BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 40/06 vom 19. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 B Wird dem Berufungskl344ger nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist gew344hrt, beginnt die Monatsfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Nachholung der Berufungsbegr374ndung erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzungsent-scheidung. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. M374ller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Gr374neberg am 19. Juni 2007 beschlossen: Der Kl344gerin wird gegen die Vers344umung der Frist zur Be-gr374ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Mai 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Mai 2006 aufgehoben. Der Kl344gerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Beru-fung gew344hrt. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung 374ber die Berufung der Kl344gerin und 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt bis zu 35.000 200. - 3 - Der Antrag der Kl344gerin auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts wird als offensichtlich unbegr374ndet abge-lehnt. Gr374nde: I. Das Landgericht hat mit Urteil vom 14. Juli 2005, zugestellt am 22. Juli 2005, die Klage der Kl344gerin gegen die beklagte Bank auf R374ck-abwicklung eines zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung ab-geschlossenen Darlehensvertrages abgewiesen. Mit einem beim Beru-fungsgericht am 22. August 2005 eingegangenen Schreiben hat die Kl344-gerin beantragt, ihr f374r die beabsichtigte Durchf374hrung des Berufungs-verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dem Antrag hat das Beru-fungsgericht mit Beschluss vom 16. Februar 2006 im Wesentlichen statt-gegeben und der Kl344gerin eine Rechtsanw344ltin beigeordnet. Der Be-schluss ist der Kl344gerin am 17. Februar 2006 formlos 374bersandt und der Rechtsanw344ltin am 22. Februar 2006 zugestellt worden. Diese hat am 6. M344rz 2006 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungs- und Berufungsbe-gr374ndungsfrist sowie Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist bis zum 7. April 2006 beantragt. Mit Verf374gung vom 23. M344rz 2006 hat der Berichterstatter des Berufungssenats die Kl344gerin darauf hingewiesen, dass gegen die Gew344hrung der Fristverl344ngerung Bedenken best374nden. 1 - 4 - Daraufhin hat die Kl344gerin am 31. M344rz 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Wiedereinsetzungsfrist gem344337 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO beantragt und die Berufung begr374ndet. 2 Mit Beschluss vom 6. April 2006, zugestellt am 12. April 2006, hat das Berufungsgericht der Kl344gerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist gew344hrt. Durch Be-schluss vom 27. Mai 2006 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Ver-l344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist abgelehnt, weil es sich der Sache nach um einen Antrag auf eine gesetzlich nicht zul344ssige Verl344n-gerung der Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Nachholung der ver-s344umten Prozesshandlung i.S. des 247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO handele. Mit dem angefochtenen Beschluss (KGReport 2006, 856) hat das Berufungsgericht den Antrag der Kl344gerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31. M344rz 2006 gegen die Vers344umung der Wiederein-setzungsfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur374ckgewiesen sowie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 6. M344rz 2006 gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist und die Berufung der Kl344gerin mangels fristgerecht eingereichter Berufungsbegr374ndung als unzul344ssig verworfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist sei unzu-l344ssig, weil die vers344umte Prozesshandlung entgegen 247 234 Abs. 1 Satz 2, 247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb der Antragsfrist von ei-nem Monat nachgeholt worden sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Wiedereinsetzungsfrist sei unbegr374ndet, weil die Vers344umung der Frist von der Prozessbevollm344ch-tigten der Kl344gerin verschuldet worden sei und die Kl344gerin sich dieses 3 - 5 - Verschulden nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen m374sse; die Pro-zessbevollm344chtigte der Kl344gerin habe nicht davon ausgehen d374rfen, dass angesichts der - wie sie meint - "offensichtlichen Verfassungswid-rigkeit" des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO das Berufungsgericht dem Fristver-l344ngerungsantrag stattgeben werde. Aufgrund dessen sei die Berufung nicht innerhalb der Berufungsbegr374ndungsfrist, die am 22. September 2005 abgelaufen sei, begr374ndet worden und daher unzul344ssig. