BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 39/11 Verkündet am: 19. Juni 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1603, 1629 Abs. 3; FamFG § 113 Abs. 1 Satz 2; ZPO §§ 50, 263; SGB II (idF bis 31. März 2011) § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7; SGB II § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 a) Endet die gesetzliche Verfahren sstandschaft eines Elternteils nach § 1629 Abs. 3 BGB mit Eintritt der Volljährigkeit de s Kindes, so kann das Kind als Antragsteller in das Verfahren nur im Wege des gewillkürten Beteiligtenwechsels eintreten (teilweise Aufgabe der Senatsurteile vom 23. Februar 1983 IVb ZR 359/81 FamRZ 1983, 474 und vom 30. Januar 1985 IVb ZR 70/83 Fa mRZ 1985, 471) . Dieser ist nicht von der Zustimmung des Antragsgegners abhängig. b) Durch die sozialrechtliche Berücksichtigung titulierter Unterhaltspflichten bei e i- nem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Leistungen der Grundsicherung für A r- beitsuchende erh öht sich dessen unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 39/11 - OLG Frankfurt a.M. AG Marburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19 . Juni 2013 durch den Vo rsitzende n Richter D ose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familien - senats in Kassel des Oberlandesger ichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2010 wird a uf Kosten der Antragstellerin zurückg e- wiesen. Von Rechts wegen Gründe: A. Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt für die Zeit ab November 2009 . Die Mutter der Antragstellerin und ursprüngliche Antragstellerin ist die geschiedene Ehefrau des Antr agsgegners. Die im September 1994 geborene Antragstellerin ist deren aus der Ehe hervorgegangene Tochter. Der 1953 geborene Antragsgegner ist gelernter Maler und Lackierer. Er war als solcher aber nie berufstätig, sondern übte Tätigkeiten auf verschied e- n en anderen Berufsfeldern aus (u.a. als Zeitsoldat, Verkäufer , im Versich e- rungs außendienst und bis 2002 als selbständiger Versicherungsvertreter , 1 2 3 - 3 - später projektweise als Mitarbeiter bei einem Jobcenter ) . Spätestens seit N o- vember 2009 ist er arbeitslos u nd bezieht Leistungen nach dem Sozialgeset z- buch II. Die Parteien streiten darüber , ob dem Antragsgegner wegen Verstoßes gegen seine Erwerbsobliegenheit ein fiktives Einkommen zuzurechnen ist oder ob er für den Unterhalt deswegen hinreichend leistungsfähig ist, weil er die g e- forderten Beträge bei Titulierung des Unterhalts im Rahmen einer Nebent ä- tigkeit auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende anrechnungsfrei hinzuverdi e- nen könne. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß zum Unterhalt verpfl ichtet. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde des Antragsge g- ners den Unterhaltsantrag ab gewiesen. D agegen hat die ursprüngliche Antra g- stellerin die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die während des Rechtsbeschwerdeverfahrens volljährig geworde ne Antragstellerin ist an s telle ihrer Mutter in das Verfahren eingetreten. Sie verfolgt das Unterhaltsbegehren weiter. B . Rechtsbeschwerde und Unterhaltsa ntrag sind zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. Die Antr agstellerin ist in wirksamer Weise anste l- le ihrer Mutter in das Verfahren eingetreten. D ie auf Seiten der ursprünglichen Antragstellerin bestehende Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 4 5 6 - 4 - BGB bestand zwar über die Scheidung hinaus zunächst noch f or t ( Senatsurteil BGHZ 109, 211 = FamRZ 1990, 283, 284 ). Sie ist aber mit Eintritt der Volljä h- rigkeit der Antragstellerin entfallen, was auch wegen des Unterhalts für die Ve r- gangenheit gilt ( Senatsurteil vom 23. Februar 1983 IVb ZR 359/81 FamRZ 1983, 474 , 475 ). Indessen ist die Antragstellerin in zulässiger Weise anstelle ihrer Mutter in das Verfahren eingetreten. 