BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 393/11 vom 2. Mai 2012 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2012 durch den Ric h- ter Dose , di e Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 14. Juli 2011 wird auf Ko s- ten des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 33 3 Gründe: I. Der Beteiligte zu 2 wurde 2010 zum Berufsbetreuer des mittellosen B e- troffenen bestellt. Er studierte an der Fachhochschule Verfahrenstechnik und schloss das Studium mit d em Diplom ab. Als Schwerpunktfächer belegte er "Prozessaut o- matisie rung" und "Betriebsplanung" . Wahlfächer waren "Rechtslehre" und "En g- lisch". Des Weiteren nahm er an verschiedenen praxisbegleitenden Lehrvera n- staltu n gen teil. Seinem Antrag auf Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung für die Zeit vom 6. März 2010 bis zum 28. Juni 2010 mit einem Stundensatz von 44 durch den Rechtspfleger nur für die Zeit vom 9. März 2010 bis 28. Juni 2010 in Höhe eines Stundensat stattgeg e ben . Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht den Beschluss d a- 1 2 3 - 3 - hin abgeändert, dass es die Vergütung ausgehend von einem Stu n densatz von Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Bezirksrev i- sors hat das Landgericht die Vergütung mit einem Stundensat z von 27 t- gesetzt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Re chtsbesch werde erstrebt der Beteiligte zu 2 die Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zug e lassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig. 2. Die Rechtsb eschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. a) Das Landgericht hat zur Begründung sein er Entscheidung ausgeführt, das vo n de m Beteiligten zu 2 abgeschlossene Fach hoch schulstudium sei im Kernbereich nicht auf die Vermittlung für eine Betreuung besond ers nutzbarer Fachkenntnisse gerichtet gewesen. Auch k omme es für die Höhe des zu verg ü- tenden Stundensatzes nicht auf in der Praxis erworbene Fachkenntnisse, so n- dern allein auf die durch Berufs - oder Studienausbildung erworbenen Kenntni s- se an. b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. aa) Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine e r- höhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dess en Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewü r- 4 5 6 7 8 9 - 4 - digt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allg e mein anerkan nten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senat s- beschlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - FamRZ 2012, 113 Rn. 10 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 FamRZ 2 012, 629 Rn. 8 ). bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatricht erliche Würdigung des B e- schwerdegerichts stand, nach der der Beteiligte zu 2 die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht erfüllt. ( 1) Besondere Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind Kenntnisse , die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwi s- sen deutlich hinausgehen. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fac h- kenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer bef ä- higen, seine Aufgaben zum Wohl des Betre uten besser und effektiver zu erfü l- len und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 FamRZ 2012, 629 Rn. 10) . Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist deshalb ein erhöhter Stunde n satz nic ht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung wegen ihrer Komplexität gleichsam am Rande auch die Vermittlung b e treuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. E rforderlich ist vielmehr, dass s ie i n ihrem Kernb e reich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist ausz ugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und nach Inhalt und Umfang der Ausbi l- dung sichergestellt ist, dass dieses über bloßes Grundwissen deutlich hinau s- geht (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 231/11 - j uris Rn. 10 mwN) . (2) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts entfiel nur ein u n- tergeordneter Teil der Ausbildung des Beteiligten zu 2 auf möglicherweise b e- treuungsrelevant e Fächer. Es ist danach nicht zu beanstanden, dass das B e- 10 11 12 - 5 - schwerdegericht diese Fächer nicht als zum Kernbereich des Studiums geh ö- rend angesehen hat. (3) Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass L e- bens - und Berufserfahrung grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden nutzbaren Fachkenntnissen anzuerkennen sind (S e- natsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 FamRZ 2012, 629 Rn. 13 mwN). Denn § 4 VBVG knüpft ausschließlich an den typisierten Ausbildung s- gang an. Mit dem nach Art der Ausbildung gestaffelten Stunden satz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verf ü- gung ste l len und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern (für §§ 1836 Abs. 2 Satz 2, 1836 a BGB aF i.V.m. § 1 BVormVG vgl. BT - Drucks. 13/7158 S. 14, 2 8). Dose Vézina Klinkhammer Schilling Günter Vorinstanzen: AG Schwabach, Entscheidung vom 16.09.2010 - XVI I 393/09 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 14.07.2011 - 13 T 1068/11 - 13
Full & Egal Universal Law Academy