BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 39/05 vom 27. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Gr374neberg am 27. Februar 2007 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden der Be-schluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 2005 aufgehoben und der Kostenfestset-zungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 4. August 2005 - 9 O 522/03 - dahingehend abge344n-dert, dass die Beklagte dem Kl344ger 374ber die in diesem Beschluss festgesetzten Kosten hinaus weitere 1.055,14 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunk-ten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2005 zu erstatten hat. Die Beklagte tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfah-ren. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfah-rens wird auf 1.055,14 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Parteien streiten 374ber die Ersatzf344higkeit einer Terminsgeb374hr. Der Kl344ger hat f374r das Berufungsverfahren die Festsetzung einer Terminsgeb374hr von 1.055,14 200 zuz374glich Zinsen gem344337 Nr. 3202 i.V. mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Verg374tungsverzeichnisses (Anlage 1 zu 247 2 Abs. 2 RVG, im Folgenden: RVG VV) beantragt. Zur Begr374ndung hat er vorgetragen, vor der Berufungsr374cknahme durch die Beklagte habe sein Prozessbevollm344chtigter, der au337er ihm eine gr366337ere Anzahl weiterer Fondsgesellschafter vertreten habe, mit einem Mitarbeiter der beklagten Sparkasse telefonisch die M366glichkeiten einer au337ergerichtlichen Erledi-gung s344mtlicher Verfahren unter Bildung verschiedener Fallgruppen er366r-tert. Die Gespr344che h344tten letztlich zur R374cknahme der Berufung durch die Beklagte gef374hrt. 2 Das Landgericht hat die Festsetzung der Terminsgeb374hr abge-lehnt. Die sofortige Beschwerde des Kl344gers hatte keinen Erfolg. Zur Be-gr374ndung seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht im Wesentli-chen ausgef374hrt, die Terminsgeb374hr f374r eine au337ergerichtliche Bespre-chung 374ber die Erledigung des anh344ngigen Verfahrens sei zwar grund-s344tzlich nach 247247 103, 104 ZPO festsetzungsf344hig. Die restriktiv zu inter-pretierenden Voraussetzungen f374r das Entstehen einer Terminsgeb374hr l344gen aber nicht vor. Eine geb374hrenrelevante Besprechung k366nne nicht schon bei einem beil344ufigen und pauschalen Vorgespr344ch 374ber eine m366gliche Verfahrenserledigung bejaht werden, sondern setze eine f374r die 3 - 4 - angestrebte Erledigung des konkreten Rechtsstreits (m366glicherweise) entscheidende Unterredung voraus. Das vom Kl344ger angef374hrte Telefon-gespr344ch erf374lle diese Voraussetzungen ausgehend von der auszugs-weise wiedergegebenen Aktennotiz nicht. Vielmehr habe es sich danach nur um ein allgemeines Sondierungsgespr344ch zur Vorbereitung sp344terer eventueller Vergleichsverhandlungen f374r s344mtliche Parallelverfahren oh-ne hinreichend konkreten Bezug zur Klage des Kl344gers gehandelt. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet; sie f374hrt zur Festsetzung weiterer 1.055,14 200 zugunsten des Kl344gers gem344337 Nr. 3202, 7008 i.V. mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG VV. 4 1. Das Beschwerdegericht hat die vom Kl344ger beanspruchte Ter-minsgeb374hr zu Recht nach 247247 103, 104 ZPO als festsetzungsf344hig an-gesehen (siehe BGH, Beschl374sse vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06, Umdruck S. 4 f. Tz. 8 f. und vom 20. November 2006 - II ZB 6/06, Um-druck S. 4 Tz. 6; Hansens JurB374ro 2004, 249, 250; Mayer, in: Mayer/ Kroi337, Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz 2. Aufl. Vorbem. 3 Rdn. 54). Die in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zum Teil vertretene Gegen-meinung (vgl. OLG Jena AGS 2005, 516 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 2006, 932 und NJW 2006, 2196) 374berzeugt nicht. 5 aa) Nach 247247 103, 104 ZPO sind grunds344tzlich alle von der unter-liegenden Partei gem344337 247 91 Abs. 1 und 2 ZPO zu tragenden Kosten des 6 - 5 - Rechtsstreits festsetzungsf344hig (vgl. M374nchKommZPO/Belz, 2. Aufl. 247 103 Rdn. 34; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. 247 103 Rdn. 6). Dazu z344hlt auch die Geb374hr f374r die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des ge-richtlichen Verfahrens gerichteten au337ergerichtlichen Besprechung, die einen ausreichenden Bezug zu dem jeweiligen Rechtsstreit aufweist. Der Einwand, die Voraussetzungen einer derartigen Geb374hr lie337en sich in der Praxis h344ufig nicht zuverl344ssig feststellen, greift nicht. Dass das for-malisierte Kostenfestsetzungsverfahren im Interesse der Rechtssicher-heit klarer und praktikabler Berechungsgrundlagen bedarf (vgl. BGH, Be-schl374sse vom 26. September 2002 - III ZR 22/02, NJW 2002, 3713 und vom 28. M344rz 2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523, 1524), bedeutet nicht, dass Kosten, die nicht ohne weiteres anhand der Gerichtsakten oder anderer Urkunden feststellbar sind, nicht festsetzungsf344hig sind. Wie sich aus 247 104 Abs. 2 ZPO ergibt, reicht f374r die Ber374cksichtigung einer prozessbezogenen Kostenposition deren Glaubhaftmachung aus, wobei sich der Rechtspfleger s344mtlicher Beweismittel des 247 294 Abs. 1 ZPO bedienen kann und muss (vgl. M374nchKommZPO/Belz, aaO 247 104 Rdn. 11; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. 