BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 39/03 vom 11. Oktober 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 c; VAHRG 247 10 a a) F374r das Ab344nderungsverfahren nach 247 10 a VAHRG bleiben Umst344nde, die eine H344rte im Sinne des 247 1587 c BGB begr374nden k366nnten, in Ansehung der auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits 374bertragenen Versor-gungsanrechte grunds344tzlich unber374cksichtigt, wenn sie im Rahmen der Erstentscheidung nicht zu einer Herabsetzung oder zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs gef374hrt haben, obwohl sie auf schon damals abge-schlossenen Tatbest344nden beruhten. Dies gilt unabh344ngig davon, ob diese Umst344nde bereits bei der Erstentscheidung bekannt waren, ob sie zu diesem Zeitpunkt beweisbar waren oder aus welchen sonstigen Gr374nden der Erst-richter sie unber374cksichtigt gelassen hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. September 1992 - XII ZB 142/91 - FamRZ 1993, 175, 176). b) Diese grunds344tzliche Beschr344nkung des Ab344nderungsverfahrens gilt nicht, soweit der (weiterhin) ausgleichspflichtige Ehegatte aufgrund der ver344nderten Wertverh344ltnisse zus344tzliche Rentenanrechte abgeben m374sste. Mit der ab-zu344ndernden Entscheidung steht rechtskr344ftig nur fest, dass die Durchf374h-rung des Versorgungsausgleichs in der dem ausgleichsberechtigten Ehegat-ten bereits zuerkannten H366he von 247 1587 c BGB nicht ausgeschlossen wird. Dagegen l344sst sich der abzu344ndernden Entscheidung nicht eine rechtskr344fti-ge Feststellung dahin entnehmen, dass unter den Ehegatten ein Versor-gungsausgleich in ungek374rzter H366he der sich jeweils ergebenden h344lftigen Wertdifferenz ihrer ehezeitlichen Versorgungsanrechte durchzuf374hren ist. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - XII ZB 39/03 - OLG Celle AG Hannover - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandes-gerichts Celle vom 27. Januar 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als f374r den Antragsgegner Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in H366he mehr als 53,22 200 (= 104,08 DM), monatlich und bezogen auf den 30. September 1991, begr374ndet worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu weiteren Behand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Im 374brigen wird die Rechtsbeschwerde zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: bis 900 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten 374ber die Ab344nderung des Versorgungsausgleichs. 1 Die am 3. Juli 1986 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 5. Oktober 1991 zugestellten Antrag der Ehefrau 2 - 3 - (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 7. Mai 1992 rechtskr344ftig geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde abge-trennt und durch Beschluss vom 15. Februar 1993 dahin geregelt, dass zu Las-ten der von der Antragstellerin bei der Deutschen Bundespost (jetzt: Bundesan-stalt f374r Post und Telekommunikation, Deutsche Bundespost, Beteiligte zu 1) erworbenen Anwartschaften auf Beamtenversorgung im Wege des Quasisplit-tings auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversiche-rungsanstalt Hannover (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover, Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 104,08 DM (= 53,22 200), bezogen auf den 30. September 1991, begr374ndet wur-den. Dieser Beschluss ist seit dem 27. M344rz 1993 rechtskr344ftig. Die Antragstellerin begehrt nunmehr die Ab344nderung dieser Entschei-dung 374ber den Versorgungsausgleich, weil es ihr unertr344glich sei, dem An-tragsgegner, der die 1988 geborene gemeinsame Tochter der Parteien 1991 sexuell missbraucht und sp344ter weitere Verbrechen begangen habe, einen Teil ihrer Pension abgeben zu m374ssen. 3 Der Antragsgegner wurde 1995 vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der gemeinsamen Tochter rechtskr344ftig freigesprochen. 