ECLI:DE:BGH:2016:060416BXIIZB397.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 397/15 vom 6. April 2016 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2016 durch de n Vorsitzende n Richter D ose, die Richterin We ber - Monecke und die Richter Dr. Klinkham mer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 29. Juli 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als der Feststellungsa n- trag des Betroffenen zurückgewiesen worden ist . Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 26. März 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat . Gerichtsgebühren für das Verfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Betr offenen werden der Staatska s- se auferlegt. Wert: 5.000 Gründe: I. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 26. März 2013 ist für den Betroffenen eine Betre uung mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung " bezogen auf die Abhängigke itserkrankung " , Wohnungsangelegenheiten, G e- sundheitsfürsorge " bezogen auf die A bhängigke itserkrankung " , Vermögensso r- ge und Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen des übe r- 1 - 3 - tragenen Aufgabenkreises angeordnet und eine Berufsbetreuerin bestellt wo r- den. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen d urch Beschluss vom 19. September 2013 zurückgewiesen. Die Rechtsb e- schwerde des Betroffenen ist durch Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 (XII ZB 520/13) zurückgewiesen worden. Auf die vom Betroffenen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfas sungsgericht durch Beschluss vom 20. Januar 2015 (1 BvR 665/14 = FamRZ 2015, 565) festgestellt, dass die i m Rechtsmittelve r- fah ren ergangenen Beschlüsse des Landgerichts und des Senats den Betroff e- ne n in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt haben . Es hat die B e- schlüsse aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Weil das Amtsgericht die Betreuung bereits zuvor durch Beschluss vom 21. Oktober 2014 aufgehoben hatte, hat der Betroffene vor dem Landgericht die Feststellung beantragt , dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 26. März 2013 in rechtswidriger Weise ergangen sei. Das Landgericht hat seinen Fes t- stellungsantrag dahin verstanden, dass er (erneut) auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des landgerichtlichen Beschlusses vom 19. September 2013 erreichen wolle, und hat dem Antrag insoweit stattgegeben. Den Feststellung s- antrag bezüglich der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 26. März 2013 hat es zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der sein en Feststellungsantrag weiterverfolgt . 2 3 - 4 - II. D ie Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft (vgl. BGH Beschluss v om 28. April 2011 V ZB 292/10 FGPrax 2011, 200 Rn . 9 mwN) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass sich die Rechtswidrigkeit der amtsgerichtliche n Entscheidung nicht feststellen lasse. N ach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens sei es au f- grund des jahrelangen Alkoholmissb rauchs beim Betroffenen zu einer nac h- weisbaren Stirnhirn atrophie ge kommen , die zu Funktionseinschränkungen di e- ses speziellen Hirnbereichs ge führt hab e, welche sich in einer organischen Pe r- sönlichkeits - und Verhaltensstörung ausdrück t e n . Aufgrund der erstin stanzl i- chen Äußerun gen des Betroffenen und der ehemaligen Betreuerin sei es nicht zu beanstanden gewesen, dass das Amtsgericht die Betreuung angeordnet h a- be. Da der Betroffene sich ausweislich des Akteninhalts im erstinstanzlichen Verfahren nicht gegen die Betreuung gewandt habe, habe das Amtsgericht auch nicht prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für eine Anordnung der B e- treuung gegen den freien Willen des Betroffenen vorgelegen hätten. Daher la s- se sich nicht feststellen, dass der amtsgerichtliche Beschlu ss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. a) Das Landgericht ist allerdings zu Recht und übereinstimmend mit dem Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 20. Januar 2015 1 Bv R 665/14 FamRZ 2015, 565 Rn. 29) davon ausgegangen, dass der Betroffene seinen der Betreuung entgegenstehenden Willen erstmals im Beschwerdeverfahren geä u- ßert h at . 