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin. Durch Beschluss vom 12. Dezember 2006, zugestellt am 14. Dezember 2006, hat der Senat der Kl344gerin Prozesskostenhilfe bewilligt. Daraufhin hat sie am 15. Dezember 2006 wegen der Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und diese, nachdem dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Rechtsbe-schwerde am 8. Januar 2007 entsprochen worden war, am 15. Januar 2007 begr374ndet. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig und begr374ndet. 5 1. Die gem344337 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Kl344gerin ist zul344ssig, weil die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und zudem zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist (247 574 6 - 6 - Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt die Kl344gerin in ihrem verfassungsrechtlich gew344hrleisteten Anspruch auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Die Verfahrensgarantien des Grundgesetzes verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerich-teten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu recht-fertigender Weise zu erschweren (vgl. dazu BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227). Indem das Beru-fungsgericht zu Unrecht (dazu unter 2.) davon ausgegangen ist, dass die Kl344gerin die Berufungsbegr374ndung nicht fristgerecht nachgeholt habe, hat es der Kl344gerin den Zugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt versagt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 7 a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-gen, dass die Frist zur Begr374ndung der Berufung gegen das am 22. Juli 2005 zugestellte Urteil des Landgerichts am 22. September 2005 abge-laufen war, so dass die erst am 31. M344rz 2006 eingereichte Berufungs-begr374ndung an sich verfristet war. 8 b) Das Berufungsgericht hat aber den Antrag der Kl344gerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist zu Unrecht als unzul344ssig verworfen. Die Kl344gerin hat die vers344umte Prozesshandlung - die Einreichung der Berufungsbe-gr374ndung - innerhalb der Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachgeholt. Die Frist betr344gt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begr374ndung der Berufung einzuhalten, und beginnt gem344337 247 234 Abs. 2 9 - 7 - ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Diese Frist hat die Kl344gerin eingehalten, weil die Frist erst mit der Mitteilung 374ber die Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Beru-fungsfrist - hier also am 12. April 2006 - zu laufen begonnen hat. 10 aa) Liegt das Hindernis - wie hier - in der Mittellosigkeit der Partei, entf344llt es zwar f374r die Berufungseinlegung grunds344tzlich mit der Be-kanntgabe des Beschlusses 374ber die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, so dass der Lauf der Zwei-Wochen-Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu diesem Zeitpunkt beginnt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 1994 - XI ZB 1/94, VersR 1994, 1324; BGH, Beschl374sse vom 2. Oktober 1985 - IVb ZB 62/85, VersR 1986, 40, 41 und vom 21. M344rz 2006 - VI ZB 31/05, VersR 2006, 1141, 1142). Ob dies aber auch hinsichtlich der Be-rufungsbegr374ndung und der Monatsfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt, hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZA 7/06, NJW 2006, 2857, 2858) hat lediglich f374r die Fallgestaltung einer unbe-dingt eingelegten Berufung und eines sodann gestellten Prozesskosten-hilfeantrages angenommen, dass der Lauf der Begr374ndungsfrist nach Ma337gabe des 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO beginnt und dem Antragsteller nach Wegfall des Hindernisses, d.h. nach Bewilligung der Prozesskos-tenhilfe oder deren Versagung, die Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat nach 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Verf374gung steht, um die ver-s344umte Prozesshandlung nachzuholen. bb) In der Literatur ist die Beantwortung der Frage umstritten. 