ECLI:DE:BGH:2018:260918BXIIZB395.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 395/18 vom 26. September 2018 i n der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 37 Abs. 2, 288 Abs. 1 In einem Betreuungsverfahren ist das Sachverständigengutachten grundsät z- lich mit seinem vol len Wortlaut an den Betroffenen persönlich bekanntzugeben; davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abges e- hen werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 28. März 2018 XII ZB 168/17 FamRZ 2018, 954 und vom 14. Februar 2018 XII ZB 465/17 FamRZ 2018, 705). BGH, Beschluss vom 26. September 2018 - XII ZB 395/18 - LG Aurich AG Wittmund - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 6 . September 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Ric hter Schilling , Dr. Günte r und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 20. März 2018 au f- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch übe r die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht z u- rückverwiesen. Wert: 5.000 Gründe: I. Das Amtsgericht hat für die 1966 geborene Betroffene nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, Bestellung eines Verfahrenspflegers und persönlicher Anh örung eine rechtliche Betreuung eingeri chtet. Es hat die Bete i- ligte zu 1 zur Berufsbetreuerin mit den Aufgabenkreisen " Sorge für die Gesun d- heit, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung, Entsche i- dung über die unterbringungsähnlichen Maßna hmen, Vermögenssorge, Wo h- nungsangelegenheiten, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Rechts - , Antrags - und Behördenangelegenheiten " bestellt und eine Überpr ü- fungsfrist auf zwei Jahre bestimmt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgeric ht ohne erneute Anhörung der Betroffenen zurückgewiesen. Hierg e- gen richtet sich die Rec htsbeschwerde der Betroffenen. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoc h- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Be schwerd e- gericht. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass der Sachverständige eine chronisch paranoide Schizophrenie mit Realitätsverlust und Selbstgefäh r- dung diagnostiziert habe. Sämtliche Gedanken der Betroffenen würden um eine Bedrohungssituation kreisen, so dass die Betroffene nicht mehr in der Lage sei, ihre häusliche Versorgungsproblematik, Hygienedefizite und medizinische A s- pekte realistisch einzuordnen. Der mit der paranoiden Symptomatik ein herg e- hende Realitätsverlust stelle eine latente Gesu ndheitsgefährdung für die B e- troffene dar, die in ihrem Haus wegen massiver Vermüllung und Verwahrlosung aus ärztlicher Sicht nicht mehr wohnen könne. Die Betroffene sei nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen und könne auch ihren freien Willen unbeeinträchtigt von ihrer Erkrankung nicht selbst bilden und danach handeln. 2. D ie Entscheidung beruht auf verfahrensfehlerhaft getroffenen Festste l- lungen. a) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde allerdings fehlende Festste l- lungen zur fachlic hen Qualifikation (§ 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG) des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Denn das Amtsgericht hat in den Gründen seiner vom Beschwerdegericht gebilligten Entscheidung ausgeführt , dass der mit der Gutachtenerstellung beauftragte Leitende M edizinaldirektor ein Arzt " mit Erfa h- rung auf dem Gebiet der Psychiatrie " sei. Dies ist mit Blick auf die hauptberufl i- che Tätigkeit des Sachverständigen im Gesundheitsamt des Landkreises und unter Berücksichtigung der psychiatrischen Weiterbildungsinhalte, die der E r- 2 3 4 5 - 4 - langung der von dem Sachvers tändigen geführten Bezeichnung eines " Fac h- ar z tes für öffentliches Gesundheitswesen " zugrunde liegen ( vgl. Weiterbi l- dungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen in der Fassung vom 1. Juni 2018 S. 91 , veröffentlicht auf ww w.ae ) auch durchaus nachvollzi ehbar. b) Demgegenüber rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Gu t- achten des Sachverständigen der Betroffenen mit seinem vollen Wortlaut pe r- sönlich hätte zur Verfügung gestellt werden müssen. aa) Die Verwertung e ines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut im Hinblick auf die Verfahrensfähigke it des Betroffenen (§ 275 FamFG) grundsätzlich auch ihm persönlich zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzu n- gen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. März 2018 XII ZB 168/17 FamRZ 2018, 954 Rn. 9 und vom 14. Februar 2018 XII ZB 465/17 FamRZ 2018, 705 Rn. 11 mwN). bb) Diesen Anforderungen wird das vorli egende Verfahren nicht gerecht. Weder aus den Feststellungen des Beschwerdegerichts noch aus den Gerichtsak ten lässt sich entnehmen, dass der Inhalt des Gutachtens der B e- troffenen mit seinem vollen Wortlaut zur Verfügung gestellt worden ist. Auswei s- lich des Prot okolls des Amtsgerichts vom 26. Februar 2018 wurde das bei den Gerichtsakten befindliche Gutachten de r Betroffenen lediglich im Rahmen des an diesem Tage durchgeführten Anhörungstermins " seinem wesentlichen Inhalt nach bekannt gegeben " . Dies genügt den verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht, weil de r Betroffenen damit die Möglichkeit genommen w orden is t , sich auf den Anhörungstermin ausreichend vorzuberei ten und durch die Erhebung von 6 7 8 9 - 5 - Einwendungen und durch Vorhalte an den Sachverständigen eine andere Einschätzung zu erreichen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 XII ZB 14/18 NJW - RR 2018, 964 Rn. 8) . Von einer Bekanntgabe des Gutachtens mit seinem vollen Wortlaut kon n te auch nicht entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden. Zwar hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, es bedürfe zur Ve r- meidung von erheblichen Gesundheitsnac hteilen bei der Bekanntgabe der En t- scheidungsgründe " durchaus Beachtung von gewissen Umständen dahin g e- hend, dass sich Frau H. von allen, z.B. auch Richtern bedroht und gefährdet " fühle. Diesen Ausführungen l assen sich aber keine konkreten Aussagen dazu ent nehmen, dass und gegebenenfalls welche Gesundheitsnachteile der B e- troffenen gerade als Folge der Kenntnisnahme vom vollständigen Inhalt der Entscheidungsgründe ( oder entsprechend vom vollständigen Wortlaut des Sachverständigengutachtens ) drohen könnten . Vi elmehr können die Ausfü h- rungen des Sachverständigen auch dahingehend zu verstehen sein, dass die Bekanntgabe in einer schonenden , die Betroffene möglichst wenig belastenden Weise beispielsweise im Beisein geeigneter dritter Personen (vgl. Münc h- Komm/ Schm idt - Recla FamFG 2. Aufl. § 288 Rn. 3) empfohlen wird . Im Übr i- gen haben weder das Amtsgericht noch das Beschwerdegericht Bedenken d a- ran getragen, der Betroffenen ihre Entscheidungen mit d en vollständigen En t- scheidungsgründen schriftlich au f dem Postwege b ekanntzugeben. 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Beschwerdegericht zugleich Gel e- genheit, weitergehende Feststellungen zum Vorliegen eines objektiven Betre u- ungsbedarfs in den von der Anordnung der Betreuung umfassten Aufgabe n- kreisen und zwar insbesondere im Hinblick auf die Vermögenssorge zu tre f- 10 11 - 6 - fen. Zudem wird das Beschwerde gericht auf § 39 Satz 1 FamFG Bedacht zu nehmen haben. 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Wittmund, Entscheidung vom 26.02.2018 - 61 XVII 58/18 - LG Aurich, Entscheidung vom 20.03.2018 - 7 T 77/18 - 12
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