BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 395/14 vom 7. Januar 2015 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1906 Abs. 4 a) Ohne rechtswirksame Einwilligung des Betroffenen ist eine Maßnahme i m- mer dann als unterbringungsähnlich i m Sinn des § 1906 Abs. 4 BGB einz u- stufen, wenn sie, ohne eine Unterbringung zu sein, die Bewegungsfreiheit des Betroffenen über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig begrenzt und dies zumindest auch bezweckt . b) Ein "regelmäßiges" Hindern i.S.d. § 1906 Abs. 4 BGB liegt vor, wenn es stets zur selben Zeit oder aus wiederkehrendem Anlass erfolgt. Es kommt nicht auf die Dauer der jeweiligen Einzelmaßnahme an, so dass auch kurzzeitige Beschränkungen der Bewegungsfreiheit genehmigungspflichtig sind, wenn sie regel mäßig vorgenommen werden. Lediglich diejenigen regelmäßigen Einschränkungen der Fortbewegungsfreiheit unterfallen nicht § 1906 Abs. 4 BGB, bei denen es sich um nur unerhebliche Verzögerungen handelt. c) Das regelmäßige Verschließen der Eingangstür während der Nachtstunden kann eine unterbringungsähnliche Maßnahme darstellen, wenn der Betroff e- ne weder einen Schlüssel erhält noch ein Pförtner das jederzeitige Verlassen der Einrichtung ermöglicht. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2015 - XII ZB 395/14 - LG Chemnitz A G Freiberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7 . Januar 2015 durch den Richter D r. Klinkhammer , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde des weiteren Betei ligten zu 2 wird der Beschluss de r 3 . Zivilkammer des Land gerichts Chemnitz vom 1 5 . Juli 2014 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei . Gründe: I. Die im Jahre 1960 geborene Betroffene leidet an einer hochgradigen I n- telligenzminderung mit Verhaltensstörung. Sie steht seit 1993 unter einer u m- fassenden Betreuung. Von 1995 bis Ende Oktober 2012 war d ie Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung durch das Betreuungsg e- richt genehmigt . Im Februar 2012 zog d ie Betroffene in ein neu geschaffenes Behin - dertenzentrum , in dem es offene und geschlossene Wohngruppen gi bt. Jede n- falls seit Ende 2012 lebt die Betroffene dort in einer offenen Wohngruppe. Von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr wird die Tür zur Wohngruppe allerdings verschlossen, 1 2 - 3 - weil die Bewohner sich bei versehentlichem Verlassen verirren und selbst gefährden könnten. Auch in diesem Zeitraum können die Bewohner sich an e i- ne Aufsichtsperson wenden, die ihnen die Tür öffnet. Befindet sich die Au f- sichtsperson, die noch für eine weitere Wohngruppe zuständig ist, nicht auf der Station, haben die Bewohner die Möglichkeit, ein en Notrufknopf zu bedienen. Innerhalb einer Zeitspanne von maximal 30 Minuten wird ihnen die Tür des Wohngruppenbereichs geöffnet. Der Betreuer der Betroffenen hat beantragt, die Unterbringung der B e- troffenen über Oktober 2012 hinaus zu genehmigen . Das A mtsgericht hat dies abgelehnt, weil für eine solche Entscheidung kein Bedarf bestehe. Insbesond e- re stelle das nächtliche Abschließen der Tür weder eine Unterbringung noch eine unterbringungsähnliche Maßnahme dar. Die vom Verfahrens pfleger der Betroffenen e ingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde macht der Verfahrenspfl e- ger weiter geltend , es liege eine freiheitsentziehende und daher genehm i- gungsbedürftige Maßnahme vor. II. Die Rechtsbeschwerde is t aufgrund der Zulassung durch das Beschwe r- degericht gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 XII ZB 540/13 FamRZ 2014, 1285 Rn. 8) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ergibt sich die Beschwerdebefugnis des Verfahr en s- pflegers aus § 335 Abs. 2 FamFG. 3 4 5 - 4 - Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Au f- hebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht . 