ECLI:DE:BGH:2019:230119BXIIZB397.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 397/18 vom 23. Januar 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 26, 280; BGB § 1896 Abs. 2 a) Für welchen Aufgabenkreis ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der ko n- kr e ten , gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei g e- nügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - XII ZB 330/17 - FamRZ 2018, 54). b) An der Erforderlichkeit einer Betreuung kann es im Einzelfall fehlen, wenn der B e- troffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt. Bei der Annahme einer solchen Unb etreubarkeit ist allerdings Zurückhaltung geboten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - XII ZB 330/17 - FamRZ 2018, 54). BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - XII ZB 397/18 - LG Freiburg im Breisgau AG Breisach am Rhein - 2 - Der XII. Ziv ilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschlu ss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 24. Juli 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten de s Rechtsbeschwerde verfa h- rens , an das Landgericht zurückverwiesen. D as Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichts kosten frei. W ert: 5 Gründe: I. Der 52 j ährige Betroffene leidet an einer bipolaren affektiven Störung mit psychotischer Symptomatik . Für ihn wurde am 4. Oktober 2004 eine Berufsb e- treuung mit dem Aufgab enkreis der Gesundheitssorge , Vermögenssorge sowie Wohnungs - und Behördenangelegenheiten eingerichtet und mit weiterem B e- schluss vom 16. September 2009 ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögensangelegenheiten angeordnet . Am 15. Juli 2010 wur de - unter Beib e- haltung der Berufsbetreuung im Übrigen - die Ehefrau des Betroffenen zur B e- 1 - 3 - treuerin für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge und Wohnungsangelegenhe i- ten bestellt, am 17. September 2010 der Einwilligungsvorbehalt aufgehoben. Nach Scheidung d er Ehe des Betroffenen und seinem Wegzug in die Wohnung seiner Tochter wurden die bisherigen Betreuer entlassen und mit B e- schluss vom 26. Mai 2014 ein Berufsbetreuer am neuen Wohnort des Betroff e- nen für den gesamten bisherigen Aufgabenkreis bestellt. Am 18. Juli 2015 erteilte der Betroffene seiner Tochter Generalvollmacht, woraufhin das Amtsgericht die Gesundheitssorge aus dem Aufgabenkreis der Be rufsbe treuung mit Beschluss vom 24. Juli 2015 herausnahm. Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 widerrief der Betr offene die erteilte G e- neralvollmacht und legte nachfolgend Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. Juli 2015 ein. Der Beschwerde half das Amtsgericht durch Beschluss vom 22. Dezember 2016 ab, indem es die Tochter des Betroffenen zur Betreuerin für den Aufga benkreis der Gesundheitssorge und einen neuen Berufsbetreuer für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge sowie der Wohnungs - und Behörde n- angelegenheiten bestellte. Die hiergegen wiederum eingelegte Beschwerde des Betroffenen verwarf das Landgericht. Am 2 8. März 2016 teil t e die Tochter des Betroffenen mit, dass sie sich wegen beruflicher und psychischer Belastung nicht mehr in der Lage sehe, den Betroffenen im Aufgabenbereich der Gesundheitssorge zu betreuen. Nach Ei n- holung eines neuen Sachverständigengutacht ens und Anhörung des Betroff e- nen im Rahmen der ohnehin anstehenden Verlängerungsentscheidung hob das Amtsgericht die Betreuung mit Beschluss vom 17. August 2016 wegen " Unb e- treubarkeit " auf. Hiergegen legte der Betroffene Beschwerde ein, mit der er die Best ellung seiner geschiedenen Ehefrau als Betreuerin für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge und Vermögenssorge verfolgte. Der Beschwerde half 2 3 4 5 - 4 - das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. Oktober 2016 ab, indem es die geschi e- dene Ehefrau des Betroffenen zur Betreu erin für den genannten Aufgabenkreis zuzüglich der Behörden - und Wohnungsangelegenheiten bestellte. Hiergegen legten der Betroffene und seine zur Betreuerin bestellte geschiedene Ehefrau Beschwerde ein, mit der sie eine Erweiterung der Betreuung auf alle A ngel e- genheiten verfolgten . D as Landgericht verwarf die Beschwerde. Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 hat die geschiedene Ehefrau beantragt, für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge, Behörden - und Wohnungsangel e- genheiten einen anderen Betreuer zu bestellen, weil sie nicht mehr in der Lage sei, den Betroffenen gewissenhaft in den vorgenannten Bereichen im gebot e- nen Umfang zu vertreten. Das Amtsgericht hat daraufhin die Betreuung insgesamt aufgehoben. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurück gewiesen ; h ierg e- gen richtet sich seine Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet . S ie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landg e- richt . 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , dass die Voraussetzungen für eine Betreuung entfallen seien. Zwar sei der B e- troffene weiterhin krankheitsbedingt nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln . Gleichwohl sei ein Betreuungsbedarf aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen nicht mehr festzustellen. Denn trotz mehrfacher Nachfragen im Rahmen des Anhörungstermins sei der B e- 6 7 8 9 - 5 - troffene nicht in der Lage gewesen, einen Betreuungsbedarf zu erklären ; G le i- ches gelte für die im Anhörungster min anwesende Sachbearbeiterin der B e- treuungsbehörde. Anstehende Veränderungen, die eine r rechtliche n Regelung im Bereich der Wohnungsangelegenheiten bedürf t en, seien weder vom B e- troffenen noch von der Betreuungsbehörde benannt worden. Im Gesundheit s- bereic h sei in den letzten Jahren offensichtlich keine rechtlich relevante Täti g- keit mehr für den Betroffenen, der sich in langjähriger kontinuierlicher psychia t- rischer Behandlung befinde, notwendig gewesen . Auch im Bereich der Verm ö- genssorge sei ein Handlungsbe darf nicht zu erkennen, da der Betroffene alle notwendigen Schritte zur Erlangung von Sozialleistungen selbst ergreife. Zwar sei er nach Aktenlage überschuldet, jedoch stünden mangels pfändbaren Ei n- kommens oder Vermögens keine Tätigkeiten in Form einer akt iven oder pass i- ven Schuldenregulierung an. Auch sei der Betroffene als " unbetreubar " einzustufen. Zwar habe die Berufsbetreuung in den ersten zehn Jahren erfolgreich geführt werden können, jedoch sei es nach dem Umzug des Betroffen keinem Berufsbetreuer und ke i- ner familiär vertrauten Person mehr gelungen, die Betreuung in sachgerechte Bahnen zu lenken. Mit beiden sei t 2014 eingesetzten, erfahrenen Berufsbetre u- ern habe eine Kooperationsbereitschaft des Betroffenen nicht hergestellt we r- den können. Den Pers onen aus dem familiären Umfeld des Betroffenen fehle es sowohl an der Eignung, die notwendigen rechtlichen Schritte für den B e- troffenen zu ergreifen, als auch an der unabdingbare n Fähigkeit, sich in Au s- übung der Betreuungstätigkeit gegenüber seinem manisch en und fordernden Wesen hinreichend abzugrenzen. 2 . Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, beruh en sowohl die Verneinung eines konkreten Betreuungsbedarfs als auch die Anna hme einer 10 11 - 6 - " Unbetreubarkeit " des B etroffenen durch das Landgericht nicht auf tragfähi gen Feststellungen (§ 26 FamFG). a) Nach § 1908 d BGB ist die Betreuung aufzuheben, sobald die Vorau s- setzungen für die Bestellung eines Betreuers entfallen. Hierfür gen ügt es, wenn eines der die Betreuung begründenden Tatbestandsmerkmale des § 1896 BGB weggefallen ist. Bei seiner Prüfung, ob dies hinsichtlich der für den Betroffenen angeordneten Betreuung zu bejahen ist, geht das Landgericht im Ausgang s- punkt zutreffend d avon aus, dass eine Betreuung für den angeordneten Aufg a- benkreis gemäß § 1896 Abs. 2 BGB erforderlich sein muss. Für welche Aufg a- benkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwä r- tigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen . Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - XII ZB 330/17 - FamRZ 2018, 54 Rn. 12). b) Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Betroffene in er he b- lichem Umfang überschuldet. Daraus erwächst aus sich heraus der Bedarf e i- ner Schuldenregulierung, gegebenenfalls im Rahmen eines Ve r braucherinso l- venzverfahrens. Soweit der Betroffene zur Einleitung und Durchführung der notwendigen Entschuldungsm aßnahmen krankheitsbedingt nicht selbst in der Lage ist, bedarf es bereits deswegen d er Betreuung (vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. Juli 2018 - XII ZB 167/18 - FamRZ 2018, 1691 Rn. 17). Auch beruht die Annahme des Landgerichts, der Betroffene sei selbst in der Lage, alle notwendigen Schritte in Bezug auf seine Sozialleistungen zu ve r- anlassen, nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Nach den Festste l- lungen des Landgerichts wurde die Zahlung von Erwerbsminderungsrente auf Wunsch des Betroffenen eingestell t, da er sich selbst als erwerbsfähig ansah . 