BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 391/10 vom 7. März 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 114, 322 a) Bei der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe anzuste l- lenden Beurteilung der Erfo lgsaussicht der Rechtsverfolgung oder - verteidigung ist das Rechtsmittelgericht grundsätzlich an die inzwischen eingetr e tene Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gebunden. b) Ausnahmen gelten dann, wenn eine zweifelhafte Rechtsfrage verfahrensfe h lerhaft in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert worden ist oder wenn das ersti n- stanzliche Gericht die Entscheidung verzögert hat und die Erfolgsaussicht in der Zwischenzeit entfallen ist. BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10 - OLG Köln AG Sieg burg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2012 durch die Vo r- sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber - Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Bes chluss des 27. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Der Beklagten wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. ratenfreie Ve r- fahrenskostenhilfe bewilligt. Gründe: I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Kläger hat - nach Einre i- chung eines Prozesskostenhilfegesuchs mit Klagentwurf im August 2009 und Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Oberlandesgericht im Januar 2010 - mit der Kl age eine teilweise Herabsetzung des durch Jugendamtsurku n- den titulierten Unterhalts für die beiden minderjährigen Kinder der Parteien b e- gehrt. Die Beklagte hat zur Verteidigung gegen die Klage Prozesskoste n hilfe beantragt. Das Amtsgericht hat der Klage weg en verminderter Leistungsfähi g- keit des Klägers stattgegeben. Erst im Anschluss an das Urteil hat das Amtsg e- richt über das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten entschi e den. Es hat diesen mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen und zur B e- gründ ung auf sein Urteil verwiesen. Das Urteil ist nicht angefochten wo r den. 1 - 3 - Die Beklagte hat gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe B e- schwerde eingelegt, die vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden ist. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelass e- nen Rechtsbeschwerde. II. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren keine der Rechtskraftwirkung des U r- teils widersprechende Entscheidung ergehen dürfe. Das r echtskräftig geword e- ne Urteil des Amtsgericht s stelle verbindlich fest, dass die Klage begründet g e- wesen sei. Dass die Beklagte vom Amtsgericht als richtige Prozesspartei ang e- sehen worden sei, sei im Übrigen zutreffend, weil die Klage vor Rechtskraft der d er Scheidung erhoben worden sei und die Prozessstandschaft der Beklagten auch nach der Scheidung fortdauere. D er Zulassung der Recht s beschwerde stehe d ie Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s, dass die Klärung grun d- sätzlicher oder streitiger Rechtsfragen n icht in das Prozes s kostenhilfeverfahren verlagert werden dürfe, nicht entgegen. Denn die streitige Frage, ob die recht s- kräftige Entscheidung der Bewilligung von Prozesskoste n hilfe entgegenstehe, wenn diese eine abweichende Beurteilung der Erfolgsaussicht d urch das B e- schwerdegericht erfordern würde, könne im Hauptsacheve r fahren nicht geklärt werden. E s handele sich vielmehr um eine das Verfahren der Prozesskostenhi l- fe betreffende Frage , die einer Klärung durch das Recht s b eschwerdegericht nur im Prozesskosten hilfeverfahren z u gänglich sei . 2. D as hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand . 