ECLI:DE:BGH:2018:200618BXIIZB39.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 39/18 vom 20. Juni 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 41 Abs. 1 Satz 2, 63 Abs. 1, 70 Abs. 1 und 3 a) Entscheidet das Landgericht in einem einheitlichen Beschluss über Beschwerden gegen die Ablehnung eines beantragten Betreuerwechsels und gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, ist die Rechts - beschwerde ohne Zulassung nur hinsichtlich des Einwilligungsvorbe - halts statthaft (im Anschluss an Sen atsbeschluss vom 8. Juni 2016 XII ZB 501/15 juris; Abgrenzung zu Senatsbeschlüssen vom 15. Septem - ber 2010 XII ZB 166/10 FamRZ 2010, 1897 und vom 25. März 2015 XII ZB 621/14 FamRZ 2015, 1178). b) Erklärt der Betroffene, dass er die gesamte Betr euung nicht wünscht, so w i- derspricht auch die isolierte Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts seinem erklärten Willen. Der Beschluss über die Anordnung des Einwilligungsvorb e- halts ist in dem Fall zuzustellen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG), um die B e- schwerdef rist in Lauf zu setzen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 10. Juli 2013 XII ZB 411/12 FamRZ 2013, 1566). BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 39/18 - LG Potsdam AG Luckenwalde - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird unter Verwe r- fung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss der 11. Zivil - kammer des L andgerichts Potsdam vom 15. Januar 2018 aufg e- hoben, soweit es den Einwilligungsvorbehalt betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behan d- lung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an d as Landgericht zurückve r- wiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichts kosten frei. Beschwerdewert: 5 .000 Gründe: I. Die 36 jährige Betroffene leidet an einer geistigen Behinderung im Sinne einer Intelligenzminderung leichterer Ausprägung, wegen derer sie ihre Angel e- genheiten nicht selbst erledigen kann . Für sie war en seit 2002 e ine Berufsb e- treuerin bestel lt und ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögen s- sorge angeordnet. Zuletzt waren die Betreuung und de r Einwilligungsvorbehalt am 17. Dezember 2014 mit Überprüfungsfrist bis zum 16. Dezember 2021 ve r- 1 - 3 - längert worden. Nach Abgabe des Verfahrens a n ein anderes Amtsgericht wu r- de die bisherige Betreuerin entlassen und die Beteiligte zu 1 als Vereinsbetre u- erin bestellt. Über den Einwilligungsvorbehalt verhält sich d ies er Beschluss nicht. Die Betroffene hat einen Betreuerwechsel mit dem Ziel beantrag t , den Beteiligte n zu 2, den Stiefvater ihres Verlobten , zum Betreuer zu bestellen. Dies hat das Amtsgericht abgelehnt, unter anderem weil der Vorgeschla gene au f- grund erhebliche r eigener Schulden , wegen derer er bereits die eidesstatt liche Versicherung übe r sein Vermögen abgegeben habe, als Betreuer nicht geeignet sei. Mit weiterem Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht d en Einwill i- gungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge erneut angeordnet , nac h- dem die neue Betreuerin insoweit um Klärung gebe ten hatte . Beide Beschlüsse hat das Amtsgericht durch Aufgabe zur Post am 7. August 2017 der Betroffenen bekanntgegeben ; Feststellungen über eine Bekanntgabe an den Beteiligten zu 2 sind nicht getroffen. Am 30. November 2017 haben die Betroffene Beschwer de gegen beide B eschlüsse und der Beteiligte zu 2 Beschwerde gegen d ie Ablehnung des B e- treuerwechsel s eingelegt. Das Landgericht hat in einem einheitlichen Beschluss die Beschwerde n der Betroffenen verworfen und die Beschwerde des Beteili g- ten zu 2 zurückge wiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde de r B e- troffenen . II. Die Rechtsbeschwerde ist un zulässig , soweit sie sich gegen die Able h- nung des Betreuerwechsels richtet; sie ist zulässig und begründet, soweit sie 2 3 4 - 4 - den Einwilligungsvorbehalt betriff t , und führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht . 1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung des Betre u- erwechsels richtet, ist sie nicht statthaft, weil das Landgericht die Rechtsb e- s chwerde nicht zugelassen hat (§ 70 A bs. 1 FamFG). Sie ist auch nicht gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG ohne Zulassung statthaft, weil es sich insoweit nicht um ein Verfahren zur Bestellung eines B e- treuers, zur Aufhebung einer Betreuung oder zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbe halts handelt. Isolierte Verfahren über die Ent lassung eines Betreuers gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB und die damit korrespondierende Bestellu ng eines neuen Betreuers nach § 1908 c BGB werden nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1, 2 FamFG erfasst ( Senatsbeschluss vom 8. Juni 2016 XII ZB 501/15 juris Rn. 3 mwN) . Zwar ha ben das Amtsgericht mit gesondertem Beschluss vom gleichen Tag auch über die Einrichtung eines Einwilligungsvor b ehalts entschieden und das Landgericht die gegen beide Beschlüsse gerichteten Beschwerden zur ei n- heitlichen Entscheidung verbunden. Nach dem Gesetz handelt es sich jedoch bereits bei der Einrichtung der Betreuung und der Anordnung des Einwill i- gungs vorbehalts um unterschiedliche Verfahrensg egenstände (vgl. §§ 70 Abs. 3 Nr . 