12 13 14 - 7 - T atsächlich konnte er jedoch krankheitsbedingt keiner Berufstätigkeit nachg e- hen. Infolgedessen lebt der Betroffene inzwischen von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII. D iese Leistungen sind ihm, worauf die Re chtsbeschwerde zutreffend hinweist, nach dem Akteninhalt bereits einmal wegen fehlender Mi t- wirkung entzogenen worden. Danach liegt auch insoweit ein bestehender B e- treuungsbedarf auf der Hand , zumal da für nicht zwingend das Vorliegen eines aktuellen Handlun gsbedarfs erforderlich ist , sondern es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige ve r- anlasst wird (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14 - FamRZ 2015, 649 Rn. 9). c) Zu Unrecht hat das Landgericht außerdem eine " Unbetreubarkeit " des Betroffenen angenommen. aa) Allerdings kann es, wie das Landgericht im Ausgangspunkt zutre f- fend erkannt hat, an der Erforderlichkeit der Betreuung trotz bestehenden Han d lungsbedarfs auch dann fehlen, wenn die Betreuung - aus welchem Grund auch immer - keinerlei Änderung der Situation des Betroffenen herbeizuführen geeignet ist. Daher kommt die Aufhebung einer Betreuung nach der Senat s- re chtsprechung dann in Betracht, wenn sich herausstellt, dass der mit der B e- stellung des Betreuers erstrebte Erfolg nicht zu erreichen ist, weil der Betreuer seine Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen und zum Wohl des Betroffenen nichts bewirken kann. Davon kan n im Einzelfall ausgegangen werden, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine " Unbetreu barkeit " vorliegt (Senatsb e- schluss vom 27. September 2017 - XII ZB 330/17 FamRZ 2018, 5 4 Rn. 13). 15 16 - 8 - Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist allerdings Zurückha l- tung geboten, zumal die fehlende Bereitschaft, vertrauensvoll mit dem Betreuer zusammenzuarbeiten, Ausdruck der Erkrankung des Betroffenen sein kann. Gerade in diesem Fall kommt die Aufhebung einer Betreuung nur dann in B e- tracht, wenn es gegenüber den sich für den Betroffenen aus der Krankheit oder Behinderung ergebenden Nachteilen unverhältnismäßig erscheint, die Betre u- ung aufrechtzuerhalten. Besteht objektiv ein Betreuung sbedarf, ist daher bei fehlender Kooperationsbereitschaft des Betroffenen entscheidend, ob durch die Betreuung eine Verbesserung der Situation des Betroffenen erreicht werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit ein Betreuer durch rechtliche En t- sc heidungen einen für den Betroffenen positiven Einfluss nehmen könnte (S e- natsbeschluss vom 27. September 2017 - XII ZB 330/17 - FamRZ 2018, 54 Rn. 13 mwN) . Es ist die Aufgabe des Betreuungsgerichts, auch bei schwierigen B e- troffenenpersönlichkeiten durch den die Betreuung anordnenden Beschluss geeignete Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche rechtliche Betreuung zu schaffen. Deshalb muss das Betreuungsgericht bei der Betreuerauswahl B e- dacht darauf nehmen, dass für Betroffene mit schwieriger Persönlichkeit ein Betreuer bestellt wird, der dieser Herausforderung mit Sachkunde und Erfa h- rung begegnen kann. Gegebenenfalls ist auch ein Betreuerwechsel erforderlich, um eine Person zu bestellen, die Zugang zum Betroffenen findet (Senatsb e- schluss vom 27. September 2 017 - XII ZB 330/17 - FamRZ 2018, 54 Rn. 1 4 mwN ) . bb) Nach diesen Maßstäben fehlt es an ausreichenden Feststellungen für die Annahme einer Unbetreubarkeit des Betroffenen. Das Landge richt geht selbst davon aus, dass die Berufsbetreuung in den ersten ze hn Jahren bis zu m Umzug des Betroffenen im Jahr 2014 erfolgreich geführt worden ist. Zwar ist 17 18 19 - 9 - eine Kooperation des Betroffenen mit den beiden am neuen Wohnort bestellten Berufsbetreuer n nicht gelungen . Es fehlt jedoch an konkreten Feststellungen dazu, dass selbst bei fortwährender Kooperations verweigerung des Betroffenen k eine Verbesserung seiner Situation erreicht werden kann , indem der Betreuer durch rechtliche Entscheidungen einen für den Betroffenen positiven Einfluss nimmt. 3. Wegen de r aufgezeigte n Fehler kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache en t- scheiden, da noch Feststellungen über den Betreuungsbedarf zu treffen sind. Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht außerdem Gelegenheit, e r- gänzende Feststellungen über den Betreuungsbedarf in den über die Verm ö- genssorge hinausgehenden Bereiche n zu treffen. 20 21 - 10 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzli cher Bede u- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Breisach am Rhein, Entscheidung vom 18.10.2017 - XVII 36/14 - LG Freiburg im Breisgau , Entscheidung vom 24.07.2018 - 4 T 189/17 - 22
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