BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 39/02 vom12. November 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. November 2002durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keu-kenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorfbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-schluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom23. September 2002 wird auf ihre Kosten verworfen.Gründe: Das als weitere Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel vom 10. Oktober2002 ist unstatthaft.Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdege-richts sieht die Zivilprozeßordnung nicht vor.Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß ist nach § 574 Abs. 1 ZPOnur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-schwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im erstenRechtszug die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluß zugelassenhat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. - 3 -Das Rechtsmittel ist hiernach als unzulässig zu verwerfen, § 577 Abs. 1ZPO.MelullisScharen KeukenschrijverMeier-Beck Asendorf
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