BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 40/04 vom 13. Juli 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 13. Juli 2004 beschlossen: Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz - Kassen-zeichen 780041015839 - wird zurückgewiesen. Gründe: Die Erinnerung ist statthaft, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG kann nur eine Verletzung des Kostenrechts geltend gemacht werden (BGH, Beschl. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503). Fehler in der Anwendung des Kosten-rechts sind hier aber nicht ersichtlich. Auch der Erinnerungsführer benennt sol-che nicht. Eine "Aussetzung" der Gebührenforderung kommt nicht in Betracht. Für die beantragte Weiterleitung des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof fehlt es an einer Rechtsgrundlage. - 3 - Auf weitere vergleichbare Eingaben in dieser Sache kann der Kläger mit einer Antwort nicht mehr rechnen. Kreft Ganter Raebel Kayser Cierniak
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