1. Wie dem Wegfall der Verfahrensstandschaft bei Eintritt der Volljähri g- keit des Kindes im Verfahren Rechnun g zu tragen ist, ist umstritten . Nach der früheren Rechtsprechung des Senats trat in Anlehnung an den Eintritt des Gemeinschuldners anstelle des Ko nkursverwalters nach Beendigung des Konkursverfahrens ein Parteiwechsel kraft Gesetzes ein, durch den d as unterhaltsberechtigte Kind ohne weitere prozessuale Erklärungen an die Stelle des Elternteils treten sollte (Senatsurteile vom 23. Februar 1983 IVb ZR 359/81 FamRZ 1983, 474 , 475 und vom 30. Januar 1985 IVb ZR 70/83 FamRZ 1985, 471 , 473 ). Dagegen ist der Senat in einer neu e- ren E ntscheidung bei Einlegung der Revision durch das volljährig gewordene Kind davon ausgegangen, dass das Kind ein Recht hat , in den Prozess einz u- treten, welches durch Erklärung geltend zu machen ist (Senatsurteil BGHZ 109, 211 = FamRZ 1990, 283, 284) . Au ch im Schrifttum ist in Zweifel gezogen wo r- den, dass sich der Partei wechsel schon kraft Gesetzes vollzieht ( Johannsen / Henrich/Jaeger Familien recht 5. Aufl. § 1629 Rn. 12; Bamberger/Roth/ Veit BGB 3. Aufl. § 1629 Rn. 51.1 mwN; Schwab/ Streicher Handbuch des Scheidung s- rechts 6. Aufl. I Rn. 5 68 ; Eschenbruch/K linkhammer Unterhaltsprozess 5. Aufl . Kap. 5 Rn. 64 f.) . Der Sena t hält an seiner eingangs genannten früheren Rechtsprechung nicht fest . Aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Prozess - bzw. Ver - fahrens standschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB folgt vielmehr , dass es der freien 7 8 - 5 - Entscheidung des volljährig gewordenen Kindes überla ssen bleib en muss , ob es sich am Verfahren beteiligt und dieses fortsetzt. Dass das Kind einerseits die Möglichkeit hat , dem Verfahren beizutreten, es andererseits hierzu aber auch nicht gezwungen w e rd en darf , lässt sich n ur durch einen gewillkürten Kläger - bzw. Antragstellerwech sel sicherstellen . Entsprechend war in den genannten, vom Senat entschiedenen Fällen ( Senatsurteile vom 23. Februar 1983 IVb ZR 359/81 F amRZ 1983, 474, 475 und vom 30. Januar 1985 IVb ZR 70/83 FamRZ 1985, 471, 473) das Verfa hren jeweils vom volljährig gewordenen Kind fortgesetzt worden . Die als zwing end ausgestaltete Regelung in § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB lässt die Geltendmachung des Unterhalts nur im eigenen Namen des sorgeb e- rechtigten Elternteils zu und verfolgt den Zweck, das Kind aus dem Streit der Eltern heraus zuhalten (BT - Drucks. 10/4514 S. 23; Stauding er/Peschel - Gutzeit BGB [2007] § 1629 Rn. 44 mwN). Dem widerspräche es, wenn das Kind mit Eintritt seiner Volljährigkeit ohne Rücksicht auf seinen Willen zur Partei bzw. z um Beteiligten des Verfahrens würde. Sollte das Kind sich etwa entschließen, das Verfahren nicht weiterzuführen, müsste es den Unterhaltsantrag mit der Kosten folge nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 3 ZPO zurückne h- men. Eine einseitige Erledigungserk lärung wäre mangels eines erledigenden Ereignisses unbegründet. Aber auch eine übereinstimmende Erledigungserkl ä- rung wäre für das Kind mit einem Kostenrisiko verbunden. Dagegen kann der ehemalige Verfahrensstandschafter den Antrag abgesehen von einer etw a i- gen Antragsumstellung auf einen (in seiner Person entstandenen) familienrech t- lichen Ausgleichsanspruch notfalls einseitig für erledigt erklären, weil mit der Verfahrensführungsbefugnis eine Zulässigkeitsvoraussetzung nachträglich en t- fallen ist ( vgl. Jo hannsen/Henrich/ Jaeger Familienrecht 5. Aufl. § 1629 Rn. 12; Bamber ger/Roth/Veit BGB 3. Aufl. § 1629 Rn. 51.1 sowie Senatsurteil vom 26. April 1989 IVb ZR 42/88 FamRZ 1989, 850 ). 