11 - 8 - Nach der 374berwiegenden Auffassung ist 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO dahin auszulegen, dass bei vers344umter Berufungsfrist die Begr374ndungs-frist erst ab Mitteilung der Entscheidung 374ber den Antrag auf Wiederein-setzung gegen die Vers344umung der Berufungsfrist l344uft (so Thomas/ Putzo/H374337tege, ZPO 28. Aufl. 247 234 Rdn. 3b; F366lsch MDR 2004, 1029, 1032; L366hnig FamRZ 2005, 578, 579; Lange DB 2004, 2125, 2128 zum gleichlautenden 247 56 Abs. 2 Satz 1 FGO). Andere Stimmen in der Litera-tur sprechen sich f374r eine Korrektur des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der Weise aus, dass ab Mitteilung des Beschlusses 374ber die Bewilligung der Prozesskostenhilfe eine zweite, gleichlange Begr374ndungsfrist, mithin im Falle der Berufung die zweimonatige Frist des 247 520 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO, laufen soll (H. Roth, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. 247 234 Rdn. 13; HK-ZPO/Saenger, 2. Aufl. 247 234 Rdn. 7; Schultz NJW 2004, 2329, 2334). Teilweise macht die Literatur auch nur verfassungsrechtli-che Bedenken gegen die Neuregelung geltend, ohne aber L366sungen f374r eine Abhilfe aufzuzeigen (Z366ller/Greger, ZPO 26. Aufl. 247 234 Rdn. 7a; Musielak/Grandel, ZPO 5. Aufl. 247 236 Rdn. 6; Born NJW 2005, 2042, 2044; Greger NJW-Sonderheft BayObLG 2005, 36, 38; Knauer/Wolf NJW 2004, 2857, 2863). Lediglich vereinzelt wird in der Literatur die Neuregelung des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO f374r verfassungsgem344337 gehal-ten (ausdr374cklich: Bischoff FamRB 2005, 47, 48; ohne n344here Begr374n-dung: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. 247 236 Rdn. 14); diese Auffassung wird in instanzgerichtlichen Entscheidungen geteilt (vgl. etwa OLG Stuttgart OLGR 2006, 677). 12 cc) Der erkennende Senat schlie337t sich der erstgenannten Litera-turmeinung an. 247 234 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit Abs. 2 ZPO ist dahin auszu-legen, dass bei auch vers344umter Berufungsfrist die Frist zur Nachholung 13 - 9 - der Berufungsbegr374ndung erst mit der Mitteilung der Entscheidung 374ber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist l344uft. 14 (1) Hierf374r sprechen bereits die Gesetzgebungsgeschichte und der Wille des Gesetzgebers. Nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage be-gann die Frist f374r die Berufungsbegr374ndung mit der Einlegung der Beru-fung (247 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.). War der mittellosen Partei f374r die Berufungseinlegung Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr hierf374r Wieder-einsetzung gew344hrt worden, bestand somit im Hinblick auf die Begr374n-dungsfrist zwischen mittelloser und verm366gender Partei kein Unter-schied. Mit der Reform der Zivilprozessordnung im Jahr 2002, die sich insoweit an bereits in anderen Verfahrensordnungen geltende Regelun-gen anlehnte, verschlechterte sich die Rechtslage f374r die mittellose Par-tei deutlich. Da der Beginn der Frist f374r die Berufungsbegr374ndung nun-mehr an die Zustellung des angefochtenen Urteils ankn374pft (247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO), war f374r die mittellose Partei bei Bewilligung von Prozess-kostenhilfe f374r die Berufungseinlegung in der Regel auch die Frist f374r die Berufungsbegr374ndung abgelaufen, so dass sie faktisch gem344337 247 234 Abs. 1 ZPO a.F. die Berufung innerhalb von zwei Wochen - ohne Verl344n-gerungsm366glichkeit - zu begr374nden hatte. Um diese unbillige Benachtei-ligung der mittellosen Partei zu vermeiden, r344umte der Bundesgerichts-hof in Anlehnung an die Rechtsprechung anderer oberster Bundesgerich-te der mittellosen Partei extra legem eine gesonderte Begr374ndungsfrist ein (vgl. Beschl374sse vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02, NJW 2003, 3275, 3276 f. m.w.Nachw., vom 25. September 2003 - III ZB 84/02, NJW 2003, 15 - 10 - 3782 f. und vom 17. Juni 2004 - IX ZB 208/03, NJW 2004, 2902, 2903). Dabei konnte er den Meinungsstreit zwischen anderen obersten Bundes-gerichten offenlassen, ob die besondere Begr374ndungsfrist