BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 400/10 vom 19. Januar 2011 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2011 durch den Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling sowie Dr. G374nter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. August 2010 wird zur374ckgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (247 2 FamGKG). Die au337er-gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Rechtsbeschwerdef374hrer auferlegt (247 81 FamFG). Verfahrenswert: bis 600 200 Gr374nde: A. Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, wann der Verg374tungsanspruch des Verfahrensbeistandes nach 247 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG entsteht. 1 Das Amtsgericht hat in einem Verfahren auf Entziehung der elterlichen Gesundheitssorge nach 247 1666 BGB die Rechtsbeschwerdegegnerin gem344337 247 158 FamFG als Verfahrensbeistand des betroffenen Kindes bestimmt. Dabei hat es den Aufgabenkreis des Beistandes nach 247 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG erweitert und zudem festgestellt, dass die Verfahrensbeistandschaft berufsm344-337ig gef374hrt wird. Die Rechtsbeschwerdegegnerin hat zun344chst Einsicht in die Gerichtsakten genommen und sodann vergeblich versucht, Kontakt mit der Kin- 2 - 3 - desmutter aufzunehmen. Mit Schreiben vom 2. Februar 2010 hat das Jugend-amt mitgeteilt, dass die betroffene Familie abgemeldet und nach Auskunft eines Nachbarn zur374ck nach Polen verzogen sei. 3 Das Amtsgericht hat den Antrag der Rechtsbeschwerdegegnerin, f374r sie eine Verg374tung in H366he von 550 200 nach 247 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG festzuset-zen, zur374ckgewiesen und zugleich die Beschwerde zugelassen. Auf die hierge-gen eingelegte Beschwerde der Rechtsbeschwerdegegnerin hat das Be-schwerdegericht die Verg374tung antragsgem344337 festgesetzt. Hiergegen wendet sich das Land mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde. B. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zul344ssig. Sie ist jedoch unbegr374ndet. 4 I. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts besteht aufgrund der eindeu-tigen gesetzlichen Regelung bei der Anwendung von 247 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG kein Auslegungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielraum. Die Verg374-tungspauschale sei vom Gesetzgeber unabh344ngig vom konkreten Arbeitsauf-wand bestimmt worden. Voraussetzung der Entstehung des Verg374tungsan-spruchs des Verfahrensbeistands sei lediglich, dass dieser 374ber die Entgegen-nahme des Bestellungsbeschlusses hinaus irgendeine T344tigkeit in Wahrneh- 5 - 4 - mung seiner Aufgaben nach 247 158 Abs. 4 FamFG im Interesse des Kindes ent-faltet habe. II. 6 Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung stand. 7 1. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 15. September 2010 (XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896) entschieden, dass Voraussetzung f374r den Verg374tungsantrag nicht der Abschluss des jeweiligen Rechtszugs ist. Der An-spruch entsteht vielmehr in dem Moment, in dem der Verfahrensbeistand mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach 247 158 Abs. 4 FamFG begonnen hat. Das bedeutet zwar, dass allein die Entgegennahme des Bestellungsbeschlus-ses f374r das Bestehen der Verg374tungspauschale nicht ausreichend ist. Es ge-n374gt jedoch, dass der Verfahrensbeistand "in irgendeiner Weise im Kindesinter- esse t344tig geworden ist" (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896 Rn. 30). Soweit sich die Rechtsbeschwerde demgegen374ber darauf beruft, dass auch der Rechtsanwalt die Terminsgeb374hr nach Nr. 3104 der Anlage 1 zum RVG erst dann verdient, wenn er den Termin wahrgenommen hat, verkennt sie, dass 247 158 FamFG eine solche Terminsgeb374hr nicht vorsieht. Wie 247 158 Abs. 4 FamFG zeigt, umfasst die T344tigkeit des Verfahrensbeistands eine Vielzahl von Einzelt344tigkeiten, die sich auf das gesamte Verfahren erstrecken und je nach Sachlage unterschiedliche Gewichtungen erfahren. Von daher passt der Ver-gleich mit der Terminsgeb374hr gerade nicht zur T344tigkeit eines Verfahrensbei-stands. Demgegen374ber entsteht die - mit der Verg374tung des Verfahrensbei-standes eher vergleichbare - Verfahrensgeb374hr, die der Rechtsanwalt "f374r das 8 - 5 - Betreiben des Gesch344fts einschlie337lich der Information" erh344lt (s. Teil 3 Vorbe-merkung 3 Abs. 2 der Anlage 1 zum RVG), (ebenfalls) bereits dann, wenn der Rechtsanwalt von einer Partei zum Verfahrensbevollm344chtigten bestellt worden ist und eine unter die Verfahrensgeb374hr fallende T344tigkeit ausge374bt hat, also im Regelfall mit der Entgegennahme der ersten Information (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896 Rn. 31). 2. Danach hat das Beschwerdegericht der Rechtsbeschwerdegegnerin zu Recht eine Verg374tung in H366he von 550 200 zugesprochen. Vorliegend ist die Rechtsbeschwerdegegnerin in dem Sorgerechtsentzugsverfahren f374r das min-derj344hrige Kind mit dem erweiterten Aufgabenkreis des 247 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG bestellt worden. Sie hat nach den Feststellungen des Beschwerdege-richts auch mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben begonnen. Indem sie wieder-holt - freilich vergeblich - versucht hat, Kontakt mit der Kindesmutter aufzuneh-men, ist sie auch "in irgendeiner Weise im Kindesinteresse t344tig geworden". 9 - 6 - Dass eine solche T344tigkeit in dem Moment ihrer Aufnahme objektiv nicht mehr m366glich bzw. erfolgversprechend war, ist entgegen der Auffassung des Rechtsbeschwerdef374hrers unerheblich. 10 Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 01.06.2010 - 316 F 2242/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.08.2010 - 5 UF 236/10 -
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