1, 286 Abs. 1 und 2, 293 Abs. 1 Sa tz 1 , 295 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamFG), was für die Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers im Verhältnis zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erst recht gilt ( vgl. § 296 FamFG). Es können z w ar die Verfahren zur Bestellung eines neuen Betreuers und zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zu m Zwecke der gemeinsamen Behandlung und Entscheidung miteinander verbunden we r- 5 6 7 - 5 - den. Das bewirkt aber nicht die Zulassungsfreiheit der Rechtsbeschwerde fü r den verbundenen Teil, für den sie von Gesetzes wegen nicht besteht. Anders liegt es lediglich bei einer Einheitsentscheidung über die Betre u- ung selbst , bei der zugleich über die Einrichtung der Betreuung und über die Bestellung des Betreuers entschiede n wird. I n d ies em Fall ist die Rechtsb e- schwerde zulassungsfrei statthaft, auch wenn sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht gegen die Anordnung der Betreuung als solche, sondern nur gegen die gleichzeitige Auswahl des Betreuers wende t (vgl. Senatsbeschluss v om 15. September 2010 XII ZB 166/10 FamRZ 2010, 1897 Rn. 10). Diese Z u- lassungsfreiheit der Rechtsb eschwerde kann dann auch nicht dadurch vereitelt werden, dass das Gericht die einheitlich zu treffende Entscheidung auf zwei Beschlüsse verteilt (Senatsbe schluss vom 25. März 2015 XII ZB 621/14 FamRZ 2015, 1178 Rn. 23 mwN). Wird hingegen bei einer bereits bestehende n Betreuung nachträglich ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, besteht ein solcher Zusammenhang nicht, sodass anlässlich der nachträglich en Anordnung des Einwilligungsvorbehalts über eine erneute Betreuer aus wahl nicht nach § 1 897 BGB, sondern nur nach den eingesc hränkten Voraussetzungen der §§ 1908 b, 1908 c BGB entschieden werden könnte. Die Entscheidung über die Ent lassung eines Betreuers gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB und die damit korrespondierende Bestellu ng eines neuen Betreuers nach § 1908 c BGB lassen den Fortbestand der Betreuung ebenso unberührt wie die Frage des Einwilligungsvorbehalts. 2 . Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung des Einwill i- gungsvorbehalt s richtet, ist sie zulassungsfrei statthaft (§ 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG ). Sie ist auch begründet, da das Landgericht die Erstbeschwerde der 8 9 10 - 6 - Betroffenen zu Unrecht mit der Begründung verworfen hat, die Beschwerdefrist von ei nem Monat sei nicht eingehalten worden. a) Nach § 63 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde innerhalb einer Frist von einem Monat einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Be schlusses an die Beteiligten (§ 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Die Bekann t- gabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 ZPO oder dadurch b e- wirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post ge geben wird (§ 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Welche der beiden Möglichkeiten der Bekanntgabe das Geric ht wählt, liegt grundsätzlich in dessen pflichtgem ä- ßem Ermessen. Eine Wahlmöglichkeit besteht allerdings nicht, wenn spezielle gesetzliche Regelungen eine bestimmte F orm vorschreiben. So ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein anfechtbarer Beschluss demjenig en zuzustellen, de s- sen erklärtem Willen er nicht entspricht. Deshalb wird in einer Betreuungssache die Beschwerdefrist für einen Betroffenen, der mit der Einrichtung der Betre u- ung oder der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts erklärtermaßen nicht ei n- verst anden ist, nur dann in Lauf gesetzt, wenn der Beschluss über die Betre u- erbestellung wirksam an ihn selbst zugestellt wurde ( vgl. Senatsb eschluss vom 10. Juli 2013 XII ZB 411/12 FamRZ 2013, 1566 Rn. 8 mwN). b) Danach war im vorliegenden Fall eine för mliche Zustellung des B e- schlusses über die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts an d ie Betroffene erforderlich. Denn diese hatte mehrfach erklärt, dass s ie die gesamte Betre u- ung nicht wünscht , was auch den Einwilligungsvorbehalt ergreift. 11 12 - 7 - 3. Der an gefo chtene Beschluss kann daher, soweit es den Einwilligung s- vorbehalt betrifft, keinen Bestand haben. Insoweit ist er aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Luckenwalde, Entscheidung vom 04.08.2017 - 61 XVII 272/15 - LG Potsdam, Entscheidung vom 15.01.2018 - 11 T 122/17 - 13
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