ein oder zwei Monate betrug und ob f374r den Fristbeginn die Mitteilung 374ber die Wie-dereinsetzung oder 374ber die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ma337geb-lich sein sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02, NJW 2003, 3275, 3277 m.w.Nachw.). In Kenntnis dieser Problematik hat der Gesetzgeber durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) die Vorschrift des 247 234 Abs. 1 ZPO um Satz 2 erg344nzt, demzu-folge die Wiedereinsetzungsfrist zur Begr374ndung der Berufung einen Monat betr344gt. Durch die 304nderung sollte nach der Gesetzesbegr374ndung sichergestellt werden, dass "einem Rechtsmittelf374hrer, dem Prozesskos-tenhilfe nach Ablauf der Rechtsmittelbegr374ndungsfrist gew344hrt worden ist, ein Monat Zeit f374r die Rechtsmittelbegr374ndung verbleibt, so dass er nicht schlechter gestellt wird als die verm366gende Partei" (BT-Drucks. 15/1508, S. 17). Zugleich sollte hierdurch die Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte zum Lauf der Rechtsmittelbegr374ndungsfris-ten nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe umgesetzt werden, wobei ausdr374cklich auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts in NJW 1984, 941 (zur Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde nach 247 72a Abs. 3 ArbGG) und des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 17. April 2002 - 3 B 137/01, DVBl. 2002, 1050 ff. (zur Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde nach 247 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) Bezug genommen wurde. Nach diesen Entscheidungen ist aber ma337geblicher Zeitpunkt f374r den Fristbeginn die Mitteilung der Entscheidung 374ber die Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist (ebenso BGHSt 30, 335, 338 zur 16 - 11 - Begr374ndung der Rechtsbeschwerde nach 247 345 Abs. 1 StPO; BGH BGHR StPO 247 345 Abs. 1 Fristbeginn 3 zur Begr374ndung der Revision; BVerwG Buchholz 310 247 139 VwGO Nr. 84 zur Begr374ndung der Revision; BSG SozR 2. Folge 1500 247 67 SGG Nr. 13 und 247 164 SGG Nr. 9 zur Be-gr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde nach 247 160a Abs. 2 Satz 1 SGG). Da sich der Gesetzesbegr374ndung kein Hinweis f374r eine nur einge-schr344nkte Umsetzung dieser Rechtsprechung entnehmen l344sst, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber f374r den Beginn der Monatsfrist auf die Mitteilung der Entscheidung 374ber die Wiedereinsetzung, nicht die Be-kanntgabe der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abstellen wollte. Zugleich kann wegen der eindeutigen Festlegung des Gesetzgebers auf eine einmonatige Frist den Stimmen in der Literatur, die f374r die Beru-fungsbegr374ndungsfrist eine Verl344ngerung der Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf zwei Monate, beginnend mit der Bekanntgabe des Be-schlusses 374ber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, vorschlagen (H. Roth, in: Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. 247 234 Rdn. 13; HK-ZPO/Saenger, 2. Aufl. 247 234 Rdn. 7), nicht gefolgt werden. 17 (2) F374r die Ma337geblichkeit der Mitteilung der Wiedereinsetzungs-entscheidung spricht auch das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, mit der Neuregelung die mittellose Partei nicht schlechter zu stellen als die ver-m366gende Partei. Eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemit-telten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes ist nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsgrundsatz verfassungs-rechtlich geboten (vgl. BVerfGE 81, 347, 356; BVerfG DVBl. 2001, 1748, 1749; NJW 2003, 3190, 3191 m.w.Nachw.), auch wenn eine vollst344ndige 18 - 12 - Gleichstellung aus Verfassungsgr374nden nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 81, 347, 357; BVerfG NJW 2003, 3190, 3191). 