BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 3 94 /1 2 vom 12. Juni 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 64 Abs. 1, 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, 117 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3; ZPO § 236 Abs. 2 A Zur rechtzeitigen Weiterleitu ng einer Rechtsmittelschrift durch das unzuständige Gericht . BGH, Beschluss vom 12. Juni 2013 - XII ZB 394/12 - OLG München AG Ebersberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Ri chter Schilling , Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 33. Zivilsenats zugleich Familiensenat des Oberlandesgerichts München vom 26 . Juni 201 2 wird auf Kosten des Antragstellers verworfe n . Beschwerdewert: 68.177 Gründe: I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde und begehrt Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist. Das Amtsgericht hat mit B eschluss vom 12. April 2012 die Ehe der Ve r- fahrensbeteiligten geschieden , den Versorgungsa usgleich durchgeführt und den Antragsteller zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs an die Antragsgegn e- rin verpflichtet. Die Entscheidung wurde dem Antragsteller am 26. April 2012 zugestellt. Mit einem an das Oberlandesgericht gerichteten und am 22. Mai 20 12 bei der allgemeinen Einlaufstelle der Justiz behörden M. eingegangenen Schrif t- satz seine s Verfahrensbevollmächtigten hat der Antragsteller Beschwerde g e- gen die Entscheidung über den Zugewinnausgleich eingelegt. 1 2 3 - 3 - Nachdem der Antragsteller am 8. Juni 2012 auf die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist hingewiesen worden war , hat er am 14. Juni 2012 Beschwerde beim Amtsgericht einlegt. Gleichzeitig hat er beim Oberlandesgericht Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist bean tragt. D as Oberlandesgericht hat den W iedereinsetzungsantrag z urückgewie - sen und die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbe schwerde des Antrags tellers . II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwe rde ist gemäß § § 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V. m. § § 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 2 und 4 , 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft . Sie ist jedoch nicht zulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert d ie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung k eine Entscheidung des Rechtsbeschwe r- degerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsteller weder in seinem Anspr uch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Ab s. 1 GG) noch in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Recht s- schut z (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. m. dem Rechtsstaatsprinzip), der es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eing e- räumten Instanz in unz umutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu ersch weren (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 XII ZB 51/11 4 5 6 7 8 - 4 - FamRZ 2011, 881 Rn. 7 und vom 2. April 2008 XII ZB 189/07 FamRZ 2008, 1338 Rn. 8 mwN). 2. Das Oberlandesgericht hat dem Ant ragsteller zu Recht die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Beschwerde als u n- zulässig verworfen. Die Beschwerde ist verspätet bei dem zuständigen Amts g e- richt eingegangen, und die Säumnis ist auf ein dem Antrags tell er zurechenb a- res Verschulden seine s Verfahrensbevollmächtigten zurückzuführen. a) Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung au s- geführt, dem Antragsteller k önne Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden , weil er die Beschwerdef rist nicht un verschuldet versäumt h a- be. Er müsse sich das Verschulden seines Anwalts bei der Adressierung der Beschwerde an das falsche Gericht zurechnen lassen. Die Kausalität des A n- waltsverschuldens für die Versäumung der Frist sei auch nicht durch eine fe h- l erhafte oder nachlässige Bearbeitung der Angelegenheit d ur ch das Oberla n- desgericht unterbrochen worden. Die am 22. Mai 20 12 in der allgemeinen Ei n- laufstelle de r Justizb ehörden M. eingegangen e Beschwerdeschrift habe z u- nächst dem Oberlandesgericht zu geordnet und dorthin weitergeleitet werden müssen. In der Eingangsstelle des Oberlandesgericht s sei der Schriftsatz am 23. Mai 2012 registermäßig erfasst und an die zus tändige Geschäftsstelle des 33. Senats weitergeleitet worden. Am Tag des Eingangs dort ( 24. Mai 2012 ) habe der Urkundsbeamte eine Verfügung der Vorsitzenden vorbereitet . D a die