BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 40/05 vom 10. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO 247 130 Nr. 6 Eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollm344chtigten in einem bestim-menden Schriftsatz gen374gt nicht den Formerfordernissen des 247 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz mit Hilfe eines normalen Faxger344tes und nicht unmittelbar aus dem Computer versandt wurde. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Gr374neberg am 10. Oktober 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344ger gegen den Be-schluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 1. November 2005 wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert betr344gt 61.815,19 200. Gr374nde: I. Das Landgericht hat mit Urteil vom 29. April 2005, zugestellt am 3. Mai 2005, die Vollstreckungsgegenklage der Kl344ger abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2005 haben sie gegen die Entscheidung Berufung eingelegt. Die per Telekopie beim Oberlandesgericht am selben Tag ein-gegangene Berufungsschrift ist von ihrem Prozessbevollm344chtigten nicht unterschrieben worden, sondern weist eine eingescannte Unterschrift auf. Das am 7. Juni 2005 beim Berufungsgericht eingegangene Original 1 - 3 - der Rechtsmittelschrift schlie337t mit einem handschriftlichen Namenszug ab, der mit der eingescannten Unterschrift nicht 374bereinstimmt. 2 Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt, der mit normalem Faxger344t 374bermittelte Schriftsatz vom 3. Juni 2005 erf374lle nicht die an eine formgerechte und damit fristwahrende Einlegung der Berufung zu stellenden Anforderungen. Bestimmende Schrifts344tze im Anwaltsprozess m374ssten von einem bei dem Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechts-anwalt unterzeichnet sein, weil nur mit der Unterschrift der Nachweis ge-f374hrt werde, dass er die Verantwortung f374r den Inhalt der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegr374ndungsschrift 374bernehme. Die in der Entschei-dung des Gemeinsamen Senates vom 5. April 2000 (NJW 2000, 2340) noch f374r zul344ssig gehaltene Ersetzung der Unterschrift durch den Hin-weis, dass der benannte Urheber wegen der gew344hlten 334bertragungs-form nicht unterzeichnen k366nne, habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18. Mai 2005 (NJW 2005, 2086) f374r eine als Computerfax bei Gericht eingegangene Berufungsbegr374ndung mit R374cksicht auf die Neu-fassung des 247 130 Nr. 6, 2. Halbs. ZPO nicht mehr als ausreichend er-achtet, sondern ein technisch ohne weiteres m366gliches Einscannen der Unterschrift gefordert. Da er sich damit gegen eine nicht durch techni-sche Notwendigkeiten begr374ndete Aufgabe oder Einschr344nkung des Schriftformerfordernisses ausgesprochen habe, reiche eine eingescannte Unterschrift unter einem mit normalem Faxger344t 374bermittelten Schriftsatz zur Wirksamkeit der Berufung nicht aus. Ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall liege nicht vor. Das Fehlen der Unterschrift des Prozessbevollm344chtigten k366nne 3 - 4 - zwar unsch344dlich sein, wenn sich aus anderen Umst344nden eine der Un-terschrift vergleichbare Gew344hr daf374r ergebe, dass er die Verantwortung f374r den Inhalt des bestimmenden Schriftsatzes 374bernommen habe. Hier-bei k366nnten aber nur solche Umst344nde ber374cksichtigt werden, die sp344-testens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt geworden seien. Dies sei hier schon deshalb nicht der Fall, weil das Original der Beru-fungsschrift erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Gericht eingegan-gen sei. Zudem best374nden Zweifel an einer durch den Prozessbevoll-m344chtigten der Kl344ger autorisierten Einlegung der Berufung innerhalb der Rechtsmittelfrist, da die Unterschriften auf der Telekopie und auf dem Original nicht identisch seien. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344ger. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzul344ssig. Die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzul344ssig verwerfenden Beschluss gewahrt sein m374s-sen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; Senatsbeschluss vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284), sind nicht erf374llt. 5 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Ent-scheidung des Bundesgerichtshofes zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. Die 6 - 5 - von ihr aufgeworfene Frage, ob eine Unterschrift des Prozessbevoll-m344chtigten bei einer per Telefax 374bermittelten Berufung zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung ist, hat auch keine grunds344tzliche Bedeu-tung, sondern ist seit langem h366chstrichterlich gekl344rt. 7 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes m374s-sen Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegr374ndungsschriften als bestimmen-de Schrifts344tze im Anwaltsprozess grunds344tzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (247 520 Abs. 5, 247 130 Nr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis gef374hrt wird, dass der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwor-tung f374r den Inhalt der Rechtsmittelbegr374ndungsschrift 374bernimmt (siehe z.B. BGHZ 97, 283, 284 f.; BGH, Urteil vom 31. M344rz 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364; siehe ferner Senatsbeschluss vom 23. No-vember 2004 - XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 436 und Senatsurteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087). Dass in der Litera-tur (Z366ller/Greger, ZPO 25. Aufl. 247 130 Rdn. 21 f. m.w.Nachw.) das Un-terschriftserfordernis vereinzelt nicht mehr als zeitgem344337 angesehen wird, verschafft der Rechtssache entgegen der Auffassung der Kl344ger keine grunds344tzliche Bedeutung. b) Allerdings hat die h366chstrichterliche Rechtsprechung im Hinblick auf den technischen Fortschritt in einem erheblichen Umfang Ausnah-men von dem Unterschriftserfordernis zugelassen. So hat die Rechtspre-chung bereits fr374h die 334bermittlung einer Rechtsmittelschrift und anderer bestimmender Schrifts344tze durch ein Telegramm oder mittels Fern-schreiben f374r zul344ssig erachtet (vgl. die Nachw. bei BGHZ 144, 160, 8 - 6 - 162 ff.). Auch die 334bermittlung fristwahrender Schrifts344tze per Telefax ist in allen Gerichtszweigen uneingeschr344nkt zul344ssig (vgl. BGHZ aaO S. 164). F374r eine durch Computer-Fax 374bermittelte Berufungsbegr374n-dung hat der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtsh366fe des Bundes entschieden (BGHZ 144, 160, 164 f.), dass in Prozessen mit Vertre-tungszwang bestimmende Schriftst374cke formwirksam durch elektronische 334bertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Fax-ger344t des Gerichts 374bermittelt werden k366nnen. Auf eine eigenh344ndige Unterzeichnung von Rechtsmittelbegr374ndungsschriften ist allerdings, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nur dann und insoweit verzich-tet worden, wie technische Gegebenheiten einen solchen Verzicht erfor-derlich machen. Das ist hier nicht der Fall. Wird der bestimmende Schriftsatz - wie hier - mittels eines norma-len Telefaxger344tes 374bermittelt, so kann der ausgedruckt vorliegende, per Fax zu 374bermittelnde Schriftsatz von dem Rechtsanwalt ohne weiteres unterschrieben werden. Mangels technischer Notwendigkeit hat der Bun-desgerichtshof es daher seit jeher abgelehnt, in einem solchen Fall auf das Unterschriftserfordernis zu verzichten (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89, WM 1989, 1820, 1821) oder das blo337e Einscannen der Unterschrift gen374gen zu lassen (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 - V ZR 260/05, Umdruck S. 2). Daran h344lt der Senat fest. 9 c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verlangt die Neu-fassung des 247 130 Nr. 6 ZPO nicht stets lediglich die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie. Zwar fordert Halbsatz 2 dieser Vorschrift f374r den durch einen Telefax-Dienst 374bermittelten bestimmenden Schriftsatz nur "die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie". Der weit gefasste Wortlaut 10 - 7 - erkl344rt sich aber ohne weiteres daraus, dass der Gesetzgeber in Anleh-nung an die gefestigte h366chstrichterliche Rechtsprechung (zur Entste-hungsgeschichte der Bestimmung vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 2005, aaO S. 2087) gewisse Ausnahmen vom Erfordernis einer eigenh344ndigen Unterschrift zulassen wollte. Die unterschiedliche rechtliche Behandlung beider F344lle - 334bermitt-lung des bestimmenden Schriftsatzes per Computerfax oder aber mit Hil-fe eines normalen Faxger344tes - ist entgegen der Ansicht der Kl344ger auch sachlich berechtigt. Anders als bei einer eigenh344ndigen Unterschrift ist bei einer eingescannten Unterschrift nicht gew344hrleistet, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung f374r die Rechtsmittelbegr374ndungsschrift 374bernimmt und es sich nicht lediglich um einen vom Rechtsanwalt nicht gepr374ften Entwurf handelt. Dass sich die Authentizit344t der Unterschrift in aller Regel nur zuverl344ssig feststellen l344sst, wenn der Schriftsatz mit der eigenh344ndigen Unterschrift beim Gericht im Original eingeht, steht einer unterschiedlichen rechtlichen Behandlung einer per normalem Fax 374ber-mittelten eigenh344ndig unterzeichneten Rechtsmittelschrift und einer sol-chen mit lediglich eingescannter Unterschrift schon deshalb nicht entge-gen, weil es nicht die Aufgabe des Unterschrifterfordernisses ist, F344l-schungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2001 - VIII ZR 58/01, NJW 2001, 2888 f.). 11 2. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Kl344ger auch ihr Verfahrensgrundrecht auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechts-schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) nicht ver-letzt. Dieses gebietet es, den Prozessparteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einger344umten Instanz nicht in unzumutbarer, aus 12 - 8 - Sachgr374nden nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227). Das ist durch das vom Beru-fungsgericht f374r notwendig erachtete Erfordernis einer Unterschrift nicht geschehen. Der Prozessbevollm344chtigte der Kl344ger h344tte, wie dargelegt, aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom Erfordernis einer Unterschrift als Wirksamkeitsvoraussetzung bestim-mender Schrifts344tze ausgehen und dem Rechnung tragen m374ssen. Das w344re ihm durch eigenh344ndige Unterzeichnung der ausgedruckten Beru-fungsschrift problemlos und ebenso leicht m366glich gewesen wie das Einscannen seiner Unterschrift mit Hilfe eines Computers. Nobbe M374ller Ellenberger Schmitt Gr374neberg Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 29.04.2005 - 5 O 841/04 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 01.11.2005 - 8 U 97/05 -
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