte das Landgericht dem in der Anhö rung weiter nachgehen müssen, um da r- aus den Schluss ziehen zu können, dass die Betroffene von dem im Beschwe r- deverfahren geäußerten Wunsch nunmehr Abstand nehmen wolle. bb) Voraussetzung für einen Ausschluss der Eltern vom Betreueramt war danach, dass g ewichtige Gründe des Wohls de r Betroffenen einer Bestellung ihrer Eltern entgegenstehen. Denn die Bestellung der Eltern entspräche nicht nur dem Vorschlag der Betroffenen . Bei den von ihr vorgeschlagenen Betreuern handelt es sich zudem um ihre nächsten Ver wandten , zu denen sie nach den gutachterlichen Feststellungen eine besonders enge Beziehung hat. D en vom Landgericht getroffenen Feststellungen lässt sich nicht en t- nehmen, das s gewichtige Gründe des Wohls der Betroffenen der Bestellung ihrer Eltern entg egenstehen . Zwar spricht es zunächst gegen die Eignung der Eltern für die Tätigkeit als Vermögensbetreuer, dass sie dem hierfür zuständ i- gen ehemaligen Betreuer über die verschiedenen Barabhebungen keine R e- chenschaft abgelegt haben. Allerdings wendet die Re chtsbeschwerde hierg e- gen zu Recht ein, dass es zwischen dem ehemaligen Betreuer und den Eltern kein Vertrauensverhältnis gegeben ha be , was letztlich auch dazu geführt hat, dass das Landgericht ihn entpflichtet hat. In diesem Kontext kann aus der We i- gerung der Eltern, dem Beteiligten zu 1 Auskunft zu erteilen, nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass die Eltern im Falle ihre r Bestellung zum Ve r- mö gen s betreuer ihre nach § 1908 i iVm § 1840 BGB gegenüber dem Gericht bestehenden Berichts - und Rechnungslegu ngspflichten verletzen würden. Sol l- te dies im Falle ihrer Bestellung gleichwohl geschehen, könnte das Gericht etwa mit Zwangsmitteln bzw. erforderlichenfalls mit ihrer Entpflichtung reagieren. Zwar hätten die Eltern die gewünschte Rechenschaft schon im B e- schwerdeverfahren ablegen können . Allein aus dem Umstand, dass s ie dies 16 17 18 - 9 - nicht getan haben, kann indes ohne weitere Ermittlungen noch nicht der Schluss gezogen werden, dass sie als Vermögensbetreuer ungeeignet wären. Insoweit h ä tte das Landgericht sie unt er Beachtung der vorliegenden Umstände des Einzelfalls hierzu persönlich anhören müssen. Zwar hat eine Anhörung vor dem Landgericht stattgefunden, bei der auch die Eltern anwesend waren. Aus dem Protokoll ergibt sich indes, dass Gegenstand des Termins nur die Anh ö- rung der Betroffenen und der Sachverständigen war. Der vom Amtsgericht e r- stellte Anhörungsvermerk ist insoweit ebenfalls unergiebig. Protokolliert ist dort nur, dass der Be teiligte zu 3 die Betroffene bei einem Brandschaden an ihrem Haus finanziell unterstützt hat. Zudem enthält es den abstrakt gehaltenen Hinweis auf Bedenken des Gerichts wegen eine r bestehende n Interessenkoll i- sion auf Seiten der Eltern . Der amtsgerichtliche Beschluss enthält keine Ausfü h- rungen zu der Frage, warum die Eltern nic ht zum Vermögensbetreuer bestellt worden sind. Die Rechtsbeschwerde rügt zudem zu Recht, dass das Landg e- richt den Vortrag der Eltern im Rahmen der Auswahl des Betreuers nicht g e- würdigt hat , wonach sie die Betroffene mit Zahlungen von rund 20.000 r- stützt haben, nachdem ihr Haus ein en Brandschaden erlitten hatte. cc) Schließlich begegnet die Entscheidung auch rechtlichen Bedenke n, soweit das Landgericht den von der Betroffenen hilfsweise vorgeschlagenen Bruder der Betroffenen als möglic hen Betreuer ausgeschlossen hat. (1) Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines B e- troffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob sie voraussichtlich die aus der Betreuung folgenden Anforderungen (vgl. § 1901 BGB) erfüllen kann. Die se Prognose muss sich jeweils auf die aus der konkreten Betreuung er - wachsenden Aufgaben beziehen und zu der Einschätzung führen, dass die als Betreuer in Aussicht genommene Person das Amt zum Wohl des Betroffe nen (§ 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB) führen wird. Da für können unter anderem ihre 19 20 - 10 - intellektuellen und sozialen Fähigkeiten, ihre psychische und körperliche Verfassung , di e persönlichen Lebensumstände etwa räumliche Nähe zum Betroffenen, berufliche Auslastung oder finanzielle Verhältnisse , bereits b e- steh ende familiäre oder sonstige Beziehungen zum Betroffenen, aber auch b e- sondere Kenntnisse oder Einstellungen zu für die Betreuungsführung releva n- ten Fragen von Bedeutun g sein (Senatsbeschluss vom 30. September 2015 XII ZB 53/15 FamRZ 2015, 2165 Rn. 16). Weil der Betreuer lediglich rechtl i- che Entscheidungen für den Betroffenen zu treffen hat, ist eine Betreuung " aus der Ferne " indes nicht von vornherein ausgeschlossen. Ob dies möglich ist, hängt vielmehr vom jeweiligen Einzelfall ab. (2) Es fehlt b ereits an belastbaren Feststellungen des Landgerichts, die eine negative Prognose hinsichtlich des Bruders rechtfertigen könnten. Die Au s- führungen hierzu beschränken sich auf den Satz, dass der Bruder nicht vor Ort und nicht derart in die Familie eingebund en sei, als dass er die Betreuung über - nehmen könnte. Kriterien, warum in diesem konkreten Einzelfall eine Eignung nicht gegeben sei , fehlen. Damit hätte sich das Landgericht indes auseinande r- setzen müssen, zumal die Betroffene im Beschwerdeverfahren einge wandt hat, dass sie in der ganzen Zeit ohnehin nur drei - bis fünfmal persönlichen Kontakt zu ihrem Betreuer gehabt habe. 21 - 11 - 3. Gemäß § 74 A bs. 5 und 6 Satz 2 FamFG ist der angefochtene B e- schluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen , damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Jülich, Entscheidung vom 09.01.2015 - 6 XVII 203/06 - LG Aachen, Entscheidung vom 14 .07.2016 - 3 T 117/15 - 22
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