BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 40/08 vom 14. Mai 2009 in dem Entsch344digungsrechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 14. Mai 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 8. November 2007 wird zur374ckgewiesen. Die au337ergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kl344ger auferlegt. Gr374nde: Ein gesetzlicher Grund f374r die Zulassung der Revision (247 219 Abs. 2 BEG) besteht nicht. 1 1. Entgegen dem Standpunkt der Beschwerde bedarf es keiner Grundsatzentscheidung mehr, ob die Beweisw374rdigung eines m374ndlich erg344nz-ten Sachverst344ndigengutachtens (247 411 Abs. 3 ZPO) nur den Richtern vorbe-halten ist, die an der Anh366rung teilgenommen haben. Ein Richterwechsel nach der Beweisaufnahme erfordert die wiederholte Erhebung des Sachverst344ndi-genbeweises im Regelfall nicht. Die pers366nliche Glaubw374rdigkeit oder Zuver-l344ssigkeit des psychiatrischen Sachverst344ndigen Prof. Dr. S. haben hier 2 - 3 - weder der Kl344ger noch das Berufungsgericht in Zweifel gezogen. Die sachliche W374rdigung des Gutachtens und seiner Erl344uterung durch das Berufungsgericht stand trotz des Wechsels der Richterbank mit dem Grundsatz der Unmittelbar-keit der Beweisaufnahme im Einklang (vgl. BGHZ 53, 245, 256 ff). 334ber eine sachliche W374rdigung geht die Beurteilung der Ausf374hrungen des Sachverst344n-digen als fundiert, gewissenhaft, gut begr374ndet, anschaulich und detailliert nicht hinaus. Welche nicht protokollierten 304u337erungen des Sachverst344ndigen f374r die 334berzeugungsbildung des Berufungsgerichtes daneben noch urs344chlich gewor-den sein k366nnen, f374hrt die Beschwerde zur Begr374ndung ihrer R374ge, die auf sol-che M366glichkeiten anspielt, nicht aus. 2. Die Beschwerde r374gt als Revisionszulassungsgrund ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe sein Ermessen nach 247 412 ZPO durch Nichteinholung des beantragten spezielleren psychosomatischen, m366glichst psychokardiologi-schen Fachgutachtens rechtsfehlerhaft ausge374bt. Der entsprechende Beweis-antrag der Kl344gerin Seite 2 des Schriftsatzes vom 29. November 2006 und sei-ne Wiederholung im Schriftsatz vom 10. Oktober 2007 legen nicht dar, inwie-weit die psychosomatische Fachrichtung der Medizin in den hier ma337gebenden Beweisfragen 374ber zus344tzliche oder wissenschaftlich vertiefte Erkenntnism366g-lichkeiten gegen374ber der durchgef374hrten psychiatrischen Fachbegutachtung verf374gt. Unter solchen Umst344nden ist nicht ersichtlich, dass die Ermessensent-scheidung des Berufungsgerichts von anderen Rechtss344tzen ausgegangen ist, als sie der Bundesgerichtshof zu den Grenzen des Aufkl344rungsermessens ge-m344337 247 412 ZPO aufgestellt hat (vgl. etwa BGHZ aaO S. 259). 3 3. Die Beschwerde beruft sich zu Unrecht auf den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (247 219 Abs. 2 Nr. 3 BEG). Die insoweit angegriffene Ausle-gung des Prozessvergleichs vom 19. M344rz 1996 in der Sache Landgericht D374s- 4 - 4 - seldorf, 27 O (E) 30/92, nach welcher die Herz- und Kreislauferkrankung des Kl344gers als nicht verfolgungsbedingt anzusehen seien, ist vom Berufungsge-richt mit einzelfallbezogenen Erw344gungen begr374ndet worden. Der Rechtsstreit gibt daher keinen Anlass, neue Auslegungsgrunds344tze zur Ausschlie337ungswir-kung von Vergleichen in Verschlimmerungsverfahren aufzustellen, die der Ver-folgte auch mit dem Auftreten neuer verfolgungsbedingter Leiden begr374ndet hat. Daran 344ndert nichts, dass die Beschwerde mit Recht geltend macht, das vom Berufungsgericht herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 1990 (IX ZR 222/89, LM BEG 247 206 Nr. 50) betreffe ein Erstverfahren; nach dortiger Verfahrenslage sei der Grundsatz jener Entscheidung nicht ohne weiteres auf Vergleiche 374ber Verschlimmerungsantr344ge zu 374bertragen. 5 Die Auslegung des Prozessvergleichs vom 19. M344rz 1996 ist 374berdies nicht entscheidungserheblich, solange eine Mitverursachung der Herz- und Kreislauferkrankung des Kl344gers durch das Verfolgungsschicksal - wie hier durch das Berufungsgericht im Zusammenhang mit dem gestellten Abhilfean-trag - als nicht wahrscheinlich beurteilt wird. 6 4. Soweit der Kl344ger einen Revisionszulassungsgrund aus einem Fehl-verst344ndnis der Anhaltspunkte 1996/2004 des Bundesministeriums f374r Arbeit und Sozialordnung f374r die 344rztliche Gutachtert344tigkeit im sozialen Entsch344di-gungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht, hier insbesondere Nummer 26.3 herleiten will, greift dies ebenfalls nicht durch. Die Anhaltspunkte sind fach-liche Hinweise eines f374r das Wiedergutmachungsrecht nicht zust344ndigen Res-sorts, denen Rechtssatzcharakter fehlt. Sie enthalten f374r das Wiedergutma-chungsrecht insbesondere keine Richtlinien zur Aus374bung eines richterlichen 7 - 5 - Beurteilungsermessens in der Feststellung des Grades verfolgungsbedingter und allgemeiner Minderung der Erwerbsf344higkeit. Sie k366nnen aber f374r die sach-verst344ndige Beurteilung herangezogen werden, soweit das mit den Erkenntnis-sen der Wissenschaft nach den fachlichen 334berzeugungen des Sachverst344ndi-gen vereinbar ist. Die Revision in einem Entsch344digungsrechtsstreit kann des-halb nicht zur Kl344rung der Frage zugelassen werden, ob Nummer 26.3 der An-haltspunkte, wie die Beschwerde meint, in der Fassung missgl374ckt oder f374r F344l-le posttraumatischer Belastungsst366rungen nach nationalsozialistischer Verfol-gung unrichtig ist. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 21.02.2006 - 27 O (E) 21/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.11.2007 - I-13 U (E) 8/06 -
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