BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 39/12 vom 24 . April 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d en Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 24 . April 2012 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Recht s b eschw erde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 2. März 2012 wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsb eschwerde gegen diesen Beschluss wird abgelehnt. Die Rechtsb eschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 2. März 2012 wird auf Kosten des Klägers a ls unzulässig verworfen. Gründe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Au s- sicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss der 3. Zivilka mmer des Landgerichts Osnabrück vom 2. März 2012 ist kein Rechtsmittel , insbeso n- 1 - 3 - dere auch keine Rechtsbeschwerde statthaft . Durch diesen Beschluss hat das Landgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren m angels Erfolgsaussicht abgelehnt. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde jedoch nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen de r Amts - und Landgerichte und mithin nicht gegen Entscheidungen des Landgerichts über die Gewährung von Pr o- zesskostenhilfe für ein bei ihm anhängiges Rechtsmittelverfahren statt (vgl. BGH, Be schluss vom 13. Juli 2011 - IX ZA 77/11, FamRZ 2011, 1582). Auch eine Rechtsbeschwerde wäre hiergegen nicht statthaft, weil diese weder g e- setzlich vorgesehen ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch durch das Lan d- gericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtz u- lassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2 007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ( BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f ) und verfassungsrech t- lich auch nicht gebo ten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Der Antrag auf Beiordnung eines Notanw alts ist bereits deshalb unb e- gründet, weil die angegriffene Entscheidung des Landgerichts unanfechtbar ist (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO ). Die kostenpflichtige Verwerfung der Rechtsb eschwerde beruht auf den vorstehenden Gründen. Die Rechtsb eschwerde ist überd ies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eing e- legt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 2 3 - 4 - Der Kläger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weit e- re Eingaben zu erhalten. Kayser Vill Lo hmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Meppen, Entscheidung vom 18.01.2012 - 18 C 1117/10 - LG Osnabrück, Entscheidung vom 02.03.2012 - 3 S 81/12 - 4
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