4 5 6 7 - 5 - Die hierzu von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge, dass das Amt s- gericht sein e Aufklärung spflicht nach § 26 FamFG verletzt habe, ist nicht b e- gründet. Das Amtsgericht hat den Betroffenen persönlich angehört. In der A n- hörung hat dieser einen der Betreuung entgegenstehenden Willen nicht geä u- ßert. Im Zusammenhang mit seiner näher begründeten Äußer ung gegenüber dem Sachverständigen, dass er seine Probleme nicht mehr lösen könne und Hilfe brauche , konnte das Amtsgericht davon ausgehen, dass der Betroffene keinen der Betreuung entgegenstehenden Willen hatte. Dass schriftsätzliche Äußerungen des Betrof fenen einen Aufklärungsbedarf ergeben haben sollen, ist mangels konkreter Bezeichnung des betreffenden Vorbringens bereits nicht hinreichend spezifiziert gerügt worden. Schließlich musste das Amtsgericht der protokollierten Erklärung des Betroffenen im Rah men der Anhörung ( " Was soll ich gegen Unabänderliches sagen " ) nicht die Bedeutung zumessen , dass er da - mit der von der Richterin angekündigten Betreuung sanordnung widersprechen wollte. Das Landgericht hat daher im Ergebnis zu Recht darauf abgestellt, das s für das Amtsgericht noch keine Veranlassung bestand, sich mit den Anford e- rungen an einen der Betreuung entgegen stehenden freien Willen gemäß § 1896 Abs. 1a BGB auseinanderzusetzen. b) Die Rechtsbeschwerde rügt indessen zu Recht einen V erstoß gegen § 3 7 Abs. 2 FamFG, weil dem Betroffenen das Sachverständigengutachten erst in der An hörung überlassen wor den ist . Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidung s- grundlage erfordert nach § 37 Abs. 2 FamFG, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat ( vgl. Senatsbeschl ü ss e vom 16. September 2015 XII ZB 250/15 FamRZ 2015, 2156 R n. 15 mwN und 8 9 10 11 - 6 - vom 6. Juli 2011 XII ZB 616/10 FamRZ 2011, 1574 Rn. 11 mwN). Das setzt voraus, dass der Betroffene vor der Ents cheidung nicht nur im Besitz des schriftlichen Sachverständigengutachtens ist, sondern auch ausreichend Zeit hatte, vo n dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern (vgl. Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 280 Rn. 13) . D iesen Anforderu ngen genügt das amtsgerichtliche Verfahren im vorli e- genden Fall nicht. Das Sachverständigengutachten ist dem Betroffenen erst in der Anhörung vom 26. März 2013 ausgehändigt worden, nachdem er erklärt hatte, das Gutachten bislang nicht erhalten zu haben. Da ss die Richterin schon unter dem 21. März 2013 d ie Übersendung des Gutachtens an den Betroffenen veranlasst hat te , reicht zum Nachweis einer früheren Mitteilung des Gutachtens nicht aus ( zur Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post vgl. Senatsbeschluss vom 2. De zember 2015 XII ZB 283/15 FamRZ 2016, 296 Rn. 22 ff. ) . Ausweislich des Anhörungsprotokolls ist die Richterin vielmehr ebenfalls davon ausgega n- gen, dass der Betroffene das Gutachten noch nicht erhalten hatte. D em Betroffenen ist keine ausreichende Ge legenheit gegeben worden, zu dem Gutachten noch vor der Entscheidung Stellung zu nehmen und sich im Sinne von § 37 Abs. 2 FamFG zu dem Beweisergebnis zu äußern. D enn der B etreuungsb eschluss ist noch am selben Tag ergangen . Es ist auch davon auszugehen, dass die Entscheidung auf dem Verfa h- rensfehler beruhte. Denn aufgrund des weiteren Verfahrensablaufs liegt es n a- he, dass der Betroffene bei rechtzeitiger Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens der Anordnung der Betreuung schon vor dem Amtsgericht w idersprochen hätte. 12 13 14 - 7 - c) Ob auch weitere von der Rechtsbeschwerde erhobene Rügen begrü n- det sind , bedarf keiner Entscheidung. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Vor instanzen: AG Bayreuth, Entscheidung vom 26.03.2013 - 7 XVII 854/12 - LG Bayreuth, Entscheidung vom 29.07.2015 - 42 T 109/13 - 15
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