BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 396/12 vom 8. Mai 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 1 Satz 4; ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 B, Gc Eine erhebliche Arbeitsüberlastung des Rechtsanwalts kann eine Wiedereinsetzung nur dann ausnahmsweise rechtfertigen, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar ei n- getreten ist und durch sie die Fähigkeit zu konzentrierter Arbeit erheblich eing e- schränkt wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 XII ZB 298/11 FamRZ 2012, 621). BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013 - XII ZB 396/12 - OLG Schleswig AG Pinneberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2013 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Dr. Vézina und die Rich ter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Juni 2012 wird auf Kosten der Antragstell e- rin verworf en. Beschwerdewert: 32.238 Gründe: I. Die Antragstellerin wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Z u- rückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Amtsgericht hat im Scheidungsverbund den Antrag der Antragstell e- ri n auf nachehelichen Unterhalt und auf Verteilung der Haushaltsgegenstände zurückgewiesen und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Insoweit hat die Antragstellerin gegen den ihr am 27. Februar 2012 zugestellten Beschluss B e- schwerde beim Amtsgericht eingel egt. Nach einem am 4. Mai 2012 eingega n- genen Hinweis des Oberlandesgerichts, dass bislang noch keine Beschwe r- debegründung eingegangen sei, hat die Antragstellerin am 11. Mai 2012 Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand und die Verlängerung der bereits abgela u- 1 2 - 3 - fenen Beschwerdebegründungsfrist beantragt. Nach einem weiteren Hinweis des Oberlandesgerichts hat die Antragstellerin am 4. Juni 2012 weiter zu ihrem Wiedereinsetzungsbegehren vorgetragen und die Beschwerde zum nachehel i- chen Unterhalt begründet. Den An trag auf Wiedereinsetzung hat die Antragstellerin damit begrü n- det, dass am letzten Tag der Beschwerdebegründungsfrist aufgrund des unmi t- telbar bevorstehenden Urlaubsantritts ihres Verfahrensbevollmächtigten in de s- sen Kanzlei eine erheblich verstärkte Arbei tsbelastung bestanden habe. Auße r- dem sei ihm an diesem Vormittag telefonisch mitgeteilt worden, dass sein eh e- maliger Sozius verstorben sei . Durch diese Nachricht sei ihr Verfahrensbevol l- mächtigter persönlich stark betroffen gewesen, weshalb ihm die Konzent ration auf die an diesem Tage ohnehin massenhaft zu erledigenden Arbeiten schwer gefallen sei. Zudem hätten aufgrund des Todes des ehemaligen Sozius in der Kanzlei eine Reihe organisatorischer Maßnahmen besprochen und geregelt werden müssen. Das Oberl andesgericht hat der Antragstellerin die begehrte Wiederei n- setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde versagt. Dagegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist entgegen der Auffassung 3 4 5 - 4 - der A ntragstellerin nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung e r- forderlich. 1. Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin zu Recht die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil auf der Grundlage ihres Vortrags ein ihr nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zuz u- rechnendes Anwaltsverschulden nicht ausgeräumt ist. Es entlastet den Verfa h- rensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht, dass er den Ablauf der B e- schwerdebegründungsfrist infolge der an diesem Tag bestehen den Arbeitsb e- lastung und der Kenntniserlangung vom plötzlichen Tode seines ehemaligen Sozius versäumt hat. a) Grundsätzlich trägt der Verfahrensbevollmächtigte einer Partei die Verantwortung dafür, dass die Rechtsmittelschrift rechtzeitig bei dem zuständ i- gen Gericht eingeht (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 XII ZB 298/11 FamRZ 2012, 621 Rn. 11). Insbesondere wenn ein Rechtsanwalt die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag aus - schöpft , hat er wegen des damit erfa hrungsgemäß verbundenen Risikos erhö h- te Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (vgl. BGH Beschlüsse vom 23. April 1998 I ZB 2/98 NJW 1998, 2677, 2678; vom 23. Juni 2004 IV ZB 9/04 FamRZ 2004, 1481 und vom 9. Mai 2006 XI ZB 45/04 FamRZ 2006, 1191). Zudem muss ein Rechtsanwalt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unte r- nommen wird, wenn er unvorhergesehen au sfällt (vgl. BGH Beschluss vom 18. September 2008 V ZB 32/08 FamRZ 2008, 2271 Rn . 