Vorsitzende Richterin jedoch erkrankt gewesen sei, sei die Beschwerde am Freitag, den 25. Mai 20 12 , dem stellvertretenden Vorsitzenden vorgelegt wo r- den . Dieser habe von einer Weiterleitung der Beschwerde schrift an d as Amt s- gericht abgesehen , weil vor Ablauf der Beschwerdefrist ein Eingang der B e- schwerde beim zuständigen Amtsgericht nicht mehr möglich gewesen sei. Hätte der stellvertretende Vorsitzende eine entsprechende W eiterle it ung verfüg t , wäre 9 10 - 5 - die Beschwerdeschrift erst am Dienstag nach Pfingsten, dem letzten Tag der Frist, bei der Geschäftsstelle und am nächsten Tag bei der Poststelle des Obe r- landesgericht s eingegangen, von wo aus die Beschwerde mit der Sammelpost noch am se lben Tag an das Amtsgericht geschickt worden wäre. Damit hätte die Beschwerde dort frühestens am 31. Mai 2012 und damit zwei Tage nach Ablauf der Frist eingehen können. Anders als in de m der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2011 ( IV ZB 1 7/10 NJW 2012, 78 ) z u- grundeliegenden Sachverhalt sei der Geschäftsgang beim Oberlandesgericht M . so organisiert, dass eingehende Schriftstücke von der Geschäftsstelle de m zuständigen Vorsitzenden oder Einzelrichter nicht erst nach Eingang der Akten oder der Beschwerdebegründung, sondern gleich vorgelegt würden. Bei dieser Organisation bestehe kein vernünftiger Grund, dass der Geschäftsstellenbea m- te selbst ohne Kenntnis und Verfügung des Vorsitzenden d ie Weiterleitung e i- nes Schriftstücks veranlass e . b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. aa) Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG sind in Familienstreitsachen, wozu g e- mäß § 112 Nr. 2 FamFG auch das hier streitgegenständliche Zugewinnau s- gleichs verfahren gehört, die §§ 233 ff. ZPO anzuwenden . D er Antragsteller hat den Wiedereinsetzungsantrag beim zuständigen Gericht gestellt. Denn gemäß § 237 ZPO entscheidet über den Antrag auf Wiedereinsetzung das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht; deshalb ist das Wiedereinsetzungsgesuch an das Beschwerdegericht zu richten ( Senatsbeschluss vom 17. August 2011 XII ZB 50/11 FamRZ 2011, 1649 Rn. 15 ). Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers ist auch in der Wiede r- einsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO von zwei Wochen eingegangen. 11 12 13 14 - 6 - Nachdem das Beschwerdegericht den Antragsteller am 8 . Ju n i 201 2 auf die Verfristung hingewie sen hatte, hat er mit am 14. Jun i 201 2 beim Beschwerd e- gericht eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung beantragt. Zudem hat er an di esem Tag erneut Beschwerde beim Amtsgericht eingelegt und damit die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegen jedoch die materiellen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetz ung nicht vor. (1 ) Das Oberlandesgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begrü n- dung ausgeführt, dass der Antragsteller, der sich das Verhalten seines Verfa h- rensbevollmächtigten zurechnen lassen muss (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO) , die Fristversäumung verschuldet hat. Aus der dem amtsgerichtlichen Beschluss beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung war eindeutig zu entnehmen, dass die Beschwerde innerhalb von einem Monat beim Amtsg e- richt einzulegen ist. Im Übrigen war der Antragsteller anwa ltlich vertreten, we s- halb ein möglicher Rechtsirrtum regelmäßig verschuld et ist (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2011 XII ZB 82/10 FamRZ 2010, 1425 Rn. 11). (2 ) Die Behandlung des Beschwerdeschriftsatzes im Geschäftsgang des Oberlandesgerichts verstößt auch nicht gegen den Grundsatz des fairen Ve r- fahrens und lässt daher die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung für die Fristversäumung nicht entfallen . Zwar war die Beschwerdeschrift am Dienstag, dem 22. Mai 2012, noch innerhalb der Beschwerde frist des § 63 Abs. 1 FamFG beim Oberlandesgericht eingegangen. Die unterlassene Weiterleitung der Beschwerde an das zuständ i- ge Amtsgericht verletzt die Verfahrensgrundrechte des Antragstellers aber nicht. 15 16 17 18 - 7 - Wird in einer Familienstreitsache die Beschwerd e anstatt bei dem gemäß § 64 Abs. 1 FamFG für ihre Entgegennahme zuständigen Amtsgericht beim Beschwerdegericht eingelegt, hat d as angerufene Gericht die Beschwerd e- schrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Amtsgericht weiterzuleiten, wenn ohne weiteres die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erkennbar und damit regelmäßig die Bestimmung des zuständigen Gerichts möglich ist (S e- natsbeschlü ss e vom 27. Februar 2013 XII ZB 6/13 FamRZ 2013, 779 Rn. 11 und vom 17. August 2011 XII ZB 50/11 FamRZ 2011, 1649 Rn. 23 mwN). Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Geht der Schriftsatz so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Amts g e- richt im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig dort eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder i h- rer Verfahrensbevo llmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist ( Senatsb eschluss vom 23 . Mai 2012 XII ZB 375 / 11 FamRZ 20 12 , 1205 Rn. 26 mwN). Eine weitergehende Verpflichtung, etwa eine beschleunigte Weiterleitung an das zuständige Gericht oder eine Verpflichtung, den Beteiligten oder dessen Verfahrensbevollmächtigten durch Telefonat oder Telefax von der Einreichung des Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht zu unterrichten, ergibt sich von Verfassungs wegen jed och nicht. Denn sonst würde dem Beteiligten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze vollständig abgenommen und dem nicht empfangszuständigen G e- richt übertragen (BVerfG FamRZ 2001, 827; ständige Rechtsprech ung, vgl. S e- natsbeschlüsse vom 27. Februar 2013 XII ZB 6/13 FamRZ 2013, 779 Rn. 1 2 ; vom 15. Jun i 2011 XII ZB 468/10 FamRZ 2011, 1389 Rn. 12 und vom 17. August 2011 XII ZB 50/11 FamRZ 2011, 1649 Rn. 22). 19 20 - 8 - Unterbleibt die gebotene Weiterleitung der Beschwerdeschrift an das Amtsgericht, ist w eitere Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung, dass die bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang verbleibende Zeit für die Fristwahrung ausreichend ist (Senatsbeschluss vom 17. August 2011 XII ZB 50/11 FamRZ 2011, 1649 R n. 27). Dies hat grundsätzlich der die Wiedereinsetzung begehrende Beteiligte darzulegen und glaubhaft zu machen ( vgl. Se natsbeschluss vom 23. Mai 2012 XII ZB 375/11 FamRZ 2012, 1205 Rn. 29 mwN ). ( 3 ) Danach hat das Ober landesgericht zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist versagt , weil der Antragsteller im vorliegenden Fall nicht erwarten konnte, dass die Beschwerd e- schrift bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäf tsgang noch rechtzeitig beim Amtsgericht eingehen würde. Die Besch werde ging am Dienstag, dem 22. Mai 2012, bei der gemei n- samen Einlaufstelle der Justizbehörden M. ein. Mit einem Eingang des Schrif t- satzes auf der Geschäftsstelle des zuständigen Senats d es Oberlandesgerichts konnte daher frühestens am Mittwoch, dem 23. Mai 2012, gerechnet werden. Auch die Vorlage der Beschwerde zunächst an die Vorsitzende Richterin am Donnerstag, dem 24. Mai 2012, und an den s tellvertretenden Vorsitzen den am Freitag, dem 25. Mai 2012, wegen der krankheitsbedingten Abwesenheit der Vorsitzenden Richterin, entspricht noch einer Sachbearbeitung im ordentlichen Geschäftsgang. Das gilt auch deswegen, weil die verfassungsrechtliche Fü r- sorgepflicht der Gerichte keine generelle Ver pflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit erfordert (BVerfG NJW 2006, 1579). Da dem s tellvertretenden Vorsitzenden die Sache erst am Freitag zur Bearbeitung vorgelegt worden ist, wäre ein fristwahrender Eingang der Beschwerde beim zuständigen Amt sg e- richt aufgrund des Feiertags am 28. Mai 2012 (Pfingstmontag) am Dienstag, 21 22 23 - 9 - dem 29. Mai 2012 und damit am letzten Tag der Beschwerdefrist, nur zu erwa r- ten gewesen, wenn noch an diesem Freitag der s tellvertretende Vorsitzende des Senats die Weiterleitung d er Beschwerde an das Amtsgericht verfügt hätte, diese Verfügung zur Geschäftsstelle des Senats gelangt und von dort zur Sammelpost gegeben worden wäre. Dies konnte jedoch im Rahmen des o r- dentlichen Geschäft sgangs nicht erwartet werden. 3 . Weil der Antra gs teller somit die Frist zur Einlegung seiner Beschwerde nicht schuldlos versäumt hat, hat das Oberlandesgericht ihm die begehrte Wi e- dereinsetz ung in den vorigen Stand nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 233 ZPO zu Recht versagt. Auch die V erwerfung der Besch werde nach § 117 Abs. 1 Satz 4 F amFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist deswegen nicht zu beanstanden. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Ebersberg, Entscheidung vom 12.04.2012 - 2 F 653/10 - OLG München, Entscheidung vom 26.06.2012 - 33 UF 819/12 - 24
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