ECLI:DE:BGH:2018:110718BXIIZB399.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 399/17 vom 11. Juli 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1896 Abs. 2 Satz 1, 1903; FamFG § 280 a) Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachve r- ständi gengutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar (im Anschluss an S e- natsbeschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 292/17 - FamRZ 2018, 628). b) § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in B e- tracht kommen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 625/17 - juris). c) Ob ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuordnen ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht fes t- zustellen. Der Umfang der Ermittlung richtet sich auch danach, dass es sich bei dem Einwilligungs vorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grun d- rechte des Betroffenen handelt, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 141/17 - FamRZ 2018, 625). BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 XII ZB 399/17 LG Köln AG Köln - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschw erde der Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. Juli 2017 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung i hr er Betreuung und gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts. Die Vermieterin der Betroffenen hat die Einleitung des Betreuungsverfa h- rens angeregt, nachdem ihre Räumung sklage wegen Geschäfts - und Prozes s- unfähigkeit der Betroffenen abgewiesen worden war. Ausweislich des daraufhin vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens liegt bei der B e- troffenen eine wahnhafte Störung vor. D as Amtsgericht hat für die Betroff ene eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Regelung des Postverkehrs, Verm ö- 1 2 - 3 - gensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversich e- rungsträgern s o wie Wohnungsangelegenheiten mit einer Überprüfungsfrist bis zum 4. März 2020 eingerichtet . Zum Betr euer hat es den Beteiligte n zu 1 und zum Ersatzbetreuer den Beteiligten zu 2 bestellt. Ferner hat das Amtsgericht für den Aufgabenbereich der Vermögensangelegenheiten einen Einwilligungsvo r- behalt angeordnet. Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffen en z u- rückgewiesen. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde . II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen stehe fest, dass d ie B e- troff ene ihre Angelegenheiten, insbesondere im Hinblick auf ihre Wohnung, nicht selbst besorgen k ö nn e . S ie leide bereits langjährig an einer psychischen Krankheit im Sinne einer paranoid - haIluzinatorischen Psychose aus dem sch i- zophrenen Formenkreis. Der Sachver ständige habe zwar vor Erstattung des Gutachtens mit der Betroffenen nicht mehr gesprochen. Er habe aber nachvol l- ziehbar ausgeführt, dass ihm die Betroffene seit 2011 bekannt sei. Er habe mit der Betroffenen am 20. April 2012, am 4. Mai 2012 und am 4. Sept ember 2015 Gespräche geführt. Für seine Bewertung hätten ihm darüber hinaus die G e- richtsakten der bisher geführten Betreuungsverfahren sowie de s Mietprozess es zur Verfügung gestanden. Dies reiche nach Darstellung des Sachverständigen aus; er habe insbesond ere auch ausgeführt, dass sich das Krankheitsbild der Betroffenen seit Jahren nicht mehr verändere. Es bestehe krankheitsbedingt ein genereller Zustand der Unfähigkeit zur freien Willensbildung, da der Wille der 3 4 5 - 4 - Betroffenen durch übermächtigen Einfluss kra nkheitsbedingter Vorstellungen und Empfindungen bestimmt w e rd e . Die Betroffene sei nicht in der Lage, ihre eigenen Angelegenheiten sachgerecht zu regeln. Es sei aufgrund der aus den vorangehenden Verfahren bekannten Umständen davon auszugehen, dass die Bet roffene gerade in Bezug auf ihre Wohnung ein systematisches Verfolgungs - und Beeinträchtigungserleben entwickelt habe, das nicht korrigierbar sei und das Handeln und Denken der Betroffenen beherrsche. Anhalte für eine andere Beurteilung ergäben sich nic ht daraus, dass in der Vergangenheit eine für die Betroffene eingerichtete Betreuung aufgehoben bzw. die Einrichtung einer Betreuung wegen fehlender Betreuungsfähigkeit der Betroffenen abgelehnt worden sei. Denn zum jetzigen Zeitpunkt sei die Einric h- tung e iner Betreuung trotz der fehlende n Mitwirkungsbereitschaft der Betroff e- nen geboten, um zum einen die Chance zu eröffnen, ihre Wohnungsmöglichkeit zu erhalten, zum anderen aber auch, um die Vermieterin in den Auseinande r- setzungen mit der Betroffenen im Hinb lick auf ihre Geschäfts un fähi gkeit nicht rechtlos zu stellen. 