BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 395/12 vom 23. Januar 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1896, 1906 Abs. 1 Nr. 2 Kann der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten hinsicht lich der Aufgabenbereiche Gesundheitssorge und Heilbehandlung nicht selbst besorgen, so ist ihm hierfür grundsätzlich auch dann ein Betreuer zu bestellen, wenn er die notwendige Behandlung ablehnt. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 395/12 - LG Be rlin AG Berlin - Wedding - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2013 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbesch werde des Betroffenen gege n den Beschluss der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO). Beschwerdewert: 3.000 Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die für ihn angeordnete Betreuung. Er leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines medizinischen Gutachtens und nach Anhörung des Betroff e- nen für diesen einen Betreu er bestellt mit den Aufgabenkreisen " Aufenthaltsb e- stimmung zum Zwecke der Heilbehandlung, Gesundheitssorge, Vermögen s- sorge, Vertretung vor Behörden und Einrichtungen, Wohnungsangelegenhe i- ten " . Das Landgericht hat auf die Beschwerde des Betroffenen nach Ein holung eines weiteren Sachverständigengutachtens, Bestellung eines Verfahrenspfl e- gers und Anhörung des Betroffenen den Betreuer ausgewechselt. Ferner hat es die vom Amtsgericht angeordnete Betreuung auf die Aufgabenkreise " Aufen t- 1 2 - 3 - halt zum Zweck der Heilbeha ndlung " und " Gesundheitssorge " eingeschränkt , beides beschränkt auf den nervenärztlich - psychiatrischen Bereich. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat die Betre u- ung zu Recht mit dem eingeschränkten Aufgabenkreis aufrechterhalten. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, n ach dem Gutachten des Sachverständigen leide der Betroffene an einer schwer ausgeprägten psychischen Erkrankung aus dem schizophrenen Fo r- menkreis. Krankheitsbedingt könne er seine Angelegenheiten in den Bereichen " Aufenthalt zum Zwecke der Heilbehandlung " und " Gesundheitssorge " jeweils im nervenärztlich - psychiatrischen Bereich nicht selbst wahrnehmen. Der B e- troffene hal te sich, wie auch in seiner persönlichen Anhörung deutlich geworden sei, für psychisch gesund und sehe deswegen keinen Anlass, sich behandeln zu lassen. Demgegenüber habe der von der Kammer bestellte Sachverständige überzeugend dargelegt, dass die im jetzi gen Lebensalter noch bestehenden Chancen eine r erfolgreichen psychiatrischen Fachbehandlung genutzt werden sollten, um eine weitere Verfestigung der Symptomatik nach Möglichkeit zu verhindern und de m Betroffenen zu einer sozialen Reintegration zu verhelfen . Zumindest einmal solle de m Betroffenen die Möglichkeit einer fachgerechten psychiatrischen Behandlung gegeben werden, deren Erfolgsaussichten derzeit noch als durchaus günstig einzuschätzen seien. Das F ür und W ider einer so l- chen Behandlung könne der Betr offene krankheitsbedingt nicht abschätzen, was die Bestellung einer Betreuerin mit den genannten Aufgabenkreisen rech t- 3 4 - 4 - fertige. Diese w e rd e zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls welche Maßna h- men zum Wohl des Betreuten erforderlich seien. Die Ablehnung de r Betreuung, zu der es keine alternativen Hilfsmöglic h- keiten gebe, beruhe, wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergebe, nicht auf einem freien Willen des Betroffenen. 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. a) Gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht dem Betroffenen einen Betreuer, wenn jener aufgrund einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Nach § 1896 Abs. 1 a BGB darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Zudem darf dieser nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB nur für Au f- gabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. b) Diese Voraussetzungen sind nach den vom Landgericht getroffe nen Feststellungen erfüllt. Danach kann der Betroffene aufgrund seiner psychischen Erkrankung, einer paranoiden Schizophrenie, seine Angelegenheiten im B e- reich der Gesundheitssorge und der damit zusammenhängenden Heilbehan d- lung mangels Krankheitseinsicht n icht besorgen. Ferner ist festgestellt, dass der Betroffene insoweit auch nicht in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden . Schließlich ist die Bestellung eines Betreuers für die