9 - 6 - Durch einen hier allein möglichen gewillkürten Beteiligtenwechsel wi rd demnach nicht nur der Verfahrensherrschaft des ( ursprünglichen ) Antragstellers Rechnung getragen , sondern vor allem auch dem Umstand, dass das Kind nicht ohne seinen Willen Beteiligter des Verfahrens werden darf und aus dem Streit der Eltern herausgehal ten werden soll . 2. Die Antragstellerin hat mit Zustimmung ihrer Mutter den Eintritt in das Verfahren erklärt. Da der Beteiligtenwechsel allein im Wegfall der Verfahren s- führungsbefugnis begründet liegt und nicht mit einer Änderung des Streitstoffs verb unden ist , bedurfte es keiner Zustimmung des Antragsgegners (vgl. S e- natsurteil BGHZ 109, 211 = FamRZ 1990, 283, 284; Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 XII ZR 89/10 FamRZ 2012, 1489 Rn. 11 ; vgl. auch BGHZ 123, 132 = NJW 1993, 3072 ). Im Gegensatz zum Par teiwechsel bei Einzelr echt s- nachf olge (vgl. Senatsurteil vom 29. August 2012 XII ZR 154/09 Fa mRZ 2012, 1793 Rn. 15) ist der Beteiligtenwechsel nicht wie gemäß § § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO kraft ausdrücklicher gesetzlicher A n- ordn ung an die Zustimmung des Verfahrensgegners gebunden (vgl. BGHZ 123, 132 = NJW 1993, 3072) . Der Beteiligtenwechsel ist dementsprechend auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zulässig (vg l. Senatsurteil BGHZ 109, 211 = FamRZ 1990, 28 3, 284; Senatsbeschlus s vom 27. Juni 2012 XII ZR 89/10 FamRZ 2012, 1489 Rn. 1 1; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 34. Aufl. § 50 Vorbem . Rn. 24). II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 10 11 12 - 7 - 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Antragsgegner zur Zahlung von Kindesu nterhalt auch nach den Anforderungen der gesteigerten Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 BGB nicht leistungsfähig , denn er könne ohne Gefährdung seine s eigenen Selbstbehalts von 900 2011) 950 g- ner könne erst bei einem Bruttoeinkommen von 1.265 7,30 hlen. Ein solches Einkommen könne er, ohne dass es auf seine gesundheitlichen Beschwerden ankomme, nicht erzielen. Aufgrund seiner bisherigen Erwerbsvita seien für ihn Ganztagsstellen, bei denen auch nur 7,30 s- sen. Der Ant ragsgegner sei beruflich gestrandet, aus welchen Gründen auch immer. Er sei in so vielen verschiedenen Berufen tätig gewesen, dass er ni r- gendwo eine wirkliche Qualifikation habe erwerben können. Auch nach dem von ihm gewonnenen persönlichen Eindruck sei es unwahrscheinlich, dass er noch eine nennenswerte Chance auf dem Arbeitsmarkt für Vollzeitstellen habe. Er werde auf Dauer unverschuldet arbeitslos sein. Das bedeute aber nicht, dass er deshalb als leistungsfähig anzusehen sei, weil er gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II (aF) soviel hinzuverdienen könne, dass er den Mindestunterhalt fü r sein Kind sichern könne. Die B esti m- mung lasse es zwar zu, dass titulierte Unterhaltspflichten vom Einkommen a b- zuziehen seien. Dies gelte aber nicht für in einem laufend en Verfahren noch zu erstellende, sondern lediglich für bei Eintritt der Arbeitslosigkeit schon vorha n- dene Titel. In den Gesetzesmaterialien zum Sozialgesetzbuch II lasse sich ke i- ne Stütze für das Gegenteil finden. Die Annahme eines fiktiven Einkommens in Höhe des Unterhaltsbetrages würde vielmehr zu dem absurden Ergebnis fü h- ren, dass der Unterhaltspflichtige sich im Interesse des Kindes auf keinen Fall um einen Arbeitsplatz bemühen dürfe, der ihm ein Einkommen oberhalb des titulierten Unterhalts ermögliche , er also arbeitslos bleiben müsse . Der " unte r- 13 14 - 8 - haltsrechtlichen Bedarfsdeckung " komme der Vorrang gegenüber öffentlich - rechtlichen Regelungen dieser Art zu. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II (aF) e r- höhe die Leistungsfähigkeit nicht und dürfe dem Unterhaltspfl ichtigen auch nicht die Möglichkeit einer Abänderungsklage verschließen. 2. Das hält d er rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. a) Die vom Oberlandesgericht getroffene Feststellung, dass der Antrag s- gegner kein Einkommen erzielen kann, das ihm die Zahlung von Kindesunte r- halt ermöglicht, bewegt sich noch im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würd i- gung. aa) Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berüc k- sichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdu ng seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in die ser Lage befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügb a- ren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sog. gesteigerte Unterhaltspflicht). Darin liegt eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht. Aus d iesen Vorschriften und aus Art. 6 Abs. 2 GG folgt auch die Verpflichtung der Elter n zum Einsatz der eigenen A r- beitskraft. Wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, können deswegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nur die ta tsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden (Senatsurteil e BGHZ 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 Rn. 29 und vom 3. De - zember 2008 XII ZR 182/06 FamRZ 2009, 314 Rn. 20; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrich terlichen Praxis 8. Aufl. § 2 Rn. 366 ff. ) . 15 16 17 - 9 - Die Zurechnung fiktiver Einkünfte , in die auch mögliche Nebenverdienste einzubeziehen sind, setzt neben den nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen eine reale Beschäftigungschance des Unterhaltspflichtigen vora us (Senatsurte i- l e BGHZ 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 Rn. 30 f. und vom 3. Dezember 2008 XII ZR 182/06 FamRZ 2009, 314 Rn. 28). Schließlich darf d em Unterhalt s- pflichtigen auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischer w eise zu erzi e- len ist (BVerfG FamRZ 2010, 793). bb) Die angefochtene Entscheidung genügt diesen Maßstäben . Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass der Antragsgegner im Verlauf seiner wechselvollen Erwe rbsbiografie keine Qualifikation erwerben konnte, die es ihm heute ermöglichen würde, eine Vollzeitstelle zu erlangen . Dafür hat es die unterschiedlichen Tätigkeitsfelder aufgezeigt, in denen der A n- tragsgegner beschäftigt war und auch dem Umstand Rechnung getragen, dass es ihm zuletzt (seit 2002) auf wechselnden Arbeitsstellen nicht mehr gelungen ist, eine Erwerbstätigkeit nachhaltig zu sichern. Auch soweit die Rechtsb e- schwerde beanstandet, gerade die Viel seitigkeit der Tätigkeiten eröffne dem Antragsgegner eine reale Beschäftigungschance, bleibt die Würdigung des Oberlandesgerichts nach den Maßstäben des Rechtsbeschwerdeverfahrens noch vertretbar . Da das Oberlandesgericht nicht zuletzt das Alter des Antrag s- gegners und den persönlichen Eindruck , den es von i hm gewonnen hat, in die