BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 395/02 vom21. November 2002in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmannam 21. November 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß der1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 20. März 2002 wirdals unzulässig verworfen.Gründe: Der Antrag der Schuldnerin auf Stundung der Kosten des beantragtenInsolvenzverfahrens gemäß § 4a InsO war in den Vorinstanzen erfolglos. Ge-gen den am 11. April 2002 zugestellten Beschluß des Beschwerdegerichts hatsie durch ihren instanzgerichtlichen Prozeßbevollmächtigten am 10. Mai 2002Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde beantragt und dasRechtsmittel am 22. August 2002 durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-lassenen Rechtsanwalt eingelegt. Die Anträge auf Gewährung von Prozeßko-stenhilfe und auf Wiedereinsetzung in die verstrichene Rechtsbeschwerdefristhat der Senat mit Beschluß vom 1. Oktober 2002 abgelehnt.Die Rechtsbeschwerde muß nunmehr wegen Versäumung der Be-schwerdefrist (§§ 4 InsO, 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) als unzulässig verworfen - 3 -werden. Denn die Beschwerdeschrift ist nicht innerhalb eines Monats nach Zu-stellung des angefochtenen Beschlusses beim Bundesgerichtshof eingereichtworden.KreftKirchhofFischerRaebelBergmann
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