vom Landgericht benannten Aufgabenkreise auch erforderlich. Zwar hat di e Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der geänderten Senatsrechtspr e- chung die Ein willigung des Betreuers in eine Zwangsbehandlung mangels g e- setzlicher Grundlage derzeit nicht genehmigungsfähig ist . Dies lässt aber nicht 5 6 7 8 9 - 5 - ohne Weiteres die Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers in den en t- sprechenden Aufgabenbereichen entfallen. aa) Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung seine Rechtsprechung zur Zwangsbehandlung geändert (siehe Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2012 XII ZB 99/12 FamRZ 2012, 1366 und XII ZB 130/12 j u- ris ). Nach der geänderten Senatsrechtsprechung fehlt es gegenwärtig an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundl a- ge für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandl ung. Da die Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsbehandlung mithin nicht genehmigungsfähig ist, kommt die Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht in Betracht, wenn die Heilbehandlung wegen einer ei n- deutigen Weigerung des Betroffenen sich behandeln zu lassen, nicht durchg e- führt werden kann (Senatsbeschluss vom 8. August 2012 XII ZB 671/11 FamRZ 2012, 1634 Rn. 12). Die Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist allerdings noch in den Fällen zulässig , in denen nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass sich der Betroffene in der Unterbringung behandeln lassen wird, sein natürlicher Wille also nicht bereits der medizinisch notwendigen Behandlung entgegensteht un d er die Notwendigkeit der Unte r- bringung nicht einsieht. Solange sich eine Weigerung des Betroffenen, sich b e- handeln zu lassen, nicht bereits manifestiert hat, die Behandlung mithin nicht von vornherein ausgeschlossen erschein t , ist die Genehmigung der Unt erbri n- gung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB also noch möglich (Senatsbeschluss vom 8. August 2012 XII ZB 671/11 - FamRZ 2012, 1634 Rn. 13). bb) Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde zwar darauf hin, dass die B e- treuerin eine Zwangsbehandlung des Betroffenen gegenwärtig nicht erreichen 10 11 12 - 6 - k ann . Die Rechtsbeschwerde lässt jedoch unberücksichtigt, dass eine solche Zwangsbehandlung nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist. Vielmehr hat das Landgericht im Hinblick auf die psychische Erkrankung des Betroffe nen die Betreuung für die Aufgabenkreise " Aufenthalt zum Zweck der Heilbehandlung " und " Gesundheitssorge " beschränkt auf den nervenärztlich - psychiatrischen Bereich angeordnet. Demgegenüber war Gegenstand der von der Rechtsbeschwerde zitierten Senatsrec htsprechung die Genehmigung einer vom Betreuer im Rahmen der Unterbringung beantragten Zwangsbehandlung. Damit ist der vorliegende Fall indes nicht vergleichbar. Auch wenn der Betroffene ersichtlich einer medik a- mentösen Behandlung bedarf und einiges dafür spricht, dass diese wegen der fehlenden Krankheitseinsicht erfolgreich nur gegen den Willen des Betroffenen im Rahmen ein er Unterbringung e rfolgen könnt e, ändert dies nichts an der vom Landgericht festgestellten Erforderlichkeit, eine Betreuung für die Auf gabenkre i- se Heilbehandlung und Gesundheitsfürsorge in dem vorliegend eingeschrän k- ten Maße anzuordnen. Vor allem lässt sich nicht ausschließen, dass die B e- treuerin den Betroffenen noch von der Notwendigkeit einer Behandlung übe r- zeugen kann auch dies zählt zu ihrem Aufgabenbereich . Nach alledem ist die Bestellung eines Betreuers für die genannten Au f- gabenkreise erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne . Auch wenn ungewiss ist , inwieweit die Betreuerin den Betroffenen effektiv in den von ihr wahrg enommenen Aufgabenkreisen unterstützen kann, ist zu berücksichtigen, dass d i e Betreuer in gegen den eindeutigen Willen des Betroffenen weder die Genehmigung einer Unterbringung, die der Zwangsbehandlung dienen soll, noch d i e Genehmigung der Zwangsbehandlung selbst erreichen kann. Die Chance, dass die Betreuerin de n Betroffenen im Rahmen der Wahrnehmung 13 14 - 7 - ihrer Aufgabenkreise positiv unterstützen kann, vermag den Eingriff im Ergebnis zu rechtfertigen. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Berlin - Wedding, Entscheidung vom 16.09.2011 - 52 XVII 57/11 - LG Berlin, Entscheidung vom 15.06.2012 - 87 T 274/11 -
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