BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 395/02 vom1. Oktober 2002in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmannam 1. Oktober 2002beschlossen:Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung derFrist zur Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 20. März 2002 wirdauf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.Gegenstandswert: 200 Gründe: I.Der Antrag der Schuldnerin auf Stundung der Kosten des beantragtenInsolvenzverfahrens gemäß § 4a InsO war in den Vorinstanzen erfolglos. Ge-gen den am 11. April 2002 zugestellten Beschluß des Beschwerdegerichts hatsie durch ihren instanzgerichtlichen Prozeßbevollmächtigten am 10. Mai 2002Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde beantragt. DiesenAntrag hat der Senat mit Beschluß vom 5. August 2002 abgelehnt, weil bereitseine einmalige nach den überreichten Unterlagen aus dem einzusetzendenArbeitseinkommen aufzubringende Monatsrate von 115 nri- - 3 -chen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens von 16,68 hätte. Die gerichtliche Rechtsbeschwerdegebühr von 50 ! #"$ "%Nr. 5133 wäre nur im Unterliegensfall entstanden.Dieser Beschluß ist dem Vertreter der Schuldnerin am 15. August 2002zugestellt worden. Für ihre daraufhin am 22. August 2002 erhobene Rechtsbe-schwerde beantragt die Schuldnerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.II.Der Antrag der Schuldnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Standist nach den §§ 4 InsO, 233, 234, 236 ZPO statthaft sowie frist- und formge-recht gestellt. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.Unterbleibt die rechtzeitige Einlegung eines fristgebundenen Rechts-mittels (hier § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) wegen des wirtschaftlichen Unvermö-gens einer Partei, so ist die Frist unverschuldet versäumt, sofern die Partei biszu deren Ablauf um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachsucht (st.Rspr., vgl.zuletzt Senat, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180). ImFalle der Ablehnung eines PKH-Gesuchs ist eine Wiedereinsetzung allerdingsnur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligte vernünftigerweise mit einer Ableh-nung des Gesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit nicht rechnen mußte. Wardie Erwartung nicht gerechtfertigt, weil die Beteiligte oder ihr Vertreter erken-nen konnte, daß die Bedürftigkeit in dem Gesuch nicht ausreichend dargetanwar, wie hier durch die Schuldnerin, so kann für die verspätete Rechtsbe-schwerde keine Wiedereinsetzung gewährt werden (vgl. BGHZ 26, 99, 101; - 4 -BGH, Urt. v. 20. Januar 1964 - II ZR 72/62, NJW 1964, 868). Der Schuldnerinkann auch nicht zugute kommen, daß das vor Entstehung des Anspruchs aufProzeßkostenhilfe als liquide Vermögen einzusetzende Monatseinkommen unddie hieraus errechnete Eigenbeitragsrate von 115 &'()* +,r-§ 850c Abs. 1 ZPO unpfändbar gewesen wäre und nach § 36 Abs. 1 InsO nichtzur Insolvenzmasse gehört hätte. Entgegen der Begründung des Wiederein-setzungsgesuchs ergibt sich aus der Unpfändbarkeit dieser einzusetzendenMittel vielmehr, daß die Zahlungen aus dem Schuldnervermögen auf dieRechtsverfolgungskosten nach den §§ 129 ff InsO hier keiner Insolvenzan-fechtung unterlegen hätten.Kreft Kirchhof Fi-scher Raebel Bergmann
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