1999 wurde er wegen Mordes, sexuellen Missbrauchs seiner minderj344hrigen Nichte und Vergewalti-gung in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren mit anschlie-337ender Sicherungsverwahrung verurteilt. In diesem Strafverfahren r344umte er die Straftat an seiner Tochter ein. Im vorliegenden Verfahren bestreitet er diese Tat und behauptet, sein fr374heres Gest344ndnis sei unter dem Druck der polizeili-chen Vernehmung und auf Anraten seines Verteidigers zustande gekommen. 4 Die Antragstellerin wurde zum 1. Januar 2002 wegen Dienstunf344higkeit in den Ruhestand versetzt. Sie bezieht seither Ruhegehalt, dessen Ehezeitan- 5 - 4 - teil die Beteiligte zu 1 mit 187,90 200 mitgeteilt hat und dem ehezeitliche Renten-anrechte des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung in H366he von 41,04 200 gegen374berstehen. Da der sich hieraus ergebende Ausgleichsan-spruch des Antragsgegners in H366he von (187,90 200 - 41,04 200 = 146,86 200 : 2 =) 73,43 200 den Wert der im Erstverfahren f374r ihn begr374ndeten Anrechte (53,22 200) um mehr als 10 % 374bersteige, hat das Amtsgericht die Voraussetzungen eines Ab344nderungsverfahrens nach 247 10 a VAHRG bejaht. Im Rahmen dieses Ver-fahrens hat es sodann den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Aufgrund seiner Angaben im Strafverfahren, das 1999 zu seiner Verurteilung u.a. wegen Mordes gef374hrt habe, sei erwiesen, dass der Antragsgegner des sexuellen Missbrauchs seiner Tochter schuldig sei; die Durchf374hrung des Versorgungs-ausgleichs zu seinen Gunsten sei deshalb grob unbillig. Auf die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er - im Hinblick auf die nunmehr ermittelte h366here Wertdifferenz zwischen den beiderseitigen ehezeitli-chen Versorgungen - seinerseits eine Ab344nderung der Ausgangsentscheidung zu seinen Gunsten erstrebt, hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2003, 1291 ver366ffentlicht ist, die Erstentscheidung 374ber den Versor-gungssausgleich dahin abge344ndert, dass es - nach Korrektur des von der Betei-ligten zu 1 mitgeteilten ehezeitlichen Versorgungsanrechts - zu Lasten der von der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 1 erworbenen Versorgung f374r den An-tragsgegner bei der Beteiligten zu 2 Rentenanwartschaften in H366he von monat-lich 69,87 200, bezogen auf den 30. September 1991, begr374ndet hat. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die Antragstellerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt. 6 - 5 - II. 7 Das Rechtsmittel f374hrt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Im 374brigen hat es keinen Erfolg. 8 1. Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil des von der Antragstelle-rin bezogenen Ruhegelds - in Abweichung der von der Beteiligten zu 1 am 15. Mai und am 4. November 2002 erteilten Ausk374nfte - mit 180,78 200 ermittelt. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genom-men. Dem so ermittelten Wert hat das Oberlandesgericht den ehezeitanteiligen Betrag der vom Antragsgegner erworbenen Rentenanrechte in H366he von 41,04 200 gegen374bergestellt und den Ausgleichsanspruch des Antragsgegners mit (180,78 200 - 41,04 200 = 139,74 200 : 2 =) 69,87 200 errechnet. All dies l344sst Rechts- oder Rechenfehler nicht erkennen; auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts. Allerdings ist an die Stelle der vom Oberlandesgericht ber374cksichtigten j344hrlichen Sonderzuwendung inzwi-schen die j344hrliche Sonderzahlung nach Ma337gabe des Bundessonderzahlungs-gesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005) getreten. Danach erh366ht sich das vom Oberlandesgericht mit monatlich 1.849,15 DM ermittelte Ruhegehalt um 4,17 % (= 77,11 DM) auf (1.849,15 DM + 77,11 DM =) 1.926,26 DM. Der Ehezeitanteil dieses Ruhegehalts betr344gt folglich (1.926,26 DM x 5,25 : 29,60 =) 341,65 DM = 174,68 200 und der Ausgleichsan-spruch des Antragsgegners (174,68 200 226 41,04 200 = 133,64 200 : 2 =) 66,82 200. 