19 W374rde die Monatsfrist f374r die Berufungsbegr374ndung mit der Be-kanntgabe des Beschlusses 374ber den Prozesskostenhilfeantrag begin-nen, w374rde die mittellose Partei gegen374ber der verm366genden Partei deutlich benachteiligt. W344hrend n344mlich der von einer wirtschaftlich leis-tungsf344higen Partei f374r das Rechtsmittelverfahren mandatierte Anwalt zwei Monate Zeit hat, um die Berufungsbegr374ndung zu fertigen, st374nde dem Anwalt der mittellosen Partei hierf374r nur eine einmonatige Frist zur Verf374gung. Dieser ungleiche Fristlauf l344sst sich nicht damit rechtfertigen, dass im Rahmen der Zweimonatsfrist auch 334berlegungen dazu angestellt werden m374ssen, ob die beschwerte Partei 374berhaupt Berufung einlegt und sich der mandatierte Anwalt erst danach mit der Erstellung der Beru-fungsbegr374ndung n344her befasst, w344hrend im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe diese "Vorpr374fung" durch das Gericht vorgenommen wird. Eine solche zeitliche Z344sur l344sst sich im Rahmen der Zweimonats-frist im praktischen Ablauf nicht feststellen, weil die Frage der Beru-fungseinlegung und 334berlegungen zum Inhalt der Berufungsbegr374ndung gedanklich miteinander verschr344nkt sind. Die Ungleichbehandlung zwischen mittelloser und verm366gender Partei wird au337erdem dadurch deutlich versch344rft, dass die auf Prozess-kostenhilfe angewiesene Partei - anders als die verm366gende - keine Ver-l344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist erreichen kann, weil die Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO keine Begr374ndungs-, sondern eine Wieder-einsetzungsfrist ist (Greger NJW-Sonderheft BayObLG 2005, 36, 37), f374r die 247 224 ZPO eine Verl344ngerung verbietet. Auch wenn durch die Reform 20 - 13 - der Zivilprozessordnung im Jahr 2002 die Zul344ssigkeit einer Verl344nge-rung der Berufungsbegr374ndungsfrist nach 247 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO eingeschr344nkt worden ist, wird in der gerichtlichen Praxis zumindest eine einmonatige Verl344ngerung regelm344337ig bewilligt. 21 (3) Die Ankn374pfung des Fristbeginns an die Mitteilung 374ber die Wiedereinsetzungsentscheidung steht der Rechtsprechung des Bundes-gerichthofs zu 247 234 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift beginnt die Frist mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist. Liegt das Hindernis - wie hier - in der Mittellosig-keit der Partei, entf344llt es nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs f374r die Berufungseinlegung zwar grunds344tzlich mit der Bekanntgabe des Beschlusses 374ber die Bewilligung der Prozesskosten-hilfe (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 1994 - XI ZB 1/94, VersR 1994, 1324; BGH, Beschl374sse vom 2. Oktober 1985 - IVb ZB 62/85, VersR 1986, 40, 41 und vom 21. M344rz 2006 - VI ZB 31/05, VersR 2006, 1141). Diese Rechtsprechung betraf aber nach der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage nicht die Berufungsbegr374ndung, weil die Begr374ndungsfrist erst ab Berufungseinlegung lief und daher im Zeitpunkt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Durchf374hrung des Berufungsverfahrens die Berufungsbegr374ndungsfrist noch nicht ab-gelaufen sein konnte. 22 Dies hat sich mit der Umgestaltung des Rechtsmittelrechts der Zivilprozessordnung ge344ndert, weil aufgrund der Dauer des Prozesskos-tenhilfebewilligungsverfahrens die mittellose Partei nunmehr regelm344337ig nicht nur die Berufungsfrist, sondern auch die Berufungsbegr374ndungsfrist 23 - 14 - vers344umt. Da die Begr374ndung der Berufung aber nach wie vor erst dann sinnvoll ist, wenn die Berufung eingelegt worden ist, muss 247 234 Abs. 2 ZPO dahin ausgelegt werden, dass die Ursache der Verhinderung f374r die Einreichung der Berufungsbegr374ndung nicht die Mittellosigkeit der Partei ist, sondern die fehlende Entscheidung 374ber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist. Andernfalls w344-re die mittellose Partei gen366tigt, das Rechtsmittel zu begr374nden, bevor sie wei337, ob ihr wegen Vers344umung der Einlegungsfrist Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gew344hrt wird (vgl. BAGE 43, 297, 298 = NJW 1984, 941). Dem steht aber entgegen, dass die Begr374ndung eines Rechtsmittels dessen Einlegung voraussetzt und ohne diesen "ersten Schritt" sinn- und zwecklos w344re (vgl. BVerwGE 36, 340, 343 = NJW 1971, 294). - 15 - 24 3. Der Kl344gerin war daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Berufung zu ge-w344hren mit der Folge, dass die Verwerfung der Berufung gegenstandslos ist. Nobbe M374ller Joeres Mayen Gr374neberg Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.07.2005 - 10 O 796/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.05.2006 - 4 U 116/05 -
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