2. Das hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. a) Schon d as Sachverständigengutachten wird wie die Rechtsb e- schwerde zu Recht rügt den Anforderungen des § 280 FamFG nicht ge recht. aa) Gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG hat der Sachverständige den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 292/17 - FamRZ 2018, 628 Rn. 10). Dieser Grundsatz besteht unabhängig davon, ob aus ärztlicher Sicht bereits auf der Grundlage anderer Erkenntnisse d er sichere Schluss auf eine e rkrankungsb e- 6 7 8 9 - 5 - dingte Betreuungsbedürftigkeit gezogen werden könnte (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 36/17 - FamRZ 2017, 1611 Rn. 7) . bb) Gemessen hieran ist das Sachverständigengutachten verfahrenswi d- rig zustande gekommen . (1) Der Gutachter hat die Betroffene nach seiner gerichtlichen Bestellung zum Sachverständigen am 3. Februar 2016 nicht persönlich untersucht. Zwar hat er n ach den Feststellungen des Landgerichts mit der Betroffene n im Jahr 2012 und im Jahr 2015 Gespräch e geführt. In welche m Zusammenhang diese Gespräche stattgefunden haben, wird vom Landgericht indes nicht weiter au s- geführt. Den Gerichtsakten und dem Sachverständigengutachten lässt sich en t- nehmen , dass der Sachverständige im Jahr 2015 vom Landgericht in einer Mietrechtssache beauftragt worden ist zu klären, ob die Betroffene prozess - und geschäftsfähig ist. Das dort erstellte Gutachten vom 10. September 2015 beruhte im Wesentlichen auf einer Befragung der Betroffenen durch die Ber u- fungskammer , bei der der Gutachter anwesend w ar. D iese Untersuchung vermag entgegen der Auffassung des Landgerichts die für das vorliegende Betreuungsverfahren gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG erforderliche Untersuchung schon deshalb nicht zu ersetzen, weil es sich dort um einen anderen Verfahrensg egenstand handelte . Die Betroffene konnte seinerzeit nicht damit rechnen , dass ihre in der mündlichen Verhandlung gemachten Äußerungen auch zur Einrichtung ihrer Betreuung führen konnten. Ebenso wenig wa r der Sachverständige von der Verpflichtung der pe r- sönlichen Untersuchung der Betroffenen enthoben, weil er sie bereits im Jahr 2012 untersucht hat te . Allein der Hinweis darauf, dass sich das Krankheitsbild der Betroffenen für den Sachverständigen seit Jahren nicht mehr verändere, 10 11 12 13 - 6 - vermag nach einem Zeitra um von immerhin vier Jahren das Erfordernis der persönlichen Untersuchung nicht entfallen zu lassen. (2) Nichts anderes folgt aus der Tatsache, dass sich die Betroffene in der Vergangenheit wiederholt geweigert hat, sich untersuchen zu lassen. Trotz di e- ser Weigerung hätte das Amtsgericht auf eine persönliche Untersuchung durch den Sachverständige n hinwirken müssen . (a) Die Weigerung des Betroffenen, einen Kontakt mit dem Sachverstä n- digen zuzulassen, ist kein hinreichender Grund, von einer persönlichen Unte r- suchung durch den Sachverständigen abz usehen (Senatsbeschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 179/14 - FamRZ 2014, 1917 Rn. 11 mwN). Liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, die für eine Betreuungsbedürftigkeit des B e- troffenen sprechen, kann das Betreuung sgericht gemäß § 283 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch eine Untersuchung des Betroffenen sowie dessen Vorführung anordnen. Eine solche Maßnahme wird allerdings regelmäßig erst dann in B e- tracht kommen, wenn der Betroffene sich der notwendigen Untersuchung ve r- weigert oder eine solche Verweigerung von vornherein absehbar oder Gefahr im Verzug ist ( Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 292/17 - FamRZ 2018, 628 Rn. 11 mwN). Die Zwangsmaßnahmen (Anordnung der Untersuchung und Vorführung des Betroffenen) als solc he müssen allerdings verhältnismäßig sein. Sie mü s- sen namentlich erforderlich sein, um die Begutachtung durchführen zu können. Hieran fehlt es, wenn mildere Mittel etwa eine Androhung zur Verfügung stehen. So ermöglicht die in § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG vorgesehene Anh ö- rung dem Betreuungsrichter, den Betroffenen auf die Konsequenzen seiner Weigerung hinzuweisen und damit auf seine freiwillige Mitwirkung an der Begutachtung hinzuwirken (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 XII ZB 292/17 - FamRZ 2018, 62 8 Rn. 16 mwN ) . 