9 2. Der so ermittelte Ausgleichsanspruch 374bersteigt den Wert der f374r den Antragsgegner in der Erstentscheidung 374ber den Versorgungsausgleich be-gr374ndeten Versorgungsanrechte (in H366he von 104,08 DM = 52,22 200) um 14,60 200, mithin um mehr als 10 %. Diese Abweichung, die sich - wie im ange- 10 - 6 - fochtenen Beschluss n344her dargestellt - im Wesentlichen aus dem aufgrund des vorzeitigen Ruhestands der Antragstellerin erh366hten Ehezeitanteil ihrer Versor-gung ergibt, erm366glicht es gem344337 247 10 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 VAHRG, die Erstentscheidung 374ber den Versorgungsausgleich zugunsten des Antrags-gegners entsprechend abzu344ndern. Eine solche Ab344nderung zugunsten des Antragsgegners wird nicht dadurch gehindert, dass die Antragstellerin die Ab-344nderung beantragt hat. Das Oberlandesgericht weist insoweit zu Recht darauf hin, dass dem Ab344nderungsantrag eine nur verfahrenseinleitende Bedeutung zukommt (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 80/86 - FamRZ 1989, 264; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 10 a VAHRG Rdn. 54); er ist kein Sachantrag, der das Gericht binden w374rde und einer der Antragstellerin nachteiligen Ab344nderung entgegenst374nde (KG OLGR 1998, 373; Erman/Klattenhoff BGB 11. Aufl., 247 10 a Rdn. 49). 3. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass die vom Antragsgegner begangenen Straftaten, derentwegen er 1999 verurteilt worden ist, schon des-halb weder einen Ausschluss noch eine K374rzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigen, weil sie keinen Bezug zur Ehe der Parteien haben und sich auch nicht gegen nahe Angeh366rige der Antragstellerin richten. Diese Auffassung ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden; auch die Rechtsbeschwerde erinnert dagegen nichts. 11 4. Auch der dem Antragsgegner zur Last gelegte angebliche sexuelle Missbrauch der gemeinsamen Tochter der Parteien soll nach Auffassung des Oberlandesgerichts einen vollst344ndigen oder teilweisen Ausschluss des Ver-sorgungsausgleichs nach 247 1587 c BGB nicht erm366glichen. 247 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erlaube n344mlich nur eine solche Ab344nderung der fr374heren Entschei-dung, die den neu festgestellten Wertverh344ltnissen der in den Versorgungsaus-gleich einzubeziehenden Anrechte Rechnung trage. Das habe zur Folge, dass 12 - 7 - Billigkeitserw344gungen nach 247 1587 c BGB, soweit sie auf abgeschlossenen Tatbest344nden beruhten und in die Entscheidung des Erstgerichts - sei es beja-hend oder verneinend - Eingang gefunden h344tten, keiner erneuten 334berpr374fung unterl344gen, sondern auch f374r die Ab344nderungsentscheidung ma337gebend blie-ben. Der Tatbestand eines angeblichen sexuellen Missbrauchs der gemeinsa-men Tochter der Parteien sei im Zeitpunkt der Erstentscheidung nicht nur ab-geschlossen, sondern den Beteiligten und dem Amtsgericht durchaus bekannt gewesen. In dem nun vorliegenden Ab344nderungsverfahren k366nne dieser abge-schlossene Sachverhalt nicht erneut Gegenstand richterlicher Beurteilung sein. Daran 344ndere auch der Umstand nichts, dass der Antragsgegner zwischenzeit-lich ein Gest344ndnis abgelegt habe. Eine ver344nderte Beweislage allein er366ffne nicht die M366glichkeit, einen abgeschlossenen Sachverhalt im Ab344nderungsver-fahren wieder aufzugreifen. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 13 a) 247 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG er366ffnet das Ab344nderungsverfahren nur unter der Voraussetzung, dass sich der bisher festgestellte Wertunterschied zwischen den beiderseits erworbenen Versorgungen wesentlich 344ndert; fehlt es daran, kann allein mit dem Begehren, den Versorgungsausgleich nach Ma337ga-be der H344rteregelung des 247 1587 c BGB herabzusetzen oder auszuschlie337en, ein Ab344nderungsverfahren nicht begr374ndet werden (Senatsbeschluss vom 15. M344rz 1989 - IVb ZB 183/87 - FamRZ 1989, 725, 726 und vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 96/93 - FamRZ 1996, 1540, 1542). Hat sich - wie im vorliegenden Fall - der Wertunterschied der in den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich einzubeziehenden Anrechte wesentlich ver344ndert, so entspricht es dem Gesetzeswortlaut ebenso wie der herrschenden, auch vom Senat geteilten 334berzeugung, dass die Erstentscheidung 374ber den Versorgungsausgleich nur "entsprechend" dieser Wertver344nderung abge344ndert werden kann. Daraus folgt, 14 - 8 - dass das Ergebnis von Billigkeitserw344gungen, die einer Erstentscheidung zugrunde liegen und gem344337 247 1587 c BGB zur Herabsetzung oder zum Aus-schluss des Versorgungsausgleichs gef374hrt haben, grunds344tzlich auch f374r eine Ab344nderungsentscheidung nach 247 10 a VAHRG ma337gebend bleiben, soweit es sich um abgeschlossene Tatbest344nde handelt (Senatsbeschluss vom 30. Sep-tember 1992 - XII ZB 142/91 - FamRZ 1993, 175, 176; Johannsen/Henrich/ Hahne aaO Rdn. 5 f.; M374nchKomm/D366rr BGB 4. Aufl. 247 10 a VAHRG Rdn. 9 ff.; Soergel/Hohloch BGB 13. Aufl. 247 10 a VAHRG Rdn. 13; Wick, Der Versor-gungsausgleich, Rdn. 229). Ebenso m374ssen Umst344nde, auch wenn sie eine H344rte im Sinne des 247 1587 c BGB begr374nden k366nnten, f374r das Ab344nderungs-verfahren grunds344tzlich unber374cksichtigt bleiben, wenn sie im Rahmen der Erst-entscheidung nicht zu einer Herabsetzung oder zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs gef374hrt haben, obwohl sie auf schon damals abge-schlossenen Tatbest344nden beruhten (OLG K366ln FamRZ 1990, 294, 295; Jo-hannsen/Henrich /Hahne aaO). Dies gilt unabh344ngig davon, ob diese Umst344nde bereits bei der Erstentscheidung bekannt waren, ob sie zu diesem Zeitpunkt beweisbar waren oder aus welchen sonstigen Gr374nden der Erstrichter sie unbe-r374cksichtigt gelassen hat. Das ergibt neben dem Wortlaut ("entsprechend") auch die Entstehungsgeschichte des 247 10 a Abs. 1 VAHRG: Danach sollte die Rechtskraft der Erstentscheidung nur gem344337 dem ver344nderten Wertunter-schied, nicht aber auch in Ansehung von H344rtegr374nden durchbrochen werden; denn es sollte vermieden werden, insoweit "den alten Verfahrensstoff mit den dann bestehenden erheblichen Beweisschwierigkeiten wieder aufzurollen" (BT-Drucks. 10/6369 S. 21). Auch die von 247 10 a Abs. 3 VAHRG geforderte Bil-ligkeitspr374fung sollte sich deshalb "insbesondere" auf den Versorgungserwerb nach der Ehe beziehen. Dadurch sollte "ein Wiederaufleben alten Streits um die Anwendung des 247 1587 c BGB vermieden und die Billigkeitsabw344gung auf die - 9 - nacheheliche Entwicklung der Versorgungssituation der Ehegatten konzentriert" werden (BT-Drucks. aaO S. 22). 15 Diese grunds344tzliche Beschr344nkung des Ab344nderungsverfahrens schlie337t es aus, die von der Antragstellerin geltend gemachte Straftat des An-tragsgegners nunmehr als H344rtegrund insoweit zu ber374cksichtigen, als die An-tragstellerin eine Herabsetzung des dem Antragsgegner schon bislang zuer-kannten Ausgleichsbetrags begehrt. Nach den Behauptungen der Antragstelle-rin soll der Antragsgegner die gemeinsame Tochter der Parteien 1991 - mithin vor der Scheidung der Parteien und vor der Erstentscheidung 374ber den Versor-gungsausgleich - sexuell missbraucht haben. Deshalb h344tte, worauf das Ober-landesgericht mit Recht hinweist, bereits im Erstverfahren die M366glichkeit be-standen, wegen dieses Sachverhalts den Versorgungsausgleich herabzusetzen oder auszuschlie337en. Im Ab344nderungsverfahren kann dies nicht nachgeholt werden. Das gilt auch dann, wenn - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - der behauptete sexuelle Missbrauch im Erstverfahren nicht beweisbar war, nunmehr jedoch durch das Gest344ndnis des Antragsgegners im sp344teren Ermitt-lungsverfahren bewiesen werden k366nnte. b) Der grunds344tzliche Ausschluss der M366glichkeit, H344rtegr374nde im Sinne des 247 1587 c BGB, die sich aus bereits im Zeitpunkt der Erstentscheidung ab-geschlossenen Tatbest344nden ergeben, im Ab344nderungsverfahren geltend zu machen, findet allerdings seine Grenze dort, wo es einem Ehegatten aus Rechtsgr374nden verwehrt war, sich bereits im Erstverfahren auf solche H344rte-gr374nde zu berufen. Das ist immer dann der Fall, wenn der im Erstverfahren noch ausgleichsberechtigte Ehegatte aufgrund der sp344ter eingetretenen Um-st344nde, die zu einem Ab344nderungsverfahren f374hren, erstmals ausgleichspflich-tig wird. In einem solchen Fall kann es, wie der Senat bereits entschieden hat, dem nunmehr ausgleichspflichtig gewordenen Ehegatten nicht verwehrt sein, 16 - 10 - diejenigen Verh344ltnisse im Sinne des 