1. D ieses hat seine Entscheidung wie folgt begrü ndet: Die Vorschrift des § 1906 Abs. 1 BGB gehe von einem engen Unterbri n- gungsbegriff aus. Entscheidendes Kriterium für eine zivilrechtliche freiheitsen t- ziehende Unterbringung sei die nicht nur kurzfristige Beschränkung der persö n- lichen Bewegungsfreiheit auf einen bestimmten Lebensbereich. Auch im Ra h- men des § 1906 Abs. 4 BGB würden nur solche Maßnahmen erfasst, deren Auswirkungen denen der Unterbringung vergleichbar seien. Nach diesen Maßgaben falle die partielle Freiheitsb eschränkung wä h- rend der Nacht zeit, wie sie sich aus der Organisation des Heims hinsichtlich der Anzahl und Behinderungen der Bewohner sowie des vorhandenen Personals ergebe, nicht unter den Anwendungsbereich des § 1906 BGB. Die kurzzeitige Beschränkung der Freiheit der Betroffenen, di e entstehe, bis ihrem Wunsch, den Wohnbereich zu verlassen, entsprochen werde, stelle weder eine freiheit s- entziehende Unterbringung noch eine unterbringungsähnliche Maßnahme dar. 2 . Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Zutreffend ist alle rdings die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass es keine Unterbringung im Sinn des § 1906 Abs. 1 BGB darstellt, wenn die Wohngruppentür zur Nachtzeit abgesperrt wird, ohne dass Heimpersonal in einer einem Pförtner vergleichbaren Funktion zur jederzeitig en Öffnung berei t- steht oder die Bewohner Schlüssel erhalten, sondern erst Pflegepersonal zum Öffnen der Tür geholt werden muss. 6 7 8 9 10 11 - 5 - Eine freiheitsentziehende Unterbringung im Sinn des § 1906 Abs. 1 BGB ist gegeben, wenn der Betroffene gegen seinen Willen o der im Zustand der Wi l- lenlosigkeit in einem räumlich begrenzten Bereich eines geschlossenen Kra n- kenhauses, einer anderen geschlossenen Einrichtung oder dem abgeschloss e- nen Teil einer solchen Einrichtung festgehalten, sein Aufenthalt ständig übe r- wacht und d ie Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb des Bereichs eing e- schränkt wird. Die Vorschrift geht von einem engen Begriff der mit Freiheitsen t- ziehung verbundenen Unterbringung aus und erfasst nur solche Maßnahmen, die die persönliche Bewegungsfreiheit des Bet roffenen nicht nur kurzfristig auf einen bestimmten räu mlichen Lebensbereich begrenzen ( Senatsbeschlüsse vom 7. August 2013 XII ZB 559/11 FamRZ 2013, 1 646 Rn. 12; vom 23. Ja - nuar 2008 XII ZB 185/07 FamRZ 2008, 866 Rn. 19 und BGHZ 145, 297 = FamRZ 2 001, 149 f.). Gemessen daran ist d ie Betroffene nicht untergebracht. Denn ihre B e- wegungsfreiheit würde so sie zur Nachtzeit den Wohnbereich verlassen wol l- te zwar durch di e verschlossene Tür begrenzt, d ies jedoch nicht über den Zei t- raum hinaus, der e rforderlich wäre, um Pflegepersonal zum Öffnen der Tür zu holen, und damit nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen ta t- richterlichen Feststellungen für höchstens 30 Minuten. Dabei handelt es sich nicht um eine Zeitspanne, die aufgrund § 1906 A bs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich macht. b) Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Erwägungen, mit denen das B e- schwerdegericht das Vorliegen einer unterbringungsähnlichen Maßnahme und damit ein Genehmigungsbedürf nis nach § 1906 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 BGB ve r- neint hat . 12 13 14 - 6 - aa) Gemäß § 1906 Abs. 4 BGB gelten die Vorschriften über die Unte r- br ingung eines Betreuten (Absätze 1 und 2 der Vorschrift) und damit auch das Genehmigungserfordernis des § 1906 Abs. 2 Satz 1 BGB ent sprechend , wenn einem Betroffenen, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorric h- tungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig d ie Freiheit entzogen werden soll. Diese Regelung schützt ebenso wie Absatz 1 und 2 der Vorschrift die körperliche Bewegungsfreiheit und die Entschließungsfreiheit zur Fort - bewegung im Sinne der Aufenthaltsfreiheit (Senatsbe schlüsse vom 27. Juni 20 12 XII ZB 24/12 FamRZ 2012, 1372 Rn. 10 mwN und BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149, 150 ). Die Vorschrift ist weit gefasst (HK - BUR/Bauer/Braun [Stand: August 2014] § 1906 BGB Rn. 55) und ergänzt sich mit Absatz 1 dahi n- gehend, dass in dem in Absatz 4 genann ten räumlichen Bereich Anstalt, Heim, sonstige Einrichtung jede gezielte Behinderung des Betroffenen in se i- nem Wunsch, den bisherigen Aufenthaltsort zu verlassen, genehmigungsb e- dürftig ist ( Damrau /Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1906 BGB Rn. 79 ; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 640 ). Der Gesetzgeber wollte mit § 1906 Abs. 4 BGB die Rechtsstellung Betroffener stärken, indem er solche Maßnahmen ebenfalls unter betreuungsgerichtliche Kontrolle und Genehm i- gungspflicht stellte (Staudinger/Bienwald B GB [2013] § 1906 Rn. 89; vgl. auch BT - Drucks. 11/4528 S. 82, 148). Erforderlich ist für § 1906 Abs. 4 BGB nicht, dass es sich um eine indiv i- duelle, nur auf die Bedürfnisse des einzelnen Betroffenen abgestimmte, also personenbezogene Einzelmaßnahme hande lt (so aber LG Ulm FamRZ 2010, 1764, 1765; Jurgeleit/Kieß Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1906 BGB Rn. 58; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 10. Juni 2014] § 1906 BGB Rn. 165). Auch Maßna h- 15 16 17 - 7 - men, die sich auf eine Mehrzahl der oder gar alle Bewohner einer Einrichtun g dahingehend auswirken, dass sie die Bewegungsfreiheit begrenzen, aber etwa unterhalb der zeitlichen Schwelle für ein Eingreifen von § 1906 Abs. 1 BGB bleiben, sind nach dem Willen des Gesetzgebers von § 1906 Abs. 4 BGB e r- fasst (ebenso wohl auch MünchKomm BGB/Schwab 6. Aufl. § 1906 Rn. 37) . Dies machen die in den Gesetzesmaterialien genannten Beispiele deutlich, bei denen es sich zum Teil nicht um personenbezogene Einzelmaßnahmen handelt (BT - Drucks. 11/4528 S. 148). bb) Fehlt es an einer rechtswirksamen Einwilligung des Betroffenen, ist eine Maßnahme daher immer dann als unterbringungsähnlich im Sinn des § 1906 Abs. 4 BGB einzustufen, wenn sie, ohne eine Unterbringung zu sein, die Bewegungsfreiheit des Betroffenen über einen längeren Zeitraum oder rege l- mä ßig begrenzt und dies zumindest auch bezweckt (vgl. Knittel Betreuung s- recht [Stand: 10. Juni 2014] § 1906 BGB Rn. 172; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1906 Rn. 42 ; BT - Drucks. 11/4528 S. 149 ). (1) Ein " regelmäßiges " Hindern liegt dabei vor, wenn es stet s zur selben Zeit die Gesetzesbegründung nennt das Absperren der Tür jeweils zur Nach t- zeit oder aus wiederkehrendem Anlass erfolgt , wie etwa bei Einsperren eines Betroffenen immer dann, wenn er die Nachtruhe stört (v gl. BT - Drucks. 11/4528 S. 149). Dara us, dass das Gesetz als weitere Alternative " über einen längeren Zeitraum " nennt, erhellt, dass es bei der regelmäßigen Freiheitsentziehung nicht auf die Dauer der jeweiligen Einzelmaßnahme an kommen soll, so dass auch kurzzeitige Beschränkungen der Bewegun gsfreiheit genehmigungspflic h- tig sind , wenn sie regelmäßig vorgenommen werden . Mithin unterfallen lediglich diejenigen regelmäßigen Einschränkungen der Fortbewegungsfreiheit nicht § 1906 Abs. 4 BGB, die sich als nur unerhebliche Verzögerungen darstellen ( z ur Freiheitsberaubung i.S.d. § 239 StGB vgl. auch Fischer StGB 61. Aufl. 18 19 - 8 - § 239 Rn. 6; MünchKommStGB/Wieck - Noodt 2. Aufl. § 239 Rn. 17; SSW - StGB/ Schluckebier 2. Aufl. § 239 Rn. 6) . (2) Darüber hinaus erfordert § 1906 Abs. 4 BGB, dass dem Betroffenen " die Freiheit entzogen werden soll " . Eine unterbringungsähnliche Maßnahme liegt daher nur dann vor, wenn mit der Maßnahme zumindest auch auf eine B e- schränkung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen abgezielt wird. Denn der Gesetzgeber wollte nur solche Maßnahmen erfassen, deren Auswirkungen d e- nen einer Unterbringung vergleichbar sind ( Senats beschluss BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149, 150; BT - Drucks. 