247 104 Rdn. 3 f.). Folgerich-tig werden z.B. durch die Terminswahrnehmung entstandene Reisekos-ten oder Verdienstausf344lle der betroffenen Partei allgemein als festset-zungsf344hig angesehen (vgl. M374nchKommZPO/Belz, 2. Aufl. 247 91 Rdn. 23; Z366ller/Herget, ZPO 26. Aufl. 247 91 Rdn. 13 "Reisekosten", "Zeit-vers344umnis"). bb) Zwar hat der Bundesgerichtshof f374r die gerichtliche Festset-zung einer Vergleichs- oder Einigungsgeb374hr aus Gr374nden der Rechtssi-cherheit und Praktikabilit344t einen gerichtlich protokollierten Vergleich gem344337 247 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gefordert (BGH, Beschl374sse vom 7 - 6 - 26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713 f. und vom 28. M344rz 2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523, 1524). Im Unterschied dazu be-darf es f374r die Feststellung, ob die Voraussetzungen einer Terminsge-b374hr im konkreten Streitfall vorliegen, aber in aller Regel nicht der Kl344-rung schwieriger materiell-rechtlicher Fragen. Eine Parallele l344sst sich daher entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ziehen. cc) Diese Betrachtungsweise entspricht auch dem Willen des Ge-setzgebers. Mit der Anerkennung der Terminsgeb374hr soll das ernsthafte Bem374hen des Prozessbevollm344chtigten um einen Abschluss des Verfah-rens ohne Beteiligung des Gerichts honoriert und damit zugleich die au-337ergerichtliche Streitbeilegung - auch zur Entlastung der Gerichte - ge-f366rdert werden (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 148, 209). Dieser Zielset-zung widerspr344che es, wenn der Anwalt dazu veranlasst w374rde, entwe-der einen gerichtlichen Termin anzustreben, um damit eine Festsetzung der Terminsgeb374hr gem344337 247247 103 ff. ZPO sicherzustellen, oder ein eige-nes gerichtliches Verfahren 374ber seinen materiell-rechtlichen Erstat-tungsanspruch durchzuf374hren. 8 2. Indessen hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft zu hohe Anforderungen an die Voraussetzungen der Terminsgeb374hr gestellt. 9 a) Zwar wird die Geb374hr nicht schon durch ein allgemeines Ge-spr344ch 374ber die grunds344tzliche Bereitschaft oder abstrakte M366glichkeit einer au337ergerichtlichen Erledigung ausgel366st. Vielmehr muss es sich gem344337 Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG VV um eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung handeln. Gerade bei komplexen Sachverhalten und/oder mehreren Parallelverfahren kann es aber nach 10 - 7 - Sinn und Zweck der Vorschrift ausreichen, wenn bestimmte Rahmenbe-dingungen f374r eine m366gliche Einigung abgekl344rt und/oder unterschiedli-che Vorstellungen 374ber die Erledigung der Parallelf344lle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden (vgl. OLG N374rnberg OLGReport 2006, 536 f.; OVG Hamburg NJW 2006, 1543 f.; M374ller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/M374ller-Rabe, Rechtsanwalts-verg374tungsgesetz 17. Aufl. Vorbem. 3 VV Rdn. 97; Hansens RVGReport 2005, 434; Mayer, in: Mayer/Kroi337, Rechtsanwaltsverg374-tungsgesetz 2. Aufl. Vorbem. 3 Rdn. 50). Dabei reicht es aus, wenn sich der Gespr344chspartner an einer au337ergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits interessiert zeigt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 9/06, Umdruck S. 4 f., juris Tz. 7 f.; OLG N374rnberg OLGReport 2006, 536 f.; Bischof, in: Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, Kompaktkommentar RVG Teil 3 Nr. 3.3.3 (3) bis (5); M374ller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/M374ller-Rabe, Rechtsanwalts-verg374tungsgesetz 17. Aufl. Vorbem. 3 VV Rdn. 92; Hergenr366der AGS 2006, 106, 108). Dass der Gesetzgeber in erster Linie nur erfolgrei-che au337ergerichtliche Verhandlungen der Parteien honorieren wollte, ist dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 148, 209) nicht zu entnehmen. b) Gemessen an diesen Grunds344tzen hat das Beschwerdegericht - wie der Kl344ger zu Recht geltend macht - das Entstehen einer Termins-geb374hr zu Unrecht verneint. Nach der Aktennotiz des Kl344gervertreters hat er in dem Telefonat mit dem Mitarbeiter der Beklagten u.a. M366glich-keiten der Beendigung der anh344ngigen Berufungsverfahren eingehend er366rtert, zu denen auch das Verfahren des Kl344gers z344hlte. Hierbei wurde von dem Mitarbeiter der Beklagten die R374cknahme s344mtlicher Berufun- 11 - 8 - gen sowie - nach Einholung eines entsprechenden Vorstandsbeschlus-ses - die Unterbreitung konkreter Vergleichsvorschl344ge binnen zweier Wochen in Aussicht gestellt. Danach hat sich der Kl344gervertreter in einer Besprechung mit dem Prozessgegner ernsthaft um eine au337ergerichtli-che Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits im Sinne der Vorbemer-kung 3 Abs. 3 RVG VV bem374ht. III. Der Beschluss des Beschwerdegerichts war danach aufzuheben (247 577 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbs. ZPO). Da es keiner weiteren Feststellun-gen bedurfte, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). 12 Nobbe M374ller Joeres Mayen Gr374neberg Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 04.08.2005 - 9 O 522/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.12.2005 - 15 W 53/05 -
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