Würdigung einbezogen hat, verstößt seine tatrichterliche Würdigung weder g e- gen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2008 XII ZR 126/06 FamRZ 2008, 2104 Rn. 20) . b) D as Oberlandesgericht hat i m Ergebnis zu Recht auch von der Z u- rechnung eines (fiktiven) Einkommens abgesehen, das dem Antragsgegner 18 19 20 21 - 10 - neben seinem Leistungsbezug gemäß dem Soz ialgesetzbuch II anrechnung s- frei zu belassen wäre. aa) Allerdings schließt der Bezug eines (Erwerbs - )Einkom mens neben einer bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistung für sich genommen noch nicht aus, dass das (Erwerbs - )Einkommen für den Unterhalt zur Verfügung stehen kann. Vielmehr kann der Unterhaltspflichtige unter Umständen auch dann u n- terhaltsrechtlich leistu ngsfähig sein, wenn er seinen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt aus Sozialleistungen bestreiten und ein den Selbstbehalt überste i- gendes Nebeneinkommen für den Unterhalt einsetzen kann (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxi s 8. Aufl . § 1 Rn. 111 ff. mwN). Davon ist im vorliegenden Fall aber nicht auszugehen. Zwar hat das Oberlandesgericht keine Feststellungen dazu getroffen, dass es dem insoweit darlegungs - und beweisbelasteten Antragsgegner nicht möglich sei, eine G e- rin gverdienertätigkeit auszuüben (vgl. auch Senatsurteil vom 18. Januar 2012 XII ZR 178/09 FamRZ 2012, 517), durch die er neben der Grundsicherung für A rbeitsuchende ein nach § 11 b Abs. 2, 3 SGB II (zuvor §§ 11 Abs. 2 , 30 SGB II idF bis 31. Dezember 2010 ) teilweise anrechnungsfreies Einkommen erzielen könnte. Indessen hat die Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt, dass dem Antragsgegner bei Zurechnung eines (fiktiven) Einkommens mehr als der sogenannte notwendige Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte (in diesem Fall Zwischenbetrag zwischen E r- werbstätigen - und Nichterwerbstätigenselbstbehalt) zur Verfügung stünde, so dass er für den Unterhalt teilweise leistungsfähig sein könnte. 22 23 - 11 - bb) Zutreffend hat das Oberlan desgericht die Leistungsfähigkeit des A n- tragsgegners auch nicht aus einer möglichen Titulierung des Kindesun terhalts hergeleitet . Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II in der bis 31. März 2011 geltenden Fassung ( im Folgenden: § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II aF; nunmehr § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II) sind vom Einkommen eines Antragstellers der Grundsicherung für Arbeitsuchende Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer not a- riell b eurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag abzusetzen. Diese Regelung betrifft die Einkommensermittlung für Leistungsberechtigte der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sie knüpft an den Grundsatz an, dass die Sozialleistungsbedürftigkeit einer Person sich an d en ihr zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel n orientiert ( vgl. BT - Drucks. 16/1410 S. 20 ). Daraus ist von Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung die Folg e- rung gezogen worden, dass den Unter haltspflichtige n , der leistungsberechtigt für die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist, die unterhaltsrechtliche Obli e- genheit treffe , eine Nebentätigkeit auszuüben und zugleich einen Titel errichten zu lassen, damit ihm das diesbezügliche Einkommen zur Un terhaltszahlung verbleib e ( OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1297 , 1299 ; FamRZ 2007, 1905 , 1906 ; FamRZ 2008, 2304 , 2306 mwN; NJW 2008, 3366 , 3368 ; OLG Schleswig