1 1/6949 S. 76). cc ) Nach diesen Maßgaben kann die Entscheidung des Beschwerdeg e- richts aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. (1) Das Verschließen der Wohngruppen tür jeweils in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr kann eine unterbringungsähnliche Maßn ahme für die Betroffene darstellen, nachdem es nach den tatrichter lichen Feststellungen bis zu 30 Minuten dauern kann, bis einem Öffnungsverlangen der Bewohner nac h- gekommen wird . Die Betroffene wird mithin jeweils bis zu 30 Minuten da ran g e- hindert, ih re F o rtbewegungsf reiheit durch Verlassen des Wohnbereichs zu bet ä- tigen. Der Zeitraum von 30 Minuten liegt deutlich oberhalb einer unerheblichen Verzögerung. Dabei kann dahinstehen, dass die angefochtene Entscheidung keine konkreten Feststellungen dazu enthäl t, ob die Betroffene in der Lage ist, von der Möglichkeit , den Notrufknopf zu betätigen , gezielt Gebrauch zu machen und auf diese Weise nicht auf der Station befindliches Personal zum Öffnen der Tür herbeizurufen. D enn d ie Einschätzung des Beschwerdegerich ts, es handele sich im Ergebnis nur um eine von § 1906 Abs. 4 BGB nicht erfasste kurzfristige Ein schränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, ist schon mit Blick auf die 20 21 22 23 - 9 - unbeschadet der individuellen Fähigkeiten der Betroffenen festgestellten Wa r- tezeiten rechtsfehlerhaft. Sie wird im Übrigen auch nicht von der Erwägung g e- tragen, dass die Be schränkung der Bewegungsfreiheit Folge der Einrichtung s- organisation und insbesondere des vorhandenen Personals und damit gewi s- sermaßen zwangsläufig sei. F inanzielle Erw ägungen, wie sie insbesondere de m für eine Einrichtung geltenden Personalschlüssel zugrunde liegen, können einer Maßnahme nicht den Charakter einer Freiheitsentziehung im Sinn des § 1906 BGB nehmen (zur Berücksichtigung dieser Umstände im Rahmen der Verhäl tnismäßigkeitsprüfung vgl. etwa OLG München OLGR 2006, 73, 75) . (2) Dementsprechend hat der Gesetzgeber den Fall des zeit - weiligen insbesondere nächtlichen Verschließens der Eingangstür, ohne dass der Betroffene einen Schlüssel erhält oder ein P fö rtn er das jederzeitige Verlassen der Einrichtung ermöglicht, ausdrücklich als Anwendungsfall des § 1906 Abs. 4 BGB genannt (BT - Drucks. 11/4528 S. 148; vgl. auch : Damrau/ Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1906 BGB Rn. 90; Erman/Roth BGB 14. Aufl. § 1906 Rn. 34; Jürgens/Marschner Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1906 BGB Rn. 45; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 10. Juni 2014] § 1906 BGB Rn. 161; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1906 Rn. 35; Staudinger/ Bien wald BGB [2014] § 1906 Rn. 91). Er hatte mithin bei Einführung der Vo r- schrift auch die Situation vor Augen, dass eine Einrichtung bzw. ein Teil hie r- von zeitweise nicht verlassen werden kann, weil zwar (wie bei derartigen Ei n- richtungen üblich) zur Türöffnung fähiges und bereites (Pflege - )Personal zug e- gen ist, a ber nicht in der Art eines Pförtn ers jeweils sofort dem Öffnungswunsch eines Bewohners nachkommen kann. Die hiermit verbundene Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit is t daher grundsätzlich genehmigungsbedürftig. (3) Mit der Maßnahme ist auch die Begrenzung der Bewegungsfreiheit bezweckt. Denn n ach der vom Beschwerdegericht zitierten Mitteilung der Pfl e- 24 25 - 10 - ge einrichtung erfolgt das Absperren der Wohngruppen tür mit der Zi elrichtung, die Betroffene wie auch die anderen Bewohner der Wohngruppe an einem Verlassen der Wohngruppe zu hindern und so einer Selbstgefährdung vorz u- beugen. 