BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 39/11 vom 21. Juli 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape a m 21. Juli 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 16. Dezember 2010 wird auf Ko s- ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird t- gesetzt. Gründe: I. Über das Vermögen des Schuldners ist am 26. Mai 2004 das Verbra u- cherinsolvenzverfahren eröffnet worden. D ie weitere Beteiligte zu 1 wurde zur Treuhänderin bes tellt . Ein Schlusstermin ist bislang nicht bestimmt w orden. Nach Ablauf der Frist von sechs Jahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens hat der weiter e Beteiligte zu 2 beantragt, die Restschu ldbefreiung zu ve r- sagen, weil der Schuldner Auskunfts - und Mitwirkungspflichten verletzt habe. Das Insolvenzgeri cht hat die Restschuldbefreiung versagt. Die sofortige B e- schwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde 1 - 3 - will der Schuldner weiterhin die Aufhebung des Versagungsbeschlusses erre i- chen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 300 Abs. 3 Satz 2 , §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert e ine Entsche i- dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 . Die Feststellung des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe gegen Auskunfts - und Mitwirkungsrechte verstoßen, verletzt nicht dessen Verfahren s- grundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und Ar t. 3 Abs. 1 GG. Der Schuldner hat im Ergänzungsblatt 5 G zum Vermögensverzeichnis, das seinem Eröffnungsa n- u- e- ten hatt e oder dass sein Geschäftsführervertrag insoweit bereits vor dem Eröf f- nungsan trag abgeändert worden war , war daraus nicht ersichtlich; die Recht s- beschwerde weist auch nicht nach, dass der Schuldner dies in den Tatsache n- instanzen so vorgetragen und näher begründet hätte. 2 . Das Beschwerdegericht hat keinen seine Entscheidung tragenden Obersatz aufgestellt, der von der R echtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO abweicht. Zu den tatsächlichen U m- ständen, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind und deshalb vom Schuldner offen zu legen sind, zählen auch solche, die eine Insolvenzanfec h- tung begründen können, denn eine erfolgreiche Anfechtung führt zu einer Me h- 2 3 4 - 4 - rung der Insolvenzmasse (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08, NZI 2010, 264 Rn. 6; vom 23. September 2010 - IX ZB 16/10, NZI 2010, 999 Rn. 5). Davon ist das Beschwerdegericht ausgegangen. Einen Obe r- satz des Inhalts, die auf eine Insolvenzanfechtung hindeutenden Anhaltspunkte müssten nich t hinreichend konkret sein, hat das Beschwerdegericht nicht au f- gestellt. 3 . Die Feststellung des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe vo r- sät z lich gehandelt, beruht nicht auf einem Verstoß gegen dessen Verfahren s- grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die Rechtsbeschwerde beanstandet auch hier, dass die Angaben des Schuldners im Eröffnungsantrag nicht gewürdigt worden seien. Hier gilt das unter 1. Gesagte ebenfalls. Der Antrag enthielt keine Angaben zu Rechtsgeschäften, welche den Tantiemeanspruch des Schu ldners betrafen. 5 - 5 - - 6 - 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 29.10.2010 - 8 IK 105/04 - LG Freiburg, Entscheidung vom 16.12.2010 - 3 T 280/10 - 6
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