BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 39/06 vom 17. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger, und Dr. Gr374neberg am 17. April 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Be-schluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Oktober 2006 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert betr344gt 7.019,01 200. Gr374nde: I. Mit Telefaxschreiben seiner Prozessbevollm344chtigten vom 14. Juli 2006 an das Oberlandesgericht hat der Kl344ger gegen das am 22. Juni 2006 zugestellte Urteil des Landgerichts, mit dem seine Schadenser-satzklage 374berwiegend abgewiesen worden war, Berufung eingelegt. Nach antragsgem344337er Verl344ngerung der Begr374ndungsfrist bis zum 12. September 2006 reichte die Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers mit Schriftsatz vom 8. September 2006 die Berufungsbegr374ndung ein. Der Schriftsatz ging am 12. September 2006 per Fax beim Landgericht und 1 - 3 - nach Weiterleitung am 14. September 2006 beim Oberlandesgericht ein. Als Empf344nger wies der Begr374ndungsschriftsatz das Oberlandesgericht aus, enthielt jedoch im Adressfeld nicht dessen Telefaxnummer, sondern die des Landgerichts, an die die Berufungsschrift gefaxt worden war. 2 Mit Schriftsatz vom 20. September 2006 hat der Kl344ger gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begr374ndung hat er vorgetragen, die Beru-fungsbegr374ndungsschrift sei versehentlich an das Landgericht versandt worden, da die - ansonsten zuverl344ssige - Mitarbeiterin seiner Prozess-bevollm344chtigten die Telefaxnummer versehentlich aus einem bei den Akten befindlichen Schriftst374ck des Landgerichts 374bernommen hatte. Entsprechend den im B374ro bestehenden Anweisungen habe sie einen Sendebericht ausdrucken lassen und u.a. die darin vermerkte Telefax-nummer mit derjenigen verglichen, die sie zuvor auf dem Schriftsatz ein-getragen hatte. Da ihr dabei das Versehen nicht aufgefallen sei, habe sie die Frist als erledigt gel366scht. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbe-gr374ndet zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, die Berufungsbegr374ndungsfrist sei durch ein Organisationsverschulden der Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers vers344umt worden, das dieser sich zurechnen lassen m374sse. Die blo337e Kontrolle, ob der Sendebericht die im Schriftsatz angegebene Faxnum-mer enthalte, gen374ge nicht. Erforderlich sei vielmehr eine 334berpr374fung dahingehend, ob es sich bei der verwendeten Faxnummer tats344chlich um diejenige des Adressaten handele, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu 3 - 4 - k366nnen. Eine entsprechende Anweisung der Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers sei nicht dargelegt. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzul344ssig. Die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbe-schwerde gegen einen die Berufung als unzul344ssig verwerfenden Be-schluss gewahrt sein m374ssen (vgl. Senat, BGHZ 161, 86, 87 m.w.Nachw.), sind nicht erf374llt. Entgegen der Auffassung des Kl344gers ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforder-lich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs vor noch verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch des Kl344gers auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281). 4 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht die angegrif-fene Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs zum Verschulden eines Prozessbevollm344chtigten bei der Ausgangs-kontrolle von Telefaxschreiben ab. Danach ist ein Anwalt grunds344tzlich verpflichtet, f374r eine B374roorganisation zu sorgen, die eine 334berpr374fung der durch Telefax 374bermittelten fristgebundenen Schrifts344tze auch auf die Verwendung der zutreffenden Empf344ngernummer hin gew344hrleistet. Dies bedeutet, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Re- 5 - 5 - gel ein Sendebericht ausgedruckt und entsprechend - d.h. auch auf die Richtigkeit der verwendeten Empf344ngernummer - 374berpr374ft werden muss (vgl. etwa BGH, Beschl374sse vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, 2413 Tz. 7 und vom 1. M344rz 2005 - VI ZB 65/04, NJW-RR 2005, 862). Eine organisatorische Regelung, nach welcher sich die Kontrolle hinsichtlich der Empf344ngernummer auf den Vergleich der Faxnummern im Sendebericht und im Schriftsatz beschr344nkte, war - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgef374hrt hat - nicht ausreichend (BGH, Beschl374sse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 68/05, FamRZ 2005, 1534 f. und vom 1. M344rz 2005 aaO). Notwendig war vielmehr eine Regelung, die die nochmalige selbstst344ndige Pr374fung der zutreffenden Empf344ngernummer vorsah (vgl. BGH, Beschluss vom 1. M344rz 2005 aaO m.w.Nachw.). Dass eine solche Regelung bei der Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers nicht bestanden hat, steht au337er Streit. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weicht das Beru-fungsgericht auch nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2004 (VI ZB 14/04, NJW 2004, 3491) ab, nach welcher un-ter Umst344nden bei 334bernahme der Telefaxnummer aus dem konkreten Aktenvorgang der Abgleich der gew344hlten Empf344ngernummer mit der 374bertragenen Nummer ausreichend und eine abschlie337ende und selbst-st344ndige Kontrolle der Richtigkeit der Empf344ngernummer wegen der in einem solchen Fall geringen Verwechslungsgefahr entbehrlich sein kann. Ungeachtet der Frage, ob die Notwendigkeit einer nochmaligen 334berpr374-fung der Empf344ngernummer von der H366he des Risikos eines Versehens abh344ngen kann (offen gelassen in BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, 2413 Tz. 14 f.), unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich von demjenigen, der dem von der 6 - 6 - Rechtsbeschwerde zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2004 (aaO) zugrunde lag. Anders als dort bestand hier auch bei 334bernahme der Telefaxnummer aus der Akte f374r eine selbstst344ndige Kontrolle der Empf344ngernummer schon deshalb Veranlassung, weil in der Akte der Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers die Berufungsbegr374n-dungsschrift im Adressfeld eine andere Empf344ngernummer auswies als diejenige, an die die Berufungsschrift gesandt worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 1. M344rz 2005 - VI ZB 65/04, NJW-RR 2005, 862). Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 7 Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Gr374neberg Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 20.06.2006 - 6 O 83/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.10.2006 - 8 U 1041/06 -
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