BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 39/10 vom 16. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV 247 2 Abs. 2 Die Regel-Mindestverg374tung des Insolvenzverwalters richtet sich nach der Kopfzahl der Gl344ubiger, nicht nach der Zahl der angemeldeten Forderungen. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 39/10 - LG Chemnitz AG Chemnitz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 16. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 19. Februar 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 206,17 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte ist Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Ver-m366gen der Schuldnerin, in dem 15 Gl344ubiger insgesamt 18 Forderungen an-gemeldet haben. Er hat beantragt, seine Verg374tung auf 1.846,17 200 festzusetzen (1.300 200 Mindestverg374tung, 195 200 Auslagenpauschale, Umsatzsteuer, Zustel-lungspauschale). Das Insolvenzgericht hat die Verg374tung auf 1.640,89 200 fest-gesetzt. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblie-ben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will dieser weiterhin die antragsgem344337e Festsetzung der Verg374tung erreichen. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 64 Abs. 3, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 2 Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf den Zul344ssigkeitsgrund der grund-s344tzlichen Bedeutung (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Kl344rungsbed374rftig sei die Aus-legung des Begriffs "Gl344ubiger" in 247 2 Abs. 2 InsVV, der personen- oder forde-rungsbezogen ausgelegt werden k366nne. Richtigerweise sei er forderungsbezo-gen zu verstehen. Zwischen einem Insolvenzgl344ubiger und dem Insolvenz-schuldner k366nnten mehrere voneinander unabh344ngige Schuldverh344ltnisse be-stehen, die unabh344ngig voneinander zu beurteilen seien. Der Aufwand des Verwalters, den die Verg374tung abdecken solle, werde daher eher von der An-zahl der Forderungen gepr344gt. In der Insolvenzordnung - etwa in den 247247 77, 237, 244 InsO - werde der Begriff "Gl344ubiger" durchweg forderungsbezogen verstanden. 3 Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht kl344-rungsbed374rftig. Die Antwort ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Wortlaut des 247 2 Abs. 2 InsVV. Die Regel-Mindestverg374tung f344llt an, wenn nicht mehr als 10 Gl344ubiger ihre Forderungen angemeldet haben; von 11 bis 30 Gl344ubigern erh366ht sich die Verg374tung f374r je angefangene 5 Gl344ubiger um 150 Euro; ab 31 Gl344ubiger erh366ht sich die Verg374tung je angefangene 5 Gl344ubiger um 100 Euro. H344tte der Verordnungsgeber die Erh366hung der Regel-Mindestverg374tung an die Zahl der angemeldeten Forderungen kn374pfen wollen, 4 - 4 - h344tte er die Vorschrift des 247 2 Abs. 2 InsVV entsprechend formuliert. Die nicht amtlich ver366ffentlichte Begr374ndung der Verordnung zur 304nderung der Insol-venzrechtlichen Verg374tungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (abgedruckt z.B. ZIP 2004, 1927 ff; vgl. auch Wimmer, ZInsO 2004, 1006, 1009) best344tigt diesen Befund. Der Verordnungsgeber hat ausdr374cklich eine anhand der Zahl der Gl344ubiger gestaffelte Verg374tung vorgesehen, weil er im Anschluss an ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten auf der Grundlage rechtstats344chlicher Un-tersuchungen zu dem Schluss gekommen war, dass diese Zahl - nicht: die Zahl der angemeldeten Forderungen - einen ungef344hren Ma337stab f374r die Belastung des Verwalters im Verfahren bildet. Dass trotz des klaren Wortlauts der Vorschrift Unklarheit 374ber die Ausle-gung von 247 2 Abs. 2 InsVV best374nde und es zu divergierenden Entscheidungen der Instanzgerichte gekommen w344re, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Sie weist lediglich eine einzige Kommentarstelle nach, in welcher in einem Halbsatz ohne jede Begr374ndung, ohne Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der Vor-schrift und ohne Hinweis auf gegenteilige Literaturstimmen (vgl. etwa Graf-Schlicker/Kalkmann, InsO 2. Aufl. 247 2 InsVV Rn. 15; HK-InsO/Keller, InsO 5. Aufl. 247 2 InsVV Rn. 21) die Ansicht vertreten wird, es komme im er366ffneten Verfahren (anders als im Er366ffnungsverfahren, wo auch nach dieser Kommen-tierung die Zahl der Gl344ubiger ma337gebend sein soll) auf die angemeldeten For-derungen an (Haarmeyer/Wutzke/F366rster, InsVV 4. Aufl. 247 2 Rn. 50). Soweit von anderer Seite eingewandt wird, die Arbeitsbelastung des Verwalters stehe gerade nicht in einer signifikanten Relation zu der Zahl der Gl344ubiger (AG Ham-burg NZI 2005, 234, 236; HmbKomm-InsO/B374ttner, 3. Aufl. 247 2 InsVV Rn. 17 f), hat der Senat hierzu bereits Stellung genommen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. M344rz 2008 - IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976 Rn. 19). Der Verordnungsgeber h344tte die 5 - 5 - Forderungsanmeldungen zum Ma337stab nehmen k366nnen, hat dies aber nicht getan. III. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 6 Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 20.08.2009 - 1219 IN 2245/08 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 19.02.2010 - 3 T 699/09 -
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