9 mwN). Eine erhebliche Arbeitsüberlastung des Rechtsanwalts kann eine Wi e- dereinsetzung nur dann ausnahmsweise rechtfertigen, wenn sie plötzlich und 6 7 8 - 5 - unvorhersehbar eing etreten ist und durch sie die Fähigkeit zu konzentrierter Arbeit erheblich eingeschränkt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 XII ZB 298/11 FamRZ 2012, 621 Rn. 16 mwN). b) Auf dieser Grundlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e- gen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist abgelehnt hat. Zwar ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen, dass die erhöhte Arbeit s- belastung kurz vor seinem Urlaub und die Nachric ht vom plötzlichen Tod seines ehemaligen Sozius für den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin eine besondere Belastung dargestellt haben dürften. Gleichwohl handelte es sich nicht um eine Situation, die ihn von seiner anwaltlichen Pflicht, die Ein haltung von Rechtsmittelfristen sorgfältig zu überwachen, entbinden konnte. Insbeso n- dere ist der erhöhte Arbeitsanfall an diesem Tag nicht plötzlich und unvorhe r- sehbar eingetreten. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin wollte am nächsten Morgen eine mehrtägige Urlaubsreise antreten. Am letzten A r- beitstag vor einem Urlaub ist es nicht ungewöhnlich, dass ein besonders großer Arbeitsanfall besteht. Die im Rahmen der Fristenüberwachung einzuhaltende Sorgfalt eines Rechtsanwalts hätte es daher erford ert, dass der Verfahrensb e- vollmächtigte seine Tätigkeit an diesem Tag so organisiert, dass vor seiner A b- reise die notwendigen fristwahrenden Maßnahmen getroffen werden, zumal für diesen Tag nur noch die Rechtsmittelbegründungsfrist des vorliegenden Verfa h- r ens in der Fristenliste notiert war. Hinzu kommt, dass nach dem eigenen Vo r- trag der Antragstellerin die Fristenkontrolle in der Kanzlei des Verfahrensb e- vollmächtigten so organisiert ist, dass jeder Anwalt eigenverantwortlich Rechts - mittelfristen überwacht. Auch deshalb wäre der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin verpflichtet gewesen, vor dem Verlassen der Kanzlei an diesem Abend zu prüfen, ob sämtliche Fristsachen erledigt sind. 9 10 - 6 - Im vorliegenden Fall hätte es zur Fristwahrung sogar ausgereicht, beim Beschwerdegericht einen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegrü n- dungsfrist einzureichen, der mit der Arbeitsüberlastung hätte begründet werden können. Bei einem ersten Antrag auf Verlängerung einer Rechtsmittelbegrü n- dungsfrist sind nach der Recht sprechung des Bundesgerichtshofs keine hohen Anforderungen an die erforderliche Darlegung der erheblichen Gründe für die Notwendigkeit der Fristverlängerung zu stellen. Der Anwalt kann vielmehr grundsätzlich erwarten, dass seinem Antrag entsprochen wird, w enn er einen der im Gesetz genannten Gründe vorträgt. Auf diese höchstrichterliche Rech t- sprechung darf der Anwalt vertrauen; die unteren Instanzen dürfen aus Grü n- den der Rechtsstaatlichkeit nicht zum Nachteil der betroffenen Parteien stre n- gere Maßstäbe anl egen (BGH Beschluss vom 10. Juni 2010 V ZB 42/10 NJW - RR 2011, 285 Rn. 8 mwN). Von dieser Verpflichtung, beim zuständigen Oberlandesgericht zumi n- dest eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist zu beantragen, war der Verfahrensbevollmächtigte vo rliegend auch nicht deshalb entbunden, weil er an diesem Tag von dem Tode seines ehemaligen Sozius erfahren hat. En t- gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht di e- sen Gesichtspunkt auch nicht übergangen. Es hat vielmehr zutreffend d arauf hingewiesen, dass der Verfahrensbevollmächtigte trotz dieser Nachricht, die ihn sicherlich persönlich betroffen mac hte, in der Lage war, bis 23.00 Uhr an di e- sem Tag zu arbeiten und daher auch nicht soweit in seiner Arbeitsfähigkeit b e- einträchtigt war , dass er keinen Fristverlängerungsantrag mehr stellen konnte. 11 12 - 7 - 2. Weil die Antragstellerin sich das Verschulden ihres Verfahrensbevol l- mächtigten zurechnen lassen muss (§ 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO), hat sie die Frist zur Begründung ihre r Beschwerde nicht schuldlos versäumt. Das Oberlandesgericht hat ihr die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 233 ZPO daher zu Recht ve r- sagt. Dose Vézina Klinkhammer Günter Botur Vorinstanzen: AG Pinneberg, E ntscheidung vom 15.02.2012 - 47 F 230/00 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.06.2012 - 13 UF 32/12 - 13
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