14 15 16 - 7 - (b) Einen entsprechenden Versuch, auf eine persönliche Untersuchung hinzuwirken, hat das Amtsgericht nicht unternommen. Stattdessen hat es sich auf den Hinweis an die Betroffene beschränkt, den Gutachter auf der Grundlage der mündlichen V erhandlung vom 4. September 2015 in der Mietrechtssache zu be auftragen . Im Übrigen hat das Amtsgericht der Betroffenen freigestellt, selbst einen Termin zur Begutachtung zu vereinbaren. b) Zudem fehlt es an einer hinreichenden Begründung für die Notw e n- digkeit, die Betreuung auf die vom Amtsgericht angeordneten über die Wo h- nungsangelegenheiten und die hier damit zusammenhängende Vermögensso r- ge hinausgehenden Aufgabenbereiche zu erstrecken. aa) Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt we r- den, soweit die Betreuung erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die B e- stellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit notwendig ist, weil der B e- troffene au f entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforderlichkeit einer Betreuung darf sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen e r- geben, seine Angelegenheiten selbst reg eln zu können (Betreuungsbedürfti g- keit). Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Bet roffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 XII ZB 625/17 - juris Rn. 10 mwN). bb) Diesen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss n icht g e- recht. Die Ausführungen hierzu vermögen zwar noch die Betreuung in Wo h- nungsangelegenheiten und die hier damit zusammenhängende Vermögensso r- 17 18 19 20 - 8 - ge zu rechtfertigen. Zu den darüber hinaus bestimmten Aufgabenbereichen fe h- len diesem wie auch dem amtsgericht lichen Beschluss indes hinreichend ko n- krete Feststellungen. c) Schließlich hat weder das Landgericht noch das Amtsgericht hinre i- chend begründet, warum die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erforde r- lich ist. aa) Gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB or dnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des B e- treuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt), soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermög en des Betreuten erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen. Dabei ist zu berücksicht i- gen, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Ei n- griff in die Grundr echte des Betroffenen handelt, der sich ohne weitere Festste l- lungen nicht rechtfertigen lässt. E in Einwilligungsvorbehalt kann nur dann a n- geordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedingt dabei unter anderem, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf ein ei n- zelnes Objekt oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann. Auch wenn der Einwilligungsvorbehalt in dem angeordneten Bereich vo n geringer praktischer Relevanz wäre und dem Betreuer bei seiner Tätigkeit behilflich sein könnte, ändert das nichts an der erheblichen Eingriffsintensität eines solchen Vorbehalts, der immer auch verhältnismäßig, also insbesondere erforderlich sein muss ( vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 XII ZB 141/17 - FamRZ 2018, 625 Rn. 11 f. ) . bb) Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die instanzgerichtlichen Entscheidungen hierzu keine hinreichenden Feststellungen enthalten. Während 21 22 23 - 9 - das Amtsgericht noch abstrakt auf die Gefahr hinweist, dass sich die Betroffene erheblichen Schaden zufügen könnte, ohne dies freilich anhand von festgestel l- ten Tatsachen näher zu belegen, schweigt sich das Landgericht zum Einwill i- gungsvorbehalt voll ständig aus. 3. Gemäß § 74 Abs. 5 und 6 Satz 2 FamFG ist der angefochtene B e- schluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, das die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird. Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 04.03.2016 - 58 XVII 37/16 - LG Köln, Entscheidung vom 05.07.2017 - 1 T 106/16 - 24
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