3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerd e- gericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Bei seiner erneuten Befassung mit der Sache wird das Beschwerdeg e- richt zu prüfen haben, ob die fragliche Maßnahme mit Einwilligung der Betroff e- nen erfolgt. Eine solche kann zwar nicht nur ausdrücklich, sondern auch ko n- kludent erfolgen ( Staudinger/Bienwald BGB [2014] § 1906 Rn. 30 ; Knittel B e- treuungsrecht [Stand: 15. Juli 2013] § 1906 BGB Rn. 59, auch zu den A nford e- rungen an die Feststellung der Einwilligung ). Sie s etzt allerdings voraus, dass der Betroffene mit natürlichem Willen die Tragweite der freiheitsentziehenden Maßnahme zu erfa ssen vermag ( BayObLG MDR 1994, 922; Damrau/ Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1906 BGB Rn. 95; HK - BUR/Bauer/ Braun [Stand: August 2014] § 1906 BGB Rn. 40 ; Staudinger/Bienwald BGB [2014] § 1906 Rn. 88 ; zweifelnd MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1906 Rn. 45 ). Auch wenn es an einer rechtswirksame n Ei nwilligung der Betroffenen fehlen sollte , werden darüber hinaus Feststellungen dazu zu treffen sein, ob die Betroffene die Wohngruppe während der Na chtstunden verlassen will. Zwar ist eine objektiv freiheitsentziehende Maßnahme im Zweifel genehmigung s- p flichtig (Knittel Betreuungsrecht [Stand: 15. Juli 2013] § 1906 BGB Rn. 174; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1906 Rn. 42). Kann aber mit hinreichender 26 27 28 - 11 - Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Betroffene seine Bewegungs - freiheit so betätigen wird, dass di e Maßnahme eine Beschränkung darstellt, dann besteht für eine betreuungsgerichtliche Genehmigung kein Bedürfnis (vgl. Knittel Betreuungsrecht [Stand: 15. Juli 2013] § 1906 BGB Rn. 57; Palandt/Götz BGB 74. Aufl. § 1906 Rn. 35 ; vgl. auch Erman/Roth BGB 14. A ufl. § 1906 Rn. 34 a ). In diese Richtung könnte im vorliegenden Fall weisen, dass bei der B e- troffenen nach der vom Beschwerdegericht wiedergegebenen Stellungnahme der Pflegeeinrichtung " seit Öffnung der Wohngruppe kein willkürliches Verla s- sen des Wohnb ereichs beobachtet worden " sei, zumal die Betroffene aufgrund ihres erheblich eingeschränkten Sehvermögens und des unsicheren Gangbi l- des ohnehin außerhalb der Wohngruppe immer auf Begleitung und Handfü h- rung angewiesen sei. Sofern das Beschwerdegericht n ach alledem zu dem Ergebnis gelangt, dass eine unterbringungsähnliche Maßnahme vorliegt, wird es deren materiell - rechtliche Voraussetzungen entsprechend § 1906 Abs. 1 BGB nach den verfa h- rensrechtlichen Maßgaben der §§ 312 ff. FamFG zu klären haben. 4. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist in Unterbringungs sach en ge - richtsgebührenfrei (Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 XII ZB 540/13 FamRZ 2014, 1285 Rn. 10 f.) . Dies folgt für Rechtsbeschwerden des Betroffenen nicht aus § 26 Abs. 3 GNotKG (so aber Fröschle FamRZ 2014, 1622) , der lediglich zu Auslagen, nicht aber zu Gerichtsgebühren eine Regelung trifft. Vielmehr ergibt es sich daraus, dass der Gesetzgeber an dem unter Geltung des § 128 b Satz 1 KostO bestehenden Zustand der Gerichtsgebührenfreiheit von Unte r- bringungssachen der sich auch auf Rechtsmittelverfahren erstreckte durch Einführung des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für 29 30 31 - 12 - Gerichte und Notare vom 23. Juli 2013 (Gerichts - und Notarkostenge - setz GNotKG; BGBl. I S. 2586) nichts ändern wollte (Senatsbe schluss vom 7. Mai 2014 XII ZB 540/13 FamRZ 2014, 1285 Rn. 11 mwN). Die für die Rechtsmittelinstanzen vorgesehenen Auffanggebührentatbestände (KV GNotKG Nr. 19116 und 19128) sind in Unterbringungssachen daher nicht ei n- schlägig. Klinkhammer Weber - Monecke Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Freiberg, Entscheidung vom 26.05.2013 - 1 XVII 168/95 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 15.07.2014 - 3 T 227/14 -
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