2 3 4 - 4 - a) Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO stat t- haft und auch sonst zulässig. D as Verfahren rich tet sich nach dem in der Hauptsache anwendbaren Ver fahrensrecht . Entgegen der Behandlung durch die Vorinstanzen ist auf das erst nach dem 31. August 2009 anhängig gewo r- dene Hauptsacheverfahren das seit 1. September 2009 geltende Verfahren s- recht anzuwenden, weil die vorherige Einreichung des Prozesskostenhi lfeg e- suchs des Klägers noch nicht zur Anhängigkeit und zur Einle i tung des (Haup t- sache - )Verfahrens nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG - RG geführt hat (Senatsb e- schluss vom 29. Februar 20 12 - XII ZB 198/11 - zur Veröffentlichung b e stimmt). Dementsprechend findet auch auf das Prozesskostenhilfegesuch neues Verfa h- rensrecht Anwendung (zur Statthaftigkeit der Rechtsb e schwerde nach § 574 ZPO vgl. Senatsbeschl üsse vom 15. Februar 2012 - XII ZB 451/11 - zur Verö f- fentlichung bestimmt - Rn. 5 und vom 18. Mai 2011 - XII ZB 265/10 - FamRZ 2011, 1138 Rn. 9). Der rechtskräftige Abschluss des Hauptsacheverfahrens steht der Stat t- haftigkeit des Rechtsmittels gegen die Prozesskostenhilfe - /Verfahrenskostenhilfeversagung wegen verneinter Erfolgsaussicht nicht im Wege, weil auch in der Hauptsache ein Rechtsmittel statthaft gewesen wäre (vgl. Senatsbeschlü s se BGHZ 162, 230 = FamRZ 2005, 790 und vom 18. Mai 2009 - XII ZB 265/10 - FamRZ 2011, 1138 jeweils mwN). In der vorliegenden Familienstreitsache finden demnach auf die Verfa h- r enskostenhilfe (im Folgenden einheitlich: Prozesskostenhilfe) gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO entsprechende A n- wendung. b) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Versagung von Prozesskostenhil fe nicht mit der gleichzeitigen Zulassung der 5 6 7 8 - 5 - Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im W i- derspruch steht. Denn es handelt es sich um eine Frage, die das Verfahren b e- trifft (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 265/10 - FamRZ 2011, 1138 Rn. 12 f.) und die im Hauptsacheverfahren nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht mehr g e klärt werden kann. c) Die Frage, ob nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens der in der Hauptsache unterlegenen Partei noch nachträglich Prozesskostenhilfe zu bewilligen oder diese aufgrund d er Bindung an die rechtskräftige Hauptsach e- entscheidung stets mangels Erfolgsaussicht zu ve r sagen ist , ist umstritten (für eine grundsätzliche Bindungswirkung der Hauptsacheentsche i dung : BFH E 141, 494 = DStR 1985, 50; OLG Düsseldorf OLGR 1993, 281; OLG Düsseldorf MDR 2009, 1356; MünchKommZPO/Motzer 3. Aufl. § 127 Rn. 17; gegen eine Bi n- dungswirkung jedenfalls bei verzögerter Entscheidung über das Prozessko s- tenhilfegesuch : OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1588; O LG Karl s ruhe FamRZ 1995, 1163; Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 119 Rn. 47 - anders hingegen aaO § 127 Rn. 50; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl . § 114 Rn. 41 mwN ). Im vorli e- genden Fall ist das Oberlandesgericht zu Recht von einer Bindungswirkung der Hauptsacheen tscheidung ausg e gangen. a a) Es ist allgemein anerkannt, dass Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens noch rückwirkend bewilligt werden kann, wenn der Bewill i- gungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen während des Verfahrens g e- stellt, aber ni cht verbeschieden worden ist (Senatsbeschl üsse vom 18. November 2009 - XII ZB 152/09 - FamRZ 2010, 197 Rn. 20 f. und vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58). D as betrifft vor allem den Fall, dass das Gericht über das Prozesskostenhilfegesu ch nicht unverzü g- lich entscheidet, sondern die Entscheidungsreife in der Hauptsache abwartet. 9 10 - 6 - Bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts ist indessen im Hinblick auf die Erfolgsaussicht die - zwischenzeitlich eingetretene - Rechtskraft der in der Haupt sache ergangenen Entscheidung grundsätzlich zu beachten. Zwar wirkt die Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits und nur insoweit, als über den selben Streitge genstand entschi e- den wo r den ist. Gegenstand des Prozesskosten hilfe - /Verfahrenskostenhilfe verfahren s ist demg e genüber das von der Hauptsache unabhängige Verhältnis zwischen dem rech t suchenden Antragsteller und der Staatskasse , welches den Anspruch auf Prozesskostenhilfe als staatliche Soz i- alleistung betrifft . Die Rec htskraft bezweckt aber n icht nur de n Schutz der Pa r- teien vor erneuter gerichtlicher Inanspruc h nahme, sondern dient der Sicherung des Rechtsfriedens im Allgemeinen, indem abweichende En t scheidungen zur selben Streitfrage vermieden werden sollen , und auch de r Funktionsfähigkeit der Gerichte (vgl. Münch K om m ZPO/Gottwald 3. Aufl. § 322 Rn. 2 ff. mwN) . Aus der materiellen Rechtskraft folgt daher über das Verbot der wiederholten En t- scheidung über denselben Streitgegenstand hinaus auch eine Bindungswirkung der Ents che i dung, soweit diese für eine weitere Entscheidung vorgreiflich ist (vgl. Senatsurteil vom 6. März 1985 - IVb ZR 76/83 - FamRZ 1985, 580; Münch K om m ZPO/Gottwald 3. Aufl. § 322 Rn. 11 mwN) . D ie Entscheidung in der Hauptsache hat demnach Bindungswirkung , soweit es für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe auf die Erfolgsaussicht der Klage oder Rechtsverteidigung ankommt. I nsoweit stimmen die zu beurteile n- den Fragen überein und ist die Hauptsacheentscheidung für die En t scheidung über die Prozesskostenhilfe vorgreiflich . Durch die Bindungswirkung der Haup t- sacheentscheidung wird vermieden, dass das Rechtsmittelgericht in einem N e- benverfahren zu einem der rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung wide r- sprechenden Ergebnis g e langt. 11 12 - 7 - bb) Allerdings kann im Ausnahm efall eine nachträgliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch das Rechtsmittelgericht auch aufgrund einer abwe i- chenden Beurteilung der Erfolgsaussicht geboten sein . (1) So kommt eine nachträgliche Bewilligung ausnahmsweise in B e- tracht, wenn in der H auptsache eine zweifelhafte Rechtsf rage zu klären war. In diesem Fall darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsg e- richt s wie des Bundesgerichtshofs die Klärung der Frage nicht in das Prozes s- kostenhilf e verfahren verlagert werden. D ie in Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit gebietet im Fall zweifelhafter Rechtsfr a- gen, die E r folgsaussicht zu bejahen und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren, denn das Hauptverfahren eröffnet erheblich bessere Möglichke i- te n der Entwicklung und Darstellung des eigenen Rechtsstandpunktes (BVerfGE 81, 347). Das nur einer summarischen Prüfung unterliegende Pr o- zessko s tenhilfeverfahren hat demgegenüber nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden (BVerfG FamRZ 2002, 665; Senatsb e- schl üsse vom 4. Mai 2011 - XII ZB 69/11 - FamRZ 2011, 1137 Rn. 8 und vom 17. März 2004 - XII ZB 192/02 - NJW 2004, 2022 juris Rn. 7 mwN) . Bei zweife l- haften Rechtsfragen hat das Gericht demnach Prozesskostenhilfe zu bewill i gen, auch wenn es der Auffassung ist, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des A n- tragsteller s zu entscheiden ist . Anders liegt der vom Senat entschiedene Fall , dass eine zunächst zwe i- felhafte Rechtsfrage während des Prozesskostenhilfe v erfahrens höchstrichte r- lich g e klärt worden ist ( Senatsbeschluss vom 27. Januar 1982 - IVb ZB 925/80 - FamRZ 1982, 367 ; zur ähnlichen Fragestellung im Verfahren der Nichtzula s- sungsbeschwerde vgl. BGH B e schluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - NJW - RR 2005, 438 mwN ). Denn in diesem Fall ist anders als in der vorliege n- den Fallkonstellation das Hauptverfahren nicht durchgeführt worden (s. dazu 13 14 15 - 8 - BGHZ 91, 311, 312 und BGHZ 159, 263, 265) , so dass sich die Frage der Rechtskraftwirkung der Hauptsacheen t scheidung nicht gestellt hat . Ob an de r seinerzeit vertretenen Auffassung des Senats, dass auch zur En t lastung von bereits entstandenen Kosten eine rückwirkende Bewilligung der Prozessko s- tenhilfe nicht geboten ist, festzuhalten ist, bedarf daher hier keiner Entsche i- dung. Wenn das Verfahren in der Hauptsache durchgeführt und rechtskräftig entschieden wird, ist demnach bei bestehender Rechtsgrundsätzlichkeit auf ein rechtzeitig gestelltes und mit den erforderlichen Unterlagen eingereichtes Pr o- zesskostenhilfegesuch die Erfolgsaussicht der Rech tsverfolgung oder - verteidigung nicht anders zu beurteilen, als wenn das Gericht darüber bei En t- sche i dungsreife hinsichtlich der Prozesskostenhilfe sogleich entschieden hätte. Denn a uf den Zeitpunkt der Entscheidung hat der Antragsteller regelmäßig ke i- nen Einfluss , und es darf ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn das Gericht über sein Gesuch erst so spät entscheidet, dass eine Klärung in der Rechtsmi t- telinstanz vor Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr erreicht werden kann. Die nachträgliche Bewi lligung der Prozesskostenhilfe widerspricht in di e- sem Fall nicht der Entscheidung in der Hauptsache. Denn die hinreichende E r- folgsaussicht im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO ergibt sich hier bereits aus der recht s grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheb lichen Rechtsfrage und setzt nicht voraus, dass diese letztlich auch im Sinne der Prozesskostenhi l- fe beantragenden Partei zu entscheiden ist . Durch eine nachträgliche Bewill i- gung der Prozesskostenhilfe wird daher nur die verfahrensfehlerhafte Verlag e- rung d er Entscheidung in das Prozesskoste n hilfe verfahren behoben , ohne dass d ie Entscheidung auf einer von der rechtskräftigen Hauptsachee n t scheidung abweichenden Einschätzung des Rechtsmittel gerichts b e ruht . 16 17 - 9 - (2) Eine weitere Ausnahme ist angezeigt, wenn die Entscheidung über das bewilligungsreife P rozesskostenhilfegesuch vom Gericht verzögert worden ist und sich infolge der Verzögerung die Grundlage für die Beurteilung der E r- folgsaussicht zum Nac h teil der antragstellenden Partei verändert hat. Für die gemä ß § 114 Satz 1 ZPO vorzunehmende Erfolgsprognose ist der Sach - und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung Entscheidung s- grundlage, wenn alsbald nach Entscheidungsreife entschieden wird. Zur En t- scheidung reif ist das Prozesskostenhilfebegehren, wenn d ie Partei es schlü s- sig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhäl t- nisse vorgelegt und wenn der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern (Senatsb e- schluss vom 18. November 2009 - XII ZB 152/09 - FamRZ 2010, 197 Rn. 10 mwN ; OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 1123 ). Eine andere Beurteilung folgt auch hier nicht daraus, dass der R echt s- streit in der Hauptsache inzwischen rechtskräftig entschieden ist. A uch in di e- sem Fall steh en vielmehr Verfahrensfragen im Vordergrund und widerspricht eine nachträgliche Bejahung der Erfolgsaussicht der Rechtskraft der Haup t- sacheentscheidung nicht. D enn d as Gericht hat die Erfolgsaussicht aufgrund des Sach - und Streitstandes zum Zeitpunkt der E ntscheidungsreife des Pr o- zesskostenhilfegesuchs zu beurteilen. Wenn dieser zu einer günstigeren E r- folgsprognose führt als die spätere Lage, ist die Erfolgsaussicht zu bejahen , ohne dass damit die Hauptsacheentscheidung in Frage gestellt wird . Das zeigt sic h beispielsweise an dem Fall, dass das Gericht nach Eintritt der Bewill i- gungsreife eine Beweisaufnahme durchgeführt und diese ein für den Antragste l- ler ungünstige s Ergebnis ge habt hat (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2006, 797 mwN) . De m entsprechend hat auch der B undesfinanzhof eine Ausnahme von der Bindungswirkung der Hauptsacheentscheidung für angebracht g e halten, 18 19 20 - 10 - wenn die Erfolgsaussicht in einem früheren Stadium des Verfahrens anders zu beurteilen gewesen war als zum Zeitpunkt der En t scheidung in der Hauptsache (BFHE 141, 494 = DStR 1985, 50 juris Rn. 13 ; ähnlich OLG Nürnberg FamRZ 2004, 1219 f. - insoweit nicht a b gedruckt - juris Rn. 7 ). Der Senat hat damit im Ausgangspunkt übereinstimmend entschieden, dass nach einer Klagerücknahme noch Prozesskostenhilfe zur Ve r teidigung gegen die Klage zu bewilligen ist, wenn Rechtsverteidigung und Prozessko s- tenhilfeantragstellung schon zuvor erfolgt waren und die Rechtsve r teidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte ( Senatsbeschluss vom 18. November 2009 - XII ZB 152 /09 - FamRZ 2010, 197). Gleiches muss