247 1587 c BGB zur Geltung zu bringen, die aus seiner Sicht eine Herabsetzung oder einen Ausschluss des - nunmehr erstmals zugunsten des anderen Ehegatten durchzuf374hrenden - Versorgungs-ausgleichs rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 30. September 1992 aaO). Ent-sprechendes gilt in F344llen, in denen - wie hier - im Ab344nderungsverfahren zwar die Richtung, in welcher der Versorgungsausgleich durchzuf374hren ist, unver344n-dert bleibt, der (weiterhin) ausgleichspflichtige Ehegatte aber zus344tzliche Ren-tenanrechte abgeben soll. Mit der abzu344ndernden Entscheidung steht n344mlich rechtskr344ftig nur fest, dass die Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs in der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits zuerkannten H366he nicht grob unbillig ist und die Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs in dieser H366he deshalb von 247 1587 c BGB nicht ausgeschlossen wird. Dagegen l344sst sich der abzu344ndernden Entscheidung keine rechtskr344ftige Feststellung dahin entneh-men, dass unter den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in ungek374rzter H366he der sich jeweils ergebenden h344lftigen Wertdifferenz ihrer ehezeitlichen Versor-gungsanrechte durchzuf374hren ist. c) Daraus folgt, dass die dem Antragsgegner von der Antragstellerin zur Last gelegte Straftat zwar nicht eine generelle Herabsetzung des Versorgungs-ausgleichs bis zu seinem v366lligen Ausschluss zu rechtfertigen vermag. Denn diese Frage ist, wie dargetan, mit der Erstentscheidung in H366he des dem An-tragsgegner bereits zuerkannten Ausgleichsbetrags rechtskr344ftig beantwortet; ihr erneut nachzugehen ist im Ab344nderungsverfahren verwehrt. Hinsichtlich des Betrages, um den der Wert der weiteren Anrechte, die dem Antragsgegner nach Ma337gabe der sich nunmehr ergebenden Wertdifferenz gut zu bringen w344-ren, den Wert der bereits in der Erstentscheidung f374r ihn begr374ndeten Anrechte 374bersteigt, fehlt es jedoch an einer rechtskr344ftigen Feststellung. Insoweit ist die Frage, ob der Antragsgegner die behauptete Straftat begangen hat und ob die-se Straftat es rechtfertigt, von einer weitergehenden, den Antragsgegner be- 17 - 11 - g374nstigenden Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs ganz oder teilweise abzusehen, von Bedeutung; sie bleibt tatrichterlicher Beantwortung vorbehal-ten. 18 5. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der Antragsgegner habe die Erstentscheidung 374ber den Versorgungsausgleich erschlichen, indem er im Scheidungsverbundverfahren - noch vor Abtrennung der Folgesache Versor-gungsausgleich - den sexuellen Missbrauch an der gemeinsamen Tochter unter Versto337 gegen seine prozessuale Wahrheitspflicht geleugnet und damit eine Anwendung des 247 1587 c BGB im Erstverfahren 374ber den Versorgungsaus-gleich verhindert habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht nur die Titelerschleichung, sondern auch die Ausnutzung des erschliche-nen Titels eine sittenwidrige Sch344digung. Da der Missbrauch des Titels der Ti-telerschleichung nachfolge, sei seine Geltendmachung nicht pr344kludiert. Damit kann die Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht durchdringen, weil in der Ein-lassung des Antragsgegners auf das Ab344nderungsbegehren der Antragstellerin kein Gebrauchmachen der Erstentscheidung 374ber den Versorgungsausgleich liegt. III. Nach allem kann die angefochtene Entscheidung nicht in vollem Umfang bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschlie337end selbst zu entscheiden, da die Frage, inwieweit eine weitergehende Begr374ndung von Ver-sorgungsanrechten f374r den Antragsgegner nach 247 1587 c BGB ausgeschlossen 19 - 12 - ist, tatrichterlicher Feststellungen und Beurteilung bedarf. Die Sache war daher insoweit an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen VRinBGH Dr. Hahne ist urlaubsbedingt Sprick Weber-Monecke verhindert zu unterschreiben. Sprick Wagenitz Ahlt Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 25.07.2002 - 620 F 4962/01 - OLG Celle, Entscheidung vom 27.01.2003 - 10 UF 174/02 -
Full & Egal Universal Law Academy