NJW - RR 2010, 221 , 222 ; KG FamRZ 2011, 1302). Dem folg t der Senat nicht . Vielmehr kann durch die T itulierung des U n- terhalts und den da durch ermöglichten Abzug nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II aF (§ 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II) die unterhaltsrechtliche Lei s- tung s fähigkeit nicht erhöht werden (ebenso OLG Hamm FamRZ 2010, 570 , 24 25 26 27 - 12 - 571 f. ; OLG Düsseldor f FamRZ 2010, 1740 , 1741 ; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 8 Rn. 197). Von der Einsetzbarkeit teilweise anrechnungsfreie n Einkommen s unte r- scheidet sich die vorliegende Fragest ellung dadurch, dass der U nterhalt schon bei der Ermittlung der Sozialleistungsbedürftigkeit des Unterhaltspflichtigen B e- rücksichtigung findet . Insoweit muss also zunächst ge klär t werd en, welches Einkommen dem Unterhaltspflichtigen nach unterhaltsrechtlichen Grunds ätzen zur Verfügu ng steht. Z ur Vermeidung eines Zirkelschlusses kann dies nur ohne Berücksichtigung einer wegen des Unterhalts erhöhten Sozialleistung durchg e- führt werden . Dem entspr echen auch die sozialrechtliche n Wertungen . Indem der G e- setzgeber des S ozialgesetzbuchs II für die Höhe des vom Einkommen abzuse t- zenden Unterhaltsbetrags an den in einem Unterhaltstitel festgesetzten Unte r- haltsanspruch als Obergrenze für die Berücksichtigung der Unterhaltszahlu n- gen als Abzugsbetrag anknüpft, unterstellt er lediglich im Sinne einer verwa l- tungspr aktischen Anwendbarkeit der SGB II - Vorschriften zur Einkommensb e- rücksichtigung typisieren d, dass ein nach Maßgabe der §§ 1601 ff. BGB geg e- bener Unterhaltsanspruch auch in der festgelegten Höhe besteht. Es bedarf daher regelmäßig keiner e igenen Feststellungen des Trägers der Grundsich e- rung für Arbeitsuchende oder der Sozialgerichte zur Höhe des Unterhaltsa n- s pruchs (BSG FamRZ 2011, 810 Rn. 16). Damit setzt die sozialgesetzliche R e- gelung voraus, dass der bestehende Unterhaltstitel nach bürge rlichem Recht ermittelt worden ist und bestimmt zugleich, dass sowohl die zuständigen B e- hörden als auch die Sozialgerichte die Unterhaltshöhe grundsätzlich nicht zu überprüfen haben. Diese beschränken sich auf die Überprüfung, ob der titulierte Unterhalt t atsächlich gezahlt wird (BSG FEVS 60, 392 , 395; BSG FamRZ 2011, 810 Rn. 13). 28 29 - 13 - Daraus wird deutlich, dass d er Unterhalt allein nach den §§ 1601 ff. BGB zu ermitteln ist, bevor die Sozialleistungsbedürftigkeit des Unterhaltspflichtigen festgestellt wird. E s ist also nicht zulässig, für die unterhaltsrechtliche Lei s- tung s fähigkeit den möglichen Bezug von Sozialleistungen unter Berücksicht i- gung eines nach zivilrechtlichen Kriterien unzutreffend bemessenen oder inzw i- schen durch die tatsächliche Entwicklung überholten Unterhaltstitels zu ermi t- teln. D ieselben Grundsätze gelten im Übrigen auch i n Abänderungsverfahren (aA OLG Koblenz FamRZ 2006, 546; AG Flensburg FamRZ 2012, 1910). D enn auch hier richtet sich die Best immung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähi g- keit nach § 1603 BGB und ist die unterhaltsrechtliche Bewertung in Bezug auf die Frage, welcher Unterhalt nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II (bzw. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II aF) a bzugsfähig ist, vorra ngig. Dose Klinkhammer Schilling Günter Botur Vorinstanzen: AG Marburg, Entscheidung vom 19.08.2010 - 72 F 19/10 UK - OLG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 22.12.2010 - 2 UF 274/10 - 30 31
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