gelten , wenn sich im Verlauf des Verfahrens infolge verzögerter Entscheidung über das Prozessko s- te n hilfegesuch die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder v erteidigung durch die antragstellende Partei verschlechte rt haben (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 1123 ; zum - besonders gelagerten - Fall, dass eine Rechtsfrage noch während des Prozesskostenhilfe verfahrens höchstrichterlich geklärt wo r- den ist, s.o. unter bb (1) ) . Etwas anderes gilt nur dann, wenn spätere Erkenn t- nisse zugleich die Unwahrheit des Prozessvortrags des Antra g stellers im Sinne von § 124 Nr. 1 ZPO ergeben, weil in diesem Fall sogar eine rückwirkende Au f- hebung der b e willigten Prozesskostenhilfe begründet wäre . cc) In Fällen, in denen eine rechtskräft ige Hauptsacheentscheidung schon vorliegt, ist die Rechtskraft dieser Hauptsacheentscheidung für die Beu r- teilung der Erfolgsaussicht grundsätzlich zu beachten. Au s nahmen gelten nur dann, wenn die Prozesskostenhilfeentscheidung der Vorinstanz verfahrensfe h- l erhaft ergangen ist und sich der Verfahrensfehler auf die Beurteilung der E r- folgsaussicht für den Antragsteller nachteilig ausg e wirkt hat. 21 22 - 11 - d) Die Entscheidung des Oberlandesgericht s entspricht den genannten Maßstäben. aa) Im vorliegenden Fall besagt d ie Rechtskraft der Hauptsacheen t- scheidung, dass sich d ie Unterhaltsanspr üche der Kinder auf die im Entsche i- dungstenor aufgenommenen Monatsbeträge verringert ha ben . Dies wide r- spricht der Rechtsverteidigung der Beklagten, welche sich auf den unvermi n- de r ten Fortbestand der Unterhaltsanspr üche berufen hat , und schließt somit die Erfolgsaussicht ihrer Rechtsve r teidigung aus . bb) Eine Ausnahme von der Bindungswirkung ist im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Denn in der Hauptsache waren weder rechtsgrun d sätzl iche Fragen zu klären noch ha ben sich nach Eintritt der Entscheidungsreife die Grundlagen für die Beurteilung der Erfolgsaussicht zum Nachteil der Beklagten verändert. Aus der - verfahrensfehlerhaften - Verzögerung der Entscheidung über die Prozesskoste nhilfe allein folgt noch nicht, dass der Beklagten rückwirkend Prozesskostenhilfe bewillig t werd en muss . Vielmehr hätte für das Amt s gericht auch bei rechtzeitiger Bescheidung des Prozesskostenhilfegesuchs keine and e- re Beurteilungsgrundlage bestanden als na ch dem Erlass des Urteil s in der Hauptsache. Dass das Amtsgericht zunächst noch die vom Kläger beantragte Prozesskostenhilfe verweigert hatte und die Beklagte bereits seinerzeit einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hatte, ändert daran nichts. Denn für d as Pr o- zesskostenhilfeverfahren selbst konnte der Beklagten noch keine Prozessko s- tenhilfe bewilligt werden (BGHZ 91, 311, 312 und BGHZ 159, 263, 265). Für die letztlich in eingeschränktem Umfang erhobene Abänderungsklage war de m- nach die Erfolg s aussicht der Rechtsverteidigung erneut zu prüfen. Da sich die Grundlage zur Beurteilung der Erfolgsaussicht zwischen Bewilligungsreife und 23 24 25 26 - 12 - der schließlich vom Gericht erlassenen Entscheidung nicht verändert hat, b e- steht demnach für eine von der Hauptsacheentscheidung a bweichende nac h- trägliche Bewilligung kein Raum. Die Rechtsbeschwerde räumt ein, dass sich im Verlauf des Prozesses keine neuen Erkenntnisse ergeben haben. Die von der Beklagten mit der Rechtsbeschwerde erhobenen Beanstandungen betreffen demnach die Ric h- tigkeit des amtsgerichtlichen Urteils. Diesen steht aber die materielle Recht s- kraft des Urteils entgegen. Um dies e Wirkung zu ve r hindern, hätte die Beklagte ein Rechtsmittel in der Hauptsache einlegen müssen. Ihrer Bedürftigkeit im Hinblick auf die Kosten hätte sie durch einen vorgeschalteten Prozesskostenhi l- feantrag für die Rechtsmittelinstanz Rechnung tragen können. Hahne Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 25.05.2010 - 313 F 117/